Steuernews

Erbschaftsteuer: Abzug vergeblicher Prozesskosten

Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Kosten zur Regelung des Nachlasses beim vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig. Die faktische "Steuerfreiheit" bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen.

Praxis-Beispiel:
Der Erblasser hatte seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren erfolglos. Die Erben mussten die Prozesskosten selbst tragen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Dagegen klagten die Erben.

Der BFH hat entschieden, dass die Prozesskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbar sind. Als Nachlassverbindlichkeiten sind u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen in einem engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Die Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten anwendbar.

Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind damit grundsätzlich abzugsfähig; sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung. Wie der BFH weiter entschied, ist dagegen der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung.

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Erbschaftsteuer: Ertragswert bei Gebäuden

Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Gebäudewert (Gebäudeertragswert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen (§ 185 Abs. 1 BewG). Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks abzüglich der Bewirtschaftungskosten. Rohertrag ist das Entgelt, das nach den vertraglichen Vereinbarungen am Bewertungsstichtag für die Benutzung des bebauten Grundstücks für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Weicht die tatsächliche Miete um mehr als 20% von der üblichen Miete ab, ist der Mittelwert des Mietspiegels anzusetzen. 

Praxis-Beispiel:
Ein Sohn und seine Mutter waren Miteigentümer eines Grundstücks, das mit 14 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit bebaut ist. Nach dem Tod der Mutter am 14.2.2012 erbte der Sohn den Miteigentumsanteil seiner Mutter. Zu Ermittlung des Werts, der bei der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen ist, war eine Bedarfswertfeststellung durchzuführen. Der Sohn setzte für die Ermittlung des Gebäudeertragswerts einen jährlichen Rohertrag von 110.160 € an. Dabei ging er für vier Einheiten von den vertraglich vereinbarten Nettokaltmieten aus. Er legte jedoch für elf Einheiten die in dem Mietspiegel ausgewiesenen Mittelwerte zugrunde, weil die tatsächliche Miete diese Mittelwerte zu mehr als 20 % überschritt. Das Finanzamt ging nur bei zwei vermieteten Einheiten von einer Abweichung der tatsächlichen Miete von der üblichen Miete um mehr als 20 % aus, weil es den obersten Wert des Mietspiegels zugrunde legte. Dadurch ergab sich ein Rohertrag von 130.272 €. Streitpunkt ist also, ob beim Vergleich der tatsächlichen Miete mit der üblichen Miete der mittlere oder der obere Wert des Mietspiegels anzusetzen ist.

Der BFH folgt der Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der "üblichen Miete", jedenfalls soweit es sich um die Ermittlung der Werte handelt, die bei der 20 %-Grenze anzusetzen sind. In Mietspiegeln wird häufig der um Ausreißer bereinigte Durchschnitt aller erhobenen Mietwerte in Form des Mittelwerts veröffentlicht. Zusätzlich werden Mietspannen angegeben, um den Besonderheiten des Einzelfalls besser Rechnung tragen zu können. Grundsätzlich ist der im Mietspiegel ausgewiesene gewichtete Mittelwert anzusetzen. 

Bei ausreichenden Anhaltspunkten für einen konkreten niedrigeren oder höheren Wert ist dieser Wert anzusetzen. Für die Überprüfung der Ortsüblichkeit von tatsächlich erzielten Mieten ist auf den jeweils unteren Wert oder den jeweils oberen Wert der Spanne abzustellen. D.h. eine Miete, die mehr als 20 % niedriger ist als der untere Wert der Spanne bzw. die mehr als 20 % höher ist als der obere Wert der Spanne, ist nicht mehr ortsüblich. Alle Mietwerte innerhalb der Spannbreite eines Mietspiegels sind als üblich anzusehen. Erst die Überschreitung bzw. Unterschreitung der jeweiligen Grenzwerte führt zur Unüblichkeit.

Nach dem Urteil des BFH ist deshalb beim Vergleich nicht auf den Mittelwert abzustellen. Denn das könnte zu dem dann denkbaren, aber sinnwidrigen Ergebnis führen, dass ein Mietpreis, der noch innerhalb der Spannbreite des Mietspiegels liegt, wegen einer die 20 %-Grenze überschreitenden Abweichung vom Mittelwert zu einer Verwerfung der vereinbarten Miete führt.

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Corona-Homeoffice: Grenzpendler nach Frankreich

Mit Frankreich wurde eine Verständigungsvereinbarung hinsichtlich der Grenzpendler nach Frankreich getroffen. Für Pendler, die nicht unter das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich fallen, aber wegen der Corona-Krise von Zuhause aus arbeiten müssen, zählen die Homeoffice-Tage wie normale Arbeitstage in Frankreich. Diese Fiktion gilt nur, wenn die Arbeit von Zuhause aus wegen der Corona-Krise erfolgt. Sie gilt also nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags grundsätzlich (also auch ohne Corona-Krise) im Homeoffice tätig wird. 

Voraussetzung: Wer diese Fiktion anwenden will, benötigt eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, aus der sich ergibt, dass die Arbeitstage im Homeoffice beim Vertragsstaat in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird. Sozialversicherungsleistungen (chômage partiel oder Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld), das für Tage gezahlt wird, die aufgrund der Corona-Krise untätig zuhause verbracht werden, sind nur im Ansässigkeitsstaat zu versteuern.

