Steuernews

0,5%-Regelung für gebrauchte Elektrofahrzeuge

Bei einem Elektrofahrzeug oder extern aufladbarem Hybridfahrzeug, das nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 erworben wird, ist der Bruttolistenpreis zur Ermittlung der Privatnutzung nur zur Hälfte anzusetzen. Diese Begünstigung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf Neuwagen beschränkt. Das heißt, die Begünstigung gilt auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge, wenn sie die im Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllen. Danach gilt Folgendes:

  • Elektrofahrzeuge sind Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.
  • Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Das heißt, das extern aufladbare Hybridelektrofahrzeug darf nur eine Kohlenmonoxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahren km haben oder muss unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km Fahrstrecke zurücklegen.

Wenn das Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km zurücklegen kann, kommt es auf die Höhe der Kohlenmonoxidemission nicht mehr an, weil nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt werden muss.

Das EStG stellt keine eigenständigen Anforderungen auf, welches Messverfahren gültig sein soll. Es gibt unterschiedliche Messverfahren, weil ab September 2017 vom NEFZ (Neuen Europäischen Fahrzyklus) auf WLTP (Worldwide harmonized light vehicles test procedure) umgestellt wurde, was im Wesentlichen zu einer Änderung der Verbrauchsbestimmungen geführt hat. Das heißt, dass es für ältere Fahrzeuge nur die NEFZ Werte, nicht aber die WLTP Werte gibt. Maßgebend muss dann das jeweils gültige Messverfahren sein. Vom Messverfahren unabhängig ist aber die Feststellung, ob ein Hybridfahrzeug unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km zurücklegen kann. Das heißt, das Messverfahren kann somit keine Rolle spielen, weil es nur auf die Reichweite ankommt.

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Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Grundstücksverwaltung

Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Soweit sich diese Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Praxis-Beispiel:
Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die GmbH & Co. KG machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR kein eigener Grundbesitz der GmbH & Co. KG war, sondern Grundbesitz der GbR darstellte.

Der zuständige BFH-Senat war der Ansicht, dass steuerrechtlich das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den jeweils dahinterstehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen ist. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR. Allerdings sah sich der zuständige BFH-Senat durch das Urteil eines anderen BFH-Senats daran gehindert, entsprechend zu entscheiden. Er hat deshalb den Großen Senat zur Klärung der Rechtsfrage angerufen.

Der Große Senat hat nunmehr entscheiden, dass sich die Frage, ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen richtet. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung ist unter eigenem Grundbesitz im Sinne des GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Aus dem Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung bestätigt. Diese Entscheidung wirkt sich somit zugunsten der Steuerpflichtigen aus und ist für den Immobilienbereich von großer Bedeutung.

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Spenden bei Schenkung unter Ehegatten

Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten.

Praxis-Beispiel:
Der kurz darauf verstorbene Ehemann hatte seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt. Die Ehefrau gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Ehefrau aus. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der Ehemann ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht an.

Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht muss jetzt aufklären, ob der Ehemann seiner Frau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann ist ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen ist, diese Verpflichtung - wie hier im Schenkungsvertrag - aber ihrerseits freiwillig eingegangen ist. Auch kommt es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.

Hinweis: Dieses Urteil ist insoweit von Bedeutung, als sich der BFH in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs äußert. Hierbei geht es um die Unentgeltlichkeit, Freiwilligkeit und die wirtschaftliche Belastung. Dadurch wird die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflusst werden.

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Ferienwohnungen: Verlustabzug

Wer unbewegliches Vermögen vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die steuerbare Tätigkeit ist stets objektbezogen. Maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Vermietet er mehrere Objekte auf der Grundlage verschiedener Rechtsverhältnisse, wie z. B. mehrere Ferienwohnungen an verschiedene Feriengäste, so ist jede Tätigkeit grundsätzlich für sich zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Objekte auf einem Grundstück befinden. Ob der Steuerpflichtige tatsächlich beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, ist ebenfalls objektbezogen zu beurteilen.

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar hatte ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen erworben, die im Zeitpunkt der Anschaffung dauerhaft vermietet waren. Nachdem die Mietverträge beendet worden waren, haben sie die Objekte instandgesetzt und anschließend als Ferienwohnung vermietet. Die Eheleute machten Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend, die das Finanzamt und auch das Finanzgericht nicht anerkannten, weil keine Absicht vorläge, Einkünfte zu erzielen. Das Finanzgericht hat für die beiden im Zweifamilienhaus gelegenen Ferienwohnungen, von denen jede für sich ein eigenes "Objekt" der Vermietungstätigkeit der Eheleute darstellt, eine gemeinsame Überschussprognose durchgeführt und damit keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, ob der Tatbestand der Einkünfteerzielung hinsichtlich dieser Ferienobjekte vorliegt oder nicht.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf, weil es die Absicht, Einkünfte zu erzielen, nicht zutreffend überprüft hatte. Bis zur Auflösung der ursprünglichen Mietverhältnisse war die Absicht der Eheleute, Einkünfte zu erzielen, nicht zu prüfen, weil die Objekte dauerhaft vermietet waren. Für eine auf Dauer angelegte Vermietung gilt die Vermutung, dass die Einkünfteerzielungsabsicht auch während der nachfolgenden Leerstandszeiten vorhanden war, wenn das Objekt betriebsbereit gemacht bzw. saniert und anschließend tatsächlich vermietet wird.

