Steuernews

Jobticket: Steuerfreiheit ab 1.1.2019

Zuschüsse und Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewährt, gehören nach geltendem Recht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt entsprechend auch für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt.

Das ändert sich ab dem 1.1.2019. Zuschüsse für Jobtickets bzw. die Zuwendung von Jobtickets sind ab dem 1.1.2019 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Als Job-Ticket werden Fahrkarten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bezeichnet, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt für die arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb, Büro usw. überlässt. Die neue Regelung sieht zwei Varianten vor, die wie folgt aussehen:

1.Variante: Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Steuerfreiheit gilt auch für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Das heißt, dass die Steuerbegünstigung auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Jobticket für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr nutzt.

2. Variante: Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. Die Steuerbegünstigung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer das Jobticket auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr nutzt.

Hinweis: In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, sind nicht steuerfrei. Nicht begünstigt sind außerdem Arbeitgeberleistungen zu Taxifahrten und die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs.

Wichtig! Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).

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Arbeitslohn: Barlohn oder Sachbezug?

Sachbezüge bis 44 € im Monat sind steuerfrei, sodass zwischen Barlohn und Sachbezügen unterschieden werden muss. Teilweise kommt es auch entscheidend auf die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen an. Bei der Gewährung von Krankenversicherungsschutz liegt in Höhe des Arbeitgeberbeitrags ein Sachbezug vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.

Praxis-Beispiel:
1. Fall: Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter seines Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der monatlichen Freigrenze von 44 €. Der BFH bestätigt das Vorliegen von Sachbezügen.

2. Fall: Ein Unternehmer informierte seine Arbeitnehmer darüber, dass er ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten könne. Mitarbeiter, die das Angebot annahmen, schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse vom Arbeitgeber auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der monatlichen Freigrenze von 44 € blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um Barlohn.

Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf die Gewährung von Sachbezügen gerichtet ist. Im 2. Fall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte der Arbeitgeber (anders als im 1. Fall) keinen Versicherungsschutz zugesagt.

Konsequenz: Der Arbeitgeber kann die bestehende Gestaltungsfreiheit nutzen, indem er eine Variante wählt, die als Sachbezug einzustufen ist. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt begünstigter Sachlohn vor.

Hinweis: Die monatliche Freigrenze von höchstens 44 € gilt für alle Sachzuwendungen, sodass die Steuerfreiheit für weitere Sachbezüge reduziert wird. Jede Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfall der Steuerfreiheit. Unter diesem Aspekt sollte abgewogen werden, welche Variante in der jeweiligen Situation sinnvoll ist.

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Computer abschreiben: sofort oder über 3 Jahre?

Unternehmer können ihren Computer als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung zu 100% abschreiben. Voraussetzung ist, dass der Computer selbstständig nutzbar ist. Das ist regelmäßig nur bei einem Display-PC, Notebook, Netbook oder Tablet der Fall. Um andere Computer überhaupt nutzen zu können, benötigt der Unternehmer zumindest einen Tower (Zentraleinheit), einen Monitor, eine Tastatur und eine Maus. Keiner dieser Bestandteile ist für sich selbstständig nutzbar. Der BFH hat die Frage, ob alle diese Teile zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut „Computeranlage“ zusammengefasst werden können, verneint.

Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut „Computeranlage“ zusammenfasst, müsste z. B. der Neukauf eines PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden können. Aber gerade dies lehnt der BFH ab. Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach der Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren. Das ist bei einem Computer, der zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird, nicht der Fall. Ein Monitor und ein Drucker sind zwar nicht selbstständig nutzbar, verlieren aber nicht ihre Eigenständigkeit, sodass sie nicht als Bestandteil eines Wirtschaftsguts „Computeranlage“ behandelt werden können.

Ist der Computer selbstständig nutzbar, kann er im Jahr der Anschaffung sofort zu 100% abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto ohne Umsatzsteuer betragen. Es darf bei dieser Variante kein Sammelposten – auch nicht für andere Wirtschaftsgüter – gebildet werden.

Computer und andere Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € betragen, können alternativ in einen Sammelposten eingestellt werden, der gleichmäßig über einen Zeitraum von 5 Jahren gewinnmindernd aufzulösen ist. Bei Computern wirkt sich die Einstellung in den Sammelposten regelmäßig negativ aus, weil sich die Abschreibungsdauer von 3 auf 5 Jahre verlängert. Außerdem ist es bei einer Einstellung in den Sammelposten nicht möglich, die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen. Wer einen Display-PC oder ein Notebook erwirbt, bei denen die Nettoanschaffungskosten 1.000 € nicht übersteigen, sollte die Variante mit dem Sammelposten möglichst nicht wählen.

Die Nettoanschaffungskosten für einen Display-PC oder für ein Notebook liegen regelmäßig über 250 €, sodass eine Sofortabschreibung ohnehin nur bei der Variante mit dem Grenzwert von 800 € in Frage kommen kann. Alternativ können diese geringwertigen Wirtschaftsgüter auch über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dieses Wahlrecht darf bei der 800 €-Variante für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden.

