Steuernews

Neuer Grenzwert für Kleinunternehmer ab 2021

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer brauchen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer zu zahlen. Im Jahr 2020 ist derjenige Kleinunternehmer, dessen Umsatz

  • im Vorjahr (also 2019) nicht höher ist als 17.500 € und
  • im laufenden Jahr 2020 voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.

Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, d.h., die Umsätze sind im Ergebnis steuerfrei. Die Kehrseite ist, dass auch der Vorsteuerabzug entfällt. Wer dies nicht will, kann seine Umsätze freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen (= Option zur Umsatzsteuer). An diese Wahl ist der Unternehmer für insgesamt 5 Jahre gebunden.

Die Neuregelung in Artikel 7 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes, der ab dem 1.1.2021 in Kraft tritt, sieht eine Erhöhung des Grenzwerts für den Vorjahresumsatz vor, sodass ab 2021 derjenige Kleinunternehmer ist, dessen Umsatz

  • im Vorjahr (also 2020) nicht höher ist als 22.000 € und
  • im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.

Fazit: Nach dem Jahreswechsel 2019/2020 muss überprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 17.500 € unter oder überschritten wird. Nach dem Jahreswechsel 2020/2021 muss überprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 22.000 € unter oder überschritten wird. Überschreitet der Bruttoumsatz den Grenzwert von 17.500 € bzw. 22.000 € nicht, kann ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung vollzogen werden. Weist der Unternehmer nach wie vor die Umsatzsteuer aus, optiert er automatisch zur Umsatzsteuer. Daran ist er dann für die nächsten 5 Jahre gebunden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Grenze bewusst überschritten wurde und ob bekannt war, welche Konsequenzen damit verbunden sind.

Weiterlesen …

Tierhaltung bei einer Tierhaltungsgemeinschaft

Bei Tierzucht und Tierhaltung von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, liegen landwirtschaftliche Einkünfte vor, wenn alle Gesellschafter Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind und regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen selbst bewirtschaften. Die Gesellschafter müssen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sein, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Gesellschaft übertragen haben. Die im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten dürfen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die Voraussetzungen sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen. 

Praxis-Beispiel:
Landwirte hatten ihre Möglichkeiten zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf eine GbR übertragen, an der sie selbst beteiligt waren. Die GbR betrieb die Aufzucht von Ferkeln. Die GbR erwarb kleine Ferkel mit einem Lebendgewicht von ca. 6 kg und zog diese auf, bis sie ein Lebendgewicht von etwa 30 kg erreicht hatten. Die GbR erklärte die Gewinne aus der Ferkelaufzucht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

Bei einer Betriebsprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Grenzen der landwirtschaftlichen Tiererzeugung überschritten worden seien. Unabhängig davon erfülle die GbR die Voraussetzungen auch deshalb nicht, weil die fortlaufende und zeitgerechte Führung des vorgeschriebenen Verzeichnisses nicht nachgewiesen sei. Das von der GbR zu Beginn der Prüfung vorgelegte Verzeichnis wurde als nicht ordnungsgemäß verworfen, weil darin Angaben zur tatsächlichen Erzeugung zum Ende der einzelnen Wirtschaftsjahre und zu anderweitig vergebenen Vieheinheiten gefehlt hätten. Das während der Außenprüfung vorgelegte Verzeichnis sei von der GbR erst während der Prüfung und damit zu spät erstellt worden.

Der BFH widersprach dem Finanzamt und entschied, dass ein laufend zu führendes Verzeichnis in diesem Sinne nicht zeitnah, sondern lediglich fortlaufend erstellt werden muss. Auch ein im Rahmen der Betriebsprüfung nachträglich erstelltes Verzeichnis kann den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wenn allerdings die Grenzen der landwirtschaftlichen Tiererzeugung überschritten werden, ist von einer gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung auszugehen. Maßgebend sind hierbei ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben und nicht die Verwaltungsrichtlinien der Finanzverwaltung. Das Finanzgericht muss daher im Nachgang prüfen, ob die Grenzen der landwirtschaftlichen Tiererzeugung überschritten wurden.

