Steuernews

Festwerte in der Bilanz

Festwerte können für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe gebildet werden. Festwerte dienen der Vereinfachung, wenn ein Bestand von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen ausgewiesen wird, der in etwa immer in der gleichen Höhe vorhanden ist. Eine Festbewertung ist also möglich, wenn sich Buchabgänge einschließlich Abschreibung und Buchzugänge (ggf. zuzüglich nachträglicher Anschaffungskosten) annähernd ausgleichen. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, Festwerte in der Handelsbilanz zu bilden, dann ist er nach dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz auch in der Steuerbilanz daran gebunden, diese Festwerte auszuweisen. Festwerte werden in der Bilanz ausgewiesen und – bei unveränderten Verhältnissen – mit demselben Wert über mehrere Wirtschaftsjahre fortgeführt. Der Bestand muss regelmäßig alle drei Jahre durch körperliche Bestandsaufnahme überprüft werden. Im Übrigen gilt die Annahme, dass sich Zugänge, Abgänge, Abschreibungen oder der Verbrauch bei den Vermögensgegenständen, für die ein Festwert gebildet worden ist, ausgleichen.

Konsequenz: Wenn Festwerte gebildet worden sind, werden die Anschaffungskosten von Neuanschaffungen sofort als Aufwand gebucht. Dafür dürfen von den Wirtschaftsgütern, für die ein Festwert gebildet worden ist, keine Abschreibungen vorgenommen werden.

Der Festwert muss von nachrangiger Bedeutung sein. Das immer dann der Fall, wenn der Festwert an den fünf zurückliegenden Bilanzstichtagen im Durchschnitt nicht mehr als 10 % der Bilanzsumme betragen hat. Es dürfen nur Wirtschaftsgüter mit einem Festwert ausgewiesen werden, wenn es sich um eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern handelt, die eine ähnliche oder gleiche Funktion erfüllen, wie z. B. bei Hotelgeschirr oder Hotelbettwäsche, Gerüst- und Schalungsteilen im Baugewerbe, Laboreinrichtungen, Hilfsstoffe (Kleinmaterial, Werkzeuge, Schrauben, Ersatzstoffe).

Bei Gegenständen des Sachanlagevermögens kann erst dann ein Festwert gebildet werden, wenn der Bestand der Sachanlagen in etwa eine gleichbleibende Höhe erreicht hat. Das heißt, dass Zukäufe und Abgänge einschließlich Abschreibung sich in etwa die Waage halten (= sogenannter Anhaltewert). Aus Vereinfachungsgründen kann der Festwert mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden, der bei 40 bis 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt.

Die Höhe der Festwerte muss von Zeit zu Zeit an Hand einer körperlichen Bestandsaufnahme überprüft werden. Vorgesehen ist eine Überprüfung (Bestandsaufnahme)

  • bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen in der Regel alle 3 Jahre und
  • bei Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens spätestens an jedem 5. Bilanzstichtag.

Stellt sich aufgrund der Inventur heraus, dass sich die Werte verändert haben, muss wie folgt verfahren werden:

  • Übersteigt der tatsächliche Bestand den Grenzwert von 10%, muss der Festwert auf den höheren Wert angepasst werden. Die Erhöhung kann vorgenommen werden, indem die Zukäufe entweder solange aktiviert werden, bis der neue Festwert erreicht ist, oder eine Gewinn erhöhende Zuschreibung vorgenommen wird.
  • Liegt der tatsächliche Bestand unter dem ausgewiesenen Buchwert, besteht handelsrechtlich eine Abwertungspflicht. Steuerlich kann der Festwert unverändert bestehen bleiben. Wenn eine Abwertung vorgenommen wird, dann geschieht dies dadurch, dass eine entsprechende Abschreibung vorgenommen wird. 

Wichtig: Der Unternehmer hat ein Wahlrecht, Festwerte zu bilden. Bei einer Rückkehr zur Einzelbewertung muss das handelsrechtliche Prinzip der Bewertungsstetigkeit beachtet werden. Ein Wechsel bei der Bewertungsmethode muss begründet werden. Gelegentliche Wechsel sind somit möglich, nicht jedoch häufigere Wechsel.

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Steuerbescheid: Änderung durch Grundlagenbescheid

Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt oder neu erlassen, dann ist der Steuerbescheid als Folgebescheid entsprechend zu berichtigen. Ein Steuerbescheid ist auch dann zu berichtigen, wenn die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids sich nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale einer steuerrechtlichen Vorschrift erstreckt. Wird die für die Steuerermäßigung vorgesehene Bescheinigung der Denkmalbehörde erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids vorgelegt, muss das Finanzamt ermitteln, ob die nicht von der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids umfassten Tatbestandsmerkmale für die Steuerermäßigung erfüllt sind.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute sind in den Streitjahren 2008 bis 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden. Die Ehefrau ist Eigentümerin eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes, das sie zusammen mit Ihrem Ehemann zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Obwohl die Eheleute begünstigte Aufwendungen für dieses Objekt tätigten, machten sie keine Abzugsbeträge geltend. Die Steuerbescheide wurden bestandskräftig. 

