Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. November 2018 entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 2.400 € pro Jahr nicht übersteigen.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige hatte als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 € erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüber. Die Differenz von 500,60 € machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Es vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, kann die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich auch dann geltend machen, wenn und soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht ausübt, Gewinne zu erzielen. Das Finanzgericht muss nun im Nachgang feststellen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag.
Der BFH hat entschieden, dass eine auf ausländischem Recht beruhende Buchführungspflicht eines Steuerpflichtigen zugleich auch für das (inländische) Steuerverfahren zu erfüllen ist. Nach § 140 AO sind Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten aus anderen als Steuergesetzen auch für Besteuerungszwecke zu erfüllen. Dadurch werden insbesondere die Buchführungspflichten nach dem deutschen Handelsgesetzbuch in steuerliche Mitwirkungspflichten überführt. Für den Steuerpflichtigen ergibt sich dadurch der Vorteil, dass er die ohnehin zu fertigenden Buchführungsunterlagen zugleich auch für Steuerzwecke verwenden kann. Der BFH hat nun entschieden, dass auch etwaige ausländische Buchführungspflichten durch § 140 AO in steuerliche Mitwirkungspflichten transformiert werden.
Der vom BFH entschiedene Fall betrifft eine liechtensteinische Aktiengesellschaft mit inländischen Vermietungseinkünften, die nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig ist. Das Finanzamt wollte die Gesellschaft zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten. Der BFH hat entschieden, dass eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist, weil die Gesellschaft bereits nach § 140 AO für Steuerzwecke zur Buchführung verpflichtet ist.
Der BFH hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter beurteilt werden kann. Die Eigenschaft als ständiger Vertreter führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses Unternehmen keine Betriebsstätte im Inland unterhält.
Praxis-Beispiel: Das Finanzamt beurteilte eine luxemburgische Aktiengesellschaft als beschränkt steuerpflichtig, weil deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für diese Aktiengesellschaft anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Damit sei der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens im Sinne des § 13 AO gewesen. Das Finanzgericht sah die Sache allerdings anders und gab der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid statt. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf.
Ständiger Vertreter im Sinne des Steuerrechts ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei den Sachweisungen dieses Unternehmens unterliegt. Bisher war umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann, da die Regelung einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt. Der BFH hat den Streit nunmehr entschieden. Nach deutschem Zivilrecht handelt ein Unternehmen selbst, wenn seine Organe für das Unternehmen tätig werden. Konsequenz ist, dass nach dem Zweck des Gesetzes und nach seinem Wortlaut grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein können, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folgt hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankommt.
Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt. Werden Vorerwerbe einbezogen, können Nachteile entstehen, die durch den gesetzlich vorgeschriebenen Härteausgleich kompensiert werden. Damit werden Nachteile, die durch Progressionssprünge entstehen können, abschließend geregelt.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige erhielt im Wege der Schenkung am 13.7.2015 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken. Das Finanzamt setzte unter Berücksichtigung eines Vorerwerbs bei einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 246.800 € Schenkungsteuer in Höhe von 27.148 € fest. Dies entspricht einem Steuersatz von 11 %, der sich aus der Tabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG ergibt.
Der Steuerpflichtige beantragte die Steuer in der Weise zu berechnen, dass für einen Teilbetrag von 75.000 € ein Steuersatz von 7 % und nur für den übersteigenden Teilbetrag von 171.800 € der Steuersatz von 11 % zur Anwendung kommen solle. Dies entspreche der Berechnung, wie sie der BFH bei der Berechnung der zumutbaren Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen anwendet habe. Nach seiner Berechnung ergebe sich dann eine Schenkungsteuer von 24.148 €.
Das ErbStG lässt eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen nicht zu. Die Erwägungen des BFH bei der Berechnung der zumutbaren Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen sind auf den Tarif des ErbStG nicht anwendbar. Wäre die Berechnungsweise des Steuerpflichtigen zutreffend, würde die Härteregelung im ErbStG leerlaufen. Die darin angelegte Deckelung der Steuer auf 50 % bzw. 75 % des die jeweilige Wertgrenze übersteigenden Betrags könnte niemals erreicht werden. Eine Auslegung des Gesetzes, mit der eine weitere Vorschrift des Gesetzes jeglichen Anwendungsbereich verlieren würde, kann jedenfalls keine zutreffende Auslegung des Gesetzes sein.
Der BFH hält den gesetzlich vorgesehenen Tarif in Verbindung mit dem Härteausgleich für verfassungsgemäß. Hierbei ist zu bedenken, dass es sich bei der Begrenzung der Steuer auf 50 % bzw. 75 % um einen Steuersatz handelt, der nicht auf den gesamten Erwerb, sondern nur auf Teilbeträge des gesamten Erwerbs anzuwenden ist. Der Durchschnittssteuersatz kann niemals die im ErbStG genannten Prozentsätze übersteigen.
