Steuernews

Abschreibung Geschäfts- und Firmenwert

Ein selbstgeschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert hingegen ist

  • steuerlich als Wirtschaftsgut auszuweisen und über die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben,
  • handelsrechtlich als Vermögensgegenstand auszuweisen (Aktivierungspflicht gemäß § 246 Abs. 1 HGB).

Für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts sieht das HGB einen Zeitraum von 10 Jahren vor. Wenn ein längerer Zeitraum als 10 Jahre zugrunde gelegt werden soll, müssen die Gründe für eine längere betriebliche Nutzungsdauer im Anhang zur Bilanz dargelegt werden. Handelsrechtlich ist die Abschreibung über 10 Jahre also der Normalfall. Wenn plausible Gründe für eine Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren vorliegen sollten, ist es durchaus möglich, die steuerliche Vorgabe von 15 Jahren zu erreichen.

Konsequenz ist dann, dass sich bei Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe keine abweichenden Werte ergeben. Das heißt aber, dass der Unternehmer im Anhang erläutern muss, dass eine Nutzungsdauer von 15 Jahren entsprechend der steuerlichen Vorgabe plausibel ist.

Bei einer dauerhaften Wertminderung kann der Geschäfts- oder Firmenwert außerplanmäßig abgeschrieben werden. Zuschreibungen sind später nicht mehr möglich. Bei einem Geschäfts- oder Firmenwert kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Wertsteigerung um einen selbstgeschaffenen Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts handelt. Ein selbstgeschaffener Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts darf aber nicht ausgewiesen werden.

Lässt sich ein Nutzungszeitraum von 15 Jahren für Zwecke des Handelsrechts nicht begründen, fällt der Abschreibungszeitraum auseinander, sodass sich auch beim Bilanzansatz unterschiedliche Werte ergeben. Die unterschiedlich hohen Abschreibungssätze führen zu unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz. Dadurch ist die Steuerbelastung, die sich aufgrund der Steuerbilanz ergibt, im Verhältnis zum handelsrechtlichen Ansatz zu hoch, sodass in der Handelsbilanz aktive latente Steuern auszuweisen sind.

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Trivialprogramm: Wann aus Software ein materielles Wirtschaftsgut wird

Trivialprogramme werden steuerlich als abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter behandelt. EDV-Programme, die nicht mehr als 410 € ohne Umsatzsteuer kosten, werden generell als Trivialprogramme behandelt. Maßstab ist hier der Grenzwert für geringwertig Wirtschaftsgüter, der seit dem 1.1.2018 auf 800 € netto angehoben wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass ab dem 1.1.2018 die Software als materielles, bewegliches und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut behandelt wird, wenn der Wert von 800 € nicht überschritten wird.

Diese Beurteilung kann auch für handelsrechtliche Zwecke übernommen werden. Es besteht ein Wahlrecht:

  • Abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 410 € (ab 2018: 800 €) betragen, können als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Die Bildung eines sogenannten Sammelpostens ist dann nicht möglich.
  • Alternativ können abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 250 € netto kosten, als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Daneben können dann EDV-Programme mit einem Nettobetrag von mehr als 250 € und nicht mehr als 410 € bzw. 800 €, in den Sammelposten aufgenommen und über 5 Jahre abgeschrieben werden.

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Bagatellgrenze bei Rechnungsabgrenzungsposten

Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Aktiviert werden Aufwendungen, die als laufende Betriebsausgaben abziehbar sind (z. B. vor dem Bilanzstichtag gezahlte, aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmte Miet-, Pacht-, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und ähnliche wiederkehrende Leistungen). Dienen die Aufwendungen dem Erwerb eines Wirtschaftsguts, das erst in späterer Zeit genutzt werden soll, sind die Aufwendungen als Wirtschaftsgut bzw. als Anzahlung zu aktivieren.

Nach dem BFH-Beschluss vom 18.03.2010 (X R 20/09) kann bei geringfügigen Beträgen auf eine Abgrenzung verzichtet werden. Der BFH orientiert sich dabei an den jeweiligen Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG. Der Gesetzgeber hat dadurch zu erkennen gegeben, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält. Nach Auffassung des BFH kann diese gesetzgeberische Einschätzung auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten übertragen werden, sodass geringwertige Posten bilanziell nicht abgegrenzt zu werden müssen. Für einen höheren Ansatz der Geringfügigkeitsgrenzen besteht keine Rechtsgrundlage.

Konsequenz: Der Grenzwert für geringwertige Wirtschafsgüter ist seit dem 1.1.2018 von 410 Euro auf 800 Euro angehoben worden. Für Jahresabschlüsse ab 2018 brauchen - entsprechend der Argumentation des BFH - keine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet zu werden, wenn der jeweils abzugrenzende Betrag den Wert von 800 € nicht überschreitet.

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Catering als Bewirtungskosten nur zu 70% abziehbar

Ersetzt das Catering ein ansonsten erforderliches Aufsuchen eines Restaurants, Imbisses oder Supermarkts, findet eine Bewirtung der teilnehmenden Personen statt. Weil durch das Catering Mahlzeiten ersetzt werden, handelt es sich um Bewirtungskosten, die nur zu 70% als Betriebsausgaben abziehbar sind. Bei den verbleibenden 30% der Aufwendungen handelt es sich um nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Produktionen für Film und Fernsehen, die Synchronisation von Programmen und die Auswertung aller damit im Zusammenhang stehenden Rechte ist, beauftrage ein Catering-Unternehmen, die an der Herstellung der Produktionen beteiligten Personen zu versorgen. Alle an der Produktion beteiligten Personen erhielten das Catering unentgeltlich. Soweit Arbeitnehmer der GmbH an dem Catering teilnahmen, erfolgte eine Lohnversteuerung.

