Steuernews

Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten

Der ermäßigte Steuersatz auf Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit setzt zusätzlich die Außerordentlichkeit dieser Einkünfte voraus. Bei der Kapitalisierung von Altersbezügen kommt es deshalb darauf an, dass die Zusammenballung der Einkünfte in dem betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich nicht dem typischen Ablauf entspricht. Ob darüber hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen war oder nicht, hat keine wesentliche Bedeutung.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, der eine Auszahlung ausschließlich in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit monatlichen Teilraten und anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung beinhaltete. Im März 2015 unterbreitete der Anbieter dem zu diesem Zeitpunkt 65-jährigen Steuerpflichtigen eine förderunschädliche Kapitalabfindung, da die Monatsrente sich auf lediglich 21 € belaufen würde. Die Kapitalabfindung war möglich geworden, weil zwischenzeitlich eine Regelung geschaffen worden war, wonach die Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase als unschädliche Verwendung anzusehen war. Das Finanzamt besteuerte die Kapitalabfindung in Höhe von 7.018 € in voller Höhe als "Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag". Der Steuerpflichtige beantragte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Der BFH lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen kann nicht allein mit der Begründung bejaht werden, dass der ursprüngliche Altersvorsorgevertrag keine Kapitalisierungsmöglichkeit vorgesehen habe. Die Annahme eines nicht mehr atypischen Geschehensablaufs wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Initiative zu der erforderlichen Vertragsänderung vom Anbieter ausgegangen ist. Entscheidend ist, ob es nur in atypischen Einzelfällen zu einer auf eine Kapitalisierung gerichteten Vertragsänderung gekommen ist, nicht aber, auf wessen Initiative eine solche Vertragsänderung zurückgeht.

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Reisekosten: Vorsteuer aus tatsächlichen Aufwendungen

Kosten für die Verpflegung anlässlich einer Geschäftsreise können ertragsteuerlich nur pauschal geltend gemacht werden. Das heißt, dass die tatsächlichen Verpflegungskosten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Maßgebend sind nur die gesetzlich festgelegten Pauschalen. Der Unternehmer bucht die Verpflegungspauschalen auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand" 4674 (SKR 03) bzw. 6674 (SKR 04).

Aus den Verpflegungspauschalen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, die während der Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer unternimmt eine 2-tägige Geschäftsreise von Köln nach München. Für die eigene Verpflegung hat der Unternehmer 166,60 € (140 € + 26,60 € Umsatzsteuer) ausgegeben. Die Verpflegungskosten kann er durch verschiedene Kleinbetragsrechnungen nachweisen. Er hat in München übernachtet. Das Frühstück ist gesondert ausgewiesen und im Übernachtungspreis mit 15 € enthalten. Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge geltend machen:

  • aus dem Hotelfrühstück (15 € x 19/119 =)                    2,39 €
  • aus den übrigen tatsächlichen Verpflegungskosten   26,60 €

Um den Vorsteuerabzug in der Buchführung korrekt zu erfassen, werden die tatsächlichen Verpflegungskosten auf das das Konto „Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ (nicht abziehbarer Anteil) 4652 (SKR 03) bzw. 6642 (SKR 04) gebucht.

Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist.

Wichtig: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (brutto) ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollten die Angaben jedoch stimmen.

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Innergemeinschaftlicher Erwerb: Option zur Steuerpflicht

Unternehmer, die Waren oder andere Gegenstände in einem anderen EU-Land umsatzsteuerfrei einkaufen, müssen diesen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland der Umsatzsteuer unterwerfen. Abweichend davon findet kein umsatzsteuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb statt, wenn der Unternehmer

  • ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder
  • ein Kleinunternehmer ist, der für seine Umsätze keine Umsatzsteuer berechnet (Kleinunternehmer ist, dessen Umsätze im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € (ab 1.1.2020: 22.000 €) betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden) oder
  • bei seinen Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft die pauschale Besteuerung anwendet oder
  • bei juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

Allerdings unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb in diesen Fällen nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer die sogenannte Erwerbsschwelle von 12.500 € nicht überschreitet. Das ist der Fall, wenn sein Einkauf aus andern EU-Ländern im Vorjahr nicht mehr als 12.500 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 12.500 € betragen wird.

Wichtig! Bei Einkäufen von mehr als 12.500 € im Jahr muss die Erwerbsbesteuerung immer durchgeführt werden. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit freiwillig die Erwerbsbesteuerung durchzuführen, wenn die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird. Das ist vor allem dann vorteilhaft, wenn die ausländische Umsatzsteuer deutlich höher ist als die inländische Umsatzsteuer.

Betroffen sind hier also nur Personen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, z. B. Ärzte oder Kleinunternehmer. Bei Einkäufen bis 12.500 € pro Jahr brauchen diese Personen keine Umsatzsteuer auf den Erwerb zu zahlen. Das bedeutet, der ausländische Unternehmer stellt die Umsatzsteuer seines Landes in Rechnung, die beim inländischen Abnehmer den Einkaufspreis und somit auch die Anschaffungskosten erhöht.

