Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Sachgeschenke pauschal mit 30% versteuern. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.
Die Pauschalierung der Einkommensteuer setzt die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus. Konsequenz ist, dass unabhängig vom Betriebsausgabenabzug geklärt werden muss, ob das Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Ist das nicht der Fall, scheidet eine pauschale Besteuerung der Sachzuwendungen und Sachgeschenke aus. Bei der Regelung in § 37b EStG handelt es sich um eine besondere Form der Steuererhebung. Sie begründet keinen neuen Steuertatbestand. Es ist daher wie folgt zu unterscheiden:
Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, dürfen nicht pauschal versteuert werden.
Das Geschenk führt beim Unternehmer zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, wenn er das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält.
Ist der eigene Arbeitnehmer der Empfänger des Geschenks, kann der Wert durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden, sodass beim Arbeitnehmer kein zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen ist. Hinweis: Aufmerksamkeiten sind und bleiben steuerfrei und werden daher nicht pauschal versteuert.
Ist der Empfänger Arbeitnehmer in einem anderen Unternehmen, kann das Geschenk nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden, weil es personengebunden ist. Das Geschenk ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, es sei denn, die Sachzuwendung ist ausnahmsweise als Arbeitslohnzahlung durch einen Dritten (= Schenker) zu behandeln. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet mangels anderer Einkünfte aus.
Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn: Der Lohnsteuer unterliegt auch der Arbeitslohn, der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt wird, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Bei der Zuwendung muss es sich also um ein Entgelt "für" eine Leistung handeln, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist also, dass sie sich für den Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit“ für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.
Fazit: Zuwendungen Dritter stellen nur dann Arbeitslohn dar, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Der Entlohnungscharakter kann regelmäßig nicht unterstellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Sachzuwendungen von geringem Wert handelt, die üblicherweise als Aufmerksamkeiten einzustufen sind (Wertgrenze brutto 60 €).
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können Steuerpflichtige, um den Freibetrag von 800 € bzw. 1.600 € zu nutzen, einen oder mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Zur optimalen Nutzung des Freistellungsvolumens ist es wichtig, zu kontrollieren, ob die Freistellungsaufträge der aktuellen Situation entsprechen. Ggf. sollten die Freistellungsaufträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster aktualisiert werden.
Freistellungsaufträge müssen vom Anleger unterschrieben werden. Die Kundenunterschrift kann auch mithilfe eines sogenannten PenPad erfolgen. Der Freistellungsauftrag kann auch per Fax oder als Datei per E-Mail-Übermittlung erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden, z. B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens, ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.
Wird der freizustellende Betrag herabgesetzt, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits ausgeschöpft ist. Ein Unterschreiten des bereits freigestellten und ausgeschöpften Betrages ist nicht zulässig. Eine Erhöhung des freizustellenden Betrages darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrages nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres für das abgelaufene und für spätere Kalenderjahre erfolgen.
Freistellungsaufträge können nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres befristet werden. Eine Herabsetzung bis zu dem im laufenden Kalenderjahr bereits genutzten Betrag ist jedoch zulässig. Sofern ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1.1. des laufenden Jahres widerrufen werden. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten oder Depots desselben Kreditinstituts ist nicht möglich.
Ein Freistellungsauftrag ist nur wirksam, wenn die steuerliche Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten/Lebenspartners vorliegt. Stellt sich im laufenden Kalenderjahr heraus, dass die mitgeteilte steuerliche Identifikationsnummer nicht korrekt ist, und lässt sich die richtige steuerliche Identifikationsnummer im laufenden Kalenderjahr ermitteln, ist der Freistellungsauftrag als wirksam zu behandeln. Kann die korrekte steuerliche Identifikationsnummer nicht ermittelt werden, ist der Freistellungsauftrag als unwirksam zu behandeln.
Wichtig! Ehegatten/Lebenspartner, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen und können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten/Lebenspartners geführt werden.
Für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2019 gilt Folgendes:
Wer nicht durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird, muss seine Steuererklärung bis zum 31.7.2019 abgeben.
Wer durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird, hat den Vorteil, dass sich die Abgabefrist bis zum 29.2.2020 verlängert. Das Finanzamt hat allerdings die Möglichkeit, die Steuererklärung in bestimmten Fällen vorab anzufordern.
Verspätungszuschläge: Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für 2019 wird der Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt. Er beträgt 0,25% je angefangenen Monat berechnet von der Steuerschuld abzüglich Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge. Der monatliche Mindestverspätungszuschlag beträgt 25 €.
Die Finanzverwaltung kann auf eine Festsetzung des Verspätungszuschlags ganz oder teilweise verzichten, wenn die Steuer auf 0 € festgesetzt wird oder sich eine Steuererstattung ergibt.
Sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Verluste entstanden, verrechnet die auszahlende Stelle (z. B. die Bank) diese mit den positiven Kapitaleinkünften. Da Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können, muss die Bank hierfür einen eigenen Verlustverrechnungstopf bilden. Es können also bei der Bank mehrere Verlustverrechnungstöpfe bestehen. Die Bank verrechnet zunächst die Verluste mit den Erträgen des laufenden Jahres. Verbleiben am Jahresende in den "Töpfen" Verluste, werden diese auf Ebene der Bank grundsätzlich ins nächste Jahr vorgetragen.
