Steuernews

Investitionsabzugsbetrag: Rückgängigmachung trotz Investition

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige es im Investitionsjahr unterlassen hat, den Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen und der Steuerbescheid für das Jahr der Investition nicht mehr berichtigt werden kann.

Praxis-Beispiel:
Der Unternehmer machte in seiner Gewinnermittlung 2008 einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 12.491 € geltend. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß, ohne den Bescheid unter einen Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Im Jahr 2009 erwarb der Unternehmer mehrere Wirtschaftsgüter und minderte innerbilanziell die Anschaffungskosten jeweils um 40 %, was in der Summe dem im Jahr 2008 geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag von 12.491 € entsprach. Die gesetzlich vorgesehene außerbilanzielle Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags unterblieb hingegen. Das Finanzamt veranlagte den Unternehmer für 2009 erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Sowohl die innerbilanzielle Minderung als auch das Unterbleiben der außerbilanziellen Hinzurechnung war aus den beim Finanzamt eingereichten Unterlagen erkennbar.

Nachdem das Finanzamt den Fehler bemerkt hatte, erließ es in 2016 geänderte Bescheide für 2008 über Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag, in denen es den Gewinn jeweils um 12.491 € erhöhte. Das Finanzamt führte aus, dass zwar für das Jahr 2009, in dem der Fehler eingetreten sei, keine Korrekturmöglichkeit bestehe. Allerdings ist der ursprüngliche Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn dieser Betrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet worden sei. Eine solche Hinzurechnung sei hier unterblieben.

Der BFH hat entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden kann, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen. Weil der Steuerbescheid für das Jahr der Investition nicht mehr geändert werden konnte, war das Finanzamt berechtigt, den Steuerbescheid für das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags zu ändern. 

Die spezielle Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG ist generell anwendbar und zwar auch dann, wenn bereits die Voraussetzungen für die Vornahme des Investitionsabzugs nicht vorgelegen hatten. Darüber hinaus kann die Korrekturvorschrift auch in der hier vorliegenden Konstellation

  • bei der zwar tatsächlich eine Investition vorgenommen worden ist, 
  • aber der Steuerpflichtige die Hinzurechnung unterlassen hat, 

angewendet werden. Das gilt auch, wenn das Finanzamt diesen Fehler im Rahmen der Veranlagungsarbeiten nicht bemerkt hat.

Die Festsetzungsverjährung für 2008 war im Jahr 2016 noch nicht eingetreten. In den Fällen des § 7g Abs. 3 EStG endet die Festsetzungsfrist für das Jahr der Vornahme des Investitionsabzugs nicht bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist. Diese endet nach dem dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr. Das 3. Jahr war hier das Jahr 2011. Der Steuerpflichtige konnte somit die Einkommensteuererklärung für 2011 frühestens im Jahr 2012 beim Finanzamt einreichen. Die vierjährige Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2011 endete somit frühestens mit Ablauf des Jahres 2016. Der berichtigte Einkommensteuerbescheid 2008 ist am 01.09.2016 und damit noch innerhalb verlängerten Festsetzungsfrist ergangen.

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Kurzfristige Beschäftigung: Vorübergehende Anhebung der Zeitgrenzen

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie nicht berufsmäßig mit einem Entgelt von mehr als 450 € im Monat ausgeübt wird. Außerdem muss die kurzfristige Beschäftigung befristet sein. Sie darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als

  • 3 Monate oder
  • 70 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen in der Woche).

Aufgrund der Corona-Epidemie sind diese Zeitgrenzen für die Zeit vom 1.3.2020 bis einschließlich 31.10.2020 erhöht worden. Danach darf die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen als

  • 5 Monate oder
  • 115 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als 5 Tagen in der Woche).

Die zeitliche Begrenzung muss sich entweder aus der Tätigkeit ergeben oder von vornherein vertraglich vereinbart sein. Trotz Sozialversicherungsfreiheit sind An- und Abmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn See in Essen (KBS) erforderlich. Es sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstellen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. 

