Steuernews

Coronavirus: Lohnersatzleistungen

Wegen der schnellen Verbreitung des Coronavirus wurde eine Verbesserung des Kurzarbeitergeldes eingeführt. Das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise kann kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden. Es tritt rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft und wird auch rückwirkend ausgezahlt. Zudem erhalten Mitarbeiter einzelner Unternehmen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Beide Leistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. 

Kurzarbeit führt regelmäßig zu einer Minderung des Arbeitsentgelts. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden abgesenkt und die Leistungen erweitert. Nach § 3 Nr. 2a EStG sind die Zahlungen von Kurzarbeitergeld steuerfrei, sodass insoweit keine Lohnsteuer anfällt.

Beschäftigungsverbot: Das Infektionsschutzgesetz soll dazu dienen, die Weiterverbreitung von Krankheiten zu verhindern. Im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Verdacht einer Erkrankung mit dem Coronavirus, kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung, die gemäß § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei ist. 

Konsequenz: Sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die Verdienstausfallentschädigung unterliegen als Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, diese Leistungen im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der Arbeitgeber darf in diesen Fällen auch keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich vornehmen. Der sogenannte permanente Lohnsteuerjahresausgleich ist ebenfalls unzulässig.

Die Bezieher von Kurzarbeitergeld und Verdienstausfallentschädigungen sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, weil es aufgrund des Progressionsvorbehalts zu Nachzahlungen kommen kann. Die Lohnersatzleistungen sind und bleiben steuerfrei. Allerdings werden die Lohnersatzleistungen fiktiv dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der Steuersatz, der sich hierbei ergibt, wird dann auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet, sodass dadurch die Steuerbelastung erhöht wird.

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Datenschutzbeauftragter ist Unternehmer

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Es liegt keine freiberufliche Tätigkeit vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und (bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen) auch buchführungspflichtig.

Praxis-Beispiel:
Ein selbstständiger Rechtsanwalt war im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Rechtsanwalt als gewerblichen Unternehmer auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung gerichtete Einspruch des Rechtsanwalts blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übt der Steuerpflichtige keine Tätigkeit aus, die dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehalten ist. Konsequenz ist daher, dass der Steuerpflichtige in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig wird. Ein Datenschutzbeauftragter berät in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür muss er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen besitzen (z. B. in der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft).

Eine spezifische akademische Ausbildung muss ein Datenschutzbeauftragter aber – anders als der Rechtsanwalt - nicht nachweisen. Aus diesem Grunde ist der Steuerpflichtige als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich ist – so der BFH – auch keine sonstige selbstständige Arbeit anzunehmen. Es fehlt an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

Vorsicht: Ist ein Rechtanwalt in einer Einzelpraxis tätig, kann er die freiberufliche Rechtsanwaltstätigkeit von der gewerblichen Tätigkeit trennen. Haben sich aber mehrere Rechtsanwälte zu einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen, dann führen die gewerblichen Einnahmen als externer Datenschutzbeauftragter dazu, dass sämtliche Einnahmen (also auch die aus der Rechtsanwaltstätigkeit) als gewerblich einzustufen sind (Infektionstheorie).

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Betriebsveranstaltung für Führungskräfte

Wenn an einer Betriebsveranstaltung (Jahresabschlussveranstaltung) nur angestellte Führungskräfte teilnehmen dürfen, kann die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% nicht vorgenommen werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Industrieunternehmen in der Rechtsform einer GmbH veranstaltete im betriebseigenen Gästehaus eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte der GmbH eingeladen waren. Für diese Veranstaltung sind Kosten von insgesamt 17.441,72 € angefallen. Die Kosten umfassten zum einen Speisen und Getränke, die dem Lager des Gästehauses während der Veranstaltung entnommen wurden. Zum anderen beauftragte die GmbH eine Veranstaltungsagentur, die das Gästehaus dekorierte und für Unterhaltungsangebote, z. B. Eisstockschießen, sorgte. Weil es sich um eine Betriebsveranstaltung handelte, wurden die Aufwendungen durch die GmbH gemäß § 40 Abs. 2 EStG über die Abgabe der Lohnsteuer-Voranmeldung pauschal mit 25 % versteuert. Ein Freibetrag wurde nicht angesetzt. Das Finanzamt ließ die pauschale Besteuerung nicht zu, weil nicht alle Arbeitnehmer, sondern nur die Führungskräfte, an der Veranstaltung teilnehmen durften.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Das Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei den Aufwendungen der GmbH in Höhe von 17.441,72 € zwar um Arbeitslohn handelt, dieser Arbeitslohn aber nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt wurde.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Pauschalierung der Lohnsteuer nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Da an der Veranstaltung nur Führungskräfte teilnehmen durften, liegt keine begünstigte Betriebsveranstaltung vor. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht verlangt, dass die Betriebsveranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs(teils) offenstehen muss. Dieses Kriterium muss nach dem Wortlaut nur für die Anwendung des Freibetrags erfüllt sein. Hier geht das Finanzgericht davon aus, dass Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, einheitlich auszulegen sind.

