Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung überlässt, muss er den geldwerten Vorteil für jedes dieser Fahrzeuge nach der 1 % Regelung ermitteln und als Arbeitslohn erfassen. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Fahrzeuge nur allein privat nutzt, oder arbeitsvertraglich die Erlaubnis hat, eines der Fahrzeuge auch einem Dritten zur Nutzung zu überlassen.
Praxis-Beispiel: Dem Arbeitnehmer wurden zwei Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen. Der Arbeitgeber erfasste die private Nutzung nach der 1%-Regelung nur für eines dieser Fahrzeuge als Arbeitslohn. Das Finanzamt erfasste die private Nutzung auf der Grundlage der 1%-Regelung für beide Fahrzeuge. In seiner Klage wandte er sich dagegen, weil die Fahrzeuge nur ihm zur Nutzung überlassen wurden und er gleichzeitig nur ein Fahrzeug nutzen könne.
Der BFH hat entschieden, dass für beide Fahrzeuge die 1%-Regelung anzuwenden ist, und zwar auch dann, wenn ein arbeitsvertragliches Verbot besteht, dass ein Dritter die Fahrzeuge privat nutzen darf. Laut BFH spielt es keine Rolle, dass der Arbeitnehmer nicht mit mehreren Fahrzeugen gleichzeitig fahren kann. Entscheidend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese (wenn auch nicht gleichzeitig) nutzen konnte. Hierdurch erspare er sich den Betrag, den er für die Nutzungsmöglichkeit vergleichbarer Fahrzeuge ansonsten am Markt hätte aufwenden müssen.
Hinweis: Ohne Fahrtenbuch ist zwingend für beide Fahrzeuge die 1%-Regelung anzuwenden. Eine exakte Zuordnung der privaten Nutzung lässt sich also nur vermeiden, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird.
Die Verpflegungspauschalen bei Dienst- und Geschäftsreisen werden ab 2020 erhöht. Es können
28 € pro Tag bei einer Abwesenheit von 24 Stunden angesetzt werden (bisher 24 €),
14 € (bisher 12 €) bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, wenn es sich um eine mehrtägige Dienst- und Geschäftsreise handelt und
14 € (bisher 12 €) bei einer eintägigen Dienst- und Geschäftsreise, wenn die Abwesenheit mehr als 8 und weniger als 24 Stunden beträgt.
Außerdem wird eine Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer eingeführt. Damit werden notwendige Mehraufwendungen bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung abgegolten.
Aufwendungen, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, können ab 2020 pauschal mit 8 € pro Tag angesetzt werden. Voraussetzung für diese Übernachtungspauschale ist, dass dem Berufskraftfahrer eine Verpflegungspauschale zusteht. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als 8 € pro Tag, können stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, berücksichtigt werden.
Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50% im Jahr der Anschaffung eingeführt. Die Regelung ist auf Anschaffungen ab dem 1.1.2020 bis zum 31.12.2030 befristet. Außerdem ist die Sonderabschreibung auf die Anschaffung neuer betrieblich genutzter „Elektrolieferfahrzeuge“ begrenzt. Begünstigt ist nur der Erwerb eines
bisher ungenutzten Fahrzeugs,
das erstmalig zugelassen wird (ausgenommen hiervon sind Tageszulassungen).
Nicht begünstigt ist der Erwerb eines vorher zu Vorführzwecken genutzten Fahrzeugs, weil es sich nicht um die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs handelt. Die Sonderabschreibung kann nur von demjenigen in Anspruch genommen werden, auf den das Fahrzeug erstmals zugelassen ist (ausgenommen Tageszulassungen).
Die Sonderabschreibung kann nur im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung beträgt 50 Prozent. Die reguläre lineare Abschreibung ist parallel neben der Sonderabschreibung vorzunehmen. In den Folgejahren ist die Abschreibung nach dem Restwert zu ermitteln. Das heißt, der Restwert wird gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Die Sonderabschreibung kann somit nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen der linearen Abschreibung vorliegen. Das bedeutet, dass das Elektrolieferfahrzeug zum Anlagevermögen gehören muss und dazu dienen muss, betriebliche Einkünfte zu erzielen. Eine Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen oder erhöhten Abschreibungen ist nicht möglich.
Elektrolieferfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Schwere Lastkraftwagen sind somit von der Förderung ausgeschlossen. Die technisch zulässige Gesamtmasse eines Fahrzeugs kann ohne zusätzliche Nachweiserfordernisse der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) entnommen werden (Feld F1). Zudem ist der Nachweis der erstmaligen Zulassung durch den Steuerpflichtigen ohne großen Aufwand zu erbringen und durch die Finanzverwaltung leicht nachprüfbar.
Ein Körperschaftsteuerbescheid ist offenbar unrichtig, wenn die Steuerpflichtige die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt hat, obwohl sich aus den dem Finanzamt vorliegenden Steuerbescheinigungen und der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung ergibt, dass die Steuerpflichtige eine Gewinnausschüttung einer GmbH erhalten und das FA in der Anrechnungsverfügung zum Körperschaftsteuerbescheid die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer angerechnet hat.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin übermittelte die Körperschafsteuerklärung elektronisch an das Finanzamt. Es wurde versehentlich die Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgefüllt. Die Klägerin reichte zusätzlich beim Finanzamt zwei Steuerbescheinigungen der C-GmbH ein, aus denen sich ergibt, dass an die Klägerin Kapitalerträge i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, d.h. Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG (Gewinnanteile aus Anteilen an einer GmbH), ausgeschüttet worden sind. Die Kapitalerträge betrugen 38.000 € und 130.000 €, sowie die Kapitalertragsteuer 9.500 € und 32.500 €. In der Anlage WA ist angegeben, dass die anrechenbare Kapitalertragsteuer 42.000,03 € betragen habe. Weil die Zeile 44a nicht ausgefüllt worden sei, sei die Ausschüttung als steuerpflichtig behandelt worden. Das sei unzutreffend. Da aus den Unterlagen, die dem Finanzamt vorliegen, erkennbar ist, dass die Ausschüttungen steuerfrei sind, hat das Finanzamt aufgrund der nicht ausgefüllten Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung den Fehler übernommen. Da die Einspruchsfrist abgelaufen war, müsse der Steuerbescheid aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt werden. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Die Klägerin musste (unabhängig von der Beteiligungshöhe) zwingend eine Eintragung in Zeile 44a der Körperschaftsteuererklärung vornehmen. Diese Eintragung fehlt. Die Steuererklärung ist daher unrichtig i.S. des § 129 AO. Die Unrichtigkeit war angesichts der beigefügten Steuerbilanz, der beigefügten Steuerbescheinigungen und der Anlage WA für das FA auch offenbar, was zur Anwendung des § 129 AO führt.
Der Klägerin ist insoweit, als sie die Zeile 44a der Steuererklärung nicht ausgefüllt hat, eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die aufgrund der der Steuererklärung beigefügten Unterlagen für das Finanzamt erkennbar war. Diese offenbare Unrichtigkeit hat das Finanzamt bei der Bescheiderstellung "als eigene" übernommen. Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist die Steuererklärung zu berichtigen. Diese Grundsätze gelten auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen.
Die Bundesregierung hat einige Maßnahmen zu Verbesserung der steuerlichen Förderung der Elektromobilität verlängert bzw. neu eingeführt. Hierbei handelt es sich um folgende Punkte:
Dienstwagenbesteuerung – Verlängerung der Sonderregelung für Elektrofahrzeuge Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert (sog. Listenpreismethode). Im letzten Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert (auf 0,5 % des Listenpreises pro Monat). Bisher ist diese Maßnahme bis Ende 2021 befristet. Um jedoch tatsächlich nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wird die Regelung bis zum Jahr 2030 verlängert. Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen erhöht, um die umweltpolitischen Ziele zu sichern und die weitere technische Entwicklung voranzutreiben. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).
Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt. Sie gilt für elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden. Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.
Steuerbefreiung für Ladestrom und Pauschalbesteuerung für Ladevorrichtungen Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Diese Regelung wird nun um 10 Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.
Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Praxis-Beispiel: Die Eheleute haben das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbständige Tätigkeit als Steuerberater, das 8,43% der Gesamtfläche ausmachte. Der Ehemann machte 8,43% der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 € berücksichtigte das Finanzamt nicht (mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer). Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z. B. Schuldzinsen, Gebäudeabschreibung oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, sind nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie das Badezimmer und der Flur der Eheleute ausschließlich (oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang) privaten Wohnzwecken dient. Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem privat genutzten Raum gehören nicht zu den Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.