Praxis-Beispiel:
Ein Arzt führt ausschließlich steuerfreie Umsätze aus. Er beabsichtigt für 8.000 € netto medizinische Geräte in Dänemark einzukaufen. Die dänische Umsatzsteuer beträgt 25 % = 2.000 €. Der Arzt führt ausschließlich steuerfreie Umsätze aus, ohne Vorsteuern abziehen zu können. Der Einkauf liegt unter der Erwerbsschwelle von 12.500 €.

Der Arzt kann allerdings – obwohl er die Erwerbsschwelle nicht überschreitet – freiwillig (unter Angabe seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) den innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer unterwerfen. Er zahlt dann nicht die dänische, sondern ausschließlich die deutsche Umsatzsteuer. Wegen der unterschiedlichen Steuersätze ergibt sich bei dem Einkauf der medizinischen Geräte für netto 8.000 € folgender Vorteil:

Kosten des Einkaufs unter Berücksichtigung der Erwerbsschwelle:
Nettoeinkaufspreis der medizinischen Geräte:   8.000 € + 25% USt =   10.000 €
Kosten bei freiwilliger Erwerbsbesteuerung:
Nettoeinkaufspreis der medizinischen Geräte:   8.000 € + 19% USWt=  9.520 €
Ersparnis mit der freiwilligen Erwerbsbesteuerung =                                  480 €

Der Arzt weist somit die Anschaffungskosten für die medizinischen Geräte mit einem Betrag von 9.520 € aus. Die Umsatzsteuer muss er an das Finanzamt abführen. Er hat allein für den innergemeinschaftlichen Erwerb eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Der dänische Unternehmer hat keinen Nachteil, weil der Umsatz für ihn in Dänemark umsatzsteuerfrei ist.

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Elektronische Kasse: Zertifizierte technische Sicherheit

Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen besteht ab dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO in Verbindung mit § 1 Kassensicherungs-Verordnung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ist. Betroffen sind alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.

Problem ist jedoch, dass bis zum Beginn des Jahres 2020 die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen am Markt noch nicht flächendeckend verfügbar sein werden. Nach dem Schreiben des BMF wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen bis zum 30.09.2020 noch nicht vorhanden sind.

Hinweis: Der Unternehmer kann frei entscheiden, ob

  • er seine Warenverkäufe manuell (mit einer offenen Ladenkasse) oder
  • mit einer elektronischen Registrierkasse oder
  • mit einer PC-Kasse erfasst.

Es ist niemand zur Nutzung einer elektronischen Registrierkasse verpflichtet. Wer bisher nur eine offene Ladenkasse geführt hat, kann diese auch weiterhin führen wie bisher. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, das zu ändern.

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Dieselfahrverbote: Keine Minderung der Kfz-Steuer

Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für betroffene Kfz keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer.

Praxis-Beispiel:
Der Halter eines Kfz, das erstmalig im Jahr 2010 zugelassen wurde, legte Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid ein. Er machte geltend, dass er aufgrund der Fahrverbote, die von einigen Städten und Gemeinden seit 2018 verhängt wurden, in der Nutzung seines Fahrzeugs eingeschränkt werde. Die Kfz-Besteuerung führe daher zu einer unrechtmäßigen Ungleichbehandlung. Das Finanzgericht wies die Klage des Kfz-Halters, mit der er eine nicht näher bezifferte Herabsetzung der Kfz-Steuer begehrte, als unzulässig ab. Den Hilfsantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wies das Finanzgericht als unbegründet zurück.

Nach dem Kraft-StG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kfz-Steuer. Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Der Tatbestand des Haltens ist auch dann erfüllt ist, wenn die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Dabei spielt es nach Auffassung des BFH keine Rolle, ob die Einschränkung auf gesetzlichem Zwang oder auf dem freien Willen des Halters oder einem sonstigen beim Halter liegenden Umstand beruht. Der Tatbestand der Besteuerung wird damit nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kfz "zum Verkehr zugelassen" worden ist.

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Kurzfristige Beschäftigung: Pauschale Lohnsteuer

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung gemäß § 40a Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die Wahl. Er darf die Lohnsteuer nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen abrechnen oder pauschal mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Um die Lohnsteuer pauschal mit 25% ermitteln zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine gelegentliche Beschäftigung handeln. Die Tätigkeit darf sich wiederholen, aber nicht regelmäßig wiederkehren bzw. nicht von vornherein vereinbart sein. Aushilfskräfte können also immer wieder bei Bedarf eingesetzt werden.
  • Die jeweilige Tätigkeit darf eine maximale Dauer von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen haben.
  • Der Verdienst pro Arbeitstag darf 72 € bis zum 31.12.2020 und ab 2021 den Betrag von 120 € nicht überschreiten.
  • Der Stundenlohn muss ab 2020 wegen des Mindestlohns mindestens 9,35 € betragen und darf in 2020 nicht höher sein als 12 €. Ab 2021 darf der Stundenlohn 15 € nicht überschreiten. 

Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, ist nach anderen Kriterien zu beurteilen. Das heißt, sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Voraussetzungen sind nicht deckungsgleich. Die pauschale Besteuerung mit 25% ist allerdings nur dann möglich, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Anderenfalls muss die Lohnsteuer individuell ermittelt werden.

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