Hat der Unternehmer das Wahlrecht, eine Leistung dem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuzuordnen, muss er dieses Wahlrecht bis zum Ablauf der Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ausüben. Die Wahl musste in der Vergangenheit bis zum 31.5.des Folgejahres getroffen werden und für Jahre ab 2018 bis zum 31.7. des Folgejahres. Hat der Unternehmer seine Wahl nicht erkennbar ausgeübt, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der BFH hat nunmehr Zweifel, ob diese Fristsetzung dem EU-Recht widerspricht. Der BFH hat daher den EuGH um Klärung gebeten.
Praxis-Beispiel: Der Unternehmer, der einen Gerüstbaubetrieb unterhält, errichtete ein Einfamilienhaus mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 150 qm, wovon auf das Arbeitszimmer ca. 17 qm entfielen (Fertigstellung 2015). Der Unternehmer reichte seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2015 erst am 28.09.2016 beim Finanzamt ein. In seinen zuvor eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte der Unternehmer für die Errichtung des Arbeitszimmers anteilig Vorsteuern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, weil er die Zuordnung des Zimmers zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig (bis zum 31. Mai des Folgejahres) vorgenommen hatte.
Der BFH hat – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – Zweifel, ob ein EU-Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen darf.
Im Vorlagebeschluss wird die Auffassung vertreten, dass nach den von ihm zur Zuordnungsentscheidung entwickelten Kriterien die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil unbegründet wäre. Zweifelhaft sei jedoch, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen dürfe. Das EU-Recht über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem geht ausdrücklich von einer „Zuordnung“ von Gegenständen aus. Das EU-Recht enthält jedoch keine näheren Regelungen hierzu. Der EuGH soll auch klären, welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung hat.
Hinweis: Der BFH hat wegen der Antragsfrist in einem weiteren Verfahren, bei dem es um den Erwerb einer Photovoltaikanlage durch einen Privatmann geht, den EuGH angerufen. Sollte der EuGH die bisherige (deutsche) Handhabung als zu restriktiv ansehen, würde das die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei unternehmerischer Tätigkeit und sogenannter gemischter Nutzung erleichtern. Insofern ist es in entsprechenden Fällen sinnvoll, den Steuerfall offen zu halten.
Für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, gibt es ab 2020 eine steuerliche Förderung, die als Abzug von der Steuerschuld ausgestaltet ist. Die Einkommensteuer wird als Abzug von der Steuerschuld
in dem Kalenderjahr, in dem die begünstigten energetischen Maßnahmen abgeschlossen werden, mit 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 14.000 € gemindert,
im nächsten Kalenderjahr ebenfalls um 7% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 14.000 €, und
im übernächsten Kalenderjahr um 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 12.000 €.
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Zu den energetischen Maßnahmen gehören:
Wärmedämmung von Wänden,
Wärmedämmung von Dachflächen,
Wärmedämmung von Geschossdecken,
Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
Erneuerung der Heizungsanlage,
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Anwendungszeitraum: Das Klimaschutzgesetz ist am 1.1.2020 in Kraft getreten. Begünstigt sind nur energetische Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 beendet sind. Der Zeitpunkt des Baubeginns ist gesetzlich wie folgt geregelt:
Bei energetischen Baumaßnahmen, bei denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, richtet sich der Baubeginn nach dem Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird.
Bei nicht genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Baubeginn der Tag, an dem das Bauvorhaben der Behörde zur Kenntnis gegeben wird.
Bei sonstigen Vorhaben, die genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfrei sind, ist als Baubeginn der Zeitpunkt anzusehen, an dem mit den Baumaßnahmen begonnen wird.
Konsequenz: Wer vor dem 1.1.2020 noch keine konkreten Maßnahmen eingeleitet hat, kann – wenn er die übrigen Voraussetzungen erfüllt – die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.
