E-Scooter gehören inzwischen, zumindest in den Ballungsgebieten, zum alltäglichen Erscheinungsbild. Wenn nun ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur privaten und betrieblichen Nutzung überlässt, muss er klären, wie er diese Situation lohnsteuerlich behandeln muss. Die Behandlung hängt davon ab, wir ein E-Scooter verkehrsrechtlich einzustufen ist. Ein E-Scooter wird nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung als Kraftfahrzeug eingestuft.
Konsequenz: Durch die Einstufung als Kraftfahrzeug gelten dieselben lohnsteuerlichen Regelungen, die auch für die Überlassung eines PKW mit Elektroantrieb zur privaten Nutzung anzuwenden sind. Das bedeutet, dass
bei der 1%-Regelung und bei der 0,03 %-Regelung für Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte die Bemessungsgrundlage halbiert wird und
bei der Fahrtenbuchmethode die Abschreibung nur zur Hälfte angesetzt wird (bei geleasten oder gemieteten Fahrzeugen wird die Leasingrate oder die Miete nur zur Hälfte angesetzt).
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter auch zur Privatnutzung und für seine Fahrten zwischen Wohnung und der 4 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Die unverbindliche Preisempfehlung des E-Scooters beträgt 2.240 €. Die Hälfte des Bruttolistenpreises beträgt 1.120 €, abgerundet auf volle hundert Euro = 1.100 €. Der monatliche geldwerte Vorteil ist wie folgt zu ermitteln:
für die Nutzung zu Privatfahrten: 1.100 € x 1% = 11,00 € und
für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 1.100 € x 0,03% x 4 km = 1,32 €.
Der geldwerte Vorteil, der monatlich als Arbeitslohn zu versteuern ist, beträgt somit insgesamt 12,32 €.
Es besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass jüngere, unverheiratete Steuerpflichtige, die nach einer (Berufs-)Ausbildung gerade erst diensttätig geworden sind und die im elterlichen Haushalt wohnhaft geblieben sind, dort keinen eigenen Hausstand führen.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige machte bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit Werbungskosten für eine Auswärtstätigkeit geltend. Er brachte 5.130,60 € als seine Wegstreckenaufwendungen geltend (im Einzelnen an 51 Tagen jeweils Hin- und Rückfahrten zwischen der Wohnung bei seinen Eltern zu seinem 107 km entfernten Arbeitsort, sowie an 182 Tagen zwischen seiner Nebenwohnung und der 17 km weggelegenen Dienststelle) und für 182 Tage zudem mit 4.368,-- € einen Verpflegungsmehraufwand und schließlich mit 4.145,31 € die Kosten seiner Nebenwohnung. Insgesamt brachte er somit Kosten in Höhe von 13.643,91 € in Ansatz. Das Finanzamt erkannte das Vorhandensein einer doppelten Haushaltsführung nicht an und ließ den Verpflegungsmehraufwand nur für 182 Tage in Höhe von 6,00 € pro Tag zum Abzug zu.
Ein doppelter Haushalt liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, soweit sie nicht überhöht sind.
Grundsätzlich gilt, dass auch ein alleinstehender Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt führen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige an seinem vom Beschäftigungsort entfernten (persönlichen) Wohnort (auch) einen eigenen Hausstand führt. Davon ist bei jüngeren, unverheirateten Steuerpflichtigen, die nach einer (Berufs-)Ausbildung gerade erst diensttätig geworden und im elterlichen Haushalt wohnhaft geblieben sind, regelmäßig nicht auszugehen.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat September 2019:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
vierteljährliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung (jeweils)
10.10.2019 10.10.2019 11.11.2019
Zusammenfassende Meldung
25.10.2019
Lohnsteuer-Anmeldung
10.10.2019
Für den Monat Oktober 2019
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
• monatliche Abgabe • mit Dauerfristverlängerung
11.11.2019 10.12.2019
Zusammenfassende Meldung
25.11.2019
Lohnsteuer-Anmeldung
11.11.2019
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) können 40% der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen gewinnmindernd berücksichtigt werden, deren Anschaffung bzw. Herstellung für die nächsten 3 Jahre geplant ist. Schafft der Unternehmer kein begünstigtes Wirtschaftsgut an, muss er den IAB spätestens drei Jahre nach der Bildung im Ursprungsjahr wieder auflösen. Hat der Unternehmer einen IAB geltend gemacht, den das Finanzamt ablehnt, muss das Finanzgericht nicht nur prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorliegen. Es muss gleichzeitig auch klären, ob die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der fehlenden Investition dem entgegensteht.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige erzielt als Wirtschaftsinformatiker gewerbliche Einkünfte. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er einen IAB in Höhe von insgesamt 70.000 € geltend. Gegenüber dem Finanzamt bezeichnete er die begünstigten Wirtschaftsgüter. Die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter bezifferte er mit 175.000 €. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid zum Nachteil des Steuerpflichtgen ab. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer u.a. deshalb höher fest, weil der gewährte IAB mangels Nachweises der beabsichtigten Investitionen zu versagen sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines IAB bejaht. Der BFH hat das Urteil dennoch aufgehoben, weil das Finanzgericht nicht geprüft hat, ob bzw. in welcher Höhe dem gewinnmindernden IAB seine zwingende Rückgängigmachung entgegensteht, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der dreijährige Investitionszeitraum ohne Anschaffung der begünstigten Wirtschaftsgüter bereits abgelaufen war. Die beiden gegenläufigen Regelungen heben sich gegenseitig auf, sodass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen kein IAB gebildet werden kann.
Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, das er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet, besteht ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Nimmt der Steuerpflichtige jedoch ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, das er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige erwarb in einem Haus zwei Eigentumswohnungen, die er selbst bewohnte. Die Anschaffungskosten von 54.000 € und von 56.500 €, finanzierte er mit Bankkredit. Er nahm bei der Bank ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) bis zum Gegenwert von 105.000 €. Im Jahr 2011 schuldete der Steuerpflichtige das Fremdwährungsdarlehen um. Wegen der Entwicklung des Kurses (CHF/Euro) hatte sich die Rückzahlungsverpflichtung auf 139.309,58 € erhöht. Der Steuerpflichtige nahm deshalb ein Darlehen bei einer Bausparkasse über 139.000 € auf und verwendete die Valuta dazu, um CHF zu erwerben und das Fremdwährungsdarlehen zurückzuzahlen. Im Frühjahr 2013 zog der Steuerpflichtige um und vermietet seitdem die beiden Wohnungen. Im Jahr 2014 zahlte er auf das Darlehen der Bausparkasse Zinsen in Höhe von 6.672 €. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen nur anteilig (Umschuldung von Anschaffungskosten 105.000 €, Währungsverlust 34.000 €), weil Schuldzinsen, die mit dem Währungsverlust in Zusammenhang stünden, nicht abziehbar sind.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Für den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Schuldzinsen und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es auf
den mit der Aufnahme der Darlehensschuld verfolgten Zweck (Erzielung von Einkünften) und
die zweckentsprechende Verwendung der Darlehensmittel an.
Der Veranlassungszusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegt vor, wenn die Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet wird. Auch bei einem Umschuldungsdarlehen entsteht der Veranlassungszusammenhang nachträglich, sobald sich der Eigentümer endgültig zur Vermietung entschlossen hat.
Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen ausgeglichen werden, sind allerdings nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Das Wechselkursrisiko ist (positiv wie negativ) ist nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, auch wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist. Der Mehraufwand fällt - wie die Tilgung - in die (nicht steuerbare) Vermögenssphäre.
Das Wechselkursrisiko hat sich im Zeitpunkt der Anschaffung nicht ausgewirkt, aber im Zeitpunkt der Umschuldung. Das umgeschuldete Darlehen war nur in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten durch die (spätere) Vermietung und Verpachtung veranlasst. In Höhe des bei Umschuldung realisierten Währungskursverlusts besteht dieser Zusammenhang nicht. Das Umschuldungsdarlehen war deshalb aufzuteilen.
Die Besteuerung von Termingeschäften gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG, zu denen auch Optionsgeschäfte gehören, wird mit Wirkung ab 2020 geändert, weil die Rechtsprechung des BFH nicht den Vorstellungen des „Gesetzgebers“ entspricht.
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist, dass der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Der BFH hatte entschieden, dass die Anschaffungskosten für Optionen steuerlich auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Option innerhalb der Optionsfrist nicht ausgeübt wurde (Optionsverfall). Der BFH stützt seine Auffassung darauf, dass der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht mehr verlangt, dass die entsprechenden Gewinne aus Termingeschäften durch „Beendigung des Rechts“ erzielt werden.
Mit einer Ergänzung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG wird mit Wirkung ab 2020 geregelt, dass der Verfall von Optionen im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich nicht von Bedeutung ist. Damit soll jede Art von Belastung für den Fiskus vermieden werden, die dadurch entsteht, dass die hochspekulativen Elemente eintreten, die ein Optionsnehmer bewusst auf sich nimmt. Termingeschäfte werden also ab 2020 nur dann steuerlich berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige durch die Beendigung des Rechts (insbesondere durch Ausübung des Optionsrechts) einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Verfall einer Option nicht als Beendigung des Rechts gilt.