Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abziehbar. Steht für einen Teil der beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, ist der Abzug der Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind uneingeschränkt abziehbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist.
Während der Zeit der Corona-Epidemie haben viele Unternehmen ihren Arbeitnehmern die Tätigkeit im Homeoffice verordnet. Konsequenz ist, dass für die Zeit der Kontaktsperre eine Tätigkeit in den Räumen des Arbeitgebers nicht möglich ist. Somit wird das Homeoffice für diese Zeit der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sodass Arbeitnehmer für diesen Zeitraum ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen können.
Wichtig! Das häusliche Arbeitszimmer muss zu den übrigen Wohnräumen hin abgeschlossen sein. Fehlt es an der räumlichen Trennung, entfällt der Werbungskostenabzug insgesamt. Da die Nutzung eines abgeschlossenen Raums als Homeoffice zeitlich begrenzt ist, reicht es aus, wenn die räumliche Trennung auch nur für diesen Zeitraum vorhanden ist. Findet die Tätigkeit im Homeoffice in Räumen statt, die auch für Wohnzwecke genutzt werden, entfällt der Werbungskostenabzug.
Veräußert der Steuerpflichtige ein Ticket (z. B. für ein Spiel der UEFA Champions League), welches er kurz zuvor entgeltlich erworben hat, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.
Praxis-Beispiel: Die Steuerpflichtigen hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 €). Diese haben sie im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebühren 2.907 €). Entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen, die von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts ausgingen, erfasste das Finanzamt den Gewinn in Höhe von 2.577 € bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanzgericht gab den Steuerpflichtigen Recht.
Der BFH folgte dem nicht und entschied, dass die Steuerpflichtigen mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht haben, das gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig ist. Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören u.a. Veräußerungen von sogenannten "anderen Wirtschaftsgütern" des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
"Andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG sind sämtliche vermögenswerte Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, mit denen der Karteninhaber das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt. Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH keine "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" dar, so dass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.
Hinweis: Dieses Urteil des BFH hat Bedeutung für den Weiterverkauf von Tickets auch anderer Veranstaltungen, z. B. für Konzerte, weil das verbriefte Recht auf Zutritt zu einer Veranstaltung an dem auf dem Ticket angegebenen Tag ein Wirtschaftsgut ist. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, derartige Verkäufe durch Sammelauskunftsverfahren gegenüber „Ticketbörsen“ festzustellen.
Für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, gibt es ab 2020 einen Abzug von der Steuerschuld (7% der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 € im ersten Jahr sowie im folgenden Kalenderjahr und 6% der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 €, im übernächsten Kalenderjahr.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen werden. Es muss auch bescheinigt werden, dass die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Energetische- Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) erfüllt sind.
Die Bescheinigungen müssen dem vom BMF veröffentlichten Muster entsprechen. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben des amtlichen Musters darf nicht abgewichen werden. Eine individuelle Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn sowie eine Ergänzung der Bescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld sind zulässig. Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt für den bzw. die Eigentümer des Wohngebäudes/der Wohnung. In Fällen des Miteigentums an einem Wohngebäude/einer Wohnung bedarf es der Angabe der Miteigentumsanteile.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Ein Umzug ist regelmäßig beruflich veranlasst, wenn ein Arbeitnehmer erstmals eine Stelle antritt, seinen Arbeitgeber wechselt, oder wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit pro Tag um mindestens eine Stunde täglich reduziert. Bei Ehegatten werden die Zeiten nicht addiert oder saldiert. Das heißt, verkürzt sich die Fahrzeit bei einem Ehegatten um mindestens eine Stunde, kann er die Umzugsaufwendungen geltend machen, auch wenn sich für den anderen Ehegatten die Fahrzeit verlängern sollte. Es spielt außerdem keine Rolle, ob die neue Wohnung gemietet wird oder Eigentum ist.
Der Arbeitgeber kann die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:
die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen
Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären)
Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (siehe nachfolgende Übersicht)
Diese Kosten können Arbeitgeber steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist.
Zusätzlich dürfen die folgenden Pauschalen erstattet werden:
a) Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind
Höchstbetrag: ab 01.04.2019: 2.045 € ab 01.03.2020: 2.066 €
b) Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG)
für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte ab 01.04.2019: 1.622 € ab 01.03.2020: 1.639 €
für Ledige ab 01.04.2019: 811 € ab 01.03.2020: 820 €
Erhöhung je weitere Person (z. B. je Kind) ohne Ehegatten/Lebenspartner ab 01.04.2019: 357 € ab 01.03.2020: 361 €
Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die Krankheitskosten, die durch den Unfall verursacht wurden, als Werbungskosten abziehen. Krankheitskosten aufgrund eines Unfalls werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.
Praxis-Beispiel: Eine Steuerpflichtige erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.
Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z. B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
Hinweis: Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen erstreckt sich nach dem Urteil des BFH auch auf Unfallkosten, soweit es sich um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt (= fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen). Im Gegensatz dazu lässt die Finanzverwaltung den Abzug von Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten zu. Das heißt, dass die Unfallkosten (Reparaturkosten) neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (BMF-Schreiben vom 31.10.2013; IV C 5-S 2351/09/10002:002).
Ab sofort steht das KFW-Sonderprogramm 2020 zur Verfügung. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen werden nochmals verbessert. Das KfW Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit – Universell sowie dem KfW-Sonderprogramm 2020 - Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erweitert wurden.
Zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs steht das Sonderprogramm für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Verfügung, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Auf diese Weise können in erheblichem Umfang liquiditätsstärkende Kredite der Hausbanken mobilisiert werden.
Wichtig! Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten. Informationen zu den Programmen sind auf der Website der KfW zu finden (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html) Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.
Förderorganisationen Wichtig ist festzustellen, wer was fördert. Auf der Website des „Bundesministeriums für Wirtschaft“ (www.bmwi.de) sind Informationen und Links zu den wichtigsten Förderorganisationen des Bundes, der Länder und der EU zu finden. Es fehlen derzeit noch einige Förderorganisationen. Die Datenbank soll aber in den nächsten Wochen vervollständigt werden.