Die GmbH beauftragte das Cateringunternehmen, um eine effektive Durchführung der Produktion zu gewährleisten, was ansonsten wegen der unterschiedlichen Pausenzeiten nicht möglich gewesen wäre. Unstreitig und letztlich entscheidend ist, dass das Catering Mahlzeiten ersetzt. Denn auch Aufwendungen für belegte Schnittchen, Brötchen mit Siedewurst, kleine Kartoffel- oder Nudelgerichte, Kartoffelsalat mit Würstchen, Häppchen, Suppen sowie Kuchen und Torten sind als Bewirtungskosten einzustufen, die der Abzugsbeschränkung unterliegen.

Die GmbH hat neben der Bewirtung keine weiteren Leistungen angeboten, die dem Ganzen ein anderes Gepräge und einen anderen Schwerpunkt hätten geben können, wie dies z.B. beim Besuch von Show-, Theater-, Film- und Varieté-Veranstaltungen der Fall ist. Wie die GmbH selbst betonte, diente das Catering dazu, den Leistungen der freien Mitarbeiter die gewünschte Effizienz zu ermöglichen.

Auch wenn das Catering-Unternehmen vom jeweiligen Fernsehsender im Rahmen des Auftragsproduktionsvertrags beauftragt worden ist, muss berücksichtigt werden, dass die Leistungen vom jeweiligen Catering-Unternehmen gegenüber der GmbH erbracht worden sind. Bei den Verpflegungskosten handelt es sich nicht um Kosten, die als Herstellungskosten (Produktionskosten) behandelt werden können. Eine Behandlung als Materialaufwand ist daher ausgeschlossen. Konsequenz: Ist das Catering als Bewirtung einzustufen, unterliegen die Aufwendungen der Abzugsbeschränkung, sodass nur 70% der Kosten gewinnmindernd berücksichtigt werden können.

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Vermietung/Verpachtung: Umfang der abziehbaren Finanzierungskosten

Wer die Anschaffung oder die Herstellung einer vermieteten Immobilie finanziert, kann seine Aufwendungen, die durch die Finanzierung veranlasst sind, als Werbungskosten abziehen. Allgemein anerkannt ist, dass Zinsen für ein Darlehen, das unmittelbar zur Finanzierung des Kaufpreises aufgenommen wurde, als Werbungskosten abgezogen werden können. Ob und welche Finanzierungskosten darüber hinaus abziehbar sind, hängt entscheidend vom Veranlassungszusammenhang ab. Das Finanzgericht Köln hat hier den Rahmen für den Veranlassungszusammenhang weit gesteckt.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger veräußerte eine Immobilie, die nicht der Erzielung von Einkünften gedient hatte. Er verwendete den Veräußerungserlös aus diesem Objekt größtenteils zum Erwerb eines neuen Objekts, das er insgesamt zur Vermietung nutzte. Er setzte die Aufwendungen, die durch die Veräußerung des Hauses entstanden sind, als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten bei den Einkünften aus Vermietung für das neu erworbene Objekt an.

Zu den Kosten, die er in diesem Zusammenhang geltend machte, gehörten auch Rechtsanwalts- und Notarkosten, die zuvor durch eine gescheiterte Veräußerung des Hauses mangels Solvenz der Käufer entstanden sind. Des Weiteren machte er die Maklerkosten für die anschließend geglückte Veräußerung des Hauses abzugsfähige Finanzierungskosten bei dem neuerworbenen Vermietungsobjekt geltend.

Anders als das Finanzamt ließ das Finanzgericht die geltend gemachten Aufwendungen zum Abzug zu. Danach sind Aufwendungen für die Umschichtung von Immobilienvermögen steuermindernd zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass mit dem Veräußerungserlös ein Objekt angeschafft wird, das genutzt wird, um Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die vom Finanzamt auch eingelegt wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die Kosten, die mit der Veräußerung eines anderen Objekts im Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten anerkennt.

Wer eine Immobilie, die nicht zur Erzielung von Einkünften gedient hat, veräußert und den Veräußerungserlös nutzt, um einen Vermietungsobjekt anzuschaffen, sollte unbedingt seine Aufwendungen als Finanzierungskosten des neuen Objekts geltend machen. Gegen einen ablehnenden Bescheid sollte Einspruch eingelegt werden. Gleichzeit sollte beantragt werde, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

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Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen

Für Besteuerungszeiträume bzw. Zeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, sind die Abgabefristen neu geregelt worden. Für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2018 gilt somit Folgendes:

  • Wer nicht durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird, muss seine Steuererklärung bis zum 31.07.2019 abgeben.
  • Für den, der durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 29.02.2020. Das Finanzamt hat allerdings die Möglichkeit, die Steuererklärung in bestimmten Fällen vorab anzufordern.

Verspätungszuschläge: Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für Zeiträume ab 2018 wird der Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt. Er beträgt 0,25 % je angefangenen Monat berechnet von der Steuerschuld abzüglich Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge. Der monatliche Mindestverspätungszuschlag beträgt 25 Euro. Die Finanzverwaltung kann auf eine Festsetzung des Verspätungszuschlags ganz oder teilweise verzichten, wenn die Steuer auf 0 Euro festgesetzt wird oder sich eine Steuererstattung ergibt.

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