Der BFH hat entschieden, dass Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind und deshalb die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes übernehmen, diese Aufwendungen als Sonderausgaben abziehen können. Der Sonderausgabenabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet, d. h. in Form von Barunterhalt, getragen haben. Sachunterhaltleistungen reichen nicht aus. Zum anderen ist im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern (ggf. unter Anrechnung derer eigener Einkünfte und Bezüge) im Einzelfall die Unterhaltsbedürftigkeit zu überprüfen.
Praxis-Beispiel: Ein Kind, das sich in einer Berufsausbildung befand, hatte zunächst die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, Naturalunterhalt gewährt. Der BFH lehnte den Sonderausgabenabzug ab, weil die Eltern die Beiträge nicht in Form des Barunterhalts übernommen hatten.
Das BMF wendet die Grundsätze des BFH-Urteils im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder an. Das gilt jedoch nicht für die in der Urteilsbegründung enger ausgestalteten Anforderungen zur Umsetzung dieser Grundsätze. Damit gilt im Umgang mit dem BFH-Urteil zur steuerlichen Berücksichtigung von im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragenen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern, dass die bestehenden Verwaltungsanweisungen unverändert bestehen bleiben.
Im BMF-Schreiben vom 24.5.2017 ist geregelt, dass die Beiträge zur Basisabsicherung grundsätzlich bei der Veranlagung des wirtschaftlich belasteten Versicherungsnehmers (Beitragsschuldner) als Sonderausgaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, wer die versicherte Person ist. Sie können abweichend aber auch vom Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden. Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal - entweder bei den Eltern oder beim Kind - als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
Jemand, der die Umsatzsteuer in seiner Rechnung unzutreffend ausweist, schuldet die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist nur dann nicht ans Finanzamt zu zahlen, wenn alle Rechnungen berichtigt werden, in denen die Umsatzsteuer unzutreffend ausgewiesen wurde. Das gilt auch dann, wenn die Empfänger der Rechnungen Privatpersonen sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das heißt, die Steuerschuld entsteht auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer.
Praxis-Beispiel: Eine Verbraucherzentrale hat in den Rechnungen über ihre Leistungen die Umsatzsteuer mit 19% ausgewiesen. Tatsächlich unterlagen die Umsätze der Verbraucherzentrale jedoch dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Konsequenz war, dass die Verbraucherzentrale auch für die Differenz zwischen 19% und 7% haftet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Haftung für die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann entfällt, wenn die Rechnungen berichtigt werden. Die Berichtigung ist erforderlich, auch wenn die Rechnungen ausschließlich an Nichtunternehmer ausgestellt wurden, sodass die Gefahr eines überhöhten Vorsteuerabzugs nicht bestanden hat. Das gilt selbst dann, wenn die Rechnungskorrektur offensichtlich nicht praktikabel war.
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Wenn also die Umsatzsteuer unzutreffend in Rechnung gestellt wird, entfällt die Haftung des Rechnungsausstellers nur dann, wenn die Rechnungen berichtigt werden. Bei Rechnungen an Privatpersonen ist es nicht erforderlich, die Umsatzsteuer auszuweisen. Die Verbraucherzentrale hätte das Problem also vermeiden können, wenn sie ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt hätte.
Bei einem Elektrofahrzeug oder extern aufladbarem Hybridfahrzeug, das nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 erworben wird, ist der Bruttolistenpreis zur Ermittlung der Privatnutzung nur zur Hälfte anzusetzen. Diese Begünstigung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf Neuwagen beschränkt. Das heißt, die Begünstigung gilt auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge, wenn sie die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Danach gilt Folgendes:
Elektrofahrzeuge sind Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das heißt, das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug darf nur eine Kohlenmonoxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahren km haben oder muss unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km Fahrstrecke zurücklegen.
Wenn das Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km zurücklegen kann, kommt es auf die Höhe der Kohlenmonoxidemission nicht mehr an, weil nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt werden muss.
Das EStG stellt keine eigenständigen Anforderungen auf, welches Messverfahren gültig sein soll. Es gibt unterschiedliche Messverfahren, weil ab September 2017 vom NEFZ (Neuen Europäischen Fahrzyklus) auf WLTP (Worldwide harmonized light vehicles test procedure) umgestellt wurde, was im Wesentlichen zu einer Änderung der Verbrauchsbestimmungen geführt hat. Das heißt, dass es für ältere Fahrzeuge nur die NEFZ Werte, nicht aber die WLTP Werte gibt. Maßgebend muss dann das jeweils gültige Messverfahren sein. Vom Messverfahren unabhängig ist aber die Feststellung, ob ein Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km zurücklegen kann. Das heißt, das Messverfahren kann somit keine Rolle spielen, weil es nur auf die Reichweite ankommt.
Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich diese Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Praxis-Beispiel: Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die GmbH & Co. KG machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR kein eigener Grundbesitz der GmbH & Co. KG war, sondern Grundbesitz der GbR darstellte.
Der zuständige BFH-Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den jeweils dahinterstehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen ist. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR. Allerdings sah sich der zuständige BFH-Senat durch das Urteil eines anderen BFH-Senats daran gehindert, entsprechend zu entscheiden. Er hat deshalb den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage angerufen.
Der Große Senat hat nunmehr entscheiden, dass sich die Frage, ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen richtet. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung ist unter eigenem Grundbesitz im Sinne des GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Aus dem Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung bestätigt. Diese Entscheidung wirkt sich somit zugunsten der Steuerpflichtigen aus und ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung.
Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.
Praxis-Beispiel: Der kurz darauf verstorbene Ehemann hatte seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt. Die Ehefrau gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Ehefrau aus. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der Ehemann ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht an.
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht muss jetzt aufklären, ob der Ehemann seiner Frau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann ist ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen ist, diese Verpflichtung - wie hier im Schenkungsvertrag - aber ihrerseits freiwillig eingegangen ist. Auch kommt es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.
Hinweis: Dieses Urteil ist insoweit von Bedeutung, als sich der BFH in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs äußert. Hierbei geht es um die Unentgeltlichkeit, Freiwilligkeit und die wirtschaftliche Belastung. Dadurch wird die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflusst werden.
Wer unbewegliches Vermögen vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die steuerbare Tätigkeit ist stets objektbezogen. Maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Vermietet er mehrere Objekte auf der Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse, wie z. B. mehrere Ferienwohnungen an verschiedene Feriengäste, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich für sich zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, ist ebenfalls objektbezogen zu beurteilen.
Praxis-Beispiel: Ein Ehepaar hatte ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen erworben, die im Zeitpunkt der Anschaffung dauerhaft vermietet waren. Nachdem die Mietverträge beendet worden waren, haben sie die Objekte instandgesetzt und anschließend als Ferienwohnung vermietet. Die Eheleute machten Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend, die das Finanzamt und auch das Finanzgericht nicht anerkannten, weil keine Absicht vorläge, Einkünfte zu erzielen. Das Finanzgericht hat für die beiden im Zweifamilienhaus gelegenen Ferienwohnungen, von denen jede für sich ein eigenes "Objekt" der Vermietungstätigkeit der Eheleute darstellt, eine gemeinsame Überschussprognose durchgeführt und damit keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, ob der Tatbestand der Einkünfteerzielung hinsichtlich dieser Ferienobjekte vorliegt oder nicht.
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf, weil es die Absicht, Einkünfte zu erzielen, nicht zutreffend überprüft hatte. Bis zur Auflösung der ursprünglichen Mietverhältnisse war die Absicht der Eheleute, Einkünfte zu erzielen, nicht zu prüfen, weil die Objekte dauerhaft vermietet waren. Für eine auf Dauer angelegte Vermietung gilt die Vermutung, dass die Einkünfteerzielungsabsicht auch während der nachfolgenden Leerstandszeiten vorhanden war, wenn das Objekt betriebsbereit gemacht bzw. saniert und anschließend tatsächlich vermietet wird.
Entschließt sich der Steuerpflichtige dafür, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und einer sich anschließenden Sanierungsphase „eine andere Form der Vermietung“ aufzunehmen (wie z. B. die Nutzung als Ferienimmobilie), ist der subjektive Tatbestand der Einkünfteerzielung „zu diesem Zeitpunkt neu zu bewerten“. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet.
Der BFH geht davon aus, dass das Vermieten einer Ferienwohnung mit einer auf Dauer angelegten Vermietung vergleichbar ist, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr (bis auf ortsübliche Leerstandszeiten) an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Steuerpflichtige die Auslastung der Ferienwohnung durch die Kombination von wechselnder Ferienvermietung und wochen- oder monatsweiser Überlassung an Dienstreisende, Messebesucher, Montagearbeiter oder andere "Kurzzeitmieter" zu steigern beabsichtigt.