Steuernews

Steuertermine Juni / Juli 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Juni 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung

 

10.06.2020
10.07.2020

Zusammenfassende Meldung

25.06.2020

Lohnsteuer-Anmeldung

10.06.2020

Einkommensteuer-Vorauszahlung

10.06.2020


Für den Monat Juli 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung 


10.07.2020
10.08.2020

Zusammenfassende Meldung

27.07.2020
Lohnsteuer-Anmeldung

10.07.2020

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Kasse: Elektronische Bereitstellung eines Belegs

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Dem Beteiligten an einem Geschäftsvorfall ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht).

Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, den elektronischen Beleg entgegenzunehmen. Der elektronische Beleg ist in jedem Fall zu erstellen, auch wenn der Kunde ihn nicht entgegennimmt. Allein die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) reicht nicht aus. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, den Beleg nach Abschluss des Vorgangs elektronisch entgegenzunehmen.

Die elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat erfolgen (z. B. JPG, PNG oder PDF). Der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges muss auf dem Endgerät des Kunden mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Bestimmte technische Vorgaben gibt es nicht. Es ist z. B. zulässig, wenn der Kunde unmittelbar über eine Bildschirmanzeige (z. B. in Form eines QR-Codes) den elektronischen Beleg entgegennehmen kann. Eine Übermittlung kann auch z. B. als Download-Link, per Near-Field-Communication (NFC), per E-Mail oder direkt in ein Kundenkonto erfolgen.

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Umsatzsteuer: Warenlieferung über Amazon

Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. (Amazon) im Rahmen des Modells "Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon", ist der Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird.

Praxis-Beispiel:
Eine niederländische B.V. (vergleichbar mit einer deutschen GmbH) handelt mit Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln für Diäten und Medizinprodukten. Sie verkauft ihre Produkte im Online-Handel innerhalb der EU. Dazu besitzt sie ein niederländisches Lager in X. Der Verkauf an deutsche Kunden erfolgt teilweise über eine eigene Internetseite der B.V. Die Waren werden dann direkt aus dem niederländischen Lager an die Kunden versandt. Zum überwiegenden Teil erfolgt der Warenverkauf jedoch über die Internetseiten von Amazon entsprechend dem "Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag". Dabei wurden die Waren im Streitzeitraum auf drei verschiedene Weisen angeboten:

  • Verkauf und Versand durch die B.V.,
  • Verkauf durch die B.V., Versand durch Amazon,
  • Verkauf und Versand durch einen dritten Unternehmer.

Wurde die Option "Verkauf durch die B.V., Versand durch Amazon" gewählt, wurde den Kunden als Impressum und "Info" zum Verkäufer der Firmenname der Klägerin, deren niederländische Rechtsform, deren Handelsregister-Nummer, deren niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie deren niederländische Adresse angezeigt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin auch insoweit Lieferungen an deutsche Endkunden ausgeführt habe, als sie am Paneuropäischen Versand im Rahmen der Option "Verkauf durch die B.V., Versand durch Amazon" bzw. "fulfillment by amazon" (Auftragsabwicklung durch Amazon) teilgenommen habe.

Die B.V. hat die Ware nicht an Amazon verkauft, so dass Amazon auch keine Vertragspartei des Kaufvertrags mit dem Endkunden wird. Darauf weist Amazon in den sehr umfangreichen Bedingungen hin. Amazon erbringe an die Verkäufer (d.h. die Händler) als Leistungsempfänger elektronische Dienstleistungen. Die hierfür von Amazon erhobenen Gebühren unterliegen der Umsatzsteuer. Der Ort der sonstigen Leistung von Amazon an die Klägerin liege in den Niederlanden und die Umsatzsteuer für die sonstige Leistung von Amazon wird von der Klägerin als Leistungsempfängerin geschuldet. Mit der Einlagerung der Waren in die Logistikzentren von Amazon führt die B.V. ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die nach der Einlagerung getätigten Lieferungen an die inländischen Kunden sind steuerbar und im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig. Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte die B.V. Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Die B.V. hält die Rechtsauffassung des Finanzgerichts für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit in Frage. Das allein rechtfertigt grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Klägerin Ware aus den Niederlanden in ein deutsches Logistikzentrum von Amazon verbracht hat, hat sie damit ein innergemeinschaftliches Verbringen verwirklicht. Dieses innergemeinschaftliche Verbringen in den Niederlanden ist dort entsprechend der deutschen Vorschrift (§ 6a Abs. 2 UStG) steuerfrei. In Deutschland findet ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG) statt, bei dem die B.V. allerdings zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Darauf hat auch der Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag hingewiesen.

Soweit Waren der B.V. in ein Amazon Logistikzentrum in einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht worden sind, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Denn die Lieferungen aus den anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland sind aufgrund der Versandhandelsregelung ebenfalls in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Das Verbringen der Ware aus den Niederlanden in die anderen Mitgliedstaaten der EU hat zunächst zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen in den Niederlanden mit sich daran anschließenden innergemeinschaftlichen Erwerben in den anderen Mitgliedstaaten der EU geführt. Die Lieferungen der Waren an die deutschen Endkunden ist jedoch nicht in den anderen Mitgliedstaaten der EU steuerbar und steuerpflichtig, sondern gemäß § 3c UStG in Deutschland. Die privaten Abnehmer gehörten zum genannten Personenkreis.

