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Steuernews

Elektrolieferfahrzeuge: Sonderabschreibungen ab 2020

Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50% im Jahr der Anschaffung eingeführt. Die Regelung ist auf Anschaffungen ab dem 1.1.2020 bis zum 31.12.2030 befristet. Außerdem ist die Sonderabschreibung auf die Anschaffung neuer betrieblich genutzter „Elektrolieferfahrzeuge“ begrenzt. Begünstigt ist nur der Erwerb eines

  • bisher ungenutzten Fahrzeugs,
  • das erstmalig zugelassen wird (ausgenommen hiervon sind Tageszulassungen).

Nicht begünstigt ist der Erwerb eines vorher zu Vorführzwecken genutzten Fahrzeugs, weil es sich nicht um die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs handelt. Die Sonderabschreibung kann nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, auf den das Fahrzeug erstmals zugelassen ist (ausgenommen Tageszulassungen).

Die Sonderabschreibung kann nur im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung beträgt 50 Prozent. Die reguläre lineare Abschreibung ist parallel neben der Sonderabschreibung vorzunehmen. In den Folgejahren ist die Abschreibung nach dem Restwert zu ermitteln. Das heißt, der Restwert wird gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Die Sonderabschreibung kann somit nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen der linearen Abschreibung vorliegen. Das bedeutet, dass das Elektrolieferfahrzeug zum Anlagevermögen gehören muss und dazu dienen muss, betriebliche Einkünfte zu erzielen. Eine Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen oder erhöhten Abschreibungen ist nicht möglich.

Elektrolieferfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Schwere Lastkraftwagen sind somit von der Förderung ausgeschlossen. Die technisch zulässige Gesamtmasse eines Fahrzeugs kann ohne zusätzliche Nachweiserfordernisse der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) entnommen werden (Feld F1). Zudem ist der Nachweis der erstmaligen Zulassung durch den Steuerpflichtigen ohne großen Aufwand zu erbringen und durch die Finanzverwaltung leicht nachprüfbar.

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Elektronische Steuererklärung: Offenbare Unrichtigkeit

Ein Körperschaftsteuerbescheid ist offenbar unrichtig, wenn die Steuerpflichtige die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem Finanzamt vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung ergibt, dass die Steuerpflichtige eine Gewinnausschüttung einer GmbH erhalten und das FA in der Anrechnungsverfügung zum Körperschaftsteuerbescheid die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer angerechnet hat.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin übermittelte die Körperschafsteuerklärung elektronisch an das Finanzamt. Es wurde versehentlich die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt. Die Klägerin reichte zusätzlich beim Finanzamt zwei Steuerbescheinigungen der C-GmbH ein, aus denen sich ergibt, dass an die Klägerin Kapitalerträge i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, d.h. Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG (Gewinnanteile aus Anteilen an einer GmbH), ausgeschüttet worden sind. Die Kapitalerträge betrugen 38.000 € und 130.000 €, sowie die Kapitalertragsteuer 9.500 € und 32.500 €. In der Anlage WA ist angegeben, dass die anrechenbare Kapitalertragsteuer 42.000,03 € betragen habe. Weil die Zeile 44a nicht ausgefüllt worden sei, sei die Ausschüttung als steuerpflichtig behandelt worden. Das sei unzutreffend. Da aus den Unterlagen, die dem Finanzamt vorliegen, erkennbar ist, dass die Ausschüttungen steuerfrei sind, hat das Finanzamt aufgrund der nicht ausgefüllten Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung den Fehler übernommen. Da die Einspruchsfrist abgelaufen war, müsse der Steuerbescheid aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt werden. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Die Klägerin musste (unabhängig von der Beteiligungshöhe) zwingend eine Eintragung in Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung vornehmen. Diese Eintragung fehlt. Die Steuererklärung ist daher unrichtig i.S. des § 129 AO. Die Unrichtigkeit war angesichts der beigefügten Steuerbilanz, der beigefügten Steuerbescheinigungen und der Anlage WA für das FA auch offenbar, was zur Anwendung des § 129 AO führt.

Der Klägerin ist insoweit, als sie die Zeile 44a der Steuererklärung nicht ausgefüllt hat, eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die aufgrund der der Steuererklärung beigefügten Unterlagen für das Finanzamt erkennbar war. Diese offenbare Unrichtigkeit hat das Finanzamt bei der Bescheiderstellung "als eigene" übernommen. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist die Steuererklärung zu berichtigen. Diese Grundsätze gelten auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen.

