Die Bundesregierung treibt den Abbau von Bürokratie mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III weiter voran, um damit die Wirtschaft zu stärken. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Entbürokratisierung des Steuerrechts und der konsequenten Nutzung der Digitalisierung. Im Steuerrecht sind folgende Änderung geplant:
Die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
Die Abschreibungsdauern für digitale Innovationsgüter sollen verkürzt werden, weil angesichts des schnellen technischen Fortschritts eine Überarbeitung der bestehenden Abschreibungstabellen mit realistischen Ansätzen geboten ist.
Die Regelung, dass Existenzgründer im Gründungs- und Folgejahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen immer monatlich abgeben müssen, soll abgeschafft werden.
Die Umsatzgrenze bei der Ist-Besteuerung wird auf 600.000 € angehoben, um diese mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung zu harmonisieren.
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter soll auf 1.000 € angehoben werden bei gleichzeitiger Abschaffung der Sammelposten.
Es soll ein Verrechnungsmodell bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer eingeführt werden.
Es soll eine objekt-/sachbezogene Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen eingeführt werden.
Die Meldefristen der „zusammenfassenden Meldung“ und der „Umsatzsteuer-Voranmeldung“ werden harmonisiert.
Neben Vereinfachungen im Bereich digitaler Meldungen sollen weitere Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. Hierbei handelt es sich z.B. um die
Flexibilisierung der Arbeitszeit zugunsten der Gastronomie im Rahmen der EU-Arbeitszeitrichtlinie,
Anhebung der Minijob-Grenze von 450 € (seit 2013 unverändert) auf 500 €,
Dynamisierung der Minijob-Grenze im Hinblick auf Mindestlohnentwicklung, damit nicht bei jeder Erhöhung eine Neuberechnung der Arbeitsstunden erforderlich wird und
Möglichkeit, dass Steuerpflichtige zeitnah eine vorausgefüllte Steuererklärung nutzen können, die alle Informationen enthält, die dem Finanzamt elektronisch vorliegen.
Wann welche Maßnahmen umgesetzt werden, lässt sich allerdings derzeit noch nicht absehen.
Detaillierte Regelungen darüber, wie Bareinnahmen aufgezeichnet werden müssen, sind weder im HGB noch in den Steuergesetzen enthalten. In § 146 Abs. 1 AO heißt es lediglich, dass die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind und die Kasseneinnahmen täglich festgehalten werden sollen. Der Unternehmer kann frei entscheiden, ob
er seine Warenverkäufe manuell (mit einer offenen Ladenkasse) oder
mit einer elektronischen Registrierkasse oder
mit einer PC-Kasse erfasst.
Es ist niemand zur Nutzung einer elektronischen Registrierkasse verpflichtet. Wer bisher nur eine offene Ladenkasse geführt hat, kann diese auch weiterhin führen wie bisher. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, das zu ändern. Es ist sogar möglich, dass der Unternehmer von der bisherigen elektronischen Kasse zur offenen Ladenkasse wechselt. Die Finanzverwaltung kann niemanden verpflichten, eine elektronische Kasse zu führen.
Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei Bareinnahmen, die in einer offenen Ladenkasse ohne Registrierkasse erfasst werden, erfordert einen täglichen Kassenbericht. Der Kassenbericht muss auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und Münzen aufzulisten. Das heißt, es reicht aus, wenn der Kassenbericht auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist.
Wichtig! Bei der offenen Ladenkasse müssen Kassenberichte erstellt werden Entscheidet sich der Unternehmer für die offene Ladenkasse, muss er unbedingt einen täglichen Kassenbericht erstellen, mit dem er die Einnahmen eines Tages rechnerisch ermittelt. Eine tägliche Bestandsaufnahme ist also wichtig und muss auch sorgfältig dokumentiert werden. Das Kassenbuch reicht bei einer summarischen Ermittlung der Einnahmen nicht aus. Ohne Registrierkasse müssen also die eingenommenen Beträge gezählt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Geld in einer Kassette oder einem anderen Behälter aufbewahrt wird. Am Ende eines Tages wird der Bestand gezählt. Der Tagesendbestand ist gleichzeitig der Anfangsbestand des folgenden Tages.
Kreditkarten- und EC-Kartenumsätze müssen getrennt von baren Umsätzen aufgezeichnet werden. Nutzen die Kunden des Unternehmers die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit Kredit- oder Giro-Karte abzuwickeln, handelt es sich insoweit nicht um Barzahlungen. Unbare Zahlungen dürfen aber nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht im Kassenbuch erfasst werden. Werden unbare Zahlungen erfasst, dann bedeutet dies, dass immer das Risiko besteht, dass der Betriebsprüfer Hinzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung vornimmt. Wie die Situation zu würdigen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bei einem Kassenbuch ist es erforderlich, alle Bargeldbewegungen zeitnah und vollständig zu erfassen. Es muss dann auch alles, was bar eingenommen oder ausgegeben wird, im Kassenbuch stehen. Unverzichtbar sind folgende Angaben:
Bareinnahmen,
Barausgaben,
Privatentnahmen,
Privateinlagen,
Abhebungen vom Bankkonto zur Einlage in die Kasse und
Entnahmen zwecks Einzahlung bei der Bank.
