Steuernews

Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse

Werden Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst, erfordert dies die tägliche Erstellung eines Tagesendsummenbons (Z-Bons). Weisen Z-Bons technisch bedingt keine Stornierungen aus, liegt ein schwerer formeller Fehler der Kassenaufzeichnungen vor, der die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nötig macht. Die Richtsatzschätzung ist eine anerkannte Schätzungsmethode. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer erzielte aus dem Betrieb einer Gaststätte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zur Aufzeichnung seiner Kasseneinnahmen nutzte er eine elektronische Registrierkasse. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte der Prüfer des Finanzamts fest, dass die elektronische Registrierkasse so eingestellt worden war, dass die Tageseinnahmen durch Retouren gemindert werden konnten, ohne dass dies auf dem Tagesendsummenbon (Z-Bon) ausgewiesen wurde. Auch legte der Kläger, obwohl sein Betrieb im Streitjahr täglich geöffnet gewesen war, nur 149 Z-Bons vor. Das Finanzamt verneinte deshalb die formelle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und schätzte unter Berücksichtigung der amtlichen Richtsatzsammlung und der betrieblichen Verhältnisse einen Betrag von 50.000 € hinzu. 
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Da der Unternehmer eine elektronische Registrierkasse geführt habe, habe er für eine hinreichende Gewissheit über die Vollständigkeit der in den Z-Bons aufgezeichneten Einnahmen Sorge tragen müssen. Da die Retouren und Stornierungen nicht gesondert ausgewiesen worden seien, war dies nicht gegeben. Hinzu trete, dass der Kläger trotz der täglichen Öffnung seiner Gaststätte nur 149 Z-Bons im Streitjahr gezogen habe. Die Mängel der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen sind nicht als geringfügig anzusehen, so dass eine Schätzungsbefugnis besteht. Die sich im Streitjahr am unteren Rand der amtlichen Richtsätze für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften orientierende Hinzuschätzung ist außerdem wirtschaftlich vernünftig und möglich gewesen.

Schätzungen sind zulässig, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen. 

Zum anderen ist im Hinblick auf die Kassenbuchführung die Kassensturzfähigkeit zu beachten. Denn Kasseneinnahmen und Kassenausgaben "sollen" täglich festgehalten werden. Im sensiblen Bereich der Abwicklung von Vorgängen, die Bewegungen von Bargeld einschließen, sind besonders hohe Dokumentationspflichten zu beachten. Die Anforderungen an diese Dokumentationspflichten sind dabei an die Art und Weise der Kassenführung anzupassen. Der Steuerpflichtige ist in der Wahl des Aufzeichnungsmittels grundsätzlich frei und kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel (wie einer elektronischen Registrier- oder PC-Kasse) erfasst. Dabei bestimmt die Kasseneigenschaft die Art der Aufzeichnung. Dieser Verpflichtung ist der Steuerpflichtige nicht nachgekommen, sodass eine Schätzung im Rahmen der Richtsatzwerte zulässig ist.

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Entwurf eines Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes

Der Entwurf eines Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) sieht neben vielen anderen Regelungen im steuerlichen Bereich folgende Änderungen vor:

  • Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Die untere Kleinunternehmergrenze von 17.500 € wird nunmehr auf 22.000 € erhöht.
  • Die Lohnsteuer für eine Gruppenunfallversicherung kann pauschal ermittelt werden, wenn der Beitrag nicht mehr als 62 € im Jahr beträgt. Die lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze wird jetzt von 62 € auf 100 € erhöht.
  • Aufwendungen des Arbeitgebers für betriebliche Gesundheitsförderung eines Arbeitnehmers sind bis zu 500 € im Jahr lohnsteuerfrei. Der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung wird nunmehr von 500 € auf 600 € erhöht.
  • Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann der Arbeitslohn pauschal mit 25% versteuert werden, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag wird nunmehr auf 120 € angehoben.
  • Die Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte kann unter Verzicht auf den Abruf der Lohnsteuermerkmale pauschal mit 30% vom Arbeitslohn erhoben werden.
  • Die Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen sollen vereinfacht werden.
  • Die Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse wird neu geregelt und eine elektronische Übermittlungspflicht eingeführt.

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E-Scooter: Überlassung an Arbeitnehmer

E-Scooter gehören inzwischen, zumindest in den Ballungsgebieten, zum alltäglichen Erscheinungsbild. Wenn nun ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur privaten und betrieblichen Nutzung überlässt, muss er klären, wie er diese Situation lohnsteuerlich behandeln muss. Die Behandlung hängt davon ab, wir ein E-Scooter verkehrsrechtlich einzustufen ist. Ein E-Scooter wird nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung als Kraftfahrzeug eingestuft.

Konsequenz: Durch die Einstufung als Kraftfahrzeug gelten dieselben lohnsteuerlichen Regelungen, die auch für die Überlassung eines PKW mit Elektroantrieb zur privaten Nutzung anzuwenden sind. Das bedeutet, dass

  • bei der 1%-Regelung und bei der 0,03 %-Regelung für Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte die Bemessungsgrundlage halbiert wird und 
  • bei der Fahrtenbuchmethode die Abschreibung nur zur Hälfte angesetzt wird (bei geleasten oder gemieteten Fahrzeugen wird die Leasingrate oder die Miete nur zur Hälfte angesetzt).

