Steuernews

Aktienveräußerungen mit Verlust

Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind steuerlich zu berücksichtigen und hängen nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Das gilt unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten. Der BFH lehnt die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung ab.

Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte Aktien zum Preis von 5.759,78 € erworben und diese einige Jahre später zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € an eine Sparkasse veräußert. Die Sparkasse zog davon 14 € Transaktionskosten ab, sodass der Steuerpflichtige 0 € erhielt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige den Verlust in voller Höhe (= 5.759,78 €) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Er stellte u.a. den Antrag, den Steuereinbehalt gemäß § 32d Abs. 4 EStG zu überprüfen. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust nicht und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Der BFH entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des (zumindest wirtschaftlichen) Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung darstellt. Weitere Voraussetzungen sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht zu erfüllen. Entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung ist die Berücksichtigung von Verlusten weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte der BFH. Der Steuerpflichtige lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Dass der Steuerpflichtige keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte, stand der Verlustverrechnung nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn (wie im vorliegenden Fall) keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.

Hinweis: Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der BFH – weil es hier nicht darauf ankam - (noch) offengelassen.

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Baukindergeld: Form der Antragstellung

Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Maßgebend ist das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum. Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (z. B. Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden. Anträge können nur über das KfW-Portal gestellt werden, Anträge in anderer Form werden von der KfW nicht bearbeitet. Nach Antragseingang wird eine Antragsbestätigung durch die KfW erteilt.

Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem 18.9.2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag bis zum 31.12.2018 gestellt werden. Bei Einzug vor dem 18.9.2018 gilt, dass Kinder gefördert werden, die zum Datum des Einzugs (gemäß Datum auf amtlicher Meldebestätigung) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten beziehungsweise spätestens 3 Monate nach Einzug geboren wurden. Sofern der Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und 31.12.2020 abgeschlossen wurde bzw. im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt wurde, kann bis spätestens zum 31.12.2023 ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt.

Die Identität des Antragstellers ist per Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren der Deutschen Post nachzuweisen, nachdem eine Antragsbestätigung von der KfW erteilt wurde. Innerhalb von 3 Monaten nach Antragsbestätigung muss Antragsteller die Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen.

Voraussichtlich ab März 2019 ist es möglich, Dokumente im Zuschussportal hochzuladen. Für Anträge, die bis März 2019 gestellt werden, müssen die Dokumente bis zum 30.06.2019 im Zuschussportal hochgeladen werden.

Zum Nachweis des Haushaltseinkommens müssen die Einkommensteuerbescheide des 2. und 3. Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und - sofern vorhanden - des im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden.

Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Meldebestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie seines Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft ausweisen.

Als Nachweis über den Eigentumserwerb muss ein Grundbuchauszug vorgelegt werden. Liegt die Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel noch nicht vor, kann der Nachweis mit der Auflassungsvormerkung erfolgen.

Auszahlung des Baukindergeldes: Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt. Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Der Auszahlungstermin wird mit der Auszahlbestätigung mitgeteilt. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden 9 Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.

Hinweis: Ist der Hausbau oder Kauf erst geplant, sollte der Einzug so erfolgen, dass zum Einzugstermin alle Kinder bereits geboren sind. Wenn das zweite Kind erst 2 Wochen nach dem Einzug geboren wird, kann das Baukindergeld nur für ein Kind gewährt werden. Wenn ein Kind in Kürze das 18. Lebensjahr vollenden wird, sollte der Einzugstermin möglichst so gewählt werden, dass er vor dem 18. Geburtstag des Kindes liegt. Ist ein Kind beim Einzug bereits 18 Jahre alt, geht das Baukindergeld für dieses Kind (10 x 1.200 € = 12.000 €) verloren.

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Umzugs-Pauschalen: Kosten steuerlich geltend machen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Ein Umzug regelmäßig beruflich veranlasst, wenn ein Arbeitnehmer erstmals eine Stelle antritt, seinen Arbeitgeber wechselt, oder wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit pro Tag um mindestens eine Stunde täglich reduziert. Bei Ehegatten werden die Zeiten nicht addiert oder saldiert. Das heißt, verkürzt sich die Fahrzeit bei einem Ehegatten um mindestens eine Stunde, kann er die Umzugsaufwendungen geltend machen, auch wenn sich für den anderen Ehegatten die Fahrzeit verlängern sollte. Es spielt außerdem keine Rolle, ob die neue Wohnung gemietet wird oder Eigentum ist.

Der Arbeitgeber kann die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:

  • die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
  • Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
  • vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen
  • Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
  • Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
  • Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung
  • Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären
  • Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (siehe nachfolgende Übersicht)

Diese Kosten können Arbeitgeber steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Zusätzlich dürfen die Pauschalen aus der folgenden Tabelle erstattet werden.

Übersicht der Höchst- und Pauschalbeträge:

Sachverhalt bis zum
28.2.2018
ab dem
1.3.2018 
ab dem
1.4.2019 
ab dem
1.3.2020
Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbe-dingter Unterrichtskosten für ein Kind  1.926 € 1.984 € 2.045 € 2.066 €
pauschaler Betrag für sonstige Umzugsausla-gen (§ 10 Abs. 1 BUKG)
- für Verheiratete, Lebenspartner und Gleich-gestellte
- für Ledige
- Erhöhung je weitere Person (z.B. je Kind) ohne Ehegatten/Lebenspartner 
1.528 €
   764 €
   337 €
1.573 €
   787 €
   347 € 
1.622 €
   811 €
   357 €
1.639 €
   820 €
   361 €

Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Unternehmer können ihre betrieblich veranlassten Umzugskosten als Betriebsausgaben abziehen.