Wichtig! Die zulässige Zeitdauer ist in 2020 bei einer kurzfristigen Beschäftigung danach zu beurteilen, welche Rechtslage zum jeweiligen Lohnzahlungszeitpunkt maßgebend ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Student ohne Vorbeschäftigungszeiten übt in der Zeit vom 1.2.2020 bis 30.6.2020 mit einem Arbeitslohn von mehr als 450 € im Monat eine befristete Tätigkeit aus. Das ist ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten. Das Beschäftigungsverhältnis ist ab dem 1.3.2020 neu zu beurteilen, sodass nunmehr die 5-Monatsgrenze gilt. Das Entgelt für den Monat Februar 2020 ist sozialversicherungs-pflichtig. Die Entgelte für die Monate März bis Juni 2020 sind sozialversicherungsfrei.

Praxis-Beispiel:
Ein Student ohne Vorbeschäftigungszeiten übt in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.11.2020 mit einem Arbeitslohn von mehr als 450 € im Monat eine befristete Tätigkeit aus. Das ist insgesamt ein Zeitraum von 5 Monaten. Das Beschäftigungsverhältnis ist aber, weil die verlängerte Befristung am 31.10.2020 ausläuft, ab dem 1.11.2020 neu zu beurteilen, sodass dann wieder die 3-Monatsgrenze gilt. Die Arbeitsentgelte für die Monate Juli bis Oktober 2020 sind also sozialversicherungsfrei. Das Entgelt für den Monat November 2020 ist sozialversicherungspflichtig.

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Schätzungsbefugnis bei nicht ordnungsgemäßer Kasse

Innerhalb eines Buchführungssystems sind die Buchungen und andere erforderliche Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen. Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der usprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige betrieb ein Sushi-Restaurant. Er bot Speisen nach zwei unterschiedlichen Speisekarten mit jeweils umfangreichem Speisenangebot an. Die Preise für die wesentlichen Hauptzutaten der angebotenen Speisen (Lachs, Thunfisch und Meeresfrüchte) unterlagen starken Schwankungen. Der Steuerpflichtige setzte eine elektronische Registrierkasse älterer Bauart ein. Sie verfügte über ein herstellereigenes Betriebssystem mit geschlossener Firmware. Auf ihr konnte der Steuerpflichtige die Journaldaten nicht speichern. Aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten wurden zunächst gespeicherte Daten überschrieben.
 

Der Steuerpflichtige bewahrte die von der Kasse am Ende des Geschäftstages ausgedruckten Tagesendsummenbons (Zero-Bons/Z-Bons) auf. Die von der Registrierkasse ebenfalls ausgedruckten Warengruppenberichte vernichtete er. Für unbare Kredit- und EC-Karten-Umsätze verfügte er über ein entsprechendes Kartenlesegerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt. Sämtliche Einnahmen wurden daher als Bareinnahmen ausgewiesen. Der Steuerpflichtige erfasste die Tageseinnahmen in einem Kassenbuch, das er mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellte. Wegen dieser Beanstandungen schätzte das Finanzamt zusätzliche Betriebseinnahmen hinzu, indem es auf den Wareneinsatz des Steuerpflichtgen einen Rohgewinnaufschlagsatz von 250 % bzw. 270 % anwandte. Der Steuerpflichtige machte geltend, dass die Schätzung der Höhe nach unzutreffend sei. Das Finanzamt habe keinerlei logisch nachvollziehbare Gründe vorgetragen, weshalb die im Kassensystem gespeicherten Umsätze nicht vollständig sein sollten.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt im vorliegenden Fall vorliegend zu einer Schätzung berechtigt war. Auch die Höhe der vom Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen ist nicht zu beanstanden. Das Kassenbuch ist wesentlicher Teil der Buchführung, zumal der Steuerpflichtige nach der Art seines Unternehmens vorwiegend Bargeschäfte tätigte. Formelle Buchführungsmängel berechtigen zur einer Schätzung, wenn sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen.

Ein gravierender formeller Mangel liegt bereits darin, dass der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen mittels Tabellenkalkulationsprogramms führte, bei dem nachträgliche Veränderungen möglich waren, ohne dass diese festgehalten wurden. Eine Schätzung muss folgerichtig durchgeführt werden und den Umständen des Einzelfalles gerecht werden. Das Finanzamt hat seine Schätzung der Höhe nach an den gravierenden Kassenmängeln ausgerichtet, was zutreffend ist.

Nach der Schätzung des Finanzamts lagen die Rohgewinnaufschlagsätze unterhalb des mittleren Rohgewinnaufschlagsatzes bzw. knapp darüber. Der höchste der einschlägigen Reingewinnrichtsätze wurde nicht überschritten. Daher bestehen nach Überzeugung des Finanzgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung. Das gilt umso mehr, als nach den Richtsatzsammlungen für den Rohgewinnaufschlag- bzw. Reingewinnsatz bei Restaurants mit asiatischem Speiseangebot die Sätze im oberen Bereich maßgeblich sind.

Fazit: Ohne ordnungsgemäße Buchführung und Kassenführung (insbesondere bei hohen Bareinnahmen) ist das Finanzamt regelmäßig zu einer Schätzung berechtigt. Es sollten daher die inzwischen verschärfen Anforderungen an eine Kassenführung unbedingt eingehalten werden.

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Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. 

Voraussetzungen:

  • Die Beschäftigten erhalten die Sonderleistungen zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020.
  • Die Beihilfen und Unterstützungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Andere bestehende Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben unabhängig davon bestehen.

Hinweis: Eine Gesetzesformulierung liegt zurzeit noch nicht vor. Nach der Ankündigung des Bundesfinanzministers müssen allerdings keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden. Jeder Arbeitgeber kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, weil eine Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen nicht vorgesehen ist.

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Steuertermine April/Mai 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat März 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung

 

14.04.2020
11.05.2020

Zusammenfassende Meldung

27.04.2020

Lohnsteuer-Anmeldung

14.04.2020


Für den Monat April 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung 


11.05.2020
10.06.2020

Zusammenfassende Meldung

25.05.2020
Lohnsteuer-Anmeldung

11.05.2020

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn 

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Vorsteuerabzug bei der Ist-Versteuerung

Bestimmte Unternehmer und Freiberufler können bei der Umsatzsteuer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wählen. Das heißt, dass sie die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem sie die Zahlung erhalten haben, gegenüber dem Finanzamt erklären und zahlen müssen. Der Leistungsempfänger darf jedoch die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, die ihm in Rechnung gestellt wurde. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es beim Vorsteuerabzug nicht an.

Praxis-Beispiel:
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erzielte Umsätze mit der Vermietung eines Gewerbegrundstücks. Die GbR hatte dieses Grundstück ihrerseits gemietet. Sowohl die GbR als auch ihre Vermieterin hatten wirksam auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze verzichtet und somit zur Umsatzsteuer optiert. Beiden war es von der Finanzverwaltung gestattet worden, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Mit dem Mietvertrag verfügte die GbR über eine ordnungsgemäße Dauerrechnung. In den genannten Zahlungen waren jeweils 19% Umsatzsteuer enthalten. Die GbR machte ihren Vorsteuerabzugsanspruch aber unabhängig von dem Mietzeitraum, für den die Zahlungen bestimmt waren, immer in dem Voranmeldezeitraum bzw. Kalenderjahr geltend, in dem die Zahlung erfolgte.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Außenprüfung wurde dieses Vorgehen beanstandet. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzugsanspruch bereits mit der Ausführung des Umsatzes (hier der monatsweisen Überlassung des Grundstücks) entstanden sei und daher jeweils für den entsprechenden Zeitraum hätte geltend gemacht werden müssen. Da für einige Jahre bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war, ließ das Finanzamt den Vorsteuerabzug, der auf die verjährten Jahre entfiel, nicht zum Abzug zu. Die GbR machte geltend, dass die berichtigten Bescheide gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verstießen.

Für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach deutschem Recht ist es unerheblich, ob er seine Umsätze nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Der deutsche Gesetzgeber hat von der in Art. 167a der MwStSystRL vorgesehenen Möglichkeit, den Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung von der Entrichtung des Entgelts abhängig zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Das Finanzgericht Hamburg hat dem EuGH nunmehr die Frage vorgelegt, ob in diesem Fall das deutsche Recht mit Art. 167 MwStSystRL vereinbar ist.

Hinweis: Da es nach deutschem Umsatzsteuerrecht für den Vorsteuerabzug nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommt, ist allein darauf abzustellen, ob eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das heißt, der Vorsteuerabzug muss unabhängig von der Zahlung geltend gemacht werden. Wie der EuGH entscheiden wird, spielt zurzeit keine Rolle.

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