Da das Kassenbuch alle Bargeldbewegungen eines Betriebs beinhaltet, müssen die Zahlungsein- und -ausgänge einzeln in ihrer zeitlichen Reihenfolge zeitnah (i. d. R. täglich) ins Kassenbuch eingetragen werden.
Bei einer gemischten betrieblichen und privaten Veranstaltung können die Aufwendungen dem Anlass entsprechend aufgeteilt werden (Grundsatzentscheidung des BFH vom 21.9.2019, GrS 1/06). Bestehen keine Zweifel daran, dass ein bestimmter Teil der Aufwendungen bei einer Firmenfeier beruflich veranlasst ist, dann kann dieser Anteil geschätzt werden. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn Schwierigkeiten bestehen, den betrieblichen Anteil der Aufwendungen eindeutig zu ermitteln.
Praxis-Beispiel: Im Garten des Partners einer Rechtsanwaltskanzlei fanden regelmäßig Veranstaltungen statt. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Eingeladen wurden ausschließlich Männer. Die Kanzlei machte Aufwendungen für diese sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend, weil nach ihrer Auffassung die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient haben. Die Aufwendungen seien daher voll abzugsfähig. Das Finanzgericht Düsseldorf gewährte den Betriebsausgabenabzug zur Hälfte. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Aufwendungen gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten.
Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Es bestanden Schwierigkeiten bei der eindeutigen Quantifizierung des beruflich veranlassten Anteils der Gäste, die zu den Herrenabenden erschienenen sind. Es konnte nicht eindeutig ermitteln werden, welche der eingeladenen Gäste tatsächlich erschienen sind. Aus den Einladungen ist erkennbar, dass verschiedene Mandanten, Geschäftskontakte und Personen des öffentlichen Lebens ausweislich der Anrede in den Einladungskarten auch aufgrund einer persönlichen Veranlassung eingeladen wurden. Auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts ist die Schätzung eines hälftigen Betriebsausgabenabzugs weder realitätsfremd noch unmöglich.
Fazit: Ist bei einer Firmenfeier ein bestimmter Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, dann kann dieser Anteil geschätzt werden, selbst wenn Schwierigkeiten bestehen, den genauen Umfang zu ermitteln.
Ein Gewerbebetrieb setzt eine selbständige und nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Formale Handlungen, wie etwa eine Gewerbeanmeldung, sind für die steuerliche Einordnung als Gewerbebetrieb ebenso wenig maßgeblich wie die subjektive Beurteilung der Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen.
Praxis-Beispiel: Der Bruder des Klägers teilte der Verwaltung mit, dass dieser gewerbliche Einkünfte erzielt und nicht versteuert habe. Nachfolgend kam die Steuerfahndungsstelle der Finanzverwaltung zum Ergebnis, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2010 eine gewerbliche Tätigkeit als Stuckateur und Gerüstverleiher ausgeübt und hieraus bisher nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Da keine Betriebseinnahmen und -ausgaben aufgezeichnet wurden, sind die Umsätze und Gewinne an Hand der Ausgabenüberhänge einer Bargeldverkehrsrechnung geschätzt worden. Dabei sind die Lebenshaltungskosten berechnet und tatsächlich bar gezahlte diverse Kosten (einschließlich Baukosten) an Hand von Rechnungen und Quittungen zusammengestellt worden. Die Reingewinne sind im oberen Rahmen der Richtsatzsammlung vom wirtschaftlichen Umsatz (netto) berechnet worden, da die Auftraggeber/Bauherren das Material direkt beim Baustoffhändler bezahlt haben und keine Löhne für angestellte Arbeiter angefallen sind. Die Steuern wurden entsprechend dieser Berechnung festgesetzt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führt aus, dass Besteuerungsgrundlagen zu schätzen sind, soweit sie nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind. Zu schätzen ist u.a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden können, weil die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen zu beanstanden sind. Die Verpflichtung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen besteht auch bei der Ermittlung des Gewinns im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In diesem Fall sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben entweder durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage so festzuhalten, dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann.
Fehlen Aufzeichnungen oder sind sie sachlich unrichtig, kann eine Geldverkehrsrechnung durchgeführt werden. Die Geldverkehrsrechnung ist eine Schätzungsmethode, die bei richtiger Anwendung so zuverlässig ist, dass sie die Beweiskraft einer formell ordnungsmäßigen Buchführung widerlegen und in Höhe der ermittelten Fehlbeträge nicht verbuchte Betriebseinnahmen nachweisen kann. Die Rechenmethode beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind. Die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs vor, so rechtfertigt dies die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, aber steuerpflichtigen Einnahmen stammen.
