Einnahmen aus einer Genussrechtsvereinbarung mit dem Arbeitgeber sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren, wenn die Zuwendung aufgrund anderer Rechtsverhältnisse erfolgt, die neben dem Arbeitsverhältnis bestehen. Zuwendungen aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nicht als Arbeitslohn einzustufen.
Praxis-Beispiel: Der Kläger erhielt pro 1.000 € Genussrechtskapital 0,03% des handelsrechtlichen Jahresüberschusses. Die Gewinnbeteiligung wurde auf 18 % des Nennwertes der Einlage pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Die Genussrechtsvereinbarung regelt die Auszahlung wie folgt: „Der Gewinnanteil des Genussrechtsinhabers ist jährlich für das vorausgegangene Wirtschaftsjahr fällig mit dem Gesellschafterbeschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses, spätestens zum 30.6. des Folgejahres.“
Nach den Genussrechtsvereinbarungen nahm der Kläger an Verlusten der Gesellschaft teil, allerdings pro Wirtschaftsjahr begrenzt auf 50% des Nennwertes seiner Einlage. Die Einlagengewährung erfolgte unbefristet und unter Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts. Anlass für die Genussrechtsvereinbarungen war ein Investitionsvorhaben der KG (=Arbeitgeber). Die Nettoinvestition hat 2.700.000 € betragen. Davon hat die KG 2.150.000 € bei Kreditinstituten fremdfinanziert. Die verbleibenden 550.000 € mussten aus Eigenmitteln erbracht werden. Als Eigenmittel in diesem Sinne wurden u. a. die Genussrechte angesehen. Die KG bot daher ihren leitenden Mitarbeitern den Abschluss einer Genussrechtsvereinbarung an. Neben dem Kläger hat nur noch eine weitere Person eine solche Vereinbarung mit der KG abgeschlossen. Die Arbeitnehmereigenschaft bei der KG war Grundvoraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung. Das Finanzamt behandelte die Genussrechtsvergütungen als Arbeitslohn.
Das Finanzgericht Münster hat entgegen der Ansicht des Finanzamts entschieden, dass die Genussrechtsvergütungen nicht den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit zuzuordnen sind. Denn die Einnahmen aus der Genussrechtsvergütung sind nicht durch das individuelle Dienstverhältnis des Klägers mit der KG veranlasst. Zahlungen sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer, neben dem Arbeitsverhältnis bestehender Rechtsverhältnisse gewährt wird.
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung gewährt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob er ein Rechtsanspruch darauf hat und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt. Bezüge oder Vorteile werden allerdings nur dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Es nicht erforderlich, dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegt.
Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Es muss sich bei der Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne um eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers handeln. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer führen regelmäßig zu Arbeitslohn, es sei denn, der Arbeitgeber verfolgt ausnahmsweise ganz überwiegende eigenbetriebliche Interessen. Die Bezüge oder Vorteile müssen, um als steuerpflichtige Einnahmen erfasst werden zu können, Güter sein, die in Geld oder Geldeswert bestehen, und sie müssen dem Arbeitnehmer zugeflossen sein.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der als Arbeitnehmer für den Zulieferbetrieb eines Autoherstellers tätig ist, erhielt beim Kauf eines Neufahrzeugs einen Rabatt, der dem Preisvorteil entsprach, die die Mitarbeiter des Autoherstellers erhielten. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten erlassen. Der Autobauer war an dem Zulieferer zu 50% beteiligt und nahm auch dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Das Finanzamt erfasste den Preisvorteil beim Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Gegensatz zum Finanzamt ging das Finanzgericht davon aus, dass weder der über den Händlerabschlag hinausgehende Preisnachlass noch der Verzicht auf die Überführungskosten als Arbeitslohn zu erfassen seien.
