Spekulationsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Werterhöhungen im Privatvermögen innerhalb der Veräußerungsfrist unterliegen dann der Einkommensteuer. Maßgebend dafür, wann die zehn Jahre abgelaufen sind, ist der Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts (des notariellen Vertrags), auch wenn der Verkauf unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wurde.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige hatte am 03.03.1998 einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks (Betriebsanlage einer Eisenbahn) abgeschlossen. Dieses Grundstück veräußerte er mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, der am 30.01.2008 abgeschlossen wurde. Die 10-Jahres-Frist war zu diesem Termin noch nicht abgelaufen. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Diese Freistellung erteilte die Behörde am 10.12.2008, also nach Ablauf der 10-Jahres-Frist. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war. Der BFH hat entschieden, dass es allein auf den Abschluss des notariellen Vertrags ankommt.
Laut BFH ist auf die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts abzustellen, in dem sich ein Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet. Falls in dem Vertrag eine Bedingung vereinbart wird, ist nicht der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Bedingung eintritt. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.
Beim Verkauf eines Grundstücks ist es wichtig zu kontrollieren, wann der notarielle Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks abgeschlossen wurde. Wenn im Zeitpunkt der Veräußerung der Zeitraum von 10 Jahren fast abgelaufen war (im Beispiel fehlten 1 Monat und 5 Tage), sollte mit dem Termin für den notariellen Vertrag solange gewartet werden, bis die 10-Jahres-Frist abgelaufen ist.
Führt ein Unternehmer eine Rundfunk-, Fernseh- Telekommunikationsdienstleistung oder eine andere Dienstleistung auf elektronischem Weg (= RFTE-Leistungen) aus, befindet sich der Ort der Leistung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze da, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Von dieser Regelung sind insbesondere die Unternehmen betroffen, die Ihre Dienstleistungen online, z.B. durch Downloads anbieten.
Ab dem 1.1.2019 gilt eine EU-einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 €. Konsequenz ist, dass sich die Leistungen auf elektronischem Weg erst dann in das Land des Leistungsempfängers verlagern, wenn diese Grenze überschritten ist.
Wichtig! Die Bagatellgrenze von 10.000 € ist ein Betrag, der alle vorgenannten Leistungen an alle Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten der EU erfasst. Bei der Ermittlung des Grenzwerts ist Folgendes zu beachten:
Wurden im Jahr 2018 RFTE-Leistungen an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern oberhalb dieser Grenze ausgeführt, ist die Neuregelung und damit die Bagatellgrenze – zumindest für 2019 – unbeachtlich.
Hat die Summe der RFTE-Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten der EU im Jahr 2018 die Grenze nicht überschritten, dann befindet sich der Ort der RFTE-Leistungen ab 2019 wieder am Sitzort des leistenden Unternehmers.
Wird im Jahr 2019 die Grenze von 10.000 € für RFTE-Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Ländern der EU in der Summe überschritten, verlagert sich der Ort der Leistungen wieder in den jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers, ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.
Verzicht: Der leistende Unternehmer, der die Bagatellgrenze nicht überschritten hat bzw. nicht überschreitet, kann auf die Anwendung der neuen Bagatellgrenze verzichten. Er ist an diesen Verzicht dann mindestens für zwei Jahre gebunden.
Rechnungsvorschriften: Bei der Verlagerung des Leistungsorts von RFTE-Leistungen in den Wohnsitzstatt bzw. Sitzstaat des Leistungsempfängers mussten die betroffenen Unternehmer bisher die Rechnungsvorschriften der jeweiligen EU-Länder beachten. Das ist ab 2019 nicht mehr erforderlich. Danach können Unternehmer, die RFTE-Leistungen erbringen und am MOSS-Verfahren teilnehmen, Rechnungen nach dem Recht des Mitgliedstaates ausstellen, in dem sie ihre Teilnahme am MOSS-Verfahren angezeigt haben (in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern-BZSt). Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten erbringt, kann somit seine Rechnungen nach den deutschen Vorschriften erstellen, wenn er dem BZSt seine Teilnahme am MOSS-Verfahren angezeigt hat.
Nachweis des Wohnsitzes: Ab 2019 gibt es außerdem Erleichterungen beim Nachweis des Wohnsitzes des Leistungsempfängers. Bis zum Betrag von 100.000 € (Nettoumsatz aller RFTE-Leistungen in allen anderen Mitgliedstaaten) genügt ein Beweismittel im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtline-Durchführungsverordnung (z.B. IP-Adresse oder IBAN-Ländercode, nicht ausreichend ist aber allein die vom Kunden stammende Rechnungsanschrift). Bis 2018 waren 2 Beweismittel erforderlich.
Zuschüsse und Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt, gehören nach geltendem Recht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt entsprechend auch für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt.
Das ändert sich ab dem 1.1.2019. Zuschüsse für Jobtickets bzw. die Zuwendung von Jobtickets sind ab dem 1.1.2019 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Als Job-Ticket werden Fahrkarten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bezeichnet, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt für die arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb, Büro usw. überlässt. Die neue Regelung sieht zwei Varianten vor, die wie folgt aussehen:
1.Variante: Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Steuerfreiheit gilt auch für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Das heißt, dass die Steuerbegünstigung auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Jobticket für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr nutzt.
