Steuernews

Häusliches Arbeitszimmer

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Es spielt keine Rolle, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen kommt es darauf an, ob sie durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute, die Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 148 qm sind, werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau, die in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig ist, machte Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein 13,5 qm großes Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Sie trug vor, dass ihr für ihre beruflichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Aus einer Aufstellung der Reisekosten ergab sich, dass die Ehefrau an 66 Tagen zum Flughafen und zurück gefahren war, sich an 27 Tagen auf Reisen im Inland und an 107 Tagen auf Reisen im Ausland befunden hatte (insgesamt 134 Reisetage). Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer fest. Das Finanzgericht lehnte den Werbungskostenabzug ebenfalls ab, weil im Hinblick auf den zeitlichen Nutzungsumfang kein Arbeitszimmer erforderlich sei.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Das Gesetz verwendet nicht den Begriff der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit. Da das Finanzgericht von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war die Revision erfolgreich. Es ist rechtsfehlerhaft, den Abzug der Aufwendungen von der Erforderlichkeit des Arbeitszimmers abhängig zu machen. Darauf, dass die Ehefrau ihre Arbeiten, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum hätte erledigen können, kommt es nicht an.

Fazit: Unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Arbeitnehmer ist oder eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, kommt es auf die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Arbeitszimmers nicht an.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Fahrtkostenersatz

Haushaltsnahe Dienstleistungen mindern die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, maximal um 4.000 €. Eine Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen ist allerdings nur möglich, wenn die Dienstleistung entgeltlich erbracht wird. Es liegt keine entgeltliche Dienstleistung vor, wenn die Leistung durch einen Angehörigen unentgeltlich erbracht wird und nur die in diesem Zusammenhang entstehenden Fahrtkosten erstattet werden. Eine Steuerermäßigung kann dann nicht gewährt werden.

Praxis-Beispiel:
Die verwitwete Steuerpflichtige erzielte unter anderem Einkünfte aus Versorgungsbezügen. Sie begehrte die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Fahrtkostenerstattungen in Höhe von monatlich 180 € (2.160 € p.a.). Sie hat den Betrag von 180 € jeden Monat an ihre Tochter überwiesen, die wöchentlich ihre Wohnung reinigt und bei den notwendigen Einkäufen behilflich ist. Neben den Fahrtkostenerstattungen erhielt die Tochter keine Vergütung. Das Finanzamt lehnte deshalb die Berücksichtigung der Fahrtkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen ab.

Ein Steuerpflichtiger kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur in Anspruch nehmen, wenn er entweder

  • Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder
  • Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist.

Die Leistungen müssen also durch eine Dienstleistungsagentur oder durch einen selbständigen Dienstleister erfolgen. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Arbeitskosten sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst zuzüglich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist außerdem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich handelnde Personen würde dem Gesetzeszweck nicht gerecht. Die Vereinbarung zwischen der Steuerpflichtigen und ihrer Tochter halten einem Fremdvergleich nicht stand. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monatlich einen Fahrtkostenersatz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Fahrtkostenersatz stellt die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar.

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Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim

Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige und sein Bruder beerbten zusammen ihren am 5.1.2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20.2.2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Steuerpflichtige das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 2.9.2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen. Diese Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegenen Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Das Finanzgericht sah den Erwerb als steuerpflichtig an.

Der BFH lehnte die Steuerfreiheit ab. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass der Kläger noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, also zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall, in das geerbte Haus eingezogen war.

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Reisekosten: Großräumige erste Tätigkeitsstätte

Betriebliche Fahrten eines Arbeitnehmers sind entweder Geschäftsreisen oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abgezogen werden dürfen. Die Entfernungspauschale ist also immer dann anzusetzen, wenn eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Voraussetzung für eine erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Dabei kann es sich um „räumlich zusammengefasste Sachmittel“ handeln, die mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden. Somit können ein Flughafengelände oder auch ein Hafengelände als eine großräumige erste Tätigkeitsstätte eingestuft werden.