Das Finanzgericht Köln führt aus, dass Zuwendungen eines Dritten, also nicht des Arbeitgebers, an den Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall zu Arbeitslohn führen. Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist auch hier der Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung. Bei den Zuwendungen muss es sich also um ein Entgelt "für" Leistungen des Arbeitnehmers handeln, die dieser im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Die Zuwendung des Dritten muss sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein einfacher Kausalzusammenhang zwischen der Leistung des Dritten und dem Dienstverhältnis allein genügt für die Annahme von Arbeitslohn auch im Fall der Drittzuwendung nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Dritte dem „fremden“ Arbeitnehmer den Vorteil final für geleistete Dienste gegenüber dessen Arbeitgeber zuwendet.
Wichtig! Wird die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt, stellt sie keinen Arbeitslohn dar. Verfolgt der Dritte bei der Vorteilsgewährung eigenwirtschaftliche Interessen, scheidet die Annahme von Arbeitslohn bereits deswegen aus. Daher ist der im Rahmen des Kraftfahrzeugkaufvertrags gewährte Preisvorteil nicht final für die Arbeitsleistung des Klägers bei seinem Arbeitgeber zugewendet worden. Der im Rahmen des Werksangehörigenprogramms gewährte Preisvorteil liegt im rein eigenwirtschaftlichen Interesse des Autoherstellers begründet. Hiermit erschließt er sich bei den Mitarbeitern der Zuliefererfirma eine leicht zugängliche, unkomplizierte Kundengruppe, die der Automarke durch die Mitwirkung an der Getriebeherstellung für den Autohersteller bereits nahesteht. Durch diese gezielt durch Marketingmaßnahmen anzusprechende Kundengruppe erhofft sich der Autohersteller eine Vergrößerung seines Absatzmarktes an Endverbraucher und somit eine Steigerung seines Umsatzes. Das Unternehmen hat somit ein hohes Interesse daran, möglichst viele Fahrzeuge an eigene Mitarbeiter sowie an Mitarbeiter verbundener Unternehmen zu verkaufen.
Hinweis: Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Köln wurde Revision eingelegt, sodass nunmehr der BFH final entscheiden muss.
Nach dem derzeitigen Stand endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU am 30.3.2019. Ob es einen ungeregelten Brexit oder einen Brexit mit Vereinbarungen oder eine Verschiebung des Brexits geben wird, lässt sich zurzeit noch nicht absehen. Sollte das Vereinigte Königreich am 30.3.2019 ohne Vereinbarungen zum Drittland werden, Können für grenzüberschreitende Sachverhalte ungewollte Konsequenzen eintreten, die durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz, das der Bundestag am 21.2.2019 verabschiedet hat, vermieden oder abgemildert werden sollen. Zu den wesentlichen Punkten gehören:
Die zinslose Stundung aufgrund einer Wegzugsbesteuerung: Hier soll die zinslose Stundung nicht allein durch den Brexit wegfallen. Erst eine weitere Handlung des Steuerpflichtigen soll zum Wegfall der Stundung führen können. Wie zu verfahren ist, wird in einem neuen § 6 Abs. 8 AStG geregelt.
Entsprechendes ist auch für die Liquidationsbesteuerung im Zusammenhang mit der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in das Vereinigte Königreich vorgesehen.
Durch den Brexit könnten sich Auswirklungen auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht ergeben, wenn sich der Verwaltungssitz in Deutschland befindet. Betroffen sind insbesondere Unternehmen in der Rechtsform einer Limited. Es wird geregelt, dass eine Limited nach dem Brexit-Steuerbegleitgesetz weiterhin Subjekt der Körperschaftsteuer bleibt und deshalb selbst steuerpflichte Einkünfte erzielen kann. Das heißt, dass eine Limited steuerrechtlich mit ihrem Betriebsvermögen wie bisher behandelt wird.
Wurden vor dem Brexit Unternehmensteile oder Anteile von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht, soll die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns verhindert werden.
Für stille Reserven, die vor dem Brexit aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte aufgelöst wurden, konnte ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet werden, der auf maximal 5 Jahre verteilt werden konnte. Eine vorzeitige Auflösung des Ausgleichsposten durch den Brexit soll vermieden werden.
Die Übergangsregelung nach dem Umwandlungssteuergesetz soll weiterhin für Verschmelzungen nach dem Brexit gelten, wenn der Verschmelzungsplan vor dem Brexit notariell beurkundet wurde.
