Computer/Notebooks/Netbooks, Tablet-PCs werden in vollem Umfang als Betriebsvermögen ausgewiesen, weil die private Mitnutzung regelmäßig geringfügig ist. Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten
als einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" einzustufen ist oder
ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt, die selbstständig nutzbar sind oder die nur eigenständig bewertbar sind.
Diese Unterscheidung ist erforderlich, um die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. Nur ein selbst-ständig nutzbarer PC kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Ansonsten ist der PC mit seinen Peripheriegeräten über die amtlich festgelegte Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Um einen Computer überhaupt nutzen zu können, ist zumindest ein Tower (Zentraleinheit), ein Monitor, eine Tastatur und eine Maus erforderlich. Keiner dieser Bestandteile ist für sich selbstständig nutzbar. Nach der BFH-Rechtsprechung können die einzelnen Teile nicht zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst werden. Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Drucker, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst, müsste z. B. der Neukauf eines PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden. Das aber lehnt der BFH ab. Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach ihrer Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren würden. Das ist gerade bei einem Computer nicht der Fall, auch wenn er zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird. Der Computer und die Peripheriegeräte sind jeweils über die Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Ein Computer kann nur dann zu 100 % als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden, wenn er selbstständig nutzbar ist. Das ist nur bei einem Display-PC (all-in-one-PC), einem Notebook, Tablet-PC oder Kombinationsgerät der Fall. Eine Sofortabschreibung zu 100 % im Jahr der Anschaffung kommt nur infrage, wenn die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € netto ohne Umsatzsteuer betragen.
Kombinationsgeräte können nicht nur Peripheriegeräte eines PC sein, sondern darüberhinausgehende Funktionen haben. So kann ein Drucker gleichzeitig auch als Fax, Scanner und Kopierer verwendet werden. Das Gerät ist dann mit seiner Funktion als Fax und Kopierer unabhängig vom Computer selbstständig nutzbar. Das Kombinationsgerät ist daher insgesamt als selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut einzustufen. Da ein Kombinationsgerät selbstständig nutzbar ist, kann es auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein. Ansonsten wird das Kombinationsgerät über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Allerdings ist die Nutzungsdauer der Einzelgeräte nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter unterschiedlich lang. Da es darauf ankommt, das Gerät in allen seinen Funktionen zu nutzen, ist das Kombinationsgerät über die kürzeste Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
Im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 12.12.2019 ist eine Abgrenzung zwischen Sach- und Geldleistungen vorgenommen worden. Danach gehören zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, seit dem 1.1.2020 zu den Einnahmen in Geld. Das bedeutet, dass z. B. der Abschluss von Zusatzkrankenversicherungen als Sachlohn eingestuft werden kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber nur den Versicherungsschutz und keine Geldleistungen verlangen kann.
Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, sind Sachleistungen und keine Geldleistungen. Es muss sich daher um Zahlungsinstrumente handeln, die
für den Erwerb von Waren und Dienstleistung in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
für den Erwerb von sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungsspektra eingesetzt werden können, oder
beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern bereitgestellt werden, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben.
Hierzu gehören z. B. Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins für seine eigenen Produktpalette zu beziehen. Begünstigt sind auch Gutscheine und Geldkarten, die dazu berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstelle bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland Waren zu beziehen, z. B. im Internetshop einer bestimmten Ladenkette. Kundenkarten eines Online-Händlers sind nur dann als Sachzuwendungen einzustufen, wenn sie nur zum Beug von Waren der eigenen Produktpalette berechtigen (Verkauf und Versand durch den Onlinehändler), nicht aber, wenn die Kundenkarte auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace, wie bei Amazon) einlösbar sind.
Wichtig! Bei den Sachzuwendungen, die bis zu 44 € im Monat steuerfrei sind, muss nicht nur danach unterschieden werden, ob es sich um begünstigte Gutscheine oder Geldkarten handelt, sondern auch danach, ob es sich um Zuwendungen handelt, die nur begünstigt sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Hinweis: Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesfinanzministerium ein Schreiben herausgeben wird, in dem die Einzelheiten der Neuregelung erläutert werden.
Ein Elektrofahrrad kann entweder als Fahrrad oder als Kfz einzustufen sein. Es handelt sich um ein Fahrrad, wenn es durch Muskelkraft fortbewegt wird und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet ist. Die Leistung muss sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringern und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen werden.