Es gibt eine Reihe von Steuervergünstigungen, die nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. In diesem Zusammenhang hatte der BFH entschieden, dass die Vorteile auch dann zu gewähren sind, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herabsetzen und der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleicht. Die Zusatzleistungen werden dann laut BFH zusätzlich zum ohnehin geschuldeten (reduzierten) Lohn erbracht.
Dieses BFH-Urteil wird nunmehr durch Artikel 6 des Grundrentengesetzes rückgängig gemacht, sodass ein arbeitsvertraglich vereinbarter Wechsel in der Form des Lohns als steuerschädlich einzustufen ist. Es ist vorgesehen, in § 8 EStG einen neuen Absatz 4 einzufügen, der den folgenden Inhalt hat:
„Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird oder
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.“
Anwendung der vorgesehenen Neuregelung: Die Neuregelung soll am Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes in Kraft treten. Aber! Da die Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG nicht geändert wird, werden die Änderungen für alle Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2020 (bei laufendem Arbeitslohn) und für alle Zuflusszeitpunkte in 2020 (bei sonstigen Bezügen) gelten.
Hinweis: Gestaltungen, die sich auf das BFH-Urteil vom 1.8.2018 (VI R 32/18) stützen, sollten ab sofort nicht mehr umgesetzt werden. Besser ist es, wenn der Arbeitgeber das Gehalt durch steuerbegünstigte Leistungen aufstockt.
Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben werden nicht als Geschenke eingestuft. Streuwerbeartikel sind „Werbemittel, die durch ihre breite Streuung viele Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern“. Es ist daher nicht erforderlich, die Namen der Empfänger aufzuzeichnen. Streuwerbeartikel sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 € betragen. Die Vorschrift des § 37 b EStG, wonach Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern sind, ist daher nicht anzuwenden.
Für die Regelung zu den Streuwerbeartikel bis zu einer Höhe von 10 € gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich vielmehr um eine Verwaltungsregelung, die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abstellt. Das führt zu dem Ergebnis, dass
die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und
die Umsatzsteuer bei der Prüfung der 10-€-Grenze hinzuzurechnen ist, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Denn dann gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Überträgt ein Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiter, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen ist, reicht für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen.
Praxis-Beispiel: Die Großmutter schenkte ihrer Tochter mit notariell beurkundetem Vertrag ein 1.435 m² großes Grundstück. Dabei behielt die Großmutter für sich und ihren Ehemann ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchrecht an dem übertragenen Grundstück sowie ein Rückforderungsrecht in bestimmten Fällen vor.
Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug die Tochter einen Teil des ihr überlassenen Grundbesitzes, nämlich den ca. 700 m² großen hinteren Grundstücksteil, auf ihre eigene Tochter (Enkelin). Eine Gegenleistung wurde nicht vereinbart. Die Großeltern erklärten sich mit der Schenkung einverstanden und bewilligten und beantragten die Löschung des Nießbrauchrechts und der Rückauflassungsvormerkung für den Grundstücksteil, den ihre Tochter an die Enkelin verschenkte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Kettenschenkung gehandelt habe und somit um eine direkte Schenkung der Großmutter an ihre Enkelin.
Wird ein Vermögensgegenstand (Grundstück) durch Schenkung übertragen und überträgt der Beschenkte das Grundstück unentgeltlich auf einen Dritten, ist für schenkungssteuerliche Zwecke darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat. Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Wendet aber der Bedachte das ihm geschenkte Grundstück ohne rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, liegt keine Schenkung des Zuwendenden unmittelbar an den Dritten vor. Vielmehr liegen zwei Schenkungen vor, und zwar vom Schenker an den Beschenkten und vom Beschenkten an eine dritte Person.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass allein das Einverständnis der Großmutter mit der Weiterschenkung durch ihre Tochter nicht ausreicht, um eine Zuwendung der Großmutter an ihre Enkelin annehmen zu können. Die familiäre Verbundenheit der Vertragsbeteiligten ist ebenfalls nicht geeignet, die Schenkungen in schenkungssteuerrechtlicher Hinsicht abweichend von der Zivilrechtslage zu beurteilen. Dies gilt selbst dann, wenn die Großeltern ein Interesse gehabt haben sollten, ihr Vermögen nicht nur ihrer Tochter, sondern zum Teil auch ihrer Enkelin zuzuwenden.
