Der Eigentümer kann Aufwendungen (z. B. Abschreibung und Zinsaufwendungen) für sein Grundstück, das mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht zugunsten eines Dritten belastet ist, regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehen. Das gilt immer dann, wenn das Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist.
Praxis-Beispiel: Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter und von seiner Tante ein bebautes Grundstück zu Miteigentum in Höhe von je 50 %. Die Mutter und die Tante behielten sich den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Mutter und Tante vermieteten das Grundstück gemeinschaftlich. Bei dem Objekt handelt es sich um ein bebautes Grundstück in zentraler Innenstadtlage. Das Gebäude umfasst eine kleinere Ladeneinheit und sechs Mietwohnungen. Der Kläger erwarb von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil an dem nießbrauchbelasteten Grundstück. In der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für diesen Grundstücksanteil eine Abschreibung von 1.674 € sowie Schuldzinsen in Höhe von 6.900 € als vorab entstandene Werbungskosten. Das Finanzamt lehnte es ab, diese Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen.
Der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten. Es ist jedoch ein Indiz, dass der Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen fehlen kann. Konsequenz ist, dass die BFH-Rechtsprechung regelmäßig davon ausgeht, dass der Eigentümer Aufwendungen für sein Grundstück, das mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht zugunsten eines Dritten belastet ist, nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehen kann, weil ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist. Außerdem bestehen keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs.
Der Mutter und der Tante standen ein lebenslänglicher Nießbrauch je zur Hälfte zu. Beide haben das Grundstück auch gemeinschaftlich vermietet. Damit war der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Schuldzinsen und zukünftigen Einnahmen nicht gegeben. Das Finanzgericht hat keine Umstände festgestellt, wonach im Streitjahr ein Ende der Nutzung durch die Mutter und die Tante absehbar war oder verbindlich zugesagt gewesen wäre.
Der BFH hat Zweifel, welche Angaben des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Bezeichnung der "Nummer der Rechnung" in einem Vorsteuervergütungsantrag erforderlich sind. Er hat daher den EuGH insoweit um Klärung gebeten.
Praxis-Beispiel: Eine in Österreich ansässige Spedition hat dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal einen Vergütungsantrag elektronisch übermittelt. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend machte, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen in der Spalte "Beleg Nr." nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte die Vorsteuervergütung ab, weil der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe.
Der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige muss einen elektronischen Erstattungsantrag einreichen und hierbei für jede Rechnung u.a. Angaben zu Datum und Nummer machen. Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Antrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller u.a. alle in Art. 8 der EU-Richtlinie geforderten Angaben gemacht hat.
Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass die Angabe einer Referenznummer eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen ermögliche. Der fristgemäß beim BZSt eingegangene Antrag sei deshalb allenfalls unrichtig, jedenfalls nicht unvollständig und damit nicht unwirksam. Soweit die Spedition nach Ablauf der Antragsfrist eine Zuordnung der Referenznummern zu der jeweiligen Rechnungsnummer vorgenommen hat, handele es sich um eine unabhängig von der Antragsfrist mögliche Ergänzung der Angaben.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll insbesondere geklärt werden, ob Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der EU-Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass auch die Angabe der Referenznummer einer Rechnung, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist, genügt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. November 2018 entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige hatte als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 € erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüber. Die Differenz von 500,60 € machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, kann die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich auch dann geltend machen, wenn und soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht ausübt, Gewinne zu erzielen. Das Finanzgericht muss nun im Nachgang feststellen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.
Der BFH hat entschieden, dass eine auf ausländischem Recht beruhende Buchführungspflicht eines Steuerpflichtigen zugleich auch für das (inländische) Steuerverfahren zu erfüllen ist. Nach § 140 AO sind Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten aus anderen als Steuergesetzen auch für Besteuerungszwecke zu erfüllen. Dadurch werden insbesondere die Buchführungspflichten nach dem deutschen Handelsgesetzbuch in steuerliche Mitwirkungspflichten überführt. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich dadurch der Vorteil, dass er die ohnehin zu fertigenden Buchführungsunterlagen zugleich auch für Steuerzwecke verwenden kann. Der BFH hat nun entschieden, dass auch etwaige ausländische Buchführungspflichten durch § 140 AO in steuerliche Mitwirkungspflichten transformiert werden.
