Steuernews

Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften

Bei einer Fahrgemeinschaft, z. B. des Unternehmers mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten, kann jeder (Fahrer und Beifahrer) die Entfernungspauschale beanspruchen. Der Beifahrer kann die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, auch wenn er keine eigenen Aufwendungen hat.

Derjenige, der nicht selbst fährt, muss die Obergrenze von 4.500 € pro Jahr beachten. Das heißt, dass die Entfernungspauschale in diesem Fall auf maximal 4.500 € begrenzt ist. Das gilt auch für wechselseitige Fahrgemeinschaften. Es sind deshalb zunächst für jeden Teilnehmer die Tage zu ermitteln, an denen er Mitfahrer war und seinen PKW nicht eingesetzt hat.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer bildet zusammen mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Er nutzt den eigenen Privat-PKW für die Fahrten zum Betrieb. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur ersten Betriebsstätte beträgt 78 km, die er an 218 Tagen zurückgelegt hat.

Er kann 218 Tage x 78 km x 0,30 € =
geltend machen. Die Obergrenze von 4.500 € gilt nicht.

5.101,20 €
Der Ehegatte kann 218 Tage x 78 km x 0,30 € =
5.101,20 € geltend machen, höchstens jedoch
4.500,00 €
insgesamt abziehbar sind 9.601,20 €

Bei einer Fahrgemeinschaft kommt es darauf an, wer das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Wechseln sich die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft ab, ist nur der Teil begrenzt, der nicht mit dem eigenen bzw. mit dem zur eigenen Nutzung überlassenen PKW zurückgelegt worden ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer bildet zusammen mit seinem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Jeder setzt im Wechsel seinen eigenen Privat-PKW ein. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zur ersten Betriebsstätte beträgt 78 km, die an 218 Tagen (bei jedem Einzelnen also an 109 Tagen) zurückgelegt wurden.

Entfernungspauschale des Unternehmers:

Fahrten mit eigenem PKW: 109 Tage x 78 km x 0,30 € = 2.550,60 €
Fahrten als Mitfahrer: 109 Tage x 78 km x 0,30 € = 2.550,60 €
insgesamt 5.101,20 €

Entfernungspauschale des Ehegatten:

Fahrten mit eigenem PKW: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =   2.550,60 €
Fahrten als Mitfahrer: 109 Tage x 78 km x 0,30 € =   2.550,60 €
insgesamt   5.101,20 €
Abzug für beide Ehegatten insgesamt 10.202,40 €

Bei dieser wechselseitigen Fahrgemeinschaft wird die Obergrenze von 4.500 € für Fahrten ohne eigenen PKW bei keinem Ehegatten überschritten.

Die Beispiele zeigen, dass bei größeren Entfernungen eine wechselseitige Fahrgemeinschaft vorteilhaft sein kann, weil damit eine Begrenzung des Abzugs auf 4.500 € umgangen werden kann. Die Aufteilung der Fahrten muss nicht gleichmäßig erfolgen. Maßgebend ist allein das tatsächliche Fahrverhalten.

Wichtig! Ein Umweg zum Abholen der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft bleibt unberücksichtigt. Jeder Fahrer/Mitfahrer berechnet seine Entfernungspauschale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrsgünstigsten) Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. erster Betriebsstätte.

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Corona: pauschale Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019

Aufgrund der Corona-Krise müssen viele Steuerpflichtige für das Jahr 2020 einem erheblichen Verlust rechnen, der auf das Vorjahr 2019 zurückgetragen werden kann. Steuerpflichtige, die noch nicht für das Jahr 2019 veranlagt worden sind, können auf Antrag innerhalb von 15 Kalendermonaten nach Ablauf des Jahres 2019 die Einkommensteuer-Vorauszahlungen anpassen lassen (§ 37 Abs. 3 EStG). 

Antragstellung: Einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen müssen den Antrag schriftlich oder elektronisch (z. B. über Elster) stellen und versichern, dass für das Jahr 2020 aufgrund der Corona-Krise ein nicht unerheblicher Verlust zu erwarten ist. Davon ist auszugehen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.

Pauschale Ermittlung: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. (Alternative: Im Einzelfall kann anhand detaillierter Unterlagen ein höherer rücktragsfähiger Verlust dargelegt werden.) Die gesetzlichen Einschränkungen bis 1 bzw. 2 Mio. Euro gemäß §10d Abs. 1 EStG sind zu beachten. Konsequenz: Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen, sodass sich ein Erstattungsanspruch ergibt.

Wurden die Vorauszahlungen für 2019 wegen eines Verlustrücktrags aus 2020 gemindert, führt die Veranlagung für 2019 (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) zunächst zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe. Die Nachzahlung für 2019, die auf den mangelnden Verlustrücktrag entfällt, ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für 2020 ausgehen kann. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb hat für das Jahr 2019 Einkommensteuer-Vorauszahlungen von 24.000 € entrichtet. Dem lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 € zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 € je Quartal festgesetzt, die der Unternehmer für das 1. Quartal 2020 zum Fälligkeitstermin geleistet hat. Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz erheblich ein, während die Fixkosten weiterlaufen. Der Unternehmer beantragt beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Das Finanzamt gibt dem Antrag statt und setzt die Vorauszahlungen auf 0 € fest und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6.000 €.

Der Unternehmer beantragt auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Er versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartet und beantragt die Herabsetzung im Pauschalverfahren. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 € (15 % von 80.000 €) auf 18.000 € herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung von 6.000 Euro wird erstattet. 

Im Rahmen der erstmaligen Veranlagung für 2019 in 2020 ergibt sich (mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020) eine Nachzahlung von 6.000 Euro, welche das Finanzamt bis einen Monat nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids für 2020 unter Vorbehalt zinslos stundet. Im Laufe des Kalenderjahres 2021 gibt der Unternehmer seine Einkommensteuererklärung für 2020 ab. 

Variante 1: Für 2020 ergibt sich ein Verlust, der durch den Verlustrücktrag zu einer Steuerminderung für 2019 um mindestens 6.000 € führt. Die anlässlich der vorherigen Steuerfestsetzung bewilligte Stundung entfällt. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

Variante 2: Für 2020 ergibt sich entgegen der ursprünglichen Prognose kein rücktragsfähiger Verlust. Die gestundete Nachzahlung für 2019 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Stundungszinsen sind nicht festzusetzen.

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Steuertermine Mai/Juni 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat April 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung

 

11.05.2020
10.06.2020

Zusammenfassende Meldung

25.05.2020

Lohnsteuer-Anmeldung

11.05.2020


Für den Monat Mai 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung 


10.06.2020
10.07.2020

Zusammenfassende Meldung

25.06.2020
Lohnsteuer-Anmeldung

10.06.2020

Einkommensteuer-Vorauszahlung 10.06.2020

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Miet- und Leasingverträge: Lieferung oder sonstige Leistung

Bei Miet- oder Leasingverträgen handelt es sich um eine Lieferung, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegentand verschafft wird, oder um eine sonstige Leistung, wenn es sich lediglich um eine Nutzungsüberlassung handelt. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass es sich um eine Lieferung handelt, wenn der Leasing-Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen war, d.h., wenn der Leasinggegenstand von Anfang an im Anlagevermögen des Leasing-Nehmers auszuweisen war. Konsequenz war, dass die ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Beurteilungen übereinstimmten.

Wegen eines EuGH-Urteils aus dem Jahr 2017 hat das BMF nunmehr den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Danach liegt eine Lieferung vor, wenn Gegenstände im Leasingverfahren überlassen werden und die Übergabe des Gegenstands durch den Leasing-Geber an den Leasing-Nehmer

  1. aufgrund einer vertraglichen Klausel ausdrücklich vorgesehen ist (d.h. wenn sie den Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasing-Geber auf den Leasing-Nehmer enthält) und
  2. aus den Vertragsbedingungen (zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung) deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasing-Nehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.