Am 14.11.2014 beantragten die Eheleute die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 und legten eine Bescheinigung der Denkmalbehörde vom 21.1.2014 vor, die auf einen Antrag der Ehefrau vom 15.1.2013 Bezug nimmt. Darin wird bestätigt, „dass das o.g. Gebäude in die Denkmalliste eingetragen ist und die nach Abstimmung durchgeführten Baumaßnahmen im bescheinigten Umfang zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich waren.“ Bescheinigt werden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 28.420,35 €. An Zuschüssen wurden 0 € gezahlt. Ferner wird in der Bescheinigung darauf hingewiesen, dass sie nicht die einzige Voraussetzung für die Steuervergünstigung sei, sondern die Finanzbehörde die weiteren Voraussetzungen prüfe. In einer "Anlage zur Steuerbescheinigung" ist eine Zusammenstellung der Rechnungen enthalten. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der Steuerbescheide ab.

Erhöhten Absetzungen, die in Fällen der Selbstnutzung wie Sonderausgaben abgezogen werden können, dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachgewiesen werden. Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Bescheinigung der Denkmalbehörde als Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung anzusehen. Das Finanzgericht hat daher der Klage stattgegeben, weil die entsprechende Berichtigungsvorschrift der AO das Finanzamt verpflichtet, die Bescheide antragsgemäß zu ändern.

Die Berichtigungsvorschrift der AO enthält keine Einschränkung dahingehend, dass die dort bezeichneten Rechtsfolgen nicht eintreten sollten, wenn im Grundlagenbescheid nicht über sämtliche Tatbestandsmerkmale der materiellen Steuernorm entschieden wird. Vielmehr genüge es, wenn zumindest ein Tatbestandsmerkmal mit Bindungswirkung geregelt werde.

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Geschäfts- und Firmenwert

Ein selbstgeschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden. Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert hingegen ist

  • steuerlich als Wirtschaftsgut auszuweisen und über die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben,
  • handelsrechtlich als Vermögensgegenstand auszuweisen (Aktivierungspflicht gemäß § 246 Abs. 1 HGB).

Für die planmäßige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts sieht das HGB einen Zeitraum von 10 Jahren vor. Wenn ein längerer Zeitraum als 10 Jahre zugrunde gelegt werden soll, müssen die Gründe für eine längere betriebliche Nutzungsdauer im Anhang zur Bilanz dargelegt werden. Handelsrechtlich ist also die Abschreibung über 10 Jahre der Normalfall. Wenn plausible Gründe für eine Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren vorliegen, ist es durchaus möglich, die steuerliche Vorgabe von 15 Jahren zu erreichen. Konsequenz ist dann, dass sich bei Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe keine abweichenden Werte ergeben. Das heißt, dass der Unternehmer im Anhang erläutern muss, dass eine Nutzungsdauer von 15 Jahren entsprechend der steuerlichen Vorgabe plausibel ist.

Bei einer dauerhaften Wertminderung kann der Geschäfts- oder Firmenwert außerplanmäßig abgeschrieben werden. Zuschreibungen sind später nicht mehr möglich. Bei einem Geschäfts- oder Firmenwert kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Wertsteigerung um einen selbstgeschaffenen Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts handelt. Ein selbstgeschaffener Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts darf aber nicht ausgewiesen werden.

Ein entgeltlicher Geschäfts- und Firmenwert ist ein Vermögensgegenstand, der in Handels- und Steuerbilanz auszuweisen ist. Das Entgelt für den Geschäfts- oder Firmenwert ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Unternehmer zahlt und der Summe aller Vermögensgegenstände abzüglich Schulden. Handelsrechtliche und steuerliche Handhabung stimmen hierbei überein.

Ergeben sich unterschiedlich hohe Abschreibungssätze führen sie zu unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz. Dadurch ist die Steuerbelastung, die sich aufgrund der Steuerbilanz ergibt, im Verhältnis zum handelsrechtlichen Ansatz zu hoch, sodass in der Handelsbilanz aktive latente Steuern auszuweisen sind.

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Bachelor- und Masterstudium als einheitliche Erstausbildung

Strebt ein Kind das Berufsziel "Diplom-Ingenieur bzw. Master-Studiengang Maschinenbau" an und bewirbt sich direkt nach Abschluss seines Bachelorstudiums für ein Masterstudium und tritt dieses zum nächstmöglichen Termin an, ist von einer Erstausbildung auszugehen. Der Tatbestand der erstmaligen Berufsausbildung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. 