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Förderung der Elektromobilität

Die Bundesregierung hat einige Maßnahmen zu Verbesserung der steuerlichen Förderung der Elektromobilität verlängert bzw. neu eingeführt. Hierbei handelt es sich um folgende Punkte:

Dienstwagenbesteuerung – Verlängerung der Sonderregelung für Elektrofahrzeuge
Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert (sog. Listenpreismethode). Im letzten Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert (auf 0,5 % des Listenpreises pro Monat). Bisher ist diese Maßnahme bis Ende 2021 befristet. Um jedoch tatsächlich nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wird die Regelung bis zum Jahr 2030 verlängert. Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen erhöht, um die umweltpolitischen Ziele zu sichern und die weitere technische Entwicklung voranzutreiben. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).

Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge
Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt. Sie gilt für elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden. Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.

Steuerbefreiung für Ladestrom und Pauschalbesteuerung für Ladevorrichtungen
Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Diese Regelung wird nun um 10 Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.

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Häusliches Arbeitszimmer: Badezimmerumbau

Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute haben das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43% der Gesamtfläche ausmachte. Der Ehemann machte 8,43% der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € berücksichtigte das Finanzamt nicht (mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer). Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z. B. Schuldzinsen, Gebäudeabschreibung oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, sind nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie das Badezimmer und der Flur der Eheleute ausschließlich (oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang) privaten Wohnzwecken dient. Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem privat genutzten Raum gehören nicht zu den Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.

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Häusliches Arbeitszimmer

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Es spielt keine Rolle, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen kommt es darauf an, ob sie durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute, die Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 148 qm sind, werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau, die in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig ist, machte Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein 13,5 qm großes Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Sie trug vor, dass ihr für ihre beruflichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Aus einer Aufstellung der Reisekosten ergab sich, dass die Ehefrau an 66 Tagen zum Flughafen und zurück gefahren war, sich an 27 Tagen auf Reisen im Inland und an 107 Tagen auf Reisen im Ausland befunden hatte (insgesamt 134 Reisetage). Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer fest. Das Finanzgericht lehnte den Werbungskostenabzug ebenfalls ab, weil im Hinblick auf den zeitlichen Nutzungsumfang kein Arbeitszimmer erforderlich sei.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Das Gesetz verwendet nicht den Begriff der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit. Da das Finanzgericht von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war die Revision erfolgreich. Es ist rechtsfehlerhaft, den Abzug der Aufwendungen von der Erforderlichkeit des Arbeitszimmers abhängig zu machen. Darauf, dass die Ehefrau ihre Arbeiten, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum hätte erledigen können, kommt es nicht an.

Fazit: Unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Arbeitnehmer ist oder eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, kommt es auf die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nicht an.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Fahrtkostenersatz

Haushaltsnahe Dienstleistungen mindern die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, maximal um 4.000 €. Eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen ist allerdings nur möglich, wenn die Dienstleistung entgeltlich erbracht wird. Es liegt keine entgeltliche Dienstleistung vor, wenn die Leistung durch einen Angehörigen unentgeltlich erbracht wird und nur die in diesem Zusammenhang entstehenden Fahrtkosten erstattet werden. Eine Steuerermäßigung kann dann nicht gewährt werden.

Praxis-Beispiel:
Die verwitwete Steuerpflichtige erzielte unter anderem Einkünfte aus Versorgungsbezügen. Sie begehrte die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Fahrtkostenerstattungen in Höhe von monatlich 180 € (2.160 € p.a.). Sie hat den Betrag von 180 € jeden Monat an ihre Tochter überwiesen, die wöchentlich ihre Wohnung reinigt und bei den notwendigen Einkäufen behilflich ist. Neben den Fahrtkostenerstattungen erhielt die Tochter keine Vergütung. Das Finanzamt lehnte deshalb die Berücksichtigung der Fahrtkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen ab.

Ein Steuerpflichtiger kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur in Anspruch nehmen, wenn er entweder

  • Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder
  • Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist.

Die Leistungen müssen also durch eine Dienstleistungsagentur oder durch einen selbständigen Dienstleister erfolgen. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Arbeitskosten sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst zuzüglich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist außerdem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich handelnde Personen würde dem Gesetzeszweck nicht gerecht. Die Vereinbarung zwischen der Steuerpflichtigen und ihrer Tochter halten einem Fremdvergleich nicht stand. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monatlich einen Fahrtkostenersatz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Fahrtkostenersatz stellt die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar.

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