Steuernews

Steuertermine Dez.2019/Jan.2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Dezember 2019:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung

 

10.01.2020
10.02.2020

Zusammenfassende Meldung 27.01.2019
Lohnsteuer-Anmeldung 10.01.2020


Für den Monat Januar 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung 

 

10.02.2020
10.03.2020

Zusammenfassende Meldung  25.02.2020
Lohnsteuer-Anmeldung 10.02.2020

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn 

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Pauschbeträge 2020 für unentgeltliche Wertabgaben

Das BMF hat für unentgeltliche Wertabgaben 2020 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen. 

Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. Bei den Werten in der nachstehenden Tabelle handelt es sich um Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils mit 19 % bzw. 7 % dazugerechnet. Die Pauschbeträge 2020 für unentgeltliche Wertabgaben gibt es nur für die in der Tabelle genannten Branchen und für artverwandte Branchen.

Gewerbezweig 7% 19% Gesamt
Bäckerei 1.218€ 406€ 1.624€
Fleischerei 891€ 865€ 1.756€

Gast- und Speisewirtschaft

a.    mit Abgabe von kalten Speisen
b.    mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

 

1.126€

1.689€

 

1.087€

1.768€ 

 

2.213€

3.457€

Getränkeeinzelhandel 105€ 302€   407€
Café und Konditorei  1.179€  642€  1.821€
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)  590€ 79€  669€
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel  1.140€ 681€ 1.821€
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 275€ 236€  511€

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Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims

Ein Familienheim ist erbschaftssteuerfrei, wenn das Eigentum oder Miteigentum wegen eines Todesfalls durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner übernommen wird. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Der Erwerb ist nur erbschaftssteuerfrei, wenn der Erwerber die Immobilie unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das ErbStG enthält für diese Situation einen Nachversteuerungstatbestand, wonach die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" gehindert.

Praxis-Beispiel:
Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die überlebende Ehefrau das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich an dem Haus einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt machte die zunächst gewährte Steuerbefreiung rückwirkend rückgängig, weil die Ehefrau das Familienheim verschenkt hatte.
 

Der BFH bestätigte, dass die Steuerbegünstigung rückwirkend entfällt. Der BFH führt aus, dass der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wolle. Deshalb könne die Befreiung nur der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Das gilt auch bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen. 

Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die kürzere Formulierung "Selbstnutzung zu Wohnzwecken" oder "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen.

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Handwerkerleistung: Statische Berechnung

Die tarifliche Einkommensteuer mindert sich auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist außerdem, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Statische Leistungen gehören jedenfalls dann zu den begünstigten Handwerkerleistungen, wenn diese dafür unbedingt erforderlich waren. 

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute, die in ihrem eigenen Einfamilienhaus wohnen, haben die schadhafte Dachkonstruktion aus Holz durch Stahlstützen ersetzt. Die Metallbaufirma verlangte vor der Ausführung des Auftrages eine statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten. Diese sei „unbedingt erforderlich“, da die Last des „sehr weit überstehenden Hausdaches“ durch lediglich drei Stützen getragen werden musste. Gemäß statischer Berechnung wurden sodann die Holzpfosten durch die Metallbaufirma ausgetauscht. Für die statische Berechnung stellte die M-GmbH eine Rechnung über 535,50 € aus, mit der ausschließlich Arbeitskosten geltend gemacht wurden. Hierin wurden eine Besprechung der Aufgabenstellung vor Ort, das Erstellen einer statischen Berechnung sowie Nebenkosten abgerechnet. Der Rechnungsbetrag wurde von den Eheleuten auf das Konto der M-GmbH überwiesen. Die Eheleute machten für diese Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushaltgeltend. Das Finanzamt lehnte es ab, diesen Betrag als begünstigte Handwerkerleistungen anzuerkennen.

Das Finanzgericht entschied, dass die statische Berechnung der M-GmbH eine Handwerkerleistung darstellt. Zu den Handwerkerleistungen gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z. B. Garten- und Wegebauarbeiten, aber auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen. Insbesondere unterscheidet das Gesetz weder nach Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck zwischen sachlich begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen.

Gutachterliche Tätigkeiten, wie z. B. Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen, die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung, stellen grundsätzlich keine Handwerkerleistungen dar. Bei einer engen sachlichen Verzahnung, wie es hier der Fall ist, ist es allerdings anders. Hier ist es nicht rechtserheblich, dass die Metallbaufirma diese Berechnungen (aus welchen Gründen auch immer) nicht selbst ausführen wollte oder konnte. Dass letztendlich ein Ingenieur der M-GmbH die Erstellung des Gutachtens übernahm, spricht aus Sicht des Finanzgerichts nicht gegen das Vorliegen einer einheitlichen Handwerkerleistung. Die Steuerermäßigung gilt grundsätzlich ausnahmslos für alle handwerklichen Tätigkeiten. So ist es beispielsweise nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Die Leistungen der M-GmbH wurden in einem Haushalt erbracht. Der Haushaltsbegriff ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Das war hier der Fall.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen, da unterschiedliche Finanzgerichte zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich. Konsequenz ist, dass Steuerbescheide in vergleichbaren Fällen offengehalten werden.

