Google ist eine Suchmaschine, die eine herausragende Rolle eingenommen hat. Viele Unternehmen nutzen Google Ads (früher: Adwords) um über die Suchmaschine für ihr Unternehmen bzw. für ihre Dienstleistungen und Produkte zu werben (Search Engine Advertising). Da sich der europäische Firmensitz von Google in Irland befindet, erfolgt die Gewinnbesteuerung in Irland und nicht am Firmensitz der Kunden, die Google Ads nutzen.
Betriebsprüfer aus München haben die Onlinewerbung als Entgelt für die „Nutzung der Algorithmen von Google“ eingestuft und § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG für anwendbar erklärt. Danach unterliegen Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten stammen, bei beschränkt Steuerpflichtigen einer 15%igen Quellensteuer. Hierzu gehört insbesondere die Überlassung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Konsequenz wäre, dass deutsche Unternehmen, die Werbung über Google Ads machen, verpflichtet sind, die 15% als Quellensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Nach einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministers der Finanzen wurde jetzt auf Veranlassung Bayerns eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht, wonach endgültig feststeht, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch für private Fahrten, Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, ist Folgendes zu beachten:
Steuerfreie Überlassung: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, dann muss der private Nutzungsanteil seit dem 1.1.2019 nicht mehr als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil erfasst werden. Voraussetzung ist, dass die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, sodass Gehaltsumwandlungen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. Wichtig! Das betriebliche Fahrrad darf kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sein.
Einstufung eines Fahrrads als Kfz: Ob ein Fahrrad als Kfz einzustufen ist, richtet sich nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:
Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Kein Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.
Erfassen des geldwerten Vorteils: Erfolgt die private Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung grundsätzlich mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads anzusetzen.
Erfassen des geldwerten Vorteils, wenn die Überlassung in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 erfolgt: Bei der Nutzungsüberlassung eines Fahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads anzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrrad nur mit Muskelkraft bewegt werden kann oder ob es sich um ein E-Bike handelt. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat, kommt es nicht an. Wurde das betriebliche Fahrzeug jedoch bereits vor dem 1.1.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, ist die private Nutzung mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen.
E-Bike, das als Kfz einzustufen ist: Handelt es sich um ein E-Bike, das als Kfz einzustufen ist, dann gelten die Regelungen, die bei der Überlassung eines Firmenwagens anzuwenden sind. Somit ist bei der privaten Nutzung von „Kfz-E-Bikes“, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 überlassen wurden oder werden, bei Anwendung der 1%-Regelung nur die Hälfte des Bruttolistenpreises (bzw. der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers) anzusetzen.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer hat seinem Arbeitnehmer ab dem 1.1.2019 ein „Kfz-E-Bike“, das er im Dezember 2018 gekauft hat, für betriebliche und private Fahrten zur Verfügung gestellt. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (Bruttolistenpreis) für das E-Bike beträgt 4.600 €. Der private Nutzungsanteil 2019 für das E-Bike beträgt somit 4.600 € : 2 = 2.300 € x 1% = 23 € im Monat.
Die monatliche Freigrenze von 44 € gemäß § 8 Abs. 2 Sat 11 EStG ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Firmen, die Fahrräder verleihen, können allerdings den jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 € berücksichtigen, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.
Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Geschwistern, die ein Elternteil in einem Schenkungsvertrag durch Auflage gegenüber dem beschenkten Kind angeordnet hat, kann aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb im Grunde als abgekürzter Übertragungsweg darstellt.
Praxis-Beispiel: Der Kläger und seine Schwester waren je zur Hälfte Miteigentümer des 1. Grundstücks, das ihnen ihre Mutter am 20.12.2002 unter Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen hatte. Am 12.8.2010 übertrug die Mutter unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs das 2. Grundstück auf die Schwester des Klägers. Die Mutter verpflichtete die Schwester ihren hälftigen Anteil an dem 1. Grundstück (Miteigentumsanteil) unentgeltlich auf den Bruder zu übertragen. Der Bruder muss sich diesen Erwerb auf seinen Pflichtteilsanspruch bei dem Tod der Mutter anrechnen lassen. Das Finanzamt setzte für den hälftigen Verkehrswert von 144.000 € Grunderwerbsteuer fest, weil Erwerbe unter Geschwistern nicht von der Grunderwerbsteuer befreit sind. Hiergegen richtete sich die Klage.
Erwerbe zwischen Eltern und Kindern sind vollständig von der Grunderwerbsteuer befreit, unabhängig davon, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Erwerbe handelt. Die von einem Elternteil durch Auflage in einem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag angeordnete unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück von dem mit der Auflage beschwerten Kind auf das erwerbende Kind stellt sich als abgekürzter Weg einer unentgeltlichen Übertragung des Miteigentumsanteils von dem Elternteil auf das erwerbende Kind dar. Liegt ein beachtlicher Grund für den gewählten Übertragungsweg vor, handelt es sich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch, wenn die Gestaltung nicht aus steuerlichen Gründen gewählt wurde.
Für volljährige Kinder in Ausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Das heißt, der Kindergeldanspruch setzt voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung des Kindes im Vordergrund steht. Wenn aber von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, die neben einer Berufstätigkeit ausgeübt wird, entfällt der Kindergeldanspruch.
Praxis-Beispiel: Die volljährige Tochter nahm nach dem Abitur an einer Dualen Hochschule ein Bachelorstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre auf. Hierzu gehörte auch eine praktische Ausbildung in einem Betrieb, die in einem für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2015 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag geregelt wurde. Im September 2015 beendete die Tochter das Studium erfolgreich mit dem Bachelor-Abschluss. Anschließend vereinbarte die Tochter mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb ein Vollzeitarbeitsverhältnis, das ab Oktober 2015 begonnen hat.
