Ein Arbeitnehmer kann die Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen, wenn es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Der Grenzwert für Anschaffungen ab 2018 beträgt 800 € netto ohne Umsatzsteuer.
Für die Beurteilung, ob ein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer maßgebend. Abziehbar ist jedoch der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer. Höhere Anschaffungskosten sind auf die Kalenderjahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitnehmer schafft sich ein Notebook an, das er nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Der Kaufpreis für das Notebook beträgt 850 € (714,29 € netto + 135,71 € Umsatzsteuer). Für die Einstufung als geringwertiges Wirtschaftsgut ist der Nettopreis entscheidend. Dieser liegt unter 800 €, sodass die Anschaffungskosten von 850 € sofort in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist mit dem Abzug der 25%igen Abgeltungssteuer die Besteuerung abgeschlossen. Allerdings kann der Bezieher von Kapitaleinkünften sein Wahlrecht nutzen und die Kapitaleinkünfte in seine Steuererklärung einbeziehen. Das Finanzamt prüft dann, was für ihn vorteilhafter ist (= Günstigerprüfung).
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 % bzw. führt die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu einem besseren Ergebnis, dann werden die Kapitaleinkünfte in die Steuerfestsetzung einbezogen.
Ist die Einbeziehung in die Steuererklärung ungünstiger, werden die Kapitaleinkünfte nicht einbezogen, sodass mit dem Einbehalt der Abgeltungssteuer die Besteuerung definitiv abgeschlossen ist.
Bezieht der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte nicht in seine Steuererklärung ein, stellt er keinen Antrag auf Günstigerprüfung. Er kann den Antrag aber bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids nachholen, z.B. im Rahmen eines Einspruchs.
Beim Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gilt eine Staffelung nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder. Der Freibetrag beträgt 1.908 € und steigt für jedes weitere Kind zusätzlich um 240 €.
Wichtig! Der Freibetrag ist an die Angabe der Identifikationsnummer des Kindes gekoppelt. Damit soll eine mehrfache Gewährung, insbesondere bei nur zeitanteiliger monatlicher Berücksichtigung, ausgeschlossen werden. Der Grundentlastungsbetrag (1.908 €) wird automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt. Wurde der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht, kann dies in der Steuererklärung nachgeholt werden.
Hinweis: Beim Entlastungsbetrag kommt darauf an, wo das Kind gemeldet ist. Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag also nur erhalten, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten. Das Kind gehört immer dann zum Haushalt eines Alleinerziehenden, wenn es dort gemeldet ist. Es ist also darauf zu achten, wo das Kind gemeldet ist. Gegebenenfalls sollten zum 1.1. eines Jahres die melderechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Unternehmer können die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Die nicht abziehbaren Teilbeträge können im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist jedoch nur dann zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken führt nur die Aufteilung der Vorsteuern nach den Nutzungszeiten zu einer präzisen wirtschaftlichen Zurechnung. Damit führt die verwendungsbezogene Aufteilung zu sachgerechten Ergebnissen. Eine Vorsteueraufteilung anhand eines objektbezogenen Flächenschlüssels kann hier nicht in Betracht kommen, weil dieser die getrennte Nutzung verschiedener Bereiche eines Gebäudes voraussetzt. Eine Vorliegend geht es aber nicht um die gleichbleibende Nutzung verschiedener Funktionsbereiche, sondern um die zeitlich abwechselnde Nutzung derselben Gebäudeteile zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken.
Die Vorsteuer in der Planungs- und Bauphase ist aus diesem Grund im Rahmen einer realistischen Vermietungsprognose vorzunehmen. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die späteren tatsächlichen Nutzungszeiten rückwirkend zugrunde gelegt werden.
Wendet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere 44-€-Tankgutscheine zu, ist der gesamte Sachbezug bereits mit der Übergabe der Gutscheine zugeflossen, sodass die steuerfreie 44-€-Freigrenze pro Monat überschritten wird. Wann die Gutscheine eingelöst werden, spielt keine Rolle.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitgeber überließ seinen Arbeitnehmern einmal im Jahr 8 Tankgutscheine im Wert von jeweils 44 €. Diese Gutscheine konnten jederzeit eingelöst werden und waren nicht personengebunden. Bei Übergabe der Gutscheine wies der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darauf hin, dass sie nur einen Tankgutschein pro Monat einlösen dürfen und dass die entsprechenden Tankquittungen zur Kontrolle vorzulegen sind. Der Arbeitgeber erfasste den Zufluss beim Arbeitnehmer jeweils in dem Monat, in der jeweilige Gutschein an der Tankstelle eingelöst wurde. Er ging davon aus, dass bei dieser Handhabung die steuerfreie 44-€-Freigrenze nicht überschritten wurde. Das Finanzamt nahm hingegen an, dass die Gutscheinwerte zusammengeballt im Monat der Übergabe zugeflossen waren, sodass die 44-€-Freigrenze überschritten wurde, sodass Lohnsteuer nachzuzahlen war.
Das Sächsische Finanzgericht vertrat dieselbe Auffassung wie das Finanzamt. Einnahmen sind steuerlich zugeflossen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gelder erlangt. Da der Arbeitnehmer über die Gutscheine, mit denen er Güter bei einem Dritten erwerben konnte, frei verfügen konnte, ohne dass der Arbeitgeber hierauf noch Einflussmöglichkeiten hat, war der Zufluss erfolgt. Das heißt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Zufluss beim Arbeitnehmer erfolgt war. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist ein nicht personengebundener Tankgutschein ein Wertpapier, mit dem der Arbeitnehmer nach Belieben verfahren kann. Der Hinweis des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer nur einen Gutschein pro Monat einlösen darf, bezog sich lediglich auf die steuerlichen Konsequenzen. Auswirkungen auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht ergaben sich dadurch nicht.
Konsequenz: Arbeitgeber sollten Tankgutscheine aus steuerlichen Gründen nicht für mehrere Monate gleichzeitig ausgeben. Werden zeitgleich mehrere Gutscheine übergeben, lässt sich die Überschreitung der 44-€-Freigrenze nicht durch den Hinweis des Arbeitgebers abwenden, dass der Arbeitnehmer pro Monat nur einen Gutschein einlösen darf.
Bei Gebäuden, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegen, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen abgesetzt werden. Das gilt entsprechend bei Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines begünstigten Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
Die erhöhten Absetzungen können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für diese Begünstigung und somit Grundlagenbescheid im Sinne der Abgabenordnung.
Eine Bescheinigung ist bindend, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln gewährt worden sind. Allein die Gemeinde prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden, und entscheidet insbesondere nach Maßgabe des BauGB, wie die Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" zu verstehen sind.
Hat die Bescheinigungsbehörde eine bindende Entscheidung über eine der genannten Voraussetzungen getroffen, hat das Finanzamt diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen. Hat die zuständige Behörde/Stadt entschieden, dass der Eigentümer an dem Gebäude Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchgeführt hat, muss das Finanzamt diese Entscheidung hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt die Entscheidung für unzutreffend hält.
Etwas anderes gilt nur, wenn sie von der Bescheinigungsbehörde förmlich zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nichtig und deshalb unwirksam ist. Besteht eine wirksame Bescheinigung, entfaltet diese die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids. Ist die Bescheinigung hinsichtlich der von der Gemeinde zu prüfenden Voraussetzungen inhaltlich unrichtig, ändert auch dies (ungeachtet der etwaigen Rechtswidrigkeit) nichts an der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids.