Ein Unternehmer, der seine Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, stellt darüber eine Rechnung aus, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu zahlen ist. Wenn sein Kunde nicht pünktlich zahlt, mahnt er den Rechnungsbetrag an. Er ist berechtigt, seinem Kunden für die Aufwendungen, die ihm durch die Mahnung entstehen, eine Mahngebühr bzw. Mahnkosten zu berechnen.
Die Mahngebühren oder Mahnkosten, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und auf Grund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (z. B. Mahnschreiben) nachweist, sind nicht das Entgelt für eine besondere Leistung anzusehen. Da die Mahngebühr als echter Schadenersatz anzusehen ist, fällt dafür mangels Gegenleistung keine Umsatzsteuer an. Ertragsteuerlich sind die Mahngebühren als Einnahmen zu erfassen.
Die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen hat sich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz erneut geändert. Nunmehr gilt Folgendes:
Bei reinen Elektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreis 40.000 € nicht übersteigt, wird die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur mit einem Viertel angesetzt (sog. 0,25%-Regelung). Liegt der Bruttolistenpreis über 40.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
Neuregelung: Bei reinen Elektrofahrzeugen, die ab dem 1.1.2020 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die sog. 0,25%-Regelung anzuwenden, wenn deren Bruttolistenpreis 60.000 € nicht übersteigt. Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 € wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen hat sich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz nichts geändert. Die private Nutzung wird mit 1% vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (0,5 %-Regelung), wenn die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder (alternativ)
bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt,
bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt,
bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
Die Höhe der Privatnutzung (bzw. der geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer) kann auch mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen, ermittelt werden. Das setzt allerdings voraus, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, aus dem ersichtlich ist, wie sich die Fahrten zusammensetzen. Der geldwerte Vorteil ist mit den Aufwendungen anzusetzen, die auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Tätigkeitsstätte entfallen. D. h., dass die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege sowie das Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten zu ermitteln sind.
Für Elektrofahrzeuge und begünstigte extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft bzw. überlassen werden, wird die private Nutzung allerdings gesetzlich halbiert. Bei Elektrofahrzeugen, deren Bruttolistenpreis 60.000 € (40.000 € bei Anschaffungen in 2019) nicht übersteigt, wird nur ein Viertel angesetzt. Reduziert werden aber nicht alle Kfz-Kosten, sondern nur die Abschreibung, der Leasingbetrag oder die Miete für das Elektrofahrzeug/Plug-In-Hybridfahrzeug.
Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den Prüfungen, die erforderlich sind, um die angestrebte berufliche Qualifikation zu erlangen.
Praxis-Beispiel: Die Mutter erhielt zunächst Kindergeld für ihren Sohn, der an der Universität im Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben war. Wegen des Nichterscheinens zur Prüfung "Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre" verlor er seinen Prüfungsanspruch in dem Studiengang Wirtschaftsinformatik. Der Prüfungsausschuss stellte mit Bescheid vom 24.2.2015 den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Das Kind wurde dann mit Bescheid vom 5.5.2015 exmatrikuliert. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 21.09.2016 u.a. für den Monat März 2015 die Kindergeldfestsetzung auf, weil das Kind bereits exmatrikuliert gewesen sei. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass es für das Ende der Berufsausbildung auf den Zeitpunkt ankomme, zu welchem die Exmatrikulation wirksam geworden sei.
Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass die Hochschulausbildung grundsätzlich eine Ausbildungsmaßnahme ist, wenn und solange das Kind als ordentlicher Studierender an einer öffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist. Es kommt allerdings nicht allein auf eine formelle Immatrikulation an. Fehlen die ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen des Kindes und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, liegt keine Berufsausbildung vor. Eine "Pro-forma-Immatrikulation" kann also nicht als Berufsausbildung gewertet werden.
Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den Prüfungen, die erforderlich sind, um die angestrebte berufliche Qualifikation zu erlangen. Die Schlussfolgerung des Finanzgerichts, dass kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestand, weil sich das Kind im Monat März 2015 nicht mehr in Berufsausbildung befand, ist somit nicht zu beanstanden.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist umsatzsteuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6a UStG vorliegen. Seit dem 1.1.2020 entfällt die Steuerbefreiung für die jeweilige innergemeinschaftliche Lieferung, wenn der liefernde Unternehmer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer „Zusammenfassenden Meldung“ nicht oder nicht vollständig und richtig nachgekommen ist. Es besteht allerdings die Möglichkeit bzw. Pflicht zur Berichtigung von Zusammenfassenden Meldungen.