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Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

Der Bundestag hat am 29.5.2020 den Entwurf des „Corona-Steuerhilfegesetzes“ beschlossen. Darin enthalten ist nunmehr eine Regelung, die das BMF bisher nur als Verwaltungsregelung erlassen hatte. Bei der gesetzlichen Regelung, wie sie jetzt vorgesehen ist, sind die Voraussetzungen klar vorgegeben, sodass abweichende Auslegungen der Finanzverwaltung nicht möglich sind. Die Neuregelung des § 3 Nr. 11a EStG hat folgenden Inhalt:

Leistet der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer

  • aufgrund der Corona-Krise
  • zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020
  • Zuschüsse und Sachbezüge, Beihilfen und Unterstützungen
  • bis zu einem Betrag von 1.500 €
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,

dann sind diese Sonderleistungen steuerfrei.

Die Leistungen sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie aufgrund der Corona-Krise gewährt. Das heißt, dass keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllt sind. Somit kann jeder Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, weil eine Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte oder Berufsgruppen nicht vorgesehen ist. Die steuerfreien Zuwendungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Die steuerfreien Leistungen sind - wie auch alle anderen Leistungen an Arbeitnehmer - im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere bestehende Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben unabhängig davon bestehen.

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Konjunkturpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat, um die Folgen der Corona-Krise zu bewältigen, ein umfangreiches Paket von Maßnahmen beschlossen, das auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Änderungen umfasst. Die Koalition hat sich unter anderem auf die folgenden Eckpunkte verständigt:

  • Kinderbonus für Familien: Eltern erhalten einmalig 300 € pro Kind, das zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt wird.
  • Freibetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag von derzeit 1.908 € soll für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.000 € angehoben werden.
  • Absenkung der Mehrwertsteuer: Für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden.
  • Sozialgarantie 2021: Durch die Corona-Krise steigen die Ausgaben in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bis einschließlich 2021 soll durch Bundeszuschüsse sichergestellt werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge 40% nicht übersteigen.
  • Einfuhrumsatzsteuer: Zur Verbesserung der Liquidität wird die Fälligkeit auf den 26. des Folgemonats verschoben.
  • Steuerlicher Verlustrücktrag: Die Begrenzung des Verlustrücktrags wird für Verluste der Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erhöht. Es soll ein Mechanismus geschaffen werden, wonach der Verlustrücktrag bereits bei der Abgabe der Steuererklärung für 2019 wirksam wird (z. B. durch eine steuerliche Corona-Rücklage).
  • Degressive Abschreibung: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft werden, sollen mit dem Faktor 2,5 (maximal 25%) abgeschrieben werden können.
  • Steuerliche Forschungszulage: Die Bemessungsgrundlage soll rückwirkend zum 1.1.2020 befristet bis zum 31.12.2025 auf bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen angehoben werden.
  • Förderung von Elektrofahrzeugen: Für E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis 40.000 € soll der Bundeszuschuss von 3.000 € auf 6.000 € steigen (befristet bis zum 31.12.2021).
  • Private Nutzung von E-Fahrzeugen: Für reine Elektrofahrzeuge, bei denen die sog. 0,25%-Methode angewendet werden kann, wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.
  • Anrechnung der Gewerbesteuer: Der Ermäßigungsfaktor bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb wird auf das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht.
  • Körperschaftsteuer-Modernisierung: Es soll ein Optionsmodell geschaffen werden, wonach Personengesellschaften die Möglichkeit haben werden, die Anwendung der Körperschaftsteuer zu wählen.
  • Stärkung der Kommunen: Der Bund erhöht seinen Anteil an den Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen, gleicht die Gewerbesteuerausfälle der Kommunen zur Hälfte aus und stärkt den Öffentlichen Nahverkehr sowie den Gesundheitssektor.
  • Entlastung bei den Stromkosten: Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.

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Umzugskosten: Neue Pauschalen ab 1.6.2020

Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) hat sich ab dem 1.6.2020 geändert. Konsequenz ist, dass die Pauschalen für Umzugskosten seit dem 1.6.2020 deutlich geringer ausfallen als bisher. Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die folgenden Werte (Pauschalen) nach dem BUKG bekannt gegeben. 

Der Arbeitgeber kann als sonstige Umzugskosten die folgenden Pauschalen erstatten:

a) Umzugsbedingte Unterrichtskosten: Höchstbetrag je Kind

  • ab 01.06.2020: 1.146 €

b) Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen

  • für Berechtigte
    • ab 01.06.2020: 860 €
  • für jede andere Person (Ehegatte/Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben)
    • ab 01.06.2020: 573 €
  • für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben
    • ab 01.06.2020: 172 €

Die höheren Beträge nach dem BMF-Schreiben vom 21.09.2018 (IV C 5 - S 2353/16/10005; DOK: 2018/0720470) sind nicht mehr anzuwenden für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt.

Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:

  • die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
  • Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
  • vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen 
  • Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
  • Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird 
  • Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären)

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Neben den Pauschalen kann der Arbeitgeber die vorstehend aufgeführten Kosten steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

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