Unternehmer, die Waren oder andere Gegenstände in einem anderen EU-Land umsatzsteuerfrei einkaufen, müssen diesen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland der Umsatzsteuer unterwerfen. Abweichend davon findet kein umsatzsteuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb statt, wenn der Unternehmer
ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder
ein Kleinunternehmer ist, der für seine Umsätze keine Umsatzsteuer berechnet (Kleinunternehmer ist, dessen Umsätze im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € (ab 1.1.2020: 22.000 €) betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden) oder
bei seinen Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft die pauschale Besteuerung anwendet oder
bei juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.
Allerdings unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb in diesen Fällen nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer die sogenannte Erwerbsschwelle von 12.500 € nicht überschreitet. Das ist der Fall, wenn sein Einkauf aus andern EU-Ländern im Vorjahr nicht mehr als 12.500 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 12.500 € betragen wird.
Wichtig! Bei Einkäufen von mehr als 12.500 € im Jahr muss die Erwerbsbesteuerung immer durchgeführt werden. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit freiwillig die Erwerbsbesteuerung durchzuführen, wenn die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird. Das ist vor allem dann vorteilhaft, wenn die ausländische Umsatzsteuer deutlich höher ist als die inländische Umsatzsteuer.
Betroffen sind hier also nur Personen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, z. B. Ärzte oder Kleinunternehmer. Bei Einkäufen bis 12.500 € pro Jahr brauchen diese Personen keine Umsatzsteuer auf den Erwerb zu zahlen. Das bedeutet, der ausländische Unternehmer stellt die Umsatzsteuer seines Landes in Rechnung, die beim inländischen Abnehmer den Einkaufspreis und somit auch die Anschaffungskosten erhöht.
Praxis-Beispiel: Ein Arzt führt ausschließlich steuerfreie Umsätze aus. Er beabsichtigt für 8.000 € netto medizinische Geräte in Dänemark einzukaufen. Die dänische Umsatzsteuer beträgt 25 % = 2.000 €. Der Arzt führt ausschließlich steuerfreie Umsätze aus, ohne Vorsteuern abziehen zu können. Der Einkauf liegt unter der Erwerbsschwelle von 12.500 €.
Der Arzt kann allerdings – obwohl er die Erwerbsschwelle nicht überschreitet – freiwillig (unter Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) den innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer unterwerfen. Er zahlt dann nicht die dänische, sondern ausschließlich die deutsche Umsatzsteuer. Wegen der unterschiedlichen Steuersätze ergibt sich bei dem Einkauf der medizinischen Geräte für netto 8.000 € folgender Vorteil:
Kosten des Einkaufs unter Berücksichtigung der Erwerbsschwelle: Nettoeinkaufspreis der medizinischen Geräte: 8.000 € + 25% USt = 10.000 € Kosten bei freiwilliger Erwerbsbesteuerung: Nettoeinkaufspreis der medizinischen Geräte: 8.000 € + 19% USWt= 9.520 € Ersparnis mit der freiwilligen Erwerbsbesteuerung = 480 €
Der Arzt weist somit die Anschaffungskosten für die medizinischen Geräte mit einem Betrag von 9.520 € aus. Die Umsatzsteuer muss er an das Finanzamt abführen. Er hat allein für den innergemeinschaftlichen Erwerb eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Der dänische Unternehmer hat keinen Nachteil, weil der Umsatz für ihn in Dänemark umsatzsteuerfrei ist.
Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen besteht ab dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO in Verbindung mit § 1 Kassensicherungs-Verordnung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ist. Betroffen sind alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
Problem ist jedoch, dass bis zum Beginn des Jahres 2020 die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen am Markt noch nicht flächendeckend verfügbar sein werden. Nach dem Schreiben des BMF wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen bis zum 30.09.2020 noch nicht vorhanden sind.
Hinweis: Der Unternehmer kann frei entscheiden, ob
er seine Warenverkäufe manuell (mit einer offenen Ladenkasse) oder
mit einer elektronischen Registrierkasse oder
mit einer PC-Kasse erfasst.
Es ist niemand zur Nutzung einer elektronischen Registrierkasse verpflichtet. Wer bisher nur eine offene Ladenkasse geführt hat, kann diese auch weiterhin führen wie bisher. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, das zu ändern.
Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für betroffene Kfz keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer.
Praxis-Beispiel: Der Halter eines Kfz, das erstmalig im Jahr 2010 zugelassen wurde, legte Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid ein. Er machte geltend, dass er aufgrund der Fahrverbote, die von einigen Städten und Gemeinden seit 2018 verhängt wurden, in der Nutzung seines Fahrzeugs eingeschränkt werde. Die Kfz-Besteuerung führe daher zu einer unrechtmäßigen Ungleichbehandlung. Das Finanzgericht wies die Klage des Kfz-Halters, mit der er eine nicht näher bezifferte Herabsetzung der Kfz-Steuer begehrte, als unzulässig ab. Den Hilfsantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wies das Finanzgericht als unbegründet zurück.
