Steuernews

Energetische Maßnahmen: Bescheinigung von Fachunternehmen

Für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, gibt es ab 2020 einen Abzug von der Steuerschuld (7% der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 € im ersten Jahr sowie im folgenden Kalenderjahr und 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 €, im übernächsten Kalenderjahr.

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen werden. Es muss auch bescheinigt werden, dass die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Energetische- Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) erfüllt sind.

Die Bescheinigungen müssen dem vom BMF veröffentlichten Muster entsprechen. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben des amtlichen Musters darf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude/einer Wohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.

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Umzugskosten: Welche Pauschalen seit dem 1.3.2020 gelten

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Ein Umzug ist regelmäßig beruflich veranlasst, wenn ein Arbeitnehmer erstmals eine Stelle antritt, seinen Arbeitgeber wechselt, oder wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit pro Tag um mindestens eine Stunde täglich reduziert. Bei Ehegatten werden die Zeiten nicht addiert oder saldiert. Das heißt, verkürzt sich die Fahrzeit bei einem Ehegatten um mindestens eine Stunde, kann er die Umzugsaufwendungen geltend machen, auch wenn sich für den anderen Ehegatten die Fahrzeit verlängern sollte. Es spielt außerdem keine Rolle, ob die neue Wohnung gemietet wird oder Eigentum ist.

Der Arbeitgeber kann die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:

  • die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
  • Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
  • vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen 
  • Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
  • Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird 
  • Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung
    (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären)
  • Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (siehe nachfolgende Übersicht)

Diese Kosten können Arbeitgeber steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist.

Zusätzlich dürfen die folgenden Pauschalen erstattet werden:

a) Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind

  • Höchstbetrag:
    ab 01.04.2019:            2.045 €
    ab 01.03.2020:            2.066 €

b) Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG)

  • für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte
    ab 01.04.2019:            1.622 €
    ab 01.03.2020:            1.639 €
  • für Ledige
    ab 01.04.2019:               811 €
    ab 01.03.2020:               820 €
  • Erhöhung je weitere Person (z. B. je Kind) ohne Ehegatten/Lebenspartner
    ab 01.04.2019:               357 €
    ab 01.03.2020:               361 €

Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

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Wegeunfall: Krankheitskosten abziehbar

Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die Krankheitskosten, die durch den Unfall verursacht wurden, als Werbungskosten abziehen. Krankheitskosten aufgrund eines Unfalls werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.

Praxis-Beispiel:
Eine Steuerpflichtige erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.

Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z. B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Hinweis: Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen erstreckt sich nach dem Urteil des BFH auch auf Unfallkosten, soweit es sich um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (= fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen). Im Gegensatz dazu lässt die Finanzverwaltung den Abzug von Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten zu. Das heißt, dass die Unfallkosten (Reparaturkosten) neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (BMF-Schreiben vom 31.10.2013; IV C 5-S 2351/09/10002:002).

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Förderprogramme des Bundes und der Länder

Ab sofort steht das KFW-Sonderprogramm 2020 zur Verfügung. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen werden nochmals verbessert. Das KfW Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit – Universell sowie dem KfW-Sonderprogramm 2020 - Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erweitert wurden.

Zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs steht das Sonderprogramm für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Verfügung, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Auf diese Weise können in erheblichem Umfang liquiditätsstärkende Kredite der Hausbanken mobilisiert werden.

Wichtig! Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten. Informationen zu den Programmen sind auf der Website der KfW zu finden (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html)
Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

Förderorganisationen
Wichtig ist festzustellen, wer was fördert. Auf der Website des „Bundesministeriums für Wirtschaft“ (www.bmwi.de) sind Informationen und Links zu den wichtigsten Förderorganisationen des Bundes, der Länder und der EU zu finden. Es fehlen derzeit noch einige Förderorganisationen. Die Datenbank soll aber in den nächsten Wochen vervollständigt werden.

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Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige

Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
    • Bis zu 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) 
    • Bis zu 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    • Einzelne Bundesländer stocken die Soforthilfe weiter auf (z. B. NRW mit bis zu 25.000 € bei bis zu 50 Beschäftigten (Landesmittel))
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. (auch komplementär zu den Länderprogrammen)

Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020. 

Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.

Technische Daten: Mittelbereitstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggf. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen

Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

Programmvolumen: bis zu 50 Mrd. € bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbstständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. 

Hinweis zum Antragsformular: diese sollen für alle Bundesländer ab dem 27.03.2020 online verfügbar sein. (Für NRW beispielsweise unter: www.wirtschaft.nrw/corona)

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Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer. Die Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Beitragsmonats fällig. Zahlt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags, fallen für jeden angefangenen Monat Säumniszuschläge an.

Nach einer Presseerklärung des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung ist es ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die derzeit von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden.

Die Mittel, mit denen die Bundesregierung die Unternehmen und Selbstständigen weitreichend unterstützt, können nicht über Nacht ausgezahlt werden. Um den Unternehmen und Selbstständigen hier zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern. Also den Unternehmen und Selbstständigen, die nachvollziehbar aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu ermöglichen, die Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend später zu zahlen. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

Vorteil: Die Liquidität wird verbessert und es fallen keine Säumniszuschläge an.

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