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Baukindergeld: Antrag bei der KfW

Das Baukindergeld kann seit dem 18.9.2018 bei der KfW beantragt werden. Das Baukindergeld erhalten Familien mit mittleren Einkommen, die zum ersten Mal bauen oder ein Haus kaufen. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Wer bereits Eigentümer eines selbstgenutzten Wohneigentums zur Dauernutzung in Deutschland ist, kann keine Förderung durch das Baukindergeld erhalten. Begünstigt werden nur Eltern, deren zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 90.000 € beträgt. Die Einkommensgrenze (Freibetrag) erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils 15.000 € pro Kind. Maßgebend ist das zu versteuernde Familieneinkommen der letzten beiden Kalenderjahre vor dem Hauskauf oder Hausbau. Nach dem Einzug muss das Baukindergeld online im KfW-Zuschussportal beantragt werden. Es werden 1.200 € pro Kind und Jahr für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt. Das Baukindergeld wird ggf. rückwirkend zum 1.1.2018 gezahlt.

Berechtigt ist jede natürliche Person,

  • die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
  • die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und
  • in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt.

Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft) in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert. Für jedes Kind kann nur einmalig eine Baukindergeldförderung beantragt werden. Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben und für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden.

Wichtig! Maßgeblich dafür, ob das Baukindergeld gewährt werden kann, sind die Verhältnisse am Tag des Einzugs. Die KfW verlangt bei Beantragung eine Meldebestätigung der Gemeinde. Baukindergeld wird nur überwiesen, wenn diese Meldebestätigung ein Kind ausweist, für das Anspruch auf Kindergeld besteht und das noch keine 18 Jahre alt ist.

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Sonderabschreibung: Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus

Für die Anschaffung und Herstellung neuer Wohnungen können neben der linearen Abschreibung Sonderabschreibungen beansprucht werden. Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren jährlich bis zu 5% der Bemessungsgrundlage betragen. Anschaffungen sind nur begünstigt, wenn eine Wohnung neu ist. Das ist bei einer Anschaffung nur dann der Fall, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die Sonderabschreibung kann außerdem nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibungen können nur beansprucht werden, wenn

  • der Bauantrag nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird oder
  • aufgrund einer Bauanzeige, die in diesem Zeitraum gestellt wird, neuer Wohnraum in einem Gebäude geschaffen wird, der bisher nicht vorhanden war und der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist. Die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 des BewG müssen erfüllt sein, sodass auch Nebenräume, die zu einer Wohnung gehören, einzubeziehen sind,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je m² Wohnfläche nicht übersteigen und
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten und förderfähigen Wohnung, jedoch maximal 2.000 € je m² Wohnfläche. Die Sonderabschreibung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieselbe Investition unmittelbar mit Mittel aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde.

Die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, soweit

  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
  • die Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung und in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
  • die Baukostenobergrenze innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der neuen Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.

Die Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für sogenannte De-minimis-Beihilfen eingehalten sind. Danach darf unter anderem die De-minimis-Beihilfe, die einem einzigen Unternehmen innerhalb von 3 Veranlagungszeiträumen gewährt wird, 200.000 € nicht übersteigen. Hierbei sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen.

Fazit: Wer die Absicht hat, Mietwohnungen zu bauen oder zu erwerben, sollte prüfen, ob er die neue Sonderabschreibung beanspruchen kann. Ob mit seiner Baumaßnahme der Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen reduziert wird, spielt für den Investor letztlich keine Rolle.

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Verlustverrechnungstöpfe: Stichtag 15.12. beachten!

Sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Verluste entstanden, verrechnet die auszahlende Stelle (z. B. die Bank) diese mit den positiven Kapitaleinkünften. Da Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können, muss die Bank hierfür einen eigenen Verlustverrechnungstopf bilden. Es können also bei der Bank mehrere Verlustverrechnungstöpfe bestehen.

Die Bank verrechnet zunächst die Verluste mit den Erträgen des laufenden Jahres. Verbleiben am Jahresende in den "Töpfen" Verluste, werden diese auf Ebene der Bank grundsätzlich ins nächste Jahr vorgetragen.

Wichtig! Anleger können diese Verluste auf Antrag in ihre Einkommensteuerveranlagung einbeziehen. Das ist aber nur möglich, wenn die auszahlende Stelle (Bank) diesen Verlust bescheinigt. Der Anleger erhält die Verlustbescheinigung aber nur, wenn er diese bis zum 15.12. bei der auszahlenden Stelle (Bank) beantragt. Maßgebend ist, wann die Bank den Antrag erhalten hat.

Versäumt der Anleger diesen Termin, ist eine Einbeziehung in die persönliche Einkommensteuererklärung nicht möglich. Der Verlust geht allerdings nicht verloren, weil er in den Verlustverrechnungstöpfen der Bank für Verrechnungen in den Folgejahren zur Verfügung steht.

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