Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat April 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
11.05.2020 10.06.2020
Zusammenfassende Meldung
25.05.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
11.05.2020
Für den Monat Mai 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
10.06.2020 10.07.2020
Zusammenfassende Meldung
25.06.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
10.06.2020
Einkommensteuer-Vorauszahlung
10.06.2020
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Bei Miet- oder Leasingverträgen handelt es sich um eine Lieferung, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegentand verschafft wird, oder um eine sonstige Leistung, wenn es sich lediglich um eine Nutzungsüberlassung handelt. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass es sich um eine Lieferung handelt, wenn der Leasing-Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen war, d.h., wenn der Leasinggegenstand von Anfang an im Anlagevermögen des Leasing-Nehmers auszuweisen war. Konsequenz war, dass die ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Beurteilungen übereinstimmten.
Wegen eines EuGH-Urteils aus dem Jahr 2017 hat das BMF nunmehr den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Danach liegt eine Lieferung vor, wenn Gegenstände im Leasingverfahren überlassen werden und die Übergabe des Gegenstands durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer
aufgrund einer vertraglichen Klausel ausdrücklich vorgesehen ist (d.h. wenn sie den Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasing-Geber auf den Leasing-Nehmer enthält) und
aus den Vertragsbedingungen (zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung) deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasing-Nehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.
Das bedeutet, dass auch dann eine Lieferung vorliegt, wenn der Vertrag die formale Klausel enthält, dass der Leasing-Nehmer je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann, aber diese Klausel keine echte wirtschaftliche Alternative ist. Auch wenn der Vertrag eine formal völlig unverbindliche Kaufoption enthält, ist von vornherein von einer Lieferung auszugehen, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Kaufoption als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasing-Nehmer in Betracht kommt.
Konsequenzen: Durch die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung kann sich die Situation ergeben, dass umsatzsteuerlich eine Lieferung vorliegt, obwohl der Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. Es kann auch der umgekehrte Fall eintreten, dass umsatzsteuerlich (wegen einer fehlenden Kaufoption) eine sonstige Leistung vorliegt, der Leasing-Gegenstand aber dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist. Das bedeutet, dass bereits beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags
die umsatzsteuerliche Beurteilung erfolgen muss, damit
die Rechnung entsprechend der umsatzsteuerlichen Beurteilung ausgestellt wird.
Ist von einer Lieferung auszugehen, muss der Leasing-Geber beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags die gesamte Umsatzsteuer in Rechnung stellen, die der Leasing-Nehmer dann als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann.
Sind Miet- und Leasingverträge ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich unterschiedlich zu beurteilen, ist der Ausweis in Buchführung und Bilanz schwierig. Innerhalb der Buchführung müssen ggf. Konten verwendet bzw. neu angelegt werden, damit der Ausweis in der Bilanz im Ergebnis zutreffend ist.
Übergangsregelung: Da die Finanzverwaltung bisher davon ausgegangen ist, dass nur dann eine Lieferung vorliegt, wenn der Leasing-Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist, kann für alle Verträge, die vor dem 18.3.2020 abgeschlossen wurden, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs die bisherige Rechtsauffassung weiter angewendet werden.
Durch die Corona-Krise können sich bei den Lohnabrechnungen Verzögerungen ergeben, weil betriebliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Auch bei Steuerberatern, die die Lohnabrechnungen für ihre Mandanten erstellen, können durch die Corona-Situation ungewohnte zeitliche Verzögerungen eintreten. Das BMF hat daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt:
Arbeitgeber können beantragen, dass das Finanzamt ihre Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall nach § 109 Abs. 1 AO verlängert, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Die Höhe der Umsatzsteuer in der Gastronomie richtet sich danach, ob es sich bei der Leistung um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt. Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er entweder • 7% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder • 19% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.
Der Verkauf von „verkaufsfertig zubereitete Speisen“ unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung mit 7% der Umsatzsteuer. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Restaurants der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt.
Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und derzeit darauf beschränkt, verzehrfertige Speisen an den Kunden zu liefern. Der Steuersatz beträgt hier regelmäßig 7%. Sobald die derzeitigen Beschränkungen gelockert werden können und Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe ihren normalen Betrieb wieder öffnen dürfen, soll ihnen durch eine Absenkung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) geholfen werden. Deshalb wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist in Vorbereitung.