Praxis-Beispiel:
Der Sohn absolvierte im Fach Maschinenbau („Bachelor of Engineering“) im April 2015 sein Bachelorexamen. Er schloss am 12.02.2015 bei einer Firma einen Dienstvertrag ab, in dem er sich zu einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden verpflichtet hat. Nachdem er sein Zeugnis am 26.06.2015 erhielt, bewarb er sich an der Fachhochschule, um dort einen „Master of Engineering“ (Verbundstudiengang Maschinenbau (M.Eng.)) zu erhalten. Studienvoraussetzung bei der Fachhochschule ist u.a. der Abschluss eines Bachelorstudiengangs in technisch orientierten Studiengängen mit einer Gesamtnote von mindestens 2,5. Diese Anforderungen waren erfüllt. Das Masterstudium hat er im September 2015 begonnen. Voraussichtliches Ende des Masterstudiums war im Herbst 2018. Die Mutter beantragte bei der Kindergeldkasse für ihren Sohn rückwirkend ab Mai 2015 Kindergeld. Die Kindergeldkasse lehnte diesen Antrag ab.

Nach Auffassung des Finanzgerichts kommt es auf das angestrebte Berufsziel des Kindes an. Daher muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Ein Bachelorstudium und ein Masterstudium können auch dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn die beabsichtigte Aufnahme des Masterstudiums nicht unmittelbar nach dem Bachelorabschluss bei der Familienkasse angezeigt wird. Der Zeitpunkt, zu dem der Familienkasse ein Sachverhalt unterbreitet und eine Erklärung/Behauptung abgegeben wird, kann ein Indiz für bzw. gegen die Glaubhaftigkeit des erklärten Sachvortrags darstellen - mehr aber auch nicht. Es ist ausreichend, wenn die wesentlichen Sachverhaltsumstände spätestens im Entscheidungszeitpunkt vollständig und glaubhaft dargelegt sind.

Der Kindergeldanspruch ist nicht wegen der Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen war. Das vom Sohn nach Abschluss seines Bachelorabschlusses aufgenommene Masterstudium stellt – so das Finanzgericht – einen Teil seiner Erstausbildung dar. Die Erlangung des Master-Studiengangs Maschinenbau war als Äquivalent des abgeschafften Diplom-Ingenieurstudienganges das Berufsziel des Sohnes. Für den zeitlichen Zusammenhang reicht es aus, dass die beiden Studiengänge im direkten Anschluss erfolgt sind. Denn der Sohn hat sich unmittelbar nach Erhalt seines Abschlusszeugnisses im Juni 2015 zur nächstmöglichen Bewerbungsfrist am 15.07.2015 bei der Fachhochschule zwecks Beginn seines Masterstudiengangs beworben und dieses angetreten.

Hinweis: Obwohl sie zugelassen war, wurde keine Revision eingelegt. In einem vergleichbaren Fall hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 16.1.2018, 6 K 3796/16) entschieden, dass mit dem Abschluss des Bachelorstudiums die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist. Beim BFH sind eine Reihe von Verfahren anhängig, bei denen es darum geht, wann von einer einheitlichen Berufsausbildung auszugehen ist. Erst wenn alle diese Verfahren insgesamt abgeschlossen sind, ist eine Gesamtbeurteilung möglich.

Auswirkungen: Für die Gewährung von Kindergeld ist es vorteilhaft, wenn von einer einheitlichen Berufsausbildung ausgegangen werden kann. Handelt es sich um zwei Ausbildungsabschnitte, ist die erste Berufsausbildung mit dem Abschluss des Bachelorstudiums abgeschlossen. Bei den Kosten, die für das Masterstudium anfallen, handelt es sich dann um Fortbildungskosten, die der Student als Werbungskosten geltend machen kann.

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Bürokratieentlastungsgesetz III

Die Bundesregierung treibt den Abbau von Bürokratie mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III weiter voran, um damit die Wirtschaft zu stärken. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Entbürokratisierung des Steuerrechts und der konsequenten Nutzung der Digitalisierung. Im Steuerrecht sind folgende Änderung geplant:

  • Die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Die Abschreibungsdauern für digitale Innovationsgüter sollen verkürzt werden, weil angesichts des schnellen technischen Fortschritts eine Überarbeitung der bestehenden Abschreibungstabellen mit realistischen Ansätzen geboten ist.
  • Die Regelung, dass Existenzgründer im Gründungs- und Folgejahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen immer monatlich abgeben müssen, soll abgeschafft werden.
  • Die Umsatzgrenze bei der Ist-Besteuerung wird auf 600.000 € angehoben, um diese mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung zu harmonisieren.
  • Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter soll auf 1.000 € angehoben werden bei gleichzeitiger Abschaffung der Sammelposten.
  • Es soll ein Verrechnungsmodell bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer eingeführt werden.
  • Es soll eine objekt-/sachbezogene Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen eingeführt werden.
  • Die Meldefristen der „zusammenfassenden Meldung“ und der „Umsatzsteuer-Voranmeldung“ werden harmonisiert. 