Daneben begann die Tochter ab September 2015 ein fünfsemestriges Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise auch am Samstag statt. Die Familienkasse lehnte eine weitere Kindergeldzahlung ab. Begründung: Die Tochter habe mit dem Bachelorabschluss bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen. Die Tochter ist daher während des Masterstudiums einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, die den Kindergeldanspruch ausschließt. Das Finanzgericht ging davon aus, dass Bachelor- und Masterstudium eine einheitliche Erstausbildung seien, sodass der Umfang der daneben ausgebübten Erwerbstätigkeit keine Rolle spielt.
Der BFH lehnte den Kindergeldanspruch ab. Es können zwar auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung abgegrenzt werden.
Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das Kind sich nach dem ersten Abschluss weiterhin in einer Ausbildung befindet, die die hauptsächliche Tätigkeit darstellt oder ob die bereits aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht. Als Anzeichen für eine bloß berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung spricht, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung ausgerichtet ist. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis nur den ersten Abschluss erfordert, weist auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hin. Ein Kindergeldanspruch besteht dann nicht.
Werden Leistungen eines Gesundheitszentrums unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erbracht, dann fehlt es diesen Leistungen an einer therapeutischen Zweckbestimmung. Konsequenz ist, dass es sich nicht um umsatzsteuerfreie Krankenhausbehandlungen oder ärztliche Heilbehandlungen handelt.
Praxis-Beispiel: Eine GmbH & Co. KG betrieb ein Gesundheitszentrum mit einer Kapazität von über 200 Betten. Es waren u.a. zwei Ärzte sowie sieben Krankenschwestern (davon vier in Teilzeit) angestellt. Eine Konzessionierung als Privatklinik lag für das Gesundheitszentrum vor. Es bestand jedoch kein Versorgungsvertrag gemäß dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Ein Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan für die Fachgebiete Orthopädie und Innere Medizin wurde abgelehnt.
Die Kunden konnten (unabhängig von einem ärztlichen Befund) selbst über ihren Aufenthalt, dessen Dauer sowie den Umfang der Leistungen entscheiden. Dazu erwarb man das jeweilige Angebot zu einem Festpreis. Begleitpersonen konnten einen Aufenthalt in einem Zweibettzimmer zu einem Festpreis buchen. Bei Beginn des Aufenthalts erfolgte eine ärztliche Untersuchung, wobei lediglich überprüft wurde, ob gesundheitliche Einschränkungen gegen die Durchführung einzelner Maßnahmen sprachen. Im Anschluss daran wurde der Terminplan für Anwendungen entsprechend der individuellen Wünsche und Buchungen der Kunden erstellt. Je nach Inhalt des Leistungspakets fand ein ärztliches Abschlussgespräch mit der Empfehlung von Anschlussbehandlungen nicht mehr statt. Darüber hinaus stellten die Ärzte auch keine Kassenrezepte aus, da es hierfür an der erforderlichen Kassenarztzulassung fehlte. In der Umsatzsteuererklärung wurden lediglich geringe Umsätze zum allgemeinen Steuersatz erklärt, während der überwiegende Teil der Leistungen als umsatzsteuerfrei behandelt wurde. Das Finanzamt hingegen behandelte einen Großteil der Umsätze als umsatzsteuerpflichtig.
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sind steuerfrei, wenn es sich um Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze handelt, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Diese Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von einer privaten Einrichtung, z. B. im Rahmen einer Zulassung bzw. eines Vertrags nach dem Sozialgesetzbuch erbracht werden. Diese Voraussetzungen lagen für das Gesundheitszentrum nicht vor. Die Steuerfreiheit der Umsätze ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des EU-Rechts (Art. 132 MwStSystRL).
Grundvoraussetzung für die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL und nach dem UStG ist somit, dass die Umsätze im Zusammenhang mit Behandlungen stehen, die einem therapeutischen Zweck dienen. Die Feststellung, welche Zwecke mit einer Leistung verfolgt werden, ist in den Fällen unproblematisch, in denen sich die therapeutische Zielsetzung bereits aus der Leistung selbst ergibt. Allerdings sind Maßnahmen, die sowohl Heilbehandlungszwecken als auch bloß der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen können, einem Grenzbereich zuzuordnen. Hier ist eine Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, weil es sich bei der Frage, ob eine Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, um die Beurteilung einer medizinischen Frage handelt. Die Entscheidung muss auf medizinischen Feststellungen beruhen, die nur von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen werden können. Gemessen daran hat das Gesundheitszentrum keine steuerbefreiten Umsätze ausgeführt.
Wird ein Firmenwagen zu mehr als 50% betrieblich genutzt, kann der private Nutzungsanteil nach der sog. 1%-Regelung ermittelt werden. Bei der pauschalen Berechnung ist der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung zugrunde zu legen. Der maßgebliche Listenpreis ist derjenige, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann.
Praxis-Beispiel: Ein Taxiunternehmer nutzte sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch für private Fahrten. Der Unternehmer entschied sich dafür, die private Nutzung einkommensteuerrechtlich nach der sog. 1 %-Regelung zu ermitteln. D.h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Der Taxiunternehmer legte den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen ist. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Taxiunternehmer Kläger zunächst Erfolg.
Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und führte aus, dass der im Gesetz bezeichnete Listenpreis weder auf die Neuanschaffungskosten noch auf den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abstellt. Es handelt sich vielmehr um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.
Hinweis: Das Urteil betrifft einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus aber Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.