Der monatliche Arbeitslohn eines Minijobbers darf 450 € nicht übersteigen. Wichtig ist daher, darauf zu achten, dass die Arbeitszeit so festgelegt wird, dass sie - multipliziert mit dem Mindestlohn (für 2020: 9,35 € pro Stunde; 2019: 9,19 € pro Stunde) - nicht zu einer Überschreitung der 450-€-Grenze führt. Bereits bestehende Branchenmindestlöhne haben weiterhin Bestand, soweit diese einen höheren Mindestlohn als 9,35 € je Stunde vorsehen.
Arbeitgeber sollten bei allen Minijobs prüfen, wie sich der Mindestlohn von 9,35 € pro Stunde auswirkt. Bei einer Arbeitszeit von
48 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,35 € ein monatlicher Arbeitslohn von (48 × 9,35 € =) 448,80 €,
49 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 9,35 € ein monatlicher Arbeitslohn von (49 × 9,35 € =) 458,15 €.
Konsequenz ist, dass der Arbeitgeber für das gesamte Jahr prüfen muss, ob beim Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € eingehalten wird. Bei dieser Betrachtung sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen zu erfassen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Diese Prüfung muss der Arbeitgeber zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres durchführen.
Bei einem Mindestlohn von 9,35 € sollte die vereinbarte und tatsächliche Arbeitszeit im Monat 48 Stunden nicht überschreiten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben keine Möglichkeit, beim Mindestlohn nach unten abzuweichen. Der Rechtsanspruch auf 9,35 € Stundenlohn bleibt auch dann bestehen, wenn ein niedrigerer Betrag vereinbart werden sollte.
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung: Der Arbeitgeber zahlt für seinen Minijobber die Rentenversicherung mit einem pauschalen Satz von 15%. Der Minijobber, der rentenversicherungspflichtig ist, stockt den Rentenversicherungsbeitrag auf den normalen Beitragssatz auf. Die geringe Differenz von derzeit 3,6 % zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % trägt der Arbeitnehmer. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche betriebliche Darlehen mit 5,5 % abzuzinsen. Das heißt, dass nur der abgezinste Betrag in der Bilanz ausgewiesen wird. Die Differenz zwischen Nominalwert und abgezinstem Wert erhöht den steuerlichen Gewinn. Der BFH hat die Höhe des Zinssatzes von 5,5%, der bei der Abzinsung angewendet werden muss, für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß angesehen. Des Weiteren stellt der BFH fest, dass eine nachträglich vereinbarte Verzinsung nicht rückwirkend anzuerkennen ist.
Praxis-Beispiel: Die Steuerpflichtige erhielt im Jahr 2010 für ihren Gewerbebetrieb von einem Bekannten ein langfristiges Darlehen über 250.000 €, das zunächst nicht zu verzinsen war. Während einer Außenprüfung, in der es wegen der fehlenden Verzinsung um eine bilanzielle Gewinnerhöhung ging, legten die Vertragspartner eine ab dem 01.01.2012 beginnende Verzinsung von jährlich 2 % fest. Später hoben sie den ursprünglichen Darlehensvertrag auf und vereinbarten rückwirkend ab 2010 eine Darlehensgewährung zu einem Zinssatz von 1%. Das Finanzgericht, das das Darlehen steuerlich dem Grunde nach anerkannte, ließ die nachträglich getroffene Zinsvereinbarung unberücksichtigt, so dass sich für das Jahr 2010 ein hoher einkommen- und gewerbesteuerpflichtiger Abzinsungsgewinn ergab. In diesem Zusammenhang machte die Steuerpflichtige geltend, dass die Höhe des Zinssatzes von 5,5% verfassungswidrig sei.
Der BFH bestätigt das Gebot der Abzinsung für unverzinsliche Verbindlichkeiten. Durch die Abzinsung werde steuerlich berücksichtigt, dass eine Verpflichtung, die erst in Zukunft zu erfüllen ist, das Unternehmen weniger belaste als eine sofortige Leistungspflicht. Fehlt eine Gegenleistung für den Zahlungsaufschub ist das Darlehen nicht mit dem Nennwert, sondern dem geringeren Barwert zu passivieren. Zinsvereinbarungen, die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffen wurden, können (selbst wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgen) wegen des bilanzsteuerrechtlichen Stichtagsprinzips sowie des allgemeinen steuerlichen Rückwirkungsverbots erst für künftige Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden.
