Steuernews

Aus- oder Fortbildungskosten

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte über mehrere Verfassungsbeschwerden zu entscheiden, bei denen darum ging, ob es gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Das BVerfG hat entschieden, dass die bestehende Regelung verfassungsgemäß ist. Es verstößt also nicht gegen das Grundgesetz, wenn Aufwendungen für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Konsequenz: Steuerlich ist nach wie vor die Unterscheidung zwischen Fortbildungskosten und Ausbildungskosten wesentlich, weil 

  • Fortbildungskosten ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Für den, der bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen,
  • die Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung) bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden können und
  • Kosten für die eigene Berufsausbildung (erste Berufsausbildung), die über 6.000 € im Kalenderjahr hinausgehen, steuerlich nicht abgezogen werden dürfen.

Abgrenzung: Grundsätzlich gilt, dass immer dann, wenn bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen worden ist, jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen ist. Die Abgrenzung sieht wie folgt aus:

  • Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen worden ist.
  • Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
  • Eine Berufsausbildung oder ein Studium liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung stattfindet und mit einer Abschlussprüfung endet.
  • Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn diese auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. 
  • Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
  • Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch derjenige abgeschlossen, der die Abschlussprüfung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Was als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden darf, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z. B. Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, Mehraufwendungen für Verpflegung und Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung. Die Regelungen zur Entfernungspauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer gelten hier entsprechend.

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Midijobs: Teilzeitkräfte in der Übergangszone

Für die Beschäftigung von Teilzeitkräften gibt es verschiedene Varianten mit unterschiedlichen Auswirkungen. Teilzeitkräfte in der Übergangszone (= Midijobs) sind die Arbeitnehmer, deren regelmäßiger Arbeitslohn zwischen 450 € und 1.300 € im Monat liegt. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Übergangszone wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in drei Schritten:

  1. Der Gesamtbeitrag wird auf der Basis des reduzierten beitragspflichtigen Entgelts ermittelt.
  2. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
  3. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, indem der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.

Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch 12 zu teilen. Dieser Wert muss über 450 € liegen und darf den Betrag von 1.300 € nicht überschreiten. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach der nachfolgenden Formel zu ermitteln, wobei der sogenannte Faktor F eine wesentliche Rolle spielt. Die Berechnungsformel lautet wie folgt:
F x 450 + ((1.300 / (1.300 – 450)) – (450 / (1.300 – 450)) x F) x (AE – 450) 

Unter Anwendung des Faktors F für 2020 in Höhe von 0,7547 lautet die gekürzte Formel wie folgt:
1,129864706 x AE – 168,824117647

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber zahlt monatlich ein tatsächliches Arbeitsentgelt von 1.000 €. Der Arbeitgeber berechnet die niedrigere Bemessungsgrundlage wie folgt:
1,129864706 x 1.000 – 168,824117647 = 961,04 € (gerundet)

Der Gesamtbeitrag für die Rentenversicherung beträgt: 961,04 € x 18,6 % = 178,76 €
Der Arbeitgeberanteil beträgt: (1.000 x 18,6%) x 50% = 93,00 €
Der Arbeitnehmeranteil beträgt dann 178,76 € - 93,00 € = 85,76 €
Das gilt dann entsprechend für die Ermittlung der Beiträge der übrigen Sozialversicherungsbeiträge.

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Prozesskosten wegen Unterhalt als Werbungskosten

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuert.

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar trennte sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide Ehegatten ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhob die geschiedene Ehefrau Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht.

Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Der frühere Ehemann begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen. Die geschiedene Ehefrau begehrte höhere monatliche Zahlungen. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die geschiedene Ehefrau sogenannte sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren zum nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Prozesskosten der Unterhaltsempfängerin als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes im Rahmen des sogenannten Realsplittings § 22 Nr. 1a EStG versteuerte. Die geschiedene Ehefrau hat die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen sind gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt hat, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abzuziehen. Da die Unterhaltszahlungen den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt werden, muss auch ein Werbungskostenabzug in vollem Umfang möglich sein.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen.

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Arbeitszimmer im selbstgenutzten Eigenheim: Keine Spekulationsteuer

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie ist steuerpflichtig, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bei selbstgenutztem Wohneigentum ist der Veräußerungsgewinn allerdings steuerfrei, wenn die Immobilie

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken

genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.

Praxis-Beispiel:
Ein Ehemann (Lehrer) und seine Ehefrau (Journalistin) erzielten beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und machten für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer in der Wohnung jeweils Werbungskosten in Höhe von 1.250 € geltend. Die Eigentumswohnung hatte eine Wohnfläche von insgesamt 130 qm. Davon entfielen auf das häusliche Arbeitszimmer 25 qm (= 19,23 % der Gesamtwohnfläche). Die Eheleute verkauften die selbstgenutzte Wohnung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege.

Das Finanzgericht Köln vertritt die Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führt. Das Arbeitszimmer ist nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung würde außerdem im klaren Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG stehen, die ein generelles Abzugsverbot für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers vorschreibt.

Hinweis: Das Finanzamt hatte zwar zunächst gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln Revision eingelegt (Az. beim BFH IX R 11/18), diese dann aber wieder zurückgenommen, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig ist. In vergleichbaren Situationen kann man sich somit auf diese Entscheidung des Finanzgerichts berufen.

Wichtig: Etwas anderes gilt bei Gewinneinkünften. Betrieblich genutzte Gebäudeteile, die im Eigentum des Unternehmers stehen, sind eigenständige Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich zum Betriebsvermögen gehören. Stille Reserven, die sich im Betriebsvermögen gebildet haben, werden bei einer späteren Entnahme bzw. bei einem späteren Verkauf gewinnerhöhend aufgelöst. Es gibt allerdings eine Bagatellgrenze, wonach der Unternehmer eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterlassen kann, wenn der anteilige Gebäude- und Grundstückswert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Marktwerts) und nicht mehr als 20.500 € beträgt (Wahlrecht). Konsequenz: Ohne Zuordnung zum Betriebsvermögen sind die Grundsätze anwendbar, die das Finanzgericht Köln aufgestellt hat.

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Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist wie folgt als Arbeitslohn zu erfassen:

  1. Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
  2. Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr
    • 2019 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten halbierten Listenpreises und
    • ab 1.1.2020 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.
      (Listenpreis ist die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer; es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat). Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst.
  3. Die Freigrenze von 44 € für Sachbezüge ist weder bei Nr. 1 noch bei Nr. 2 anzuwenden.
  4. Ist der Arbeitgeber z. B. eine Fahrradverleihfirma, kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrräder einzuordnen sind (wenn also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht). Ist das Elektrorad als Kfz einzustufen, weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten dieselben Regelungen, die auch für andere Kfz gelten.

Der Erlass des BMF ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen und erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.

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Steuertermine Jan./Feb. 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Januar 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung

 

10.02.2020
10.03.2020

Zusammenfassende Meldung

25.02.2020

Lohnsteuer-Anmeldung 10.02.2020


Für den Monat Februar 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung 

 

10.03.2020
10.04.2020

Zusammenfassende Meldung  25.03.2020
Lohnsteuer-Anmeldung 10.03.2020

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn 

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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