2. Variante: Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Die Steuerbegünstigung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das Jobticket auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr nutzt.
Hinweis: In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, sind nicht steuerfrei. Nicht begünstigt sind außerdem Arbeitgeberleistungen zu Taxifahrten und die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs.
Wichtig! Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Sachbezüge bis 44 € im Monat sind steuerfrei, sodass zwischen Barlohn und Sachbezügen unterschieden werden muss. Teilweise kommt es auch entscheidend auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen an. Bei der Gewährung von Krankenversicherungsschutz liegt in Höhe des Arbeitgeberbeitrags ein Sachbezug vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.
Praxis-Beispiel: 1. Fall: Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter seines Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der monatlichen Freigrenze von 44 €. Der BFH bestätigt das Vorliegen von Sachbezügen.
2. Fall: Ein Unternehmer informierte seine Arbeitnehmer darüber, dass er ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten könne. Mitarbeiter, die das Angebot annahmen, schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse vom Arbeitgeber auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der monatlichen Freigrenze von 44 € blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um Barlohn.
Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf die Gewährung von Sachbezügen gerichtet ist. Im 2. Fall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte der Arbeitgeber (anders als im 1. Fall) keinen Versicherungsschutz zugesagt.
Konsequenz: Der Arbeitgeber kann die bestehende Gestaltungsfreiheit nutzen, indem er eine Variante wählt, die als Sachbezug einzustufen ist. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt begünstigter Sachlohn vor.
Hinweis: Die monatliche Freigrenze von höchstens 44 € gilt für alle Sachzuwendungen, sodass die Steuerfreiheit für weitere Sachbezüge reduziert wird. Jede Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfall der Steuerfreiheit. Unter diesem Aspekt sollte abgewogen werden, welche Variante in der jeweiligen Situation sinnvoll ist.
Unternehmer können ihren Computer als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung zu 100% abschreiben. Voraussetzung ist, dass der Computer selbstständig nutzbar ist. Das ist regelmäßig nur bei einem Display-PC, Notebook, Netbook oder Tablet der Fall. Um andere Computer überhaupt nutzen zu können, benötigt der Unternehmer zumindest einen Tower (Zentraleinheit), einen Monitor, eine Tastatur und eine Maus. Keiner dieser Bestandteile ist für sich selbstständig nutzbar. Der BFH hat die Frage, ob alle diese Teile zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut „Computeranlage“ zusammengefasst werden können, verneint.
Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut „Computeranlage“ zusammenfasst, müsste z. B. der Neukauf eines PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden können. Aber gerade dies lehnt der BFH ab. Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach der Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren. Das ist bei einem Computer, der zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird, nicht der Fall. Ein Monitor und ein Drucker sind zwar nicht selbstständig nutzbar, verlieren aber nicht ihre Eigenständigkeit, sodass sie nicht als Bestandteil eines Wirtschaftsguts „Computeranlage“ behandelt werden können.
Ist der Computer selbstständig nutzbar, kann er im Jahr der Anschaffung sofort zu 100% abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto ohne Umsatzsteuer betragen. Es darf bei dieser Variante kein Sammelposten – auch nicht für andere Wirtschaftsgüter – gebildet werden.
Computer und andere Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € betragen, können alternativ in einen Sammelposten eingestellt werden, der gleichmäßig über einen Zeitraum von 5 Jahren gewinnmindernd aufzulösen ist. Bei Computern wirkt sich die Einstellung in den Sammelposten regelmäßig negativ aus, weil sich die Abschreibungsdauer von 3 auf 5 Jahre verlängert. Außerdem ist es bei einer Einstellung in den Sammelposten nicht möglich, die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen. Wer einen Display-PC oder ein Notebook erwirbt, bei denen die Nettoanschaffungskosten 1.000 € nicht übersteigen, sollte die Variante mit dem Sammelposten möglichst nicht wählen.
Die Nettoanschaffungskosten für einen Display-PC oder für ein Notebook liegen regelmäßig über 250 €, sodass eine Sofortabschreibung ohnehin nur bei der Variante mit dem Grenzwert von 800 € in Frage kommen kann. Alternativ können diese geringwertigen Wirtschaftsgüter auch über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht darf bei der 800 €-Variante für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden.
Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2019. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück beträgt 53,00 € und der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen jeweils 99,00 €. Der Monatswert für die gesamte Verpflegung beträgt somit 251 €.
Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2019 auch bei der Abrechnung von Reisekosten von Bedeutung. Hier kommt es in der Regel darauf an, welcher Betrag auf ein einzelnes Frühstück, Mittag- bzw. Abendessen entfällt. Ab 2019 entfallen
auf ein Frühstück 1,77 € und
auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,30 €.
Der Monatswert für Unterkunft und Miete im Jahr 2019 erhöht sich ab dem 1.1.2019 auf 231 € im Monat. Bei einer Unterkunft bei 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 138,60 €, bei 3 Beschäftigten auf 115,50 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 92,40 €. Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft, beträgt der Wert 196,35 € im Monat, bei der Unterkunft von 2 Beschäftigten reduziert sich der Wert auf 103,95 €, bei 3 Beschäftigten auf 80,86 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 57,75 €.
Hinweis: Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.