Soweit die Steuerpflichtigen rügen, dass der Zinssatz von 5,5% verfassungswidrig zu hoch sei, teilt der BFH diese Auffassung nicht für das Jahr 2010. Im Jahr 2010 habe sich jedenfalls das niedrigere Marktzinsniveau noch nicht derart strukturell verfestigt, dass es dem Gesetzgeber nicht noch zuzubilligen gewesen wäre, aus Vereinfachungsgründen an dem statischen Abzinsungssatz von 5,5 % festzuhalten. Der vergleichsweise heranzuziehende Zins am Fremdkapitalmarkt habe Ende des Jahres 2010 noch knapp unter 4 % gelegen.
Hinweis: Der BFH hat wegen der Höhe der Nachzahlungszinsen von 0,5% pro Monat (= 6% pro Jahr) für Zeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. In einer später veröffentlichten Entscheidung hat der BFH die Aussetzung auf Zeiträume ab 2012 ausgedehnt. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen erheblich, da sich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Der BFH findet den Zinssatz von 5,5% für Abzinsung unverzinslicher Darlehen im Jahr 2010 noch zulässig. Ab 2012 dürfte das – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – nicht mehr gelten. Das heißt, dass die Abzinsung ab 2012 (spätestens jedoch ab 2013) aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einem deutlich niedrigeren Zinssatz erfolgen müsste.
Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 1.1.2020. Der Monatswert im Jahr 2020 für die Verpflegung steigt von 251 € auf 258 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Frühstück erhöht sich von 53,00 € auf 54,00 €. Der monatliche Wert für ein kostenfreies Mittag- oder Abendessen beträgt jeweils 102,00 € (2019: 99,00 €). Die neuen Sachbezugswerte für Verpflegung sind ab dem 1.1.2020 auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.
Es entfallen
auf ein Frühstück 1,80 € (2019: 1,77 €) und
auf ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,40 € (2019: 3,30 €).
Der Monatswert für Unterkunft und Miete im Jahr 2019 erhöht sich ab dem 1.1.2020 auf 235 € im Monat. Bei der Unterbringung von 2 Beschäftigten reduziert sich der Betrag auf 141,00 €, bei 3 Beschäftigten auf 117,50 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 94,00 €.
Erfolgt die Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder in eine Gemeinschaftsunterkunft, reduziert sich der Wert auf 199,75 € im Monat, bei 2 Beschäftigten auf 105,75 €, bei 3 Beschäftigten auf 82,25 € und bei mehr als 3 Beschäftigten auf 58,75 €. Für Jugendliche und Auszubildende gelten geringere Monatswerte für die Unterkunft.
Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
Reisekosten sind steuermindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit sie durch den Betrieb veranlasst sind. Begleitet die Ehefrau ihren Ehegatten auf einer Geschäftsreise, können die Aufwendungen für die Ehefrau nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie mit der Erzielung von Einkünften objektiv zusammenhängen. Das bedeutet, dass die Aufwendungen grundsätzlich nur dann abziehbar sind, wenn sie die private Lebensführung nur in einem unbedeutenden Umfang betreffen.
Praxis-Beispiel: Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat an mehreren Veranstaltungen seines Berufsverbandes im europäischen und außereuropäischen Ausland teilgenommen. Dabei wurde er regelmäßig von seiner Ehefrau begleitet. Er machte die gesamten Aufwendungen - also auch die für seine Ehefrau - als Betriebsausgaben geltend. Bei einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen ab, soweit sie auf seine Ehefrau entfielen. Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer machte geltend, dass der Abzug insgesamt gerechtfertigt sei, weil seine Ehefrau in seiner Praxis im Rahmen der familiären Mithilfe geholfen habe. Die Ehefrau habe ihn auch bei seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit den Veranstaltungen seines Berufsverbandes unterstützt.
