Steuernews

Kassenbuch: Erfassen unbarer Vorgänge

Unternehmer müssen gegenüber dem Finanzamt dokumentieren, dass sie alle Einnahmen erfasst haben. Das gilt insbesondere für Bareinnahmen. Bareinnahmen können einzeln oder auch summarisch erfasst werden. Wichtig ist, dass sie in Tageskassenberichten und/oder in einem Kassenbuch richtig erfasst werden. Elektronische Kassensysteme müssen ab 1.1.2020 so angelegt sein, dass Manipulationen ausgeschlossen sind. Es besteht allerdings kein Zwang, eine elektronische Kasse zu verwenden.

Bei bargeldintensiven Betrieben gibt es neben Barzahlungen auch unbare Zahlungen, z. B. bei Zahlungen mit einer Girocard. Nicht selten werden in der Praxis sämtliche Einnahmen ins Kassenbuch eingetragen, obwohl nur die Bareinnahmen ausgewiesen werden dürfen. Konsequenz ist, dass nicht nur bare Geschäftsvorfälle in der Tageslosung erfasst werden. Vielmehr wird der Gesamtbetrag einschließlich der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (wie z.B. Giro-Kartenzahlungen) im Kassenbuch aufgezeichnet und die Girocard-Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen. Zu einem späteren Zeitpunkt wird sodann der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die Giro-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht (durchlaufender Posten).

Nach einer Stellungnahme des BMF gegenüber dem Deutschen Steuerberaterverband sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu erfassen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen.

  • Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt nach Auffassung des BMF einen formellen Mangel dar.
  • Sie widerspreche dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung.
  • Wie der formelle Mangel steuerrechtlich zu würdigen ist, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Fazit: Um den formellen Anforderungen zu genügen, müssten die Girocard-Umsätze beispielsweise in einer Zusatzspalte bzw. einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden.

Wichtig! Verwendet der Unternehmer eine elektronische Kasse, muss auch hier eine Trennung zwischen baren und unbaren Einnahmen vorgenommen werden. Folglich müssen elektronische Kassen bzw. PC-Kassen die Möglichkeit bieten, die Art der Zahlung einzugeben, sodass am Ende des Tages die Summe der baren und unbaren Einnahmen getrennt ausgeworfen werden kann. Nur dann ist der Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung gewährleistet.

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Hybrid-Fahrzeug: nicht jedes Fahrzeug ist steuerlich begünstigt

Für Anschaffungen nach dem 31.12 2018 und vor dem 1.1.2022 wurde die private Nutzung von Elektrofahrzeugen und Hybridfahrzeugen neu geregelt. Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.20122 angeschafft werden, wird bei der privaten Nutzung der Bruttolistenpreis dieser Kraftfahrzeuge nur zur Hälfte angesetzt (sog. 0,5%-Methode). Um Elektrofahrzeuge handelt es sich, wenn

  • sie ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden,
  • sie ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder
  • aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Hybridfahrzeuge werden nicht von außen elektrisch aufgeladen und benötigen keine Ladeinfrastruktur. Sie verfügen sowohl über einen Verbrennungs- und einen Elektromotor, als auch über eine HV-Batterie. Mit einem Hybridfahrzeug lassen sich nur kleine bzw. sehr kurze rein elektrische Fahrten durchführen. Hiervon zu unterscheiden sind Plug-In-Hybride, die grundsätzlich durch die Kombination verschiedener Antriebsarten fortbewegt und von außen aufgeladen werden. Daher wird auch eine Ladestation benötigt, wenn überwiegend elektrisch gefahren wird. Plug-In-Hybridfahrzeuge haben eine elektrische Reichweite von ca. 20 bis 80 Kilometern.

Wichtig! Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG müssen extern aufladbar – also Plug-In-Hybride - sein. Die Neuregelung, wonach die 1%-Methode nur von der Hälfte des Bruttolistenpreises berechnet wird, gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 jedoch nur, wenn

  • sie eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
  • deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Konsequenz: Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2021 angeschafft werden und die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt weiter die bisherige Regelung, wonach beim Bruttolistenpreis zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteile lediglich ein sich kontinuierlich reduzierender Abschlag vorgenommen wird.

Hinweis: Beim Kauf von Elektrofahrzeugen kann ein Zuschuss von 4.000 € beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Für Hybridfahrzeuge beträgt der Zuschuss 3.000 €, wobei auch hier nur extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge begünstigt sind.

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Sachbezugswerte: Erfassung als Arbeitslohn

Für die Zuschüsse des Arbeitgebers zu arbeitstäglichen Mahlzeiten (Essensgutscheinen, Restaurantschecks) gilt Folgendes:

Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts:

Hat der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlich vereinbarten Anspruch auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass

  • tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird,
  • für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich beansprucht werden kann,
  • der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt,
  • der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
  • der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate noch nicht abgelaufen sind.

Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung) bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.