Das bedeutet, dass auch dann eine Lieferung vorliegt, wenn der Vertrag die formale Klausel enthält, dass der Leasing-Nehmer je nach Interessenlage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann, aber diese Klausel keine echte wirtschaftliche Alternative ist. Auch wenn der Vertrag eine formal völlig unverbindliche Kaufoption enthält, ist von vornherein von einer Lieferung auszugehen, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Kaufoption als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasing-Nehmer in Betracht kommt.

Konsequenzen: Durch die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung kann sich die Situation ergeben, dass umsatzsteuerlich eine Lieferung vorliegt, obwohl der Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. Es kann auch der umgekehrte Fall eintreten, dass umsatzsteuerlich (wegen einer fehlenden Kaufoption) eine sonstige Leistung vorliegt, der Leasing-Gegenstand aber dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist. Das bedeutet, dass bereits beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags 

  • die umsatzsteuerliche Beurteilung erfolgen muss, damit
  • die Rechnung entsprechend der umsatzsteuerlichen Beurteilung ausgestellt wird.

Ist von einer Lieferung auszugehen, muss der Leasing-Geber beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags die gesamte Umsatzsteuer in Rechnung stellen, die der Leasing-Nehmer dann als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. 

Sind Miet- und Leasingverträge ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich unterschiedlich zu beurteilen, ist der Ausweis in Buchführung und Bilanz schwierig. Innerhalb der Buchführung müssen ggf. Konten verwendet bzw. neu angelegt werden, damit der Ausweis in der Bilanz im Ergebnis zutreffend ist. 

Übergangsregelung: Da die Finanzverwaltung bisher davon ausgegangen ist, dass nur dann eine Lieferung vorliegt, wenn der Leasing-Gegenstand ertragsteuerlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist, kann für alle Verträge, die vor dem 18.3.2020 abgeschlossen wurden, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs die bisherige Rechtsauffassung weiter angewendet werden.

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Lohnsteuer-Anmeldung: Fristverlängerung

Durch die Corona-Krise können sich bei den Lohnabrechnungen Verzögerungen ergeben, weil betriebliche Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Auch bei Steuerberatern, die die Lohnabrechnungen für ihre Mandanten erstellen, können durch die Corona-Situation ungewohnte zeitliche Verzögerungen eintreten. Das BMF hat daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes bestimmt: 

Arbeitgeber können beantragen, dass das Finanzamt ihre Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall nach § 109 Abs. 1 AO verlängert, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

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Gastronomie: Senkung der Mehrwertsteuer für 1 Jahr

Die Höhe der Umsatzsteuer in der Gastronomie richtet sich danach, ob es sich bei der Leistung um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt. Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er entweder 
•    7% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
•    19% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

Der Verkauf von „verkaufsfertig zubereitete Speisen“ unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung mit 7% der Umsatzsteuer. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Restaurants der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt.

Gastronomiebetriebe sind von der Corona-Krise besonders betroffen und derzeit darauf beschränkt, verzehrfertige Speisen an den Kunden zu liefern. Der Steuersatz beträgt hier regelmäßig 7%. Sobald die derzeitigen Beschränkungen gelockert werden können und Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe ihren normalen Betrieb wieder öffnen dürfen, soll ihnen durch eine Absenkung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) geholfen werden. Deshalb wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt werden. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist in Vorbereitung.

Praxis-Beispiel:
Beim Verkauf von Speisen für 1.000 € in einem Restaurant beträgt bei einem Steuersatz von 19% der Nettoerlös 840,33 €. Beträgt der Steuersatz 7% ergibt sich ein Nettoerlös von 934,58 €. Das ist eine Steigerung des Nettoumsatzes um 94,25 €.

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