Der vom BFH entschiedene Fall betrifft eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit inländischen Vermietungseinkünften, die nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig ist. Das Finanzamt wollte die Gesellschaft zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten. Der BFH hat entschieden, dass eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist, weil die Gesellschaft bereits nach § 140 AO für Steuerzwecke zur Buchführung verpflichtet ist.
Der BFH hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter beurteilt werden kann. Die Eigenschaft als ständiger Vertreter führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses Unternehmen keine Betriebsstätte im Inland unterhält.
Praxis-Beispiel: Das Finanzamt beurteilte eine luxemburgische Aktiengesellschaft als beschränkt steuerpflichtig, weil deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für diese Aktiengesellschaft anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Damit sei der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens im Sinne des § 13 AO gewesen. Das Finanzgericht sah die Sache allerdings anders und gab der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid statt. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf.
Ständiger Vertreter im Sinne des Steuerrechts ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei den Sachweisungen dieses Unternehmens unterliegt. Bisher war umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann, da die Regelung einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt. Der BFH hat den Streit nunmehr entschieden. Nach deutschem Zivilrecht handelt ein Unternehmen selbst, wenn seine Organe für das Unternehmen tätig werden. Konsequenz ist, dass nach dem Zweck des Gesetzes und nach seinem Wortlaut grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein können, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folgt hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankommt.
Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt. Werden Vorerwerbe einbezogen, können Nachteile entstehen, die durch den gesetzlich vorgeschriebenen Härteausgleich kompensiert werden. Damit werden Nachteile, die durch Progressionssprünge entstehen können, abschließend geregelt.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige erhielt im Wege der Schenkung am 13.7.2015 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken. Das Finanzamt setzte unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs bei einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 246.800 € Schenkungsteuer in Höhe von 27.148 € fest. Dies entspricht einem Steuersatz von 11 %, der sich aus der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG ergibt.
Der Steuerpflichtige beantragte die Steuer in der Weise zu berechnen, dass für einen Teilbetrag von 75.000 € ein Steuersatz von 7 % und nur für den übersteigenden Teilbetrag von 171.800 € der Steuersatz von 11 % zur Anwendung kommen solle. Dies entspreche der Berechnung, wie sie der BFH bei der Berechnung der zumutbaren Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen anwendet habe. Nach seiner Berechnung ergebe sich dann eine Schenkungsteuer von 24.148 €.
Das ErbStG lässt eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen nicht zu. Die Erwägungen des BFH bei der Berechnung der zumutbaren Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen sind auf den Tarif des ErbStG nicht anwendbar. Wäre die Berechnungsweise des Steuerpflichtigen zutreffend, würde die Härteregelung im ErbStG leerlaufen. Die darin angelegte Deckelung der Steuer auf 50 % bzw. 75 % des die jeweilige Wertgrenze übersteigenden Betrags könnte niemals erreicht werden. Eine Auslegung des Gesetzes, mit der eine weitere Vorschrift des Gesetzes jeglichen Anwendungsbereich verlieren würde, kann jedenfalls keine zutreffende Auslegung des Gesetzes sein.
Der BFH hält den gesetzlich vorgesehenen Tarif in Verbindung mit dem Härteausgleich für verfassungsgemäß. Hierbei ist zu bedenken, dass es sich bei der Begrenzung der Steuer auf 50 % bzw. 75 % um einen Steuersatz handelt, der nicht auf den gesamten Erwerb, sondern nur auf Teilbeträge des gesamten Erwerbs anzuwenden ist. Der Durchschnittssteuersatz kann niemals die im ErbStG genannten Prozentsätze übersteigen.