Weiterlesen …

Gehaltsextras nach vorheriger Lohnherabsetzung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Lohnbestandteile steuerfrei zukommen lassen oder pauschal versteuern, wenn sie diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen. D.h., die Zusatzleistungen werden dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten (reduzierten) Lohn erbracht. Konsequenz: Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Wechsel in der Form des Lohns ist somit steuerunschädlich.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitgeber schloss mit seinen Arbeitnehmern ergänzende Vereinbarungen zum Arbeitsvertrag, wonach zunächst eine Absenkung des Gehalts vereinbart wurde. Kurze Zeit später haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gehaltsextras vereinbart, die dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden. Diese Gehaltsextras behandelte der Arbeitgeber dann als steuerbegünstigte bzw. steuerfreie Zahlungen.

Vereinbart wurde ein Bündel von Gehaltsextras, unter anderem die Bereitstellung von Handys mit der Übernahme der laufenden (auch privaten) Kosten, die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses für die Internetnutzung und die Kinderbetreuung, sowie die Kostenübernahme für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Zuschüsse zur Internetnutzung versteuerte der Arbeitgeber pauschal mit 25%, die Fahrtkostenübernahme wurde mit 15%ige pauschaliert. Die Zuschüsse zur Kinderbetreuung und zu den Telefonkosten behandelte der Arbeitgeber als steuerfreie Zuwendungen. Das Finanzamt lehnte die Steuervergünstigungen ab, weil die Zuschüsse nach seiner Auffassung „nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wurden. Das Finanzamt ging vielmehr von einer steuerschädlichen Gehaltsumwandlung aus.

Der BFH hat entschieden, dass die Arbeitgeberzuschüsse zur Internetnutzung, zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zur Kinderbetreuung trotz vorausgegangener Lohnherabsetzung begünstigt sind, weil diese Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden. Diese Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, weil der Arbeitnehmer nach dem Wortlaut der Vereinbarungen im Zeitpunkt der Zahlung keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten Zuschüsse hatte. Dass der Zuschussgewährung eine Lohnherabsetzung vorausgegangen war, sah der BFH als unerheblich an.

Der BFH führt aus, dass die Auffassung der Finanzverwaltung auf der Fiktion beruht, dass (ohnehin) geschuldet ist, was seit jeher (ohnehin) geschuldet war. Arbeitgeberleistungen, die der Arbeitgeber früher einmal geschuldet hat, nunmehr aber nicht länger schuldet, können nach Auffassung des BFH daher zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses nicht (mehr) zum "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" zählen. Bei der Beurteilung ist auf den gegenwärtigen und nicht auf einen vergangenen oder fiktiven Sachverhalt abzustellen.

Weiterlesen …

Klimapaket: Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2021

Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Klimaschutzprogramms 2030 eine CO2-Bepreisung beschlossen. Alle zusätzlichen Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sollen in Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes und zur Entlastung der Bürger verwendet werden. 

Durch die CO2-Bepreisung werden die Benzinpreise steigen. Wer mit einem Pkw den Weg zur Arbeit zurücklegt, kann sich kurzfristig nicht auf die höheren Kraftstoffpreise umstellen. Zur Entlastung der Fernpendler wird deshalb (befristet vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026) die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 0,05 € auf 0,35 € angehoben. Die befristete Anhebung wird entsprechend auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gelten. 

Mit dieser Maßnahme werden die Steuerpflichtigen entlastet, die einen besonders langen Arbeitsweg haben. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Mit der zusätzlichen Erhöhung um 0,05 € auf 0,35 € wird für eine Übergangszeit pauschalierend ein Teil der Aufwendungen zurückgegeben, die sich durch die CO2-Bepreisung ergeben werden. Im Übrigen bleibt die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer bis zu einer Entfernung von 20 km unverändert bestehen.