Praxis-Beispiel:
Eine Pilotin war, wenn auch in geringem Umfang, in der A-basis am Flughafen X tätig. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte es u.a., vor jedem Abflug in der A-basis auf dem Flughafen X an dem 60- bis 100-minütigen Briefing der Flugbesatzung teilzunehmen, die Wettermeldungen zu überprüfen, sich an der Beurteilung der Wetterlage zu beteiligen, alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Durchführung des Fluges einzuholen, den Flugplan zu überprüfen, sich mit dem technischen Status des Flugzeugs vertraut zu machen und die Abflugdaten zu errechnen. Nach dem Flug musste sie den Kommandanten bei der Vervollständigung der Flugunterlagen unterstützen und auf Anweisung schriftliche Berichte erstellen. Die Pilotin machte die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen gegenüber dem Finanzamt geltend, weil sie der Auffassung war, dass das Flughafengelände keine erste Tätigkeitsstätte sein könne. Das Finanzamt gewährte nur die Entfernungspauschale.

Der BFH hat entschieden, dass fliegendes Personal (wie z.B. Piloten oder Flugbegleiter) dort seine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte hat, wo es von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist. Außerdem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die er arbeitsvertraglich schuldet. Da die Pilotin in den auf dem Flughafengelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Es spielt keine Rolle, dass sie überwiegend im internationalen Flugverkehr tätig war. Der BFH weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommt.

Konsequenz: Bei den Fahrten zum Flughafen handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, bei denen nur die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abgezogen werden darf. Dementsprechend hat der BFH auch den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei einer Luftsicherheitskontrollkraft verneint, die auf dem gesamten Flughafengelände eingesetzt wurde.

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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD)

Die Aufzeichnungen und Bücher, die ein Unternehmen nach außersteuerlichen oder steuerlichen Regelungen führt (einschließlich der sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen), werden zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt. Die Grundsätze, die hierbei zu beachten sind, hat das BMF in einem umfangreichen Schreiben dargelegt.

Besonders hervorzuheben sind die Ausführungen zur getrennten Erfassung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen. In der Regel verstößt die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen oder von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ohne genügende Kennzeichnung gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die nicht getrennte Aufzeichnung von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ohne genügende Kennzeichnung verstößt in der Regel gegen steuerrechtliche Anforderungen (z. B. gegen § 22 UStG).

Eine kurzzeitige gemeinsame Erfassung von baren und unbaren Tagesgeschäften im Kassenbuch ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die ursprünglich im Kassenbuch erfassten unbaren Tagesumsätze (z. B. EC-Kartenumsätze) gesondert kenntlich gemacht sind und nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen werden. Wichtig ist, dass insoweit die Kassensturzfähigkeit der Kasse weiterhin gegeben ist.

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Reisekosten: erste Tätigkeitsstätte

Der BFH hat entschieden, dass das seit 2014 geltende steuerliche Reisekostenrecht verfassungsgemäß ist, soweit der Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer eingeschränkt ist. So ist der Abzug der Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf 0,30 € je Entfernungskilometer beschränkt (sog. Entfernungspauschale). Ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, richtet sich nach der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber.

Praxis-Beispiel:
Ein Polizist, der arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antrat, machte die Fahrtkosten von seiner Wohnung zu der Polizeidienststelle sowie Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er begründete dies damit, dass die Tätigkeiten in der Dienststelle sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes beschränkten. Er ging davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, da er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig ist. Das Finanzamt berücksichtigte Fahrtkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale. Mehraufwendungen für Verpflegung setzte es nicht an.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Nach Reisekostenrecht, das seit 2014 gilt, kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer oder Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist. Die dauerhafte Zuordnung kann durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen sowie entsprechende Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) erfolgen. Ist dies der Fall, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht mehr an. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer (Beamte) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Dies war nach den Feststellungen des Finanzgerichts bei dem Streifenpolizisten im Hinblick auf Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen der Fall.

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