Entschließt sich der Steuerpflichtige dafür, nach einer vorangegangenen dauerhaften Vermietung und einer sich anschließenden Sanierungsphase „eine andere Form der Vermietung“ aufzunehmen (wie z. B. die Nutzung als Ferienimmobilie), ist der subjektive Tatbestand der Einkünfteerzielung „zu diesem Zeitpunkt neu zu bewerten“. Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet.

Der BFH geht davon aus, dass das Vermieten einer Ferienwohnung mit einer auf Dauer angelegten Vermietung vergleichbar ist, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr (bis auf ortsübliche Leerstandszeiten) an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Steuerpflichtige die Auslastung der Ferienwohnung durch die Kombination von wechselnder Ferienvermietung und wochen- oder monatsweiser Überlassung an Dienstreisende, Messebesucher, Montagearbeiter oder andere "Kurzzeitmieter" zu steigern beabsichtigt.

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Kein Steuerabzug bei Onlinewerbung

Google ist eine Suchmaschine, die eine herausragende Rolle eingenommen hat. Viele Unternehmen nutzen Google Ads (früher: Adwords) um über die Suchmaschine für ihr Unternehmen bzw. für ihre Dienstleistungen und Produkte zu werben (Search Engine Advertising). Da sich der europäische Firmensitz von Google in Irland befindet, erfolgt die Gewinnbesteuerung in Irland und nicht am Firmensitz der Kunden, die Google Ads nutzen.

Betriebsprüfer aus München haben die Onlinewerbung als Entgelt für die „Nutzung der Algorithmen von Google“ eingestuft und § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG für anwendbar erklärt. Danach unterliegen Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten stammen, bei beschränkt Steuerpflichtigen einer 15%igen Quellensteuer. Hierzu gehört insbesondere die Überlassung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Konsequenz wäre, dass deutsche Unternehmen, die Werbung über Google Ads machen, verpflichtet sind, die 15% als Quellensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Nach einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministers der Finanzen wurde jetzt auf Veranlassung Bayerns eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht, wonach endgültig feststeht, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen.

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Firmen-Fahrrad: Überlassung an Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad auch für private Fahrten, Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, ist Folgendes zu beachten:

Steuerfreie Überlassung: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-)Fahrrad zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann, dann muss der private Nutzungsanteil seit dem 1.1.2019 nicht mehr als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil erfasst werden. Voraussetzung ist, dass die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, sodass Gehaltsumwandlungen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. Wichtig! Das betriebliche Fahrrad darf kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sein.

Einstufung eines Fahrrads als Kfz: Ob ein Fahrrad als Kfz einzustufen ist, richtet sich nach § 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
  • Kein Kfz sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.

Erfassen des geldwerten Vorteils: Erfolgt die private Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung grundsätzlich mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads anzusetzen.

Erfassen des geldwerten Vorteils, wenn die Überlassung in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 erfolgt: Bei der Nutzungsüberlassung eines Fahrrads im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, ist der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads anzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrrad nur mit Muskelkraft bewegt werden kann oder ob es sich um ein E-Bike handelt.
Auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat, kommt es nicht an. Wurde das betriebliche Fahrzeug jedoch bereits vor dem 1.1.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, ist die private Nutzung mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen.

E-Bike, das als Kfz einzustufen ist: Handelt es sich um ein E-Bike, das als Kfz einzustufen ist, dann gelten die Regelungen, die bei der Überlassung eines Firmenwagens anzuwenden sind. Somit ist bei der privaten Nutzung von „Kfz-E-Bikes“, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 überlassen wurden oder werden, bei Anwendung der 1%-Regelung nur die Hälfte des Bruttolistenpreises (bzw. der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers) anzusetzen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat seinem Arbeitnehmer ab dem 1.1.2019 ein „Kfz-E-Bike“, das er im Dezember 2018 gekauft hat, für betriebliche und private Fahrten zur Verfügung gestellt. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (Bruttolistenpreis) für das E-Bike beträgt 4.600 €. Der private Nutzungsanteil 2019 für das E-Bike beträgt somit 4.600 € : 2 = 2.300 € x 1% = 23 € im Monat.

Die monatliche Freigrenze von 44 € gemäß § 8 Abs. 2 Sat 11 EStG ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Firmen, die Fahrräder verleihen, können allerdings den jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 € berücksichtigen, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.

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