Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Lohnbestandteile steuerfrei zukommen lassen oder pauschal versteuern, wenn sie diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. D.h., die Zusatzleistungen werden dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten (reduzierten) Lohn erbracht. Konsequenz: Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Wechsel in der Form des Lohns ist somit steuerunschädlich.
Praxis-Beispiel: Ein Arbeitgeber schloss mit seinen Arbeitnehmern ergänzende Vereinbarungen zum Arbeitsvertrag, wonach zunächst eine Absenkung des Gehalts vereinbart wurde. Kurze Zeit später haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gehaltsextras vereinbart, die dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden. Diese Gehaltsextras behandelte der Arbeitgeber dann als steuerbegünstigte bzw. steuerfreie Zahlungen.
Vereinbart wurde ein Bündel von Gehaltsextras, unter anderem die Bereitstellung von Handys mit der Übernahme der laufenden (auch privaten) Kosten, die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses für die Internetnutzung und die Kinderbetreuung, sowie die Kostenübernahme für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Zuschüsse zur Internetnutzung versteuerte der Arbeitgeber pauschal mit 25%, die Fahrtkostenübernahme wurde mit 15%ige pauschaliert. Die Zuschüsse zur Kinderbetreuung und zu den Telefonkosten behandelte der Arbeitgeber als steuerfreie Zuwendungen. Das Finanzamt lehnte die Steuervergünstigungen ab, weil die Zuschüsse nach seiner Auffassung „nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wurden. Das Finanzamt ging vielmehr von einer steuerschädlichen Gehaltsumwandlung aus.
Der BFH hat entschieden, dass die Arbeitgeberzuschüsse zur Internetnutzung, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zur Kinderbetreuung trotz vorausgegangener Lohnherabsetzung begünstigt sind, weil diese Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden. Diese Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, weil der Arbeitnehmer nach dem Wortlaut der Vereinbarungen im Zeitpunkt der Zahlung keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten Zuschüsse hatte. Dass der Zuschussgewährung eine Lohnherabsetzung vorausgegangen war, sah der BFH als unerheblich an.
Der BFH führt aus, dass die Auffassung der Finanzverwaltung auf der Fiktion beruht, dass (ohnehin) geschuldet ist, was seit jeher (ohnehin) geschuldet war. Arbeitgeberleistungen, die der Arbeitgeber früher einmal geschuldet hat, nunmehr aber nicht länger schuldet, können nach Auffassung des BFH daher zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses nicht (mehr) zum "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" zählen. Bei der Beurteilung ist auf den gegenwärtigen und nicht auf einen vergangenen oder fiktiven Sachverhalt abzustellen.
Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Klimaschutzprogramms 2030 eine CO2-Bepreisung beschlossen. Alle zusätzlichen Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sollen in Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes und zur Entlastung der Bürger verwendet werden.
Durch die CO2-Bepreisung werden die Benzinpreise steigen. Wer mit einem Pkw den Weg zur Arbeit zurücklegt, kann sich kurzfristig nicht auf die höheren Kraftstoffpreise umstellen. Zur Entlastung der Fernpendler wird deshalb (befristet vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026) die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 0,05 € auf 0,35 € angehoben. Die befristete Anhebung wird entsprechend auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gelten.
Mit dieser Maßnahme werden die Steuerpflichtigen entlastet, die einen besonders langen Arbeitsweg haben. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Mit der zusätzlichen Erhöhung um 0,05 € auf 0,35 € wird für eine Übergangszeit pauschalierend ein Teil der Aufwendungen zurückgegeben, die sich durch die CO2-Bepreisung ergeben werden. Im Übrigen bleibt die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer bis zu einer Entfernung von 20 km unverändert bestehen.
Die bisherige Einheitsbewertung von Grundstücken und Immobilien ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Konsequenz ist, dass die Grundsteuer künftig nicht mehr in der bisherigen Form erhoben werden darf. Das Bundesverfassungsgericht (VerfG) hat dem Gesetzgeber die folgenden Fristen eingeräumt:
Bis zum 31.12.2019 muss eine verfassungsgemäße Neuregelung verabschiedet sein.