Praxis-Beispiel: Beim Verkauf von Speisen für 1.000 € in einem Restaurant beträgt bei einem Steuersatz von 19% der Nettoerlös 840,33 €. Beträgt der Steuersatz 7% ergibt sich ein Nettoerlös von 934,58 €. Das ist eine Steigerung des Nettoumsatzes um 94,25 €.
Computer/Notebooks/Netbooks, Tablet-PCs werden in vollem Umfang als Betriebsvermögen ausgewiesen, weil die private Mitnutzung regelmäßig geringfügig ist. Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten
als einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" einzustufen ist oder
ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt, die selbstständig nutzbar sind oder die nur eigenständig bewertbar sind.
Diese Unterscheidung ist erforderlich, um die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. Nur ein selbst-ständig nutzbarer PC kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Ansonsten ist der PC mit seinen Peripheriegeräten über die amtlich festgelegte Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Um einen Computer überhaupt nutzen zu können, ist zumindest ein Tower (Zentraleinheit), ein Monitor, eine Tastatur und eine Maus erforderlich. Keiner dieser Bestandteile ist für sich selbstständig nutzbar. Nach der BFH-Rechtsprechung können die einzelnen Teile nicht zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst werden. Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Drucker, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst, müsste z. B. der Neukauf eines PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden. Das aber lehnt der BFH ab. Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach ihrer Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren würden. Das ist gerade bei einem Computer nicht der Fall, auch wenn er zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird. Der Computer und die Peripheriegeräte sind jeweils über die Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Ein Computer kann nur dann zu 100 % als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden, wenn er selbstständig nutzbar ist. Das ist nur bei einem Display-PC (all-in-one-PC), einem Notebook, Tablet-PC oder Kombinationsgerät der Fall. Eine Sofortabschreibung zu 100 % im Jahr der Anschaffung kommt nur infrage, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto ohne Umsatzsteuer betragen.
Kombinationsgeräte können nicht nur Peripheriegeräte eines PC sein, sondern darüberhinausgehende Funktionen haben. So kann ein Drucker gleichzeitig auch als Fax, Scanner und Kopierer verwendet werden. Das Gerät ist dann mit seiner Funktion als Fax und Kopierer unabhängig vom Computer selbstständig nutzbar. Das Kombinationsgerät ist daher insgesamt als selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut einzustufen. Da ein Kombinationsgerät selbstständig nutzbar ist, kann es auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein. Ansonsten wird das Kombinationsgerät über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Allerdings ist die Nutzungsdauer der Einzelgeräte nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter unterschiedlich lang. Da es darauf ankommt, das Gerät in allen seinen Funktionen zu nutzen, ist das Kombinationsgerät über die kürzeste Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 12.12.2019 ist eine Abgrenzung zwischen Sach- und Geldleistungen vorgenommen worden. Danach gehören zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, seit dem 1.1.2020 zu den Einnahmen in Geld. Das bedeutet, dass z. B. der Abschluss von Zusatzkrankenversicherungen als Sachlohn eingestuft werden kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber nur den Versicherungsschutz und keine Geldleistungen verlangen kann.
Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, sind Sachleistungen und keine Geldleistungen. Es muss sich daher um Zahlungsinstrumente handeln, die
für den Erwerb von Waren und Dienstleistung in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
für den Erwerb von sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungsspektra eingesetzt werden können, oder
beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern bereitgestellt werden, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben.
Hierzu gehören z. B. Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins für seine eigenen Produktpalette zu beziehen. Begünstigt sind auch Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstelle bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland Waren zu beziehen, z. B. im Internetshop einer bestimmten Ladenkette. Kundenkarten eines Online-Händlers sind nur dann als Sachzuwendungen einzustufen, wenn sie nur zum Beug von Waren der eigenen Produktpalette berechtigen (Verkauf und Versand durch den Onlinehändler), nicht aber, wenn die Kundenkarte auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace, wie bei Amazon) einlösbar sind.
Wichtig! Bei den Sachzuwendungen, die bis zu 44 € im Monat steuerfrei sind, muss nicht nur danach unterschieden werden, ob es sich um begünstigte Gutscheine oder Geldkarten handelt, sondern auch danach, ob es sich um Zuwendungen handelt, die nur begünstigt sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Hinweis: Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesfinanzministerium ein Schreiben herausgeben wird, in dem die Einzelheiten der Neuregelung erläutert werden.