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter auch zur Privatnutzung und für seine Fahrten zwischen Wohnung und der 4 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. Die unverbindliche Preisempfehlung des E-Scooters beträgt 2.240 €. Die Hälfte des Bruttolistenpreises beträgt 1.120 €, abgerundet auf volle hundert Euro = 1.100 €. Der monatliche geldwerte Vorteil ist wie folgt zu ermitteln:

  1. für die Nutzung zu Privatfahrten: 1.100 € x 1% = 11,00 € und
  2. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 1.100 € x 0,03% x 4 km = 1,32 €.

Der geldwerte Vorteil, der monatlich als Arbeitslohn zu versteuern ist, beträgt somit insgesamt 12,32 €.

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Doppelte Haushaltsführung: Haushalt bei den Eltern

Es besteht die (widerlegbare) Vermutung, dass jüngere, unverheiratete Steuerpflichtige, die nach einer (Berufs-)Ausbildung gerade erst diensttätig geworden sind und die im elterlichen Haushalt wohnhaft geblieben sind, dort keinen eigenen Hausstand führen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige machte bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit Werbungskosten für eine Auswärtstätigkeit geltend. Er brachte 5.130,60 € als seine Wegstreckenaufwendungen geltend (im Einzelnen an 51 Tagen jeweils Hin- und Rückfahrten zwischen der Wohnung bei seinen Eltern zu seinem 107 km entfernten Arbeitsort, sowie an 182 Tagen zwischen seiner Nebenwohnung und der 17 km weggelegenen Dienststelle) und für 182 Tage zudem mit 4.368,-- € einen Verpflegungsmehraufwand und schließlich mit 4.145,31 € die Kosten seiner Nebenwohnung. Insgesamt brachte er somit Kosten in Höhe von 13.643,91 € in Ansatz. Das Finanzamt erkannte das Vorhandensein einer doppelten Haushaltsführung nicht an und ließ den Verpflegungsmehraufwand nur für 182 Tage in Höhe von 6,00 € pro Tag zum Abzug zu.

Ein doppelter Haushalt liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, soweit sie nicht überhöht sind.

Grundsätzlich gilt, dass auch ein alleinstehender Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt führen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige an seinem vom Beschäftigungsort entfernten (persönlichen) Wohnort (auch) einen eigenen Hausstand führt. Davon ist bei jüngeren, unverheirateten Steuerpflichtigen, die nach einer (Berufs-)Ausbildung gerade erst diensttätig geworden und im elterlichen Haushalt wohnhaft geblieben sind, regelmäßig nicht auszugehen.

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Steuertermine Sept./Okt. 2019

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat September 2019:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • vierteljährliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung (jeweils)  

 

10.10.2019
10.10.2019
11.11.2019

Zusammenfassende Meldung 25.10.2019
Lohnsteuer-Anmeldung 10.10.2019

Für den Monat Oktober 2019

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

•    monatliche Abgabe
•    mit Dauerfristverlängerung    

 

11.11.2019
10.12.2019

Zusammenfassende Meldung 25.11.2019
Lohnsteuer-Anmeldung 11.11.2019

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn 

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung), 
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung

Mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) können 40% der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen gewinnmindernd berücksichtigt werden, deren Anschaffung bzw. Herstellung für die nächsten 3 Jahre geplant ist. Schafft der Unternehmer kein begünstigtes Wirtschaftsgut an, muss er den IAB spätestens drei Jahre nach der Bildung im Ursprungsjahr wieder auflösen. Hat der Unternehmer einen IAB geltend gemacht, den das Finanzamt ablehnt, muss das Finanzgericht nicht nur prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorliegen. Es muss gleichzeitig auch klären, ob die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der fehlenden Investition dem entgegensteht.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erzielt als Wirtschaftsinformatiker gewerbliche Einkünfte. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er einen IAB in Höhe von insgesamt 70.000 € geltend. Gegenüber dem Finanzamt bezeichnete er die begünstigten Wirtschaftsgüter. Die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter bezifferte er mit 175.000 €. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid zum Nachteil des Steuerpflichtgen ab. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer u.a. deshalb höher fest, weil der gewährte IAB mangels Nachweises der beabsichtigten Investitionen zu versagen sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines IAB bejaht. Der BFH hat das Urteil dennoch aufgehoben, weil das Finanzgericht nicht geprüft hat, ob bzw. in welcher Höhe dem gewinnmindernden IAB seine zwingende Rückgängigmachung entgegensteht, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der dreijährige Investitionszeitraum ohne Anschaffung der begünstigten Wirtschaftsgüter bereits abgelaufen war. Die beiden gegenläufigen Regelungen heben sich gegenseitig auf, sodass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen kein IAB gebildet werden kann.

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