Bei den verschiedenen Regelungen über die Förderung der Altersvorsorge sollen durch den Brexit keine Nachteile entstehen.
Bisherige erbschaftsteuerliche Steuerbegünstigungen, z.B. für Unternehmensvermögen, sollen weiterhin bestehen bleiben.
Es gibt Fallgestaltungen bei einer Limited mit nur einem Gesellschafter, die Grunderwerbsteuer auslösen können. Wird der Tatbestand allein durch den Brexit verursacht, wird von der Erhebung der Grunderwerbsteuer abgesehen.
Weitere Detailregelungen werden erläutert, sobald feststeht, wie der Brexit vonstattengehen wird.
Seit dem 1.1.2019 ist der Betreiber eines elektronischen Markplatzes verpflichtet, Grunddaten von Unternehmern aufzuzeichnen, die auf seinem Marktplatz tätig sind und die Lieferungen im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurden und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet. Erforderlich ist u.a. eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die steuerliche Erfassung des Unternehmers mit Beginn- und Enddatum der Gültigkeit.
Übergangsregelung: Die Aufzeichnungspflichten gelten ab dem 1.1.2019. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Markplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt. Es reicht dann aus, wenn die Bescheinigung des zuständigen Finanzamts dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes bis zum 15.4.2019 vorliegt.
Die Verfolgung politischer Zwecke ist nicht gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts. Gemeinnützige Körperschaften haben somit kein allgemeinpolitisches Mandat. Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der Zwecke, die ausdrücklich dort genannt sind. Die Verfolgung politischer Zwecke gehört nicht dazu. Allerdings dürfen sich gemeinnützige Körperschaften zur Förderung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke in gewissen Grenzen auch betätigen, um auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss zu nehmen, z. B. auf die Förderung des Umweltschutzes.
Der BFH hat entschieden, dass zur Volksbildung die politische Bildung gehört, wenn dadurch die politische Wahrnehmungsfähigkeit und das politische Verantwortungsbewusstsein gefördert werden. Dabei können auch Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden. Politische Bildungsarbeit setzt aber ein Handeln in geistiger Offenheit voraus. Daher ist eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig.
BFH-Urteil: Vereine dürfen sich unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit politisch betätigen. Allerdings ist z. B. der attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Dabei ging es z. B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionensteuer, die Bekämpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen, ein Bahnprojekt, die wöchentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.
Hinweis: Der BFH führt aus, dass das Finanzgericht nicht festgestellt hat, ob die Betätigungen, die für die Gemeinnützigkeit schädlich sind, dem attac-Trägerverein selbst oder anderen Mitgliedern der attac-Bewegung zuzurechnen sind. Dies muss das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen. Dabei hat das Finanzgericht auch die Selbstdarstellung des attac-Trägervereins auf seiner Internetseite zu berücksichtigen. Wichtig! Ein Verlust der Gemeinnützigkeit führt insbesondere dazu, dass keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden dürfen.
Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie so vereinbart werden, wie es zwischen fremden Dritten üblich ist. Bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten entspricht die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung nicht dem, was zwischen fremden Personen üblich ist. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen.
Praxis-Beispiel: Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 €. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil, den er nach der 1 %-Methode ermittelte, rechnete er auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an. Er zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines "Minijobs" einem Fremdvergleich nicht standhalte.
Auch der BFH geht von einer Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses aus, die zwischen Fremden unüblich ist. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl bei den wesentlichen Vereinbarungen als auch bei der Durchführung den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Der BFH hält es für ausgeschlossen, dass eine uneingeschränkte und selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten an einen familienfremden Minijobber vereinbart würde. Ein fremder Arbeitgeber wird in der Regel nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (u.a. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer geringfügig entlohnten Arbeitsleistung steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass die Überlassung eines Firmenfahrzeugs sich für ihn wegen einer nicht abschätzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht mehr lohnt. Für den BFH spielt es keine Rolle, dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines PKW angewiesen war.