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Sachbezüge für 2019

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2019. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück beträgt 53,00 € und der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen jeweils 99,00 €. Der Monatswert für die gesamte Verpflegung beträgt somit 251 €.

Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2019 auch bei der Abrechnung von Reisekosten von Bedeutung. Hier kommt es in der Regel darauf an, welcher Betrag auf ein einzelnes Frühstück, Mittag- bzw. Abendessen entfällt. Ab 2019 entfallen

  • auf ein Frühstück 1,77 € und
  • auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,30 €.

Der Monatswert für Unterkunft und Miete im Jahr 2019 erhöht sich ab dem 1.1.2019 auf 231 € im Monat. Bei einer Unterkunft bei 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 138,60 €, bei 3 Beschäftigten auf 115,50 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 92,40 €. Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft, beträgt der Wert 196,35 € im Monat, bei der Unterkunft von 2 Beschäftigten reduziert sich der Wert auf 103,95 €, bei 3 Beschäftigten auf 80,86 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 57,75 €.

Hinweis: Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

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Teilzeitkräfte in der Gleitzone: Neuer Grenzwert ab 1.7.2019

Die Gleitzone für Midijobber endet bei einem Arbeitslohn von 850 €. Diese Obergrenze für Midijobs wird ab dem 1.7.2019 auf 1.300 € angehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird außerdem sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge später nicht zu geringeren Rentenleistungen führen.

Durch die Midijob-Regelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze von 450 € abrupt ansteigt. Für die Berechnung des Beitrags in der Gleitzone bzw. Übergangszone wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in drei Schritten.

  • Der Gesamtbeitrag wird vom reduzierten beitragspflichtigen Entgelt ermittelt.
  • Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
  • Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.

Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation beim Beginn der Beschäftigung. Außerdem ist jede dauerhafte Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch zwölf zu teilen. Dieser Wert muss über 450 € liegen und darf ab dem 1.7.2019 den Betrag von 1.300 € nicht überschreiten.

Durch die Erhöhung der Obergrenze beim Midijob auf 1.300 €, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach einer neuen Formel zu ermitteln, die wie folgt lautet:

F x 450 + ([1.300/(1.300-450)] - [450/(1.300-450)] x F) x (AE - 450)

Der Faktor F für die Zeit ab dem 1.7.2019, der eine wesentliche Größe für die Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist, steht noch nicht fest. Zum 1.7.2019 wird das bisherige Kennzeichen Gleitzone in den Meldungen abgeändert. Künftig heißt das neue Kennzeichen „Midijob“. Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 1.7.2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgeltes innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs befinden (450,01 € - 1.300 €), ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen „Übergangsbereich“ zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung (z.B. Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen.

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Leasing: Übernahme zum niedrig kalkulierten Restwert

Gibt ein Unternehmer sein Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit an den Händler zurück, sollte der Restwert so kalkuliert werden, dass dieser mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmt. Wird aber der Restwert niedriger kalkuliert, zahlt der Unternehmer eine höhere monatliche Leasingrate. Die Vereinbarung von hohen Leasingraten und einem niedrigen Restwert ist nur dann sinnvoll, wenn dem Unternehmer (oder einer von ihm bestimmten Person) die Option eingeräumt wird, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit privat zum niedrigen Restwert zu übernehmen.

Während der Leasingzeit zieht der Unternehmer die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben ab. Die Leasingraten sind als laufende Kfz-Kosten zu erfassen. Kann der Unternehmer oder sein Ehegatte das Fahrzeug am Ende der Laufzeit zu einem Wert übernehmen, der unter dem Marktwert liegt, entstehen die stillen Reserven nicht im Privatvermögen. Nach der Rechtsprechung des BFH entsteht in Höhe dieser „stillen Reserven“ ein Wirtschaftsgut, welches den Gewinn erhöht.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer schließt einen Leasingvertrag über einen Firmen-PKW ab und vereinbart einen Restwert von 7.200 €. Seine Ehefrau übernimmt das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert, obwohl das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme einen Marktwert von 9.800 € hat. Während der Leasingzeit hat der Unternehmer die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben abgezogen. Er muss dann wie folgt rechnen:

private Übernahme bei Vertragsende für 7.200 €
Marktwert im Zeitpunkt der Übernahme 9.800 €
zu versteuernder Vorteil im Betriebsvermögen 2.600 €

Praxis-Tipp
Bei einer Veräußerung aus dem Privatvermögen fallen keine Steuern an, weil es sich bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht um ein Spekulationsgeschäft handelt. Da aber der BFH die Differenz zwischen Leasing-Restwert und Marktwert als Wirtschaftsgut beurteilt, das im Betriebsvermögen entsteht, macht es keinen Sinn, hohe Leasingraten zu vereinbaren. Sinnvoll ist vielmehr, die Leasingraten so zu vereinbaren, dass der Restwert am Ende der Leasingzeit möglichst dem tatsächlichen Wert entspricht.

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