Steuernews

Renten: Musterklage wegen doppelter Besteuerung

Die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus den landwirtschaftlichen Alterskassen und aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (z. B. die Versorgungskasse der Rechtsanwälte), ist ab 2005 umgestellt worden. Mit der Systemumstellung sollen die Renten nach einer Übergangsphase bis 2040 voll versteuert werden. Der steuerpflichtige Teil der Rente begann 2005 mit 50 %. Der Prozentsatz von 50% erhöht sich bis 2020 in jedem Jahr um 2% und danach bis 2040 in jedem Jahr um 1%. Der Prozentsatz richtet sich dauerhaft nach dem Jahr, in dem die Rente zu laufen beginnt.

Damit keine Doppeltbesteuerung eintritt, sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versicherungen nach einer Übergangsphase ab 2025 zu 100% als Sonderausgaben abziehbar. Der für 2013 maßgebende Prozentsatz hat 76% betragen. Der Prozentsatz von 76% steigt dann Jahr für Jahr, bis er im Jahr 2025 den Satz von 100% erreicht. Abziehbar sind die 
tatsächliche Aufwendungen (Arbeitnehmer- und auch Arbeitgeberanteile). Höchstgrenze: Abziehbar sind höchstens 20.000 € (bei Ehegatten 40.000 €) im Jahr. 

Berechnungsbeispiel (2020):

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung z. B. 12.168 €
höchstens jedoch 20.000 €
abziehbar sind 62 % vom niedrigeren Betrag, das 
sind 12.168 € x 90% = 
10.952 €
abzüglich Arbeitgeberanteil  6.084 €
abziehbarer Teil der Aufwendungen

4.868 €

Das ab 2005 geltende System wird einen Einklang zwischen 100%iger Betragsbefreiung und 100%-iger Besteuerung erst in ferner Zukunft bringen können. Des Weiteren kann es zur Doppelbesteuerung kommen, wenn jemand mehrere Renten bezieht, wie z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer berufsständischen Versorgungskasse und zusätzlich aus privaten Rentenversicherungen. Problematisch ist also die Situation, in der jemand Beiträge aus versteuertem Einkommen in die Rentenversicherung eingezahlt hat und diese in der Auszahlungsphase versteuern muss.

Das Hessische Finanzgericht hat im entschiedenen Fall zwar eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen. Der BFH hat die Revision zugelassen (Az. X R 20/19). Der BFH wird demnach klären müssen, wann eine Zweifachbesteuerung vorliegt und wie sie berechnet wird. Zu klären ist auch, welcher Anteil (Ertragsanteil) bei Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen zu erfassen ist.

Weiterlesen …

7% Umsatzsteuer für elektronische Publikationen

Umsätze mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und vergleichbaren Erzeugnissen haben bis zum 17.12.2019 nur dann dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterlegen, wenn es sich um „körperliche“ Erzeugnisse handelte. Das hat sich durch „Artikel 11 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ nunmehr geändert. Das Änderungsgesetz ist am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, sodass die neue Nr. 14 des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG am 18.12.2019 in Kraft getreten ist. 

Konsequenz: Seit dem 18.12.2019 gilt der ermäßigte Steuersatz unabhängig von der äußeren Form der Publikation. Es werden körperliche und elektronische Erzeugnisse gleichbehandelt. Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt ausdrücklich auch für die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile davon enthalten.

Nicht begünstigt sind allerdings Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Der ermäßigte Steuersatz gilt ebenfalls nicht für jugendgefährdende Trägermedien.

Weiterlesen …

Elektronische Kassen: Pflicht zur Belegausgabe ab 1.1.2020

Wer seine Einnahmen mithilfe eines elektronischen Kassensystems erfasst, muss ab dem 1.1.2020 jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Das alleine reicht jedoch noch nicht aus, weil der Unternehmer über jeden Verkauf einen Beleg erstellen muss, und ihn seinen Kunden zur Verfügung stellen muss. Das gilt selbst dann, wenn der Kunden keinen Beleg haben will.

Der Unternehmer kann sich von der Belegausgabepflicht befreien lassen, wenn es sich um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen handelt. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen! Das kann den Unternehmer nach pflichtgemäßem Ermessen von seiner Belegausgabepflicht befreien. Nach § 148 AO ist Voraussetzung, dass die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Der Verzicht auf die Belegausgabepflicht kann sogar rückwirkend bewilligt werden.

Wichtig! Wer Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft, wie das bei Bäckereien, Eisdielen und anderen Geschäften der Fall ist, die in ihrer Struktur vergleichbar sind, sollte möglichst umgehend einen „Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht“ beantragen.

Offen ist, welche Konsequenzen drohen, wenn der Unternehmer gegen die Belegausgabepflicht verstößt. Nutzt der Unternehmer ein elektronisches Kassensystem, mit dem er jeden Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet, kann davon ausgegangen werden, dass alle Einnahmen zutreffend erfasst sind und somit eine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt. Bei einem Verstoß gegen die Belegausgabepflicht kann also nicht davon ausgegangen werden, dass eine Buchführungsmangel vorliegt, der das Finanzamt berechtigen würde, die Einnahmen um einen geschätzten Betrag zu erhöhen. Hierzu wird die Finanzverwaltung Stellung beziehen müssen.