Nicht einbezogen werden Krankheitstage, Urlaubstage und Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt. Die Pflicht zur Feststellung der Abwesenheitstage und zur Anpassung der Zahl der Essenmarken im Folgemonat entfällt für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausüben, wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als 15 Essenmarken erhält. Der Arbeitgeber hat die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.

Pauschalierung der Lohnsteuer: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal erheben, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu dem Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.

Home-Office-Mitarbeiter und Teilzeitkräfte: Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind auch dann mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in einem Home Office verrichtet oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeitet.

Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit: Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt.

Erwerb auf Vorrat: Je Arbeitstag und je bezuschusster Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) kann nur ein Zuschuss mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Erwirbt der Arbeitnehmer am selben Tag weitere Mahlzeiten für andere Tage auf Vorrat, sind hierfür gewährte Zuschüsse als Barlohn zu erfassen. Gleiches gilt für den Einzelkauf von Bestandteilen einer Mahlzeit auf Vorrat.

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Punkte, in denen Steuerbescheide vorläufig sein sollen

Laut BMF sollen Steuerbescheide im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung in den folgenden Punkten vorläufig sein:

  • Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 und auch für die Veranlagungszeiträume ab 2016
  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge
  • Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder eines Studiums ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Außerdem ist der Vorläufigkeitsvermerk (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags beizufügen, wenn die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.

Wurde zulässigerweise Einspruch eingelegt, kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre.

Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der kindbezogenen Freibeträge ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung ist (soweit verfahrensrechtlich möglich) sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

Achtung! Sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 sind hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig vorzunehmen.

Wichtig! Es sollte darauf geachtet werden, dass Steuerbescheide die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke enthalten. Anderenfalls ist es sinnvoll Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren entweder ruhen zu lassen oder den Steuerbescheid in den Punkten, in denen jemand betroffen ist, vorläufig durchführen zu lassen.

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Abschreibung Geschäfts- und Firmenwert

Ein selbstgeschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert hingegen ist

  • steuerlich als Wirtschaftsgut auszuweisen und über die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben,
  • handelsrechtlich als Vermögensgegenstand auszuweisen (Aktivierungspflicht gemäß § 246 Abs. 1 HGB).

Für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts sieht das HGB einen Zeitraum von 10 Jahren vor. Wenn ein längerer Zeitraum als 10 Jahre zugrunde gelegt werden soll, müssen die Gründe für eine längere betriebliche Nutzungsdauer im Anhang zur Bilanz dargelegt werden. Handelsrechtlich ist die Abschreibung über 10 Jahre also der Normalfall. Wenn plausible Gründe für eine Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren vorliegen sollten, ist es durchaus möglich, die steuerliche Vorgabe von 15 Jahren zu erreichen.

Konsequenz ist dann, dass sich bei Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe keine abweichenden Werte ergeben. Das heißt aber, dass der Unternehmer im Anhang erläutern muss, dass eine Nutzungsdauer von 15 Jahren entsprechend der steuerlichen Vorgabe plausibel ist.

Bei einer dauerhaften Wertminderung kann der Geschäfts- oder Firmenwert außerplanmäßig abgeschrieben werden. Zuschreibungen sind später nicht mehr möglich. Bei einem Geschäfts- oder Firmenwert kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Wertsteigerung um einen selbstgeschaffenen Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts handelt. Ein selbstgeschaffener Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts darf aber nicht ausgewiesen werden.

Lässt sich ein Nutzungszeitraum von 15 Jahren für Zwecke des Handelsrechts nicht begründen, fällt der Abschreibungszeitraum auseinander, sodass sich auch beim Bilanzansatz unterschiedliche Werte ergeben. Die unterschiedlich hohen Abschreibungssätze führen zu unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz. Dadurch ist die Steuerbelastung, die sich aufgrund der Steuerbilanz ergibt, im Verhältnis zum handelsrechtlichen Ansatz zu hoch, sodass in der Handelsbilanz aktive latente Steuern auszuweisen sind.

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Trivialprogramm: Wann aus Software ein materielles Wirtschaftsgut wird

Trivialprogramme werden steuerlich als abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter behandelt. EDV-Programme, die nicht mehr als 410 € ohne Umsatzsteuer kosten, werden generell als Trivialprogramme behandelt. Maßstab ist hier der Grenzwert für geringwertig Wirtschaftsgüter, der seit dem 1.1.2018 auf 800 € netto angehoben wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass ab dem 1.1.2018 die Software als materielles, bewegliches und selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut behandelt wird, wenn der Wert von 800 € nicht überschritten wird.

Diese Beurteilung kann auch für handelsrechtliche Zwecke übernommen werden. Es besteht ein Wahlrecht:

  • Abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 410 € (ab 2018: 800 €) betragen, können als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Die Bildung eines sogenannten Sammelpostens ist dann nicht möglich.
  • Alternativ können abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 250 € netto kosten, als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt werden. Daneben können dann EDV-Programme mit einem Nettobetrag von mehr als 250 € und nicht mehr als 410 € bzw. 800 €, in den Sammelposten aufgenommen und über 5 Jahre abgeschrieben werden.

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