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Kurzfristige Beschäftigung: Lohnsteuerpauschalierung

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung hat der Unternehmer die Wahl. Er darf die Lohnsteuer

  • nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen seines Arbeitnehmers abrechnen oder
  • pauschal mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag bis 31.12.2021) und ggf. Kirchensteuer

Die pauschale Besteuerung mit 2 % oder 20 % gilt nur für Minijobs, nicht aber für kurzfristig Beschäftigte. Um die Lohnsteuer pauschal mit 25 % ermitteln zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Gelegentliche Beschäftigung des Arbeitnehmers
Steuerlich ist nur eine Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer gelegentlich ausübt, eine kurzfristige Tätigkeit. Das heißt, die Tätigkeit darf sich wiederholen, aber nicht regelmäßig wiederkehren bzw. nicht bereits von vornherein vereinbart sein. Steuerlich kommt es somit nicht darauf an, wie oft der Unternehmer eine Aushilfskraft im Laufe eines Jahres tatsächlich beschäftigt.

Maximale Dauer: 18 zusammenhängende Arbeitstage
Die kurzfristige Beschäftigung darf sich nicht über mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage erstrecken. Arbeitsfreie Sonn- und Feiertage, Samstage und unbezahlte Krankheits- und Urlaubstage werden bei der Berechnung nicht einbezogen.

Verdienstgrenze pro Arbeitstag 120 € ab 2020
Die Vergütung pro Arbeitstag darf im Durchschnitt nicht höher als 120 € sein. Der Betrag wurde mit Wirkung vom 1.1.2020 von 72 € auf 120 € angehoben. Es handelt sich also um einen Durchschnittsbetrag, der aus dem Gesamtlohn und der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage zu ermitteln ist. Vorsicht! Die pauschale Besteuerung ist gefährdet, wenn der Durchschnittswert durch Sonderzahlungen, wie z. B. durch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, überschritten wird.

Steuerfreie Vergütungen werden nicht einbezogen
Steuerfreie Vergütungen, wie z. B. Reisekosten, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, werden bei der Ermittlung der 120-€-Grenze nicht einbezogen.

Verdienstgrenze maximal 15 € pro Stunde ab 2020
Der Stundenlohn muss 2020 mindestens 9,35 € betragen (Mindestlohn) und darf nicht höher als 15 € sein und zwar auch dann, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt erforderlich wird. Maßgebend sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Steuerfreie Vergütungen werden auch bei der 15-€-Grenze nicht einbezogen. Beim Stundenlohn ist auf eine Zeitstunde mit 60 Minuten abzustellen. Zahlt der Unternehmer den Arbeitslohn für eine kürzere Zeit, z. B. für 45 Minuten, muss er den Stundenlohn umrechnen.

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Steuerklassenwahl 2020 bei Ehegatten/Lebenspartnern 

Bei der Heirat wird für jeden Ehegatten automatisch die Steuerklasse IV eingetragen, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorliegen. Auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten erhalten sie rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung die Steuerklassenkombination III/V. Die erstmalige Bildung der Steuerklassenkombination III/V nach der Heirat ist kein schädlicher Steuerklassenwechsel. Das heißt, die Ehegatten können im laufenden Jahr (nochmals) die Steuerklasse wechseln. Liegt die Heirat schon länger zurück, muss im Antrag angegeben werden, ob die Steuerklassenänderung rückwirkend zum Zeitpunkt der Heirat oder ab dem Folgemonat gelten soll.

Im Übrigen werden den Ehegatten für 2020 die Steuerklassen entsprechend dem Vorjahr zugeteilt. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auf Antrag nur eines Ehegatten möglich. Konsequenz ist, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Damit wird sichergestellt, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen.

Der einseitige Steuerklassenwechsel gilt insbesondere für den Fall, dass sich die Ehegatten im laufenden Jahr dauerhaft trennen. Für den Ehegatten in der Steuerklasse V soll die Rechtsposition im Sinne der Geschlechtergerechtigkeit gestärkt werden. Der andere Ehegatte ist darüber zu informieren, dass eine Steuerklassenänderung infolge des Antrags auf Steuerklassenwechsel seines Ehegatten vorgenommen wurde. Der einseitige Antrag gilt nicht für den umgekehrten Wechsel von der Steuerklasse IV in die Steuerklasse III oder V.

Steuerklasse III/V
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner circa 60 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens und der in Steuerklasse V eingestufte circa 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht, zur Abgabe einer Steuererklärung. 

Steuerklasse IV/IV und Faktor
Steuernachzahlungen können vermeiden werden, wenn die Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV wählen. Stattdessen können Ehegatten anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragen. Ein Faktor kann nur mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel beantragt werden. Zudem kann ein Faktor für 2 Jahre beantragt werden. Die Regelungen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Auswirkungen der Steuerklassenwahl
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten bzw. Lebenspartner daran denken, dass diese Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. 

Eine vor Jahresbeginn getroffene Entscheidung bei der Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln die Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Wenn absehbar ist, dass Entgelt-/Lohnersatzleistungen gezahlt werden, sollten sich die Ehegatten beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. beim Arbeitgeber darüber informieren, welche Auswirkungen sich durch eine Neuwahl der Steuerklassen ergeben.

Wichtig! Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens kann im Laufe des Jahres 2020 in der Regel nur einmal, und zwar bis spätestens zum 30.11.2020, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.

LINK zum PDF Steuerklassenwahl 2020 mit Tabelle

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