Fazit: Es liegen zwei Schenkungen vor - jeweils von der Mutter an die Tochter. Deshalb gilt jeweils der höhere Freibetrag von 400.000 €, sodass keine Schenkungsteuer anfiel. Bei einer Schenkung der Großmutter an die Enkelin gilt nur ein Freibetrag von 200.000 €, sodass in der vorliegenden Situation Schenkungsteuer angefallen wäre.
Veräußert der Steuerpflichtige eine private, zuvor nicht vermietete Immobilie, um sich die nötigen Geldmittel für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts zu verschaffen, sind die Veräußerungskosten grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des neuen Objekts abziehbar. Die beabsichtigte Vermietung überlagert nicht den Veräußerungsvorgang, wenn sich der Steuerpflichtige ohne wirtschaftlichen oder rechtlichen Zwang zur Veräußerung entschlossen hat und er über die Verwendung des Veräußerungserlöses frei disponieren kann.
Praxis-Beispiel: Die Steuerpflichtige war Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Der Vater hatte ihr das Grundstück unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs übertragen. In dem Haus wohnten die Eltern der Steuerpflichtgen. Die Steuerpflichtige erwarb eine noch zu errichtende Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 172.900 €. Sie beabsichtigte, die Wohnung nach Fertigstellung an ihre Eltern zu vermieten.
Zur Finanzierung des Kaufpreises für die Wohnung nahm die Steuerpflichtige zwei Darlehen auf. Ein Darlehen von 60.000 € war tilgungsfrei und bis zum 31.08.2014 in voller Höhe zur Rückzahlung fällig. Dieses Darlehen sollte durch die Veräußerung des Grundstücks, das noch von den Eltern bewohnt wurde, getilgt werden. Das zweite Darlehen von 70.000 € war regelmäßig zu tilgen; die Zinsen waren auf zehn Jahre festgeschrieben. Den Rest des Kaufpreises für die Wohnung entrichtete die Klägerin aus Eigenmitteln. Am 16.05.2014 wurde die Eigentumswohnung bezugsfertig. Mit Vertrag vom 15.06.2014 vermietete die Klägerin die Wohnung an ihre Eltern, die dort auch einzogen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.2014 veräußerte die Klägerin das Hausgrundstück zum Preis von 75.000 €. Die Kosten, die bei der Veräußerung des Einfamilienhauses angefallen waren, beliefen sich auf 4.270,04 €, die die Steuerpflichtige als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus der Vermietung der neu angeschafften Wohnung geltend machte. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.
Laut BFH gilt der Grundsatz, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung einer privaten Immobilie anfallen, grundsätzlich zu den Veräußerungskosten gehören. Veräußerungskosten können sich steuerlich nur dann auswirken, wenn der Veräußerungsgewinn als „Spekulationsgewinn“ zu versteuern ist. Ein Abzug als Werbungskosten bei einer anderen Einkunftsart ist jedoch nicht möglich. Das gilt auch, wenn das veräußerte Grundstück vermietet war, weil auch insofern eine Zurechnung zu den (ehemaligen) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Von diesen Grundsätzen hat der BFH unter sehr engen Voraussetzungen eine Ausnahme gemacht. In einem Sonderfall hatte er die Maklerkosten für den Verkauf einer Vermietungsimmobilie als Werbungskosten bei der Vermietung anderer Objekte zum Abzug zugelassen. Diese Zuordnung der Veräußerungskosten war ausnahmsweise nur deshalb möglich, weil der Makler allein deshalb beauftragt worden war, um liquide Mittel für die Entschuldung eines anderen Vermietungsobjekts zu erzielen und es nur durch diese Darlehenstilgung weiterhin möglich war, aus dem damit entschuldeten Objekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Hier kommt es entscheidend auf den objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang an.