Anwendung: Die Vereinbarung ist am 14.5.2020 in Kraft getreten und gilt vom 11.3. bis 31.5.2020. Sie verlängert sich automatisch bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, wenn sie nicht eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Monats gekündigt wird.

Hinweis: Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Personen im Sinne des Artikels 13 Abs. 5 des DBA, die ihre Wohnstätte im Grenzgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats haben. Die vorstehende Verständigungsvereinbarung ist für diesen Personenkreis nicht erforderlich.

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Doppelte Haushaltsführung: Abziehbare Unterkunftskosten

Der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer kann die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, höchstens 1.000 € im Monat. Es ist nicht erforderlich, die durchschnittliche Miete am Beschäftigungsort zu ermitteln. Ebenso spielt es keine Rolle, wie groß die Wohnung ist. Auf die Zahl der Wohnungsnutzer (Angehörige) kommt es ebenfalls nicht an.

Bei dem Höchstbetrag von monatlich 1.000,- € sind alle tatsächlichen Aufwendungen einzubeziehen, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzungen (z. B. Gartennutzung). Die separate Miete einer Garage bzw. eines Stellplatzes ist in den Höchstbetrag einzubeziehen. Die Kosten für eine möblierte Wohnung sind bis zum Höchstbetrag von 1.000 € berücksichtigungsfähig. 

Die zeitliche Zuordnung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Zahlung. Das gilt auch für den Abzug von Abschlagszahlungen für Nebenkosten und für die Nebenkostenabrechnung. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Abfluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Kosten, die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallen, sind bei der 1.000-€-Grenze nicht einzubeziehen. Es ist getrennt zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind.

Der Höchstbetrag von 1.000 € ist grundsätzlich für jede doppelte Haushaltsführung des Arbeitnehmers gesondert zu beurteilen. Beziehen mehrere berufstätige Arbeitnehmer (z. B. beiderseits erwerbstätige Ehegatten, Lebenspartner, Mitglieder einer Wohngemeinschaft) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, kann jeder die von ihm tatsächlich getragenen Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Die Höchstgrenze von 1.000 € gilt für jeden, der einen doppelten Haushalt führt.

Praxis-Beispiel (doppelter Haushalt bei beiden Ehegatten):
Die beiderseits berufstätigen Ehegatten haben ihre Hauptwohnung in A. Da sie beide am selben Ort in B berufstätig sind, bewohnen sie dort gemeinsam eine möblierte Unterkunft (Zweitwohnung). Die Miete inklusive sämtlicher Nebenkosten beträgt 1.100 € im Monat. Beide sind Mieter der möblierten Wohnung und tragen die Aufwendungen je zur Hälfte. 

Ergebnis: Jeder Ehegatte kann im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung 550 € im Monat (6.600 € im Jahr) als Werbungskosten geltend machen.

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Doppelte Haushaltsführung: Erstattung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Aufwendungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind, steuerfrei erstatten. Der Arbeitgeber darf unterstellen, dass Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III, IV oder V einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen. Bei Arbeitnehmern mit einer anderen Steuerklasse muss der Arbeitgeber sich von seinem Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort eine weiter entfernt liegende Hauptwohnung hat und dort einen eigenen Hausstand unterhält, an dem er sich auch finanziell beteiligt.

Der Arbeitgeber kann die Kosten der Zweitwohnung bzw. Zweitunterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Inland pauschal und steuerfrei erstatten.

Macht der Arbeitnehmer Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in seiner Steuererklärung geltend, muss er dem Finanzamt gegenüber darlegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Er muss insbesondere darlegen, dass er am Hauptwohnort einen eigenen Hausstand unterhält, an dem er finanziell beteiligt ist. Die Kosten für die Zweitwohnung bzw. Zweitunterkunft am Beschäftigungsort müssen grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Kosten können ausnahmsweise auch geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind.

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Pfändung der Corona-Hilfe ist unzulässig

Eine Kontopfändung des Finanzamts, die auch die Beträge der Corona Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig.

Praxis-Beispiel:
Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünften für seinen Lebensunterhalt. Das Finanzamt ließ seiner Bank 2019 eine Pfändungsverfügung zustellen, weil er Umsatzsteuerschulden hatte. Das Konto war ein Pfändungsschutzkonto und wies zum Zeitpunkt der Pfändung kein Guthaben aus. Am 27.03.2020 beantragte der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 € für Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige. Mit Bescheid vom selben Tag wurde ihm ein Zuschuss von 9.000 € bewilligt. Der Zuschuss wurde ihm auf sein Pfändungsschutzkoto überwiesen. Die Bank teilte dem Antragsteller mit, dass Corona-Hilfszahlungen keine einmaligen Sozialleistungen seien und daher grundsätzlich von der Pfändung erfasst werden. Die Bank verweigerte die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller mithilfe eines Antrags auf eine einstweilige Anordnung.

Das Finanzgericht gab seinem Antrag statt. Es hat entschieden, dass der Betrag der Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsregelungen erfasst werden darf. Daher führen die Pfändung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. 

Die bewilligte Soforthilfe muss in vollem Umfang zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden können. Der Empfänger entscheidet, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (z. B. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.

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