Begründung: Die pauschale Besteuerung bezwecke keine Steuervergünstigung, sondern sei darauf angelegt, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfallen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % ist sachgerecht, wenn Arbeitnehmer aus allen Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen. Stehe eine Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Die endgültige Entscheidung liegt nun beim BFH.

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Corona-Epidemie: Steuererleichterungen

Das BMF bringt eine Reihe von Maßnahmen auf den Weg, um die Liquidität von Unternehmen während der Corona-Epidemie zu verbessern:

  • Die Finanzämter sollen Stundungen von Steuerschulden großzügig gewähren. Wenn bei einem Unternehmen die Umsätze wegen der Coronavirus-Epidemie deutlich zurückgehen, reicht dies als Grund aus, um die Zahlungsverpflichtungen aus zurückliegenden Zeiten auf die Zukunft zu verschieben.
  • Bei Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.
  • Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Gewerbesteuer sollen unter erleichterten Bedingungen auf Antrag des Steuerpflichtigen herabgesetzt werden. Das heißt, wenn die Umsätze einbrechen, führt dies auch zu einem Gewinneinbruch. 

Der Unternehmer muss die Gewinnauswirkungen entsprechend seiner Situation einschätzen und auf dieser Basis eine Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen bei seinem Finanzamt beantragen. Es ist sinnvoll, den Antrag möglichst umgehend zu stellen, damit die Vorauszahlungen bereits zum nächsten Termin am 10.06.2020 geringer ausfallen (ggf. auch auf 0 €).

Gleichzeitig sollte beim Finanzamt eine Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragt werden, damit zum nächsten Termin am 15.5.2020 die Gewerbesteuer-Vorauszahlung geringer ausfällt.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.

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Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Analysen

Medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik sind - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - umsatzsteuerfrei. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung.

Praxis Beispiel:
Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik führte ausschließlich Umsätze an ein Unternehmen (GmbH) aus, das niedergelassenen Ärzten, Rehakliniken, Gesundheitsämtern und Krankenhäusern Laborleistungen zur Verfügung stellt. Dazu erbrachte er Leistungen der Befunderhebung mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen sowie ärztlicher Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen für konkrete Behandlungsverhältnisse, die sich als Bestandteile von Gesamtverfahren darstellten, die konkreten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienten.

Der Facharzt gab keine Umsatzsteuererklärungen ab, weil er davon ausging, dass seine Leistungen insgesamt umsatzsteuerfrei sind. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass seine Umsätze steuerpflichtig seien. Die Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten würden nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen. Dies sei aber Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung. Das Finanzamt erließ daher Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare.

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von einem Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, einer Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflich tätigen Person durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Medizinische Analysen, die von praktischen Ärzten im Rahmen ihrer Heilbehandlungen angeordnet werden, tragen zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit bei. Jede vorbeugend erbrachte ärztliche Leistung zielt darauf ab, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.

Es würde gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, wenn abhängig vom Ort der Leistung eine andere Mehrwertsteuerregelung gelten würde, obwohl ihre Qualität angesichts der Ausbildung der betreffenden Dienstleistungserbringer gleichwertig ist. Der BFH hat daher entschieden, dass die Steuerfreiheit nicht davon abhängen kann, an welchem Ort eine Dienstleistung durchgeführt werden.

Konsequenz ist, dass die Steuerbefreiung kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Behandelndem voraussetzt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine (zwingende) Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung, sondern lediglich ein typischer Anwendungsfall der Befreiungsvorschrift.

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Erbschaft/Schenkung vom biologischen Vater

Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung. Die Besteuerung erfolgt vielmehr nach der Steuerklasse III. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht. Das Erbschaftsteuergesetz sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 € eine Steuer in Höhe von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Außerdem erhalten Kinder höhere Freibeträge. Das Kind erhält einen Freibetrag von 400.000 €, bei Steuerklasse III hingegen beträgt der Freibetrag nur 20.000 €.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige war der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Steuerpflichtige schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 € und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Steuerklasse I nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung finden könne. Der rechtliche Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Steuerpflichtige. Das Finanzgericht vertrat eine andere Auffassung, weil es keinen Grund gebe, die Bestimmung der Steuerklasse nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.

Der BFH entschied anders. Für die Steuerklasseneinteilung sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. 

Fazit: Laut BFH ist gerechtfertigt, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die (wie in den allermeisten Fällen) nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

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