Auswirkungen der Neuregelung: Es wird zunächst eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, weil die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung immer erst später (bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats = Meldezeitraum) zu erfolgen hat, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde. Erst dann steht fest, ob die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung erfolgt ist oder ordnungsgemäß war. Das heißt, dass die Steuerbefreiung frühestens (nachträglich) wegfallen kann, nachdem die innergemeinschaftliche Lieferung bereits ausgeführt wurde.
Ein Unternehmer, der nachträglich erkennt, dass seine Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, ist gesetzlich verpflichtet, die ursprüngliche Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen. Berichtigt der Unternehmer seine ursprünglich unrichtig oder unvollständig abgegebene Zusammenfassende Meldung, wirkt dies für Zwecke der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Das gilt auch für die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung.
Praxis-Beispiel: Gibt der Lieferer eine Zusammenfassende Meldung unvollständig ab, weil er z. B. von seinem Abnehmer keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten hat, ist die innergemeinschaftliche Lieferung bereits nach § 6a UStG nicht steuerfrei. Seit dem 1.1.2020 ist Voraussetzung, dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das bedeutet, dass eine Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von vornherein fehlt. Somit liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung vor, sodass der jeweilige Umsatz nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei sein kann.
Der Bundesrat hat am 5.6.2020 dem Corona-Steuerhilfe-Gesetz zugestimmt, sodass alle parlamentarischen Hürden genommen sind. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist nur noch eine Formsache.
In diesem Änderungsgesetz ist geregelt, dass
in der Gastronomie vorübergehend (für ein Jahr) der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt (5 % ab dem 1.7.2020 und 7% ab dem 1.1.2021 bis 30.6.2021),
Sonderzahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bis zu 1.500 € steuerfrei sind,
die umsatzsteuerlichen Übergangsregelung zu § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2022 verlängert wird,
Zuschüsse des Arbeitgebers (entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Regelung) bis 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden, allerdings bei gleichzeitiger Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt,
die steuerlichen Rückwirkungszeiträume beim Umwandlungssteuergesetz von 8 auf 12 Monate verlängert werden und
die bisherige Regelung zur Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen um zwei Monate verlängert wurde (jetzt also bis 2 Monate nach dem 30.6.2020).
Der Mehrwertsteuersatz wird für 6 Monate (vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020) wird von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt. Das bedeutet, dass Unternehmen ihr Kassensystem entsprechend anpassen müssen. Des Weiteren sind Anpassungen (z. B. neue Konten) innerhalb der Buchführung erforderlich. Abgesehen davon, dass diese Befristung auf 6 Monate Umstellungen bei der Kassenführung notwendig machen, ist es erforderlich, den die jeweiligen Lieferungen und sonstigen Leistungen dem richtigen Zeitraum zuzuordnen.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer entsteht. Die Umsatzsteuer entsteht, sobald ein Umsatz ausgeführt worden ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Eine Lieferung (Werklieferung) ist ausgeführt, sobald der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird ein Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung an den Empfänger ausgeführt.
Sonstige Leistungen (Werkleistungen) sind ausgeführt, sobald sie vollendet sind. Maßgebend ist also, wann die sonstige Leistung vollständig erbracht ist. Deshalb beträgt die Umsatzsteuer bei einer geschäftlichen Übernachtung vom 30.6. auf den 1.7.2020 nicht 7% sondern 5%. Zeitlich begrenzte Dauerleistungen sind am Ende des jeweiligen Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen.
Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der dem Erwerb folgt.
Praxis-Beispiel: Ein Kunde bestellt im August 2020 bei einem Automobilhändler einen PKW für 46.400 € (40.000 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer = 6.400 €). Als unverbindlicher Liefertermin wurde Ende November 2020 vereinbart. Die Lieferung verzögert sich und erfolgt erst im Januar 2021. Konsequenz: Die Lieferung wird im Januar 2021 ausgeführt, sodass die Umsatzsteuer mit 19% = 7.600 € berechnet werden muss. Daran ändert sich nichts, wenn die Rechnung vor dem 1.1.2021 ausgestellt wird und/oder der Kunde den Kaufpreis vor dem 1.1.2021 bezahlt.
Bei wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbaren Teilleistungen, die zwischen den Vertragsparteien entsprechend vereinbart sein müssen, hängt der Steuersatz davon ab, wann die jeweilige Teilleitung erbracht worden ist. Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Steuersatzes können z. B. bei Anzahlungen, Dauerleistungen, Jahreskarten und Abonnements eintreten.