Weiterlesen …

Gemeinnützigkeit: Förderung des IPSC-Schießens

Die Abkürzung IPSC steht für „International Practical Shooting Confederation“ (= Internationaler Verband für angewandten Schießsport). Im IPSC Sport fließen neben der Schusspräzision auch die Bewegung der Schützen und der Zeitbedarf für das Absolvieren festgelegter Parcours in die Bewertung ein. Es wird daher als “dynamischer Schießsport” bezeichnet, in Abgrenzung zum “statischen Schießsport”, bei dem der Schütze ausschließlich an einem festen Platz steht und keine Zeitnahme erfolgt, sondern allenfalls eine Zeitbegrenzung existiert.

Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2018 (V R 48/16) entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht, auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann. Der BFH hatte seine Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass die vom Finanzgericht vorgenommene „tatsächliche Würdigung“ einer revisionsrechtlichen Prüfung standhalte. Das Urteil enthält jedoch keine Ausführungen dazu, dass diese „tatsächliche Würdigung“ die einzig mögliche ist. Vielmehr führt der BFH in seinem Urteil aus:

„Bei hoher Abstraktion könnte zwar eine Ähnlichkeit der Ziele mit einer menschlichen Silhouette zu Teilen angenommen werden, ebenso ist es jedoch möglich, im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede und das Fehlen von Gesicht und Gliedmaßen mit dem FG davon auszugehen, dass keinerlei Ähnlichkeit mit einer menschlichen Gestalt besteht.“

Hierzu hat sich das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt geäußert:

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen.

Konsequenz: Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.

Weiterlesen …

Sachzuwendungen: Monatliche Freigrenze von 44 €

Kurz vor Ende des Gesetzgebungsverfahrens ist der Bezug von Sachbezügen verschärft worden. In der Praxis gab es immer wieder Probleme bei der Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn. Der BFH hatte 2018 in zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Sachleistungen und Geldleistungen geändert. Als Reaktion auf diese Rechtsprechung ist in § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG verdeutlicht worden, wann eine Sachleistung vorliegt. Es wird nunmehr festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in Geld gehören. Ausgenommen sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.

Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind steuerfrei, wenn sie 44 € im Monat nicht überschreiten und der Arbeitgeber diese Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Weiterlesen …

Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis

Steht fest, dass Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann diese Annahme nicht dadurch widerlegt werden, dass der Belegnachweis nicht vorliegen würde. Der Nachweis, dass der Empfänger der Lieferung ein Unternehmer ist, kann sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergeben. 

Praxis-Beispiel:
Eine deutsche GmbH lieferte drei PKW in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Nach schriftlichen Kaufverträgen war Käufer eine GmbH nach dem Recht der Slowakischen Republik, mit Sitz in der Slowakischen Republik. Der GmbH lagen ein Handelsregisterauszug der slowakischen Firma vor und auch eine bestätigte Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Geschäftsführer der slowakischen Firma war in Ungarn ansässig. Auf ihrem Briefpapier gab die slowakische Firma eine Telefon- und eine Telefaxnummer mit ungarischer Vorwahl an. Die deutsche GmbH nahm für die drei Fahrzeuglieferungen die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch (§ 6a UStG). 

Das Finanzamt ging im Rahmen einer Betriebsprüfung davon aus, dass es sich trotz der erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer um ein Scheinunternehmen gehandelt habe. Am Sitz der slowakischen Firma sei nur ein Buchhaltungsbüro gewesen, das die Post entgegengenommen habe. Es habe aber keinen Lagerplatz für Fahrzeuge gegeben. Die slowakische Finanzbehörde habe die Unternehmereigenschaft außerdem zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig versagt, weil es an der erforderlichen wirtschaftlichen, aktiven Geschäftstätigkeit im Gründungsstaat gefehlt habe. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass diese Lieferungen im Inland steuerpflichtig seien. 

Der BFH hat entschieden, dass die Versendung in die Slowakische Republik nachgewiesen ist. Steht fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, dann liegt regelmäßig der erforderliche Belegnachweis vor. Für den sog. Belegnachweis muss "der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat". Das Finanzgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Versendung in die Slowakische Republik nicht nachgewiesen ist. Wenn das Finanzgericht eine „Beweiserhebung“ durchgeführt und bei einem Zeuge die Versendung zum angegebenen Bestimmungsort bestätigt, muss diese Aussage dem Urteil auch zugrunde gelegt werden. Anders ist es nur, wenn die Zeugenaussage nicht glaubhaft erscheint. 

Für den Buchnachweis muss "der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen". Dies muss "eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein". Die GmbH hat somit den Erwerb durch die slowakische Firma als Unternehmer für ihr Unternehmen mit Verpflichtung zur Erwerbsbesteuerung buchmäßig durch die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen. Die Annahme einer Briefkastenanschrift ist zur Widerlegung des sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergebenden Nachweises der Unternehmerstellung des Abnehmers nicht geeignet.

Zivilrechtliche Vereinbarungen sind nur dann nicht zugrunde zu legen, wenn es sich bei diesen um Scheingeschäfte handelt. Ein Scheingeschäft liegt bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes nicht zwischen ihnen, sondern zwischen nur einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen. Verdeckt das Scheingeschäft also ein anderes Rechtsgeschäft, ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich. 

Das Finanzgericht ist der Frage nicht nachgegangen, ob es sich bei den PKW-Lieferungen um Scheingeschäfte gehandelt hat, bei denen die Lieferbeziehungen zu anderen Abnehmern verdeckt werden sollten. Das Finanzgericht muss hierzu weitere Feststellungen treffen, weil es dem BFH verwehrt ist, dies im Revisionsverfahren nachzuholen.

Weiterlesen …