Daran anschließend darf das derzeitige (verfassungswidrige) Recht dann noch für maximal fünf weitere Jahre angewendet werden, also maximal bis zu 31.12.2024.
Der Bundestag hat nunmehr, um die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung von Grundstücken und der Grundsteuer wiederherzustellen, ein Gesetzespaket beschlossen, das aus drei Gesetzen besteht. Hierbei handelt es sich um das
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG),
Gesetz zur Änderung von Art. 72, 105 und 125b des GG, damit die Bundesländer die Gesetzgebungshoheit haben, eigene Bewertungs- und Grundsteuerregelungen zu schaffen,
Gesetz zur Änderung des GrStG zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung, damit die Gemeinden eine erhöhte Grundsteuer b) erheben können.
Vorgesehen ist, dass
unbebaute Grundstücke mit den Bodenrichtwerten bewertet werden,
Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren bewertet werden,
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaubare Grundstücke im Sachwertverfahren bewertet werden.
Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht eine Hauptfeststellung der neuen Grundstückswerte auf den 1.1.2022 und eine Hauptveranlagung auf den 1.1.2015 vor, damit die neuen Werte für die Grundsteuererhebung ab 2025 wirksam werden können.
Tatsache ist, dass sich die Lage eines Grundstücks verstärkt auf die Höhe der Bewertung auswirken wird. Nach den Musterberechnungen des BMF werden die Werte schon innerhalb einer Stadt deutlich schwanken, sodass die Werte teilweise niedriger und teilweise höher ausfallen werden. Das Grundsteueraufkommen der Städte und Gemeinden soll im Wesentlich unverändert bleiben. Das setzt auch eine Veränderung der Hebesätze der Gemeinden voraus, den sie auf die Bemessungsgrundlage anwenden werden. Da bei Vermietungen die Grundsteuer auf den Mieter umgelegt werden kann, ist jeder Bundesbürger von den Auswirkungen betroffen. Konsequenz ist, dass die Belastung in etwa gleichbleiben, sich erhöhen oder niedriger ausfallen kann. Eine exakte Prognose ist zurzeit noch nicht möglich.
Es wird für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, ab 2020 eine steuerliche Förderung eingeführt. Die Steuerermäßigung ist als Abzug von der Steuerschuld ausgestaltet. Die Einkommensteuer wird ermäßigt und zwar
in dem Kalenderjahr, in dem die begünstigten energetischen Maßnahmen abgeschlossen werden, mit 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 14.000 €,
im nächsten Kalenderjahr ebenfalls um 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 14.000 €,
im übernächsten Kalenderjahr um 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12.000 €.
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Zu den energetischen Maßnahmen gehören:
Wärmedämmung von Wänden,
Wärmedämmung von Dachflächen,
Wärmedämmung von Geschossdecken,
Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
Erneuerung der Heizungsanlage,
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (nach amtlich vorgeschriebenem Muster) nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt sind.
Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, dass
der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und
die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Begünstigt sind Eigentumswohnungen und auch Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden ab dem 1.1.2020 erhöht. In der Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 6.700 € (Ost: 6.150 €) im Monat auf 6.900 € (Ost: 6.450 €) im Monat steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt von 4.537,50 € auf 4.687,50 € im Monat. Der Anstieg ist auf die positive Einkommensentwicklung (plus 3,12 Prozent) im Jahr 2018 zurückzuführen, die als Grundlage für die Anpassung der Rechengrößen dient.
Der Insolvenzgeldumlagesatz von 0,06 Prozent bleibt im Jahr 2020 unverändert. Das Insolvenzgeld wird durch die Insolvenzgeldumlage von den Arbeitgebern aufgebracht.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Oktober 2019:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
11.11.2019 10.12.2019
Zusammenfassende Meldung
25.11.2019
Lohnsteuer-Anmeldung
11.11.2019
Für den Monat November 2019:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
10.12.2019 10.01.2020
Zusammenfassende Meldung
27.12.2019
Lohnsteuer-Anmeldung
10.12.2019
Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.