Das Finanzgericht lehnte den Abzug der Aufwendungen, die auf die Ehefrau entfielen, ebenfalls ab, weil nach objektiven Kriterien eine berufliche Veranlassung fehlte. Eine Aufteilung der Aufwendungen kommt nicht in Betracht, weil die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf berufliche Umstände zurückzuführen sind. Greifen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation) so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung. Der Abzug der Aufwendungen kommt dann insgesamt nicht in Betracht. Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Teile, die beide nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, weil z. B. mit einer beruflich veranlassten Reise ein Urlaub verbunden wird, muss der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug zugelassen werden.
Im Beispielsfall fehlte es hingegen bei den geltend gemachten Reisekosten der Ehefrau an einem steuerlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Ehefrau war fachlich in keiner Weise vorgebildet und stand zum Kläger auch in keinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis. Sie nahm in einem touristisch attraktiven Land, an einem Programm für Begleitpersonen teil, das sich durch einen hohen Freizeitwert auszeichnete.
Hinweis: Nur wenn die Begleitung durch die Ehefrau beruflich veranlasst ist, z. B. weil sie während der gesamten Reise als Übersetzerin im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes tätig wurde, sind die Reisekosten abziehbar.
Die Neuregelung im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) dient dem Zweck, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Danach ist vorgeschrieben, dass ab dem 1.1.2020 alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein müssen. Problem ist jedoch, dass bis zum Beginn des Jahres 2020 die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen am Markt noch nicht flächendeckend verfügbar sein werden.
Wegen der Schwierigkeiten, die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen rechtzeitig zu erhalten, war bei vielen Betroffenen Unsicherheit entstanden. Weil niemand etwas Unmögliches leisten kann, haben die Finanzminister des Bundes und der Länder sich entschieden, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, indem eine zusätzliche Frist bis zum 30.09.2020 eingeräumt wird. Die Übergangsfrist war dringend notwendig, um Klarheit für Gastwirte und alle anderen bargeldintensiven Betriebe zu schaffen. Wann die technischen Sicherheitseinrichtungen flächendeckend auf dem Markt vorhanden sein werden, lässt sich zurzeit nicht sagen.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen alle Kosten, die sie weiterberechnen, mit Umsatzsteuer abrechnen (Ausnahme: durchlaufende Posten). Der Unternehmer muss weiterberechnete Kosten auch dann der Umsatzsteuer unterwerfen, wenn er selbst diese Leistungen umsatzsteuerfrei bezogen hat. Weiterberechnete Portokosten unterliegen daher der Umsatzsteuer. Stellt der Unternehmer seinem Kunden z. B. Fahrtkosten in Höhe der Kilometerpauschale in Rechnung, dann muss er auch hierfür Umsatzsteuer berechnen.
Praxis-Beispiel: Ein Rechtsanwalt beauftragt ein Übersetzungsbüro im Ausland mit der Übersetzung eines Schriftstückes. Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung, sodass ein Leistungsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Übersetzungsbüro stattfindet. Der Mandant des Rechtsanwalts ist an diesem Leistungsaustausch nicht beteiligt. Zwischen Rechtsanwalt und Mandanten findet ein weiterer Leistungsaustausch statt. Die Kosten für die Übersetzung stellt der Anwalt anschließend seinem Mandanten neben seinem eigenen Honorar und weiteren Auslagen wie Kopierkosten in Rechnung und berechnet auf den Gesamtbetrag die Umsatzsteuer.
Bei der Umsatzsteuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist und wo sich der Ort der sonstigen Leistung befindet. Bei einem Leistungsaustausch zwischen Unternehmern befindet sich der Ort der sonstigen Leistung da, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es dann zum Wechsel bei der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren). Im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens ist somit nicht der leistende Unternehmer (= das Übersetzungsbüro), sondern der Leistungsempfänger (= Rechtsanwalt) Schuldner der Umsatzsteuer.
Fazit: Unternehmer müssen weiterberechnete Kosten, die keine durchlaufenden Posten sind, ihren Kunden gegenüber mit Umsatzsteuer abrechnen.