Neben Vereinfachungen im Bereich digitaler Meldungen sollen weitere Maßnahmen in Erwägung gezogen werden. Hierbei handelt es sich z.B. um die

  • Flexibilisierung der Arbeitszeit zugunsten der Gastronomie im Rahmen der EU-Arbeitszeitrichtlinie,
  • Anhebung der Minijob-Grenze von 450 € (seit 2013 unverändert) auf 500 €,
  • Dynamisierung der Minijob-Grenze im Hinblick auf Mindestlohnentwicklung, damit nicht bei jeder Erhöhung eine Neuberechnung der Arbeitsstunden erforderlich wird und
  • Möglichkeit, dass Steuerpflichtige zeitnah eine vorausgefüllte Steuererklärung nutzen können, die alle Informationen enthält, die dem Finanzamt elektronisch vorliegen.

Wann welche Maßnahmen umgesetzt werden, lässt sich allerdings derzeit noch nicht absehen.

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Bareinnahmen ohne Registrierkasse

Detaillierte Regelungen darüber, wie Bareinnahmen aufgezeichnet werden müssen, sind weder im HGB noch in den Steuergesetzen enthalten. In § 146 Abs. 1 AO heißt es lediglich, dass die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind und die Kasseneinnahmen täglich festgehalten werden sollen. Der Unternehmer kann frei entscheiden, ob

  • er seine Warenverkäufe manuell (mit einer offenen Ladenkasse) oder
  • mit einer elektronischen Registrierkasse oder
  • mit einer PC-Kasse erfasst.

Es ist niemand zur Nutzung einer elektronischen Registrierkasse verpflichtet. Wer bisher nur eine offene Ladenkasse geführt hat, kann diese auch weiterhin führen wie bisher. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, das zu ändern. Es ist sogar möglich, dass der Unternehmer von der bisherigen elektronischen Kasse zur offenen Ladenkasse wechselt. Die Finanzverwaltung kann niemanden verpflichten, eine elektronische Kasse zu führen.

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei Bareinnahmen, die in einer offenen Ladenkasse ohne Registrierkasse erfasst werden, erfordert einen täglichen Kassenbericht. Der Kassenbericht muss auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und Münzen aufzulisten. Das heißt, es reicht aus, wenn der Kassenbericht auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist.

Wichtig! Bei der offenen Ladenkasse müssen Kassenberichte erstellt werden
Entscheidet sich der Unternehmer für die offene Ladenkasse, muss er unbedingt einen täglichen Kassenbericht erstellen, mit dem er die Einnahmen eines Tages rechnerisch ermittelt. Eine tägliche Bestandsaufnahme ist also wichtig und muss auch sorgfältig dokumentiert werden. Das Kassenbuch reicht bei einer summarischen Ermittlung der Einnahmen nicht aus. Ohne Registrierkasse müssen also die eingenommenen Beträge gezählt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Geld in einer Kassette oder einem anderen Behälter aufbewahrt wird. Am Ende eines Tages wird der Bestand gezählt. Der Tagesendbestand ist gleichzeitig der Anfangsbestand des folgenden Tages.

Kreditkarten- und EC-Kartenumsätze müssen getrennt von baren Umsätzen aufgezeichnet werden. Nutzen die Kunden des Unternehmers die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit Kredit- oder Giro-Karte abzuwickeln, handelt es sich insoweit nicht um Barzahlungen. Unbare Zahlungen dürfen aber nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht im Kassenbuch erfasst werden. Werden unbare Zahlungen erfasst, dann bedeutet dies, dass immer das Risiko besteht, dass der Betriebsprüfer Hinzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung vornimmt. Wie die Situation zu würdigen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Bei einem Kassenbuch ist es erforderlich, alle Bargeldbewegungen zeitnah und vollständig zu erfassen. Es muss dann auch alles, was bar eingenommen oder ausgegeben wird, im Kassenbuch stehen. Unverzichtbar sind folgende Angaben:

  • Bareinnahmen,
  • Barausgaben,
  • Privatentnahmen,
  • Privateinlagen,
  • Abhebungen vom Bankkonto zur Einlage in die Kasse und
  • Entnahmen zwecks Einzahlung bei der Bank.

Da das Kassenbuch alle Bargeldbewegungen eines Betriebs beinhaltet, müssen die Zahlungsein- und -ausgänge einzeln in ihrer zeitlichen Reihenfolge zeitnah (i. d. R. täglich) ins Kassenbuch eingetragen werden.

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