Die Lieferung von Pflanzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%, während Gartenbauarbeiten als sonstige Leistung mit 19% zu versteuern sind. Bildet aber die Lieferung von Pflanzen zusammen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, dann handelt es sich insgesamt um eine 19%ige sonstige Leistung.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmen, das Garten- und Landschaftsbau betreibt, vereinbarte mit der F-GmbH (F) für das Bauvorhaben "X-Gärten" die Durchführung sämtlicher Leistungen des Gewerkes "Garten- und Landschaftsbau" gegen eine Pauschalvergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Im Preis nicht enthalten war die Lieferung der einzusetzenden Pflanzen, diese sollten vom Bauherrn F zur Verfügung gestellt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Vertrag ergänzt, wonach das Garten- und Landschaftsbau-Unternehmen zusätzlich auch das "Liefern und Einsetzen der Pflanzen, inkl. Anwachsgarantie“ übernahm. Das Garten- und Landschaftsbau-Unternehmen berechnete für die Pflanzenlieferungen die Umsatzsteuer mit 7% und für die Gartenanlage mit 19%. Das Finanzamt ging jedoch von einer einheitlichen Dienstleistung aus, die es mit 19% der Umsatzsteuer unterwarf.
Entscheidend ist die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind. Zunächst ist in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelumsätze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind.
Eine einheitliche Leistung ergibt sich daraus, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Unter diesem Gesichtspunkt hat der BFH entschieden, dass die Lieferung von Pflanzen im Zusammenhang mit einem Gesamtkonzept, bei dem eine „selbständige Gartenanlage“ geschaffen wird, als eine einheitliche Dienstleistung zu beurteilen ist, die mit 19% der Umsatzsteuer unterliegt.
Es können zwar jeweils selbständige Leistungen vorliegen, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Teils seiner Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers gehe dann weder die sonstige Leistung des Einpflanzens in der Pflanzenlieferung noch die Pflanzenlieferung in dieser sonstigen Leistung auf. Etwas anderes gilt jedoch, wenn unter Verwendung von Pflanzen auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges "Drittes", nämlich eine gärtnerische Anlage, geschaffen wird.
Nach EU-Recht sind Unterrichtseinheiten umsatzsteuerfrei, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen. Die Steuerfreiheit umfasst Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Es stellt sich somit die Frage, welche Anforderungen an den steuerfreien Schulunterricht zu stellen sind, den ein Privatlehrer nach der EU-Richtlinie steuerfrei erteilen kann.
Praxis-Beispiel: Die Steuerpflichtige ist insbesondere als Tanzlehrerin tätig. Sie erteilte Tangounterricht an einer Volkshochschule und als Privatlehrerin. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Steuerpflichtige mit dem von ihr erteilten Tangounterricht keine steuerfreien Leistungen erbracht habe. Eine Steuerfreiheit komme weder nach nationalem Recht noch nach EU-Recht in Betracht. Der Einspruch mit dem sie geltend machte, dass ihre Leistungen nach EU-Recht steuerfrei seien, hatte keinen Erfolg.
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen steuerfreiem Unterricht und nicht steuerfreier Freizeitgestaltung. Anhaltspunkte für die Annahme reiner Freizeitgestaltung können sich z. B. aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung eines Kurses ergeben. Zu Kursen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, gehören insbesondere Kurse, die sich allgemein an Menschen richten, die am Tanz interessiert sind.
Ermöglicht ein Kurs demgegenüber einem Teilnehmer, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung später beruflich zu nutzen, genügt dies für die Steuerfreiheit selbst dann, wenn hiervon nur wenige Teilnehmer Gebrauch machen. So können z. B. Umsätze eines Ballettstudios steuerfrei sein, bei dem durchschnittlich zwei von hundert Ballettschülern die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Musikhochschule ablegen und eine weitere Berufsausbildung anstreben. Es reicht allerdings nicht aus, dass das Kursangebot der Steuerpflichtigen aufeinander aufgebaut war und es ermöglicht habe, Fertigkeiten kontinuierlich zu vervollkommnen. Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob es sich um eher einfache Standardtänze oder um Tango Argentino handelt, der eine anspruchsvolle Form des Tanzes ist, die eher mit dem Balletttanz vergleichbar ist.
Wichtig! Eine Steuerfreiheit kommt im Hinblick auf eine künftige Berufsausbildung nur in Betracht, wenn für Kursteilnehmer tatsächlich eine realistische Möglichkeit besteht, die so erlangten Kenntnisse später für eine berufliche Tätigkeit zu nutzen. Eine rein theoretische Möglichkeit reicht hierfür nicht aus.