Weiterlesen …

Grundsteuerreform: Gesetze zur Einheitsbewertung/Grundsteuer

Die bisherige Einheitsbewertung von Grundstücken und Immobilien ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Konsequenz ist, dass die Grundsteuer künftig nicht mehr in der bisherigen Form erhoben werden darf. Das Bundesverfassungsgericht (VerfG) hat dem Gesetzgeber die folgenden Fristen eingeräumt: 

  • Bis zum 31.12.2019 muss eine verfassungsgemäße Neuregelung verabschiedet sein. 
  • Daran anschließend darf das derzeitige (verfassungswidrige) Recht dann noch für maximal fünf weitere Jahre angewendet werden, also maximal bis zu 31.12.2024

Der Bundestag hat nunmehr, um die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung von Grundstücken und der Grundsteuer wiederherzustellen, ein Gesetzespaket beschlossen, das aus drei Gesetzen besteht. Hierbei handelt es sich um das 

  • Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG),
  • Gesetz zur Änderung von Art. 72, 105 und 125b des GG, damit die Bundesländer die Gesetzgebungshoheit haben, eigene Bewertungs- und Grundsteuerregelungen zu schaffen,
  • Gesetz zur Änderung des GrStG zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung, damit die Gemeinden eine erhöhte Grundsteuer b) erheben können.

Vorgesehen ist, dass 

  • unbebaute Grundstücke mit den Bodenrichtwerten bewertet werden,
  • Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren bewertet werden,
  • Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaubare Grundstücke im Sachwertverfahren bewertet werden. 

Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht eine Hauptfeststellung der neuen Grundstückswerte auf den 1.1.2022 und eine Hauptveranlagung auf den 1.1.2015 vor, damit die neuen Werte für die Grundsteuererhebung ab 2025 wirksam werden können. 

Tatsache ist, dass sich die Lage eines Grundstücks verstärkt auf die Höhe der Bewertung auswirken wird. Nach den Musterberechnungen des BMF werden die Werte schon innerhalb einer Stadt deutlich schwanken, sodass die Werte teilweise niedriger und teilweise höher ausfallen werden. Das Grundsteueraufkommen der Städte und Gemeinden soll im Wesentlich unverändert bleiben. Das setzt auch eine Veränderung der Hebesätze der Gemeinden voraus, den sie auf die Bemessungsgrundlage anwenden werden. Da bei Vermietungen die Grundsteuer auf den Mieter umgelegt werden kann, ist jeder Bundesbürger von den Auswirkungen betroffen. Konsequenz ist, dass die Belastung in etwa gleichbleiben, sich erhöhen oder niedriger ausfallen kann. Eine exakte Prognose ist zurzeit noch nicht möglich.

Weiterlesen …

Klimaschutz: Förderung im Steuerrecht

Es wird für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, ab 2020 eine steuerliche Förderung eingeführt. Die Steuerermäßigung ist als Abzug von der Steuerschuld ausgestaltet. Die Einkommensteuer wird ermäßigt und zwar

  • in dem Kalenderjahr, in dem die begünstigten energetischen Maßnahmen abgeschlossen werden, mit 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 14.000 €,
  • im nächsten Kalenderjahr ebenfalls um 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 14.000 €,
  • im übernächsten Kalenderjahr um 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12.000 €.

Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Zu den energetischen Maßnahmen gehören:

  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen,
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren, 
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, 
  6. Erneuerung der Heizungsanlage, 
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und 
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 €. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens (nach amtlich vorgeschriebenem Muster) nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt sind.

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist, dass 

  • der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen, und
  • die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Begünstigt sind Eigentumswohnungen und auch Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Steht das Eigentum am begünstigten Objekt mehreren Personen zu, können die Steuerermäßigungen das begünstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Weiterlesen …