Nach dem Kraft-StG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kfz-Steuer. Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Der Tatbestand des Haltens ist auch dann erfüllt ist, wenn die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Dabei spielt es nach Auffassung des BFH keine Rolle, ob die Einschränkung auf gesetzlichem Zwang oder auf dem freien Willen des Halters oder einem sonstigen beim Halter liegenden Umstand beruht. Der Tatbestand der Besteuerung wird damit nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kfz "zum Verkehr zugelassen" worden ist.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung gemäß § 40a Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die Wahl. Er darf die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen abrechnen oder pauschal mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Um die Lohnsteuer pauschal mit 25% ermitteln zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss sich um eine gelegentliche Beschäftigung handeln. Die Tätigkeit darf sich wiederholen, aber nicht regelmäßig wiederkehren bzw. nicht von vornherein vereinbart sein. Aushilfskräfte können also immer wieder bei Bedarf eingesetzt werden.
Die jeweilige Tätigkeit darf eine maximale Dauer von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen haben.
Der Verdienst pro Arbeitstag darf 72 € bis zum 31.12.2020 und ab 2021 den Betrag von 120 € nicht überschreiten.
Der Stundenlohn muss ab 2020 wegen des Mindestlohns mindestens 9,35 € betragen und darf in 2020 nicht höher sein als 12 €. Ab 2021 darf der Stundenlohn 15 € nicht überschreiten.
Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, ist nach anderen Kriterien zu beurteilen. Das heißt, sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Voraussetzungen sind nicht deckungsgleich. Die pauschale Besteuerung mit 25% ist allerdings nur dann möglich, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls muss die Lohnsteuer individuell ermittelt werden.
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer brauchen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer zu zahlen. Im Jahr 2020 ist derjenige Kleinunternehmer, dessen Umsatz
im Vorjahr (also 2019) nicht höher ist als 17.500 € und
im laufenden Jahr 2020 voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.
Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, d.h., die Umsätze sind im Ergebnis steuerfrei. Die Kehrseite ist, dass auch der Vorsteuerabzug entfällt. Wer dies nicht will, kann seine Umsätze freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen (= Option zur Umsatzsteuer). An diese Wahl ist der Unternehmer für insgesamt 5 Jahre gebunden.
Die Neuregelung in Artikel 7 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes, der ab dem 1.1.2021 in Kraft tritt, sieht eine Erhöhung des Grenzwerts für den Vorjahresumsatz vor, sodass ab 2021 derjenige Kleinunternehmer ist, dessen Umsatz
im Vorjahr (also 2020) nicht höher ist als 22.000 € und
im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.
Fazit: Nach dem Jahreswechsel 2019/2020 muss überprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 17.500 € unter oder überschritten wird. Nach dem Jahreswechsel 2020/2021 muss überprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 22.000 € unter oder überschritten wird. Überschreitet der Bruttoumsatz den Grenzwert von 17.500 € bzw. 22.000 € nicht, kann ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung vollzogen werden. Weist der Unternehmer nach wie vor die Umsatzsteuer aus, optiert er automatisch zur Umsatzsteuer. Daran ist er dann für die nächsten 5 Jahre gebunden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Grenze bewusst überschritten wurde und ob bekannt war, welche Konsequenzen damit verbunden sind.
Bei Tierzucht und Tierhaltung von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, liegen landwirtschaftliche Einkünfte vor, wenn alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen selbst bewirtschaften. Die Gesellschafter müssen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sein, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Gesellschaft übertragen haben. Die im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten dürfen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die Voraussetzungen sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.
Praxis-Beispiel: Landwirte hatten ihre Möglichkeiten zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf eine GbR übertragen, an der sie selbst beteiligt waren. Die GbR betrieb die Aufzucht von Ferkeln. Die GbR erwarb kleine Ferkel mit einem Lebendgewicht von ca. 6 kg und zog diese auf, bis sie ein Lebendgewicht von etwa 30 kg erreicht hatten. Die GbR erklärte die Gewinne aus der Ferkelaufzucht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
Bei einer Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Grenzen der landwirtschaftlichen Tiererzeugung überschritten worden seien. Unabhängig davon erfülle die GbR die Voraussetzungen auch deshalb nicht, weil die fortlaufende und zeitgerechte Führung des vorgeschriebenen Verzeichnisses nicht nachgewiesen sei. Das von der GbR zu Beginn der Prüfung vorgelegte Verzeichnis wurde als nicht ordnungsgemäß verworfen, weil darin Angaben zur tatsächlichen Erzeugung zum Ende der einzelnen Wirtschaftsjahre und zu anderweitig vergebenen Vieheinheiten gefehlt hätten. Das während der Außenprüfung vorgelegte Verzeichnis sei von der GbR erst während der Prüfung und damit zu spät erstellt worden.
Der BFH widersprach dem Finanzamt und entschied, dass ein laufend zu führendes Verzeichnis in diesem Sinne nicht zeitnah, sondern lediglich fortlaufend erstellt werden muss. Auch ein im Rahmen der Betriebsprüfung nachträglich erstelltes Verzeichnis kann den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wenn allerdings die Grenzen der landwirtschaftlichen Tiererzeugung überschritten werden, ist von einer gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung auszugehen. Maßgebend sind hierbei ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben und nicht die Verwaltungsrichtlinien der Finanzverwaltung. Das Finanzgericht muss daher im Nachgang prüfen, ob die Grenzen der landwirtschaftlichen Tiererzeugung überschritten wurden.