Die sog. Bargeldverkehrsrechnung ist als Variante der privaten Geldverkehrsrechnung eine Ausgaben-Deckungsrechnung, in der die bekannten Barmittel den Barausgaben gegenübergestellt werden, die dem Steuerpflichtigen zur Verfügung standen, um seine Lebenshaltungskosten in Form der privaten Geldanlage und des privaten Konsums zu bestreiten. Tätigt der Steuerpflichtige höhere Barausgaben, als ihm aus den bekannten und vorhandenen Mitteln möglich ist, muss er den Unterdeckungsbetrag aus anderen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Quellen bezogen haben.
Eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit ist gewerblich, wenn sie sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und mit der Absicht unternommen wird, Gewinne zu erzielen. Voraussetzung ist, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wird. Das gilt auch für Verkäufe über die Internetplattform eBay. Wird mit den Verkäufen durch Auktionen bei eBay nicht nur privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet, wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen. Der eBay-Verkäufer tritt dann wie ein gewerblicher Händler auf.
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer im Sinne des UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist hierbei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Praxis-Beispiel: Eine Steuerpflichtige war vom Gesundheitsamt arbeitsunfähig krankgeschrieben. In dieser Zeit hatte sie begonnen, bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände einzukaufen und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf anzubieten. Sie hat dabei im ersten Jahr bei 577 Auktionen Einnahmen von 40.000 € generiert, im Folgejahr waren es bei 1057 Auktionen Einnahmen von 70.000 €, im dritten Jahr erfolgten 628 Auktionen mit Einnahmen von 90.000 €, im nächsten Jahr führte sie 554 Auktionen mit Einnahmen von 90.000 € durch. Im letzten Jahr waren es 260 Auktionen mit Einnahmen von 80.000 €. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die Steuerpflichtige 4 eBay-Accounts eingerichtet und 2 Girokonten eröffnet.
Die Steuerpflichtige hat für diese Jahre keine Steuererklärungen abgegeben und wurde somit steuerlich nicht veranlagt. Bei Kontrollen durch die Steuerfahndung ermittelte die Finanzverwaltung die Höhe der Einnahmen. Da die Steuerpflichtige keine Gewinnermittlungen vorgelegt hatte, hat das Finanzamt die Betriebsausgaben in Höhe 30 % der Betriebseinnahmen geschätzt. Gegen die Steuerbescheide hat die Steuerpflichtige Klage erhoben.
Stellt man auf das Gesamtbild der Verhältnisse wie die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens der Klägerin, die Höhe der erzielten Entgelte durch die eBay-Auktionen, die Beteiligung am Markt und die Anzahl der ausgeführten Umsätze ab, so war die Steuerpflichtige nach Auffassung des Finanzgerichts mit Gewinnerzielungsabsicht gewerblich tätig und trat auch als Unternehmerin im Sinn des Umsatzsteuerrechts auf. Die Steuerpflichtige ist als eBay Mitglied bei der Veräußerung von Gegenständen des privaten Lebensbedarfs nachhaltig tätig geworden und hat sich wie ein Händler am Markt verhalten. Sie hat dabei die Ankäufe und Verkäufe planmäßig getätigt, was allein schon der Umstand verdeutlicht, dass sie es sich wegen Platzmangels nicht erlauben konnte, die im Rahmen von Haushaltsauflösungen erworbenen Sachen selbst zu behalten.
Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen den Ansatz von Betriebsausgaben in einer Spanne von 40 % bzw. 80 % des Nettoumsatzes für angemessen befunden, sodass das Finanzgericht im vorliegenden Fall die Schätzung von Betriebsausgaben mit 60 % der Nettoumsätze für gerechtfertigt hielt.
Hinweis: Das Verfahren ist unter Az. X R 26/18 beim BFH anhängig, der nunmehr entscheiden muss, ob und wann ein über viele Jahre nachhaltig ausgeübter Handel mit Gebrauchsgegenständen als gewerblich einzustufen ist. Bis zur Entscheidung durch den BFH sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden.
Unternehmer bzw. Arbeitnehmer können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Tätigkeitsort als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Bei dem Höchstbetrag von monatlich 1.000 € sind alle tatsächlichen Aufwendungen einzubeziehen, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzungen (z. B. Gartennutzung). Die separate Miete einer Garage bzw. eines Stellplatzes ist in den Höchstbetrag einzubeziehen. Die Kosten für eine möblierte Wohnung sind bis zum Höchstbetrag von 1.000 € berücksichtigungsfähig.
Aber! Die Höchstgrenze von 1.000 € monatlich betrifft nur die Kosten der "reinen" Unterkunft. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat fallen - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige hatte eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 € je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem widersprach das Finanzgericht. Die Kosten der Einrichtung, d.h. die Abschreibung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter, seien keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Es sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher --soweit sie notwendig sind-- ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.