Steuerfreie Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern Darf der Arbeitnehmer das (Elektro-)Fahrrad auch privat nutzen, dann ist der private Nutzungsanteil nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Gehaltsumwandlungen sind somit von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Die Steuerfreiheit gilt für (Elektro-)Fahrräder, die in der Zeit vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft wurden oder werden.
Ist die Überlassung nicht steuerfrei und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Jahr 2019 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten halbierten Listenpreises und ab dem 1.1.2020 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt. (Listenpreis ist die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer). Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst.
Überlassung von Elektrofahrrädern, die Kraftfahrzeuge sind Ein Elektrofahrrad ist als Kfz einzustufen, wenn der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Es gelten dann dieselben Regelungen, die für die Überlassung anderer Kfz (Firmen-PKW) gelten. Die Anschaffungskosten eines „Kfz-E-Bike“ werden den Bruttolistenpreis von 40.000 € regelmäßig nicht überschreiten. Das bedeutet, dass bei einem betrieblichen „Kfz-E-Bike“, das erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 überlassen wurde bzw. wird, der auf volle 100 Euro abgerundete Bruttolistenpreis mit einem Viertel anzusetzen ist. Die private Nutzung ist somit mit 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises zu ermitteln.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer überlässt seinem Arbeitnehmer ein „Kfz-E-Bike“ (Erwerb im Januar 2020), das er auch für private Fahrten nutzen kann. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (Bruttolistenpreis) für das E-Bike beträgt 4.600 €. Der private Nutzungsanteil 2020 für das E-Bike beträgt somit 4.600 € : 4 = 1.150 € x 1% = 11,59 € im Monat. Die Umsatzsteuer ist aus dem Betrag herauszurechnen. Die monatliche Freigrenze von 44 € gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden. Firmen, die Fahrräder verleihen, können allerdings den jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 € berücksichtigen, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.
Nutzung eines „Kfz-E-Bikes“ durch den Unternehmer Unternehmer dürfen die pauschale 1%-Methode nur dann anwenden, wenn die betriebliche Nutzung ihres Firmen-Kfz im jeweiligen Jahr überwiegt, also mehr als 50% beträgt. Diese Einschränkung gilt somit auch für „Kfz-E-Bikes“. Für betriebliche Fahrräder, die keine Kfz sind, gilt diese Einschränkung jedoch nicht. Zum Nachweis der überwiegenden betrieblichen Nutzung reicht es aus, wenn der Unternehmer den betrieblichen Nutzungsumfang nur einmal über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten darlegt. Als betriebliche Fahrten sind alle Fahrten einzubeziehen, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Zu den betrieblichen Fahrten gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.
Viele Unternehmer, Selbstständige oder Freiberufler, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, benötigen einen Kredit. Zur Verbesserung der Liquidität und zur Deckung der laufenden Kosten kann jetzt ein KfW-Kredit über die eigene Bank oder Sparkasse beantragt werden.
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab dem 15. April den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht deutlich die Chance, eine Kreditzusage von der Bank oder Sparkasse zu erhalten.
Das Wichtigste im Überblick:
Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
100 % Risikoübernahme durch die KfW
keine Risikoprüfung durch die eigene Bank
Maximaler Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
Rückzahlungszeitraum bis zu 10 Jahre, 2 Jahre keine Tilgung
Voraussetzung: Das Unternehmen hat im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt
Weitergehende Informationen befinden sich auf der Website der KfW.
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig befolgt.
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alten- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.
Mittelverwendung (Vereinfachungsregelung): Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 64 AO) und in der Vermögensverwaltung von steuerbegünstigten Organisationen dürfen nicht mit Mitteln des ideellen Bereichs und Gewinnen aus Zweckbetrieben ausgeglichen werden. Sind diese Verluste nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 entstanden, ist es unschädlich, wenn diese mit Mitteln aus dem ideellen Bereich, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der jeweiligen Körperschaft ausgeglichen werden.
Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Stocken steuerbegünstigte Organisationen ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft. Voraussetzung ist, dass die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
Schenkungsteuer: Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u.a Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.
Hinweis zur Umsatzsteuer: Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.
Für Bürgerinnen und Bürger, die sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie engagieren, z. B. mit Spenden, hat die Finanzverwaltung steuerliche Erleichterungen geschaffen.
Spenden: Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Es genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.
Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften in der Corona-Krise: Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden in der Corona-Krise auf, ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für Hilfe in der Corona Krise erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützen Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Maßnahmen, z. B. Einkaufshilfen, für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o.ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen.
Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften in der Corona-Krise: Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung in der Corona-Krise einsetzt. Hier kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden. Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen, weitergeleitet werden.