Anleger können diese Verluste auf Antrag in ihre Einkommensteuerveranlagung einbeziehen. Das ist aber nur möglich, wenn die auszahlende Stelle (Bank) diesen Verlust bescheinigt. Der Anleger erhält die Verlustbescheinigung aber nur, wenn er diese bis zum 15.12.2019 bei der auszahlenden Stelle (Bank) beantragt. Maßgebend ist, wann die Bank den Antrag des Anlegers erhalten hat. Wird dieser Termin versäumt, ist eine Einbeziehung in die persönliche Einkommensteuererklärung nicht möglich. Der Verlust geht allerdings nicht verloren, weil er in den Verlustverrechnungstöpfen der Bank für Verrechnungen in den Folgejahren zur Verfügung steht.
Unternehmer und Freiberufler können z. B. für die künftige Anschaffung eines Firmenwagens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Eine Anschaffung innerhalb der gesetzlichen Dreijahresfrist ist nur dann begünstigt, wenn der Firmenwagen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren können zusätzlich Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Firmenwagen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Praxis-Beispiel: Ein Rechtsanwalt hatte Investitionsabzugsbeträge gebildet und zwar im Jahr 2009 von 20.000 €, im Jahr 2011 von 20.000 € und im Jahr 2013 von 8.000 € jeweils für die geplante Anschaffung von PKW. Die geplanten Anschaffungen wurden durchgeführt. Da der Rechtsanwalt kein Fahrtenbuch geführt hatte, musste die private Nutzung nach der 1%-Methode ermittelt werden. Das Finanzamt machte die Investitionsabzugsbeträge und auch die Sonderabschreibung rückgängig, weil eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung ohne Fahrtenbuch nicht nachgewiesen werden könne. Hiergegen legte der Rechtsanwalt Einspruch ein und führten zur Begründung aus, dass der Investitionsabzugsbetrag unabhängig von der Frage zu gewähren sei, ob für die Privatnutzung die 1%-Regelung anzuwenden sei. Die fast ausschließliche betriebliche Nutzung könne auch durch andere Unterlagen nachgewiesen werden. Das Finanzamt blieb bei seiner Auffassung.
Ein Fahrzeug wird fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn die betrieblichen Fahrten mindestens 90 % betragen. Das Gesetz macht keine Vorgaben, wie die ausschließliche oder fast ausschließliche betrieblichen Nutzung nachzuweisen ist. Bei einem PKW lässt sich der Umfang der privaten bzw. betrieblichen Nutzung im Regelfall durch das Führen und die Vorlage eines Fahrtenbuches nachweisen.
Das Finanzgericht hat offengelassen, ob die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung auch auf andere Weise als mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann. Selbst wenn man andere Unterlagen als ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für diesen Nachweis zuließe, waren die im vorliegenden Fall vorgelegten Aufzeichnungen nicht geeignet, diesen Nachweis zu erbringen. Nachträgliche Auflistungen sind nicht geeignet, den Umfang der betrieblichen und der privaten Fahrten nachzuweisen, wenn sie durch Angestellte anhand eines Terminkalenders erstellt werden. Ob tatsächlich für alle Termine, die sich aus dem Kalender ergeben, das entsprechende Fahrzeug genutzt wurde, kann dadurch nicht nachgewiesen werden. Denkbar ist auch, dass der Rechtsanwalt für einzelne Fahrten ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt hat.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass es in vergleichbaren Fällen sinnvoll ist, beim Finanzamt Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Verfahren ruhen zu lassen.
Das Verhältnis zwischen der tatsächlichen Miete und der ortsüblichen Miete entscheidet darüber, in welchem Umfang Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Hier gilt Folgendes:
Liegt die tatsächliche Miete unter 66% der ortsüblichen Miete, darf nur der Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, der der reduzierten Miete entspricht. Beträgt die Miete z. B. nur 60% der ortüblichen Miete, dürfen auch nur 60% der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.
Beträgt die tatsächliche Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete, bleibt der Werbungskostenabzug in vollem Umfang (also zu 100%) erhalten.
Es spielt keine Rolle, ob der Mieter eine fremde Person ist oder ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Vermieter vorliegt. Es kommt allein auf das Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der ortsüblichen Miete an. Da insbesondere in Ballungsgebieten die Mieten stark gestiegen sind, sollte der Vermieter, wenn er steuerliche Nachteile vermeiden will, wenigstens einmal im Jahr die tatsächliche mit der ortüblichen Miete vergleichen. Die ortsübliche Marktmiete umfasst neben der Kaltmiete auch die umlagefähigen Betriebskosten. Bei einer Möblierung bzw. Teilmöblierung ist ein Möblierungszuschlag auf die Kaltmiete als üblich anzusehen.
Wichtig! Wird die Grenze von 66% der ortsüblichen Miete unterschritten, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Wenn also der Grenzwert knapp unterschritten wird, sollte eine Mieterhöhung vorgenommen werden. Liegt die Miete knapp am Grenzwert von 66%, sollte ein zusätzlicher Sicherheitspuffer eingebaut werden. Eine exakte Berechnung ist somit wichtig, um Nachteile zu vermeiden.