Steuernews

Investitionsabzugsbetrag: Erhöhung von 40 auf 50%

Unabhängig von der Rechtsform haben Unternehmer und Freiberufler die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG) ihre Steuerbelastung zu senken, ohne Geld ausgeben zu müssen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, können statt der bisherigen 40% nunmehr 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, die in den die nächsten 3 Jahre geplant sind, gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Bisher waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90%, im Betrieb genutzt werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, reicht es aus, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50% betragen wird. Die mehr als 50%ige Nutzung ist nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen, sondern für den gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Ende des Folgejahres.

Eine schädliche betriebsfremde Nutzung liegt nicht nur bei einer Privatnutzung vor, sondern auch bei der Verwendung in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen. Im Gegensatz dazu stellt z. B. die Vermietung eines zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes eine betriebliche Nutzung dar und ist somit unschädlich.

Anspruchsberechtigung: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler nur dann einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, wenn der Gewinn des laufenden Jahres vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags den Betrag von 125.000 € nicht überschreitet. Die bisherigen unterschiedlichen Betriebsgrößenmerkmale für die einzelnen Einkunftsarten gelten nicht mehr. Es kommt also nicht mehr die Art der Gewinnermittlung an und auch nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens und des Wirtschaftswerts oder Ersatzwirtschaftswerts.

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Mehrwertsteuersätze: Personenbeförderung

Personenbeförderungen im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen
Auf die Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten, die bis zum Ablauf des letzten Betriebstags des Monats Juni 2020 gültig sind, kann, sofern die Beförderungsleistungen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen, noch der bis zum 30.6.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 % angewandt werden. Hinweis: Der Betriebstag 30.6.2020 endet vielfach erst nach 24 Uhr.

Die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr unterliegt seit dem 1.1.2020 dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Vor dem 1.7.2020 erzielte Einnahmen aus Verkäufen von Fahrausweisen für Beförderungsleistungen können, sofern die Gültigkeitsdauer der Fahrausweise über den 30.6.2020 hinausreicht, im Schätzungswege auf die vor dem 1.7.2020 und die nach dem 30.6.2020 erbrachten Leistungen aufgeteilt werden. 

Die Finanzverwaltung beanstandet es aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn in den Fahrausweisen und Rechnungen über die Beförderungsleistung der Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt wird. Ein Bahnkunde, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann aus derartigen Rechnungen oder Fahrausweisen dann auch den Vorsteuerabzug von 7% beanspruchen. Voraussetzung ist, dass diese Rechnungen, mit denen Beförderungsleistungen nach dem 30.6.2020 abgerechnet wurden, nicht berichtigt worden sind und keine Preisanpassung anlässlich der Steuersatzsenkung gegenüber dem Bahnkunden erfolgt ist.

Personenbeförderungen mit Taxen und im Mietwagenverkehr
Die Umsatzsteuer beträgt 7% für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Für Beförderungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 sinkt der Steuersatz von 7% auf 5%. Für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen zu einem Ziel außerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke mehr als 50 Kilometer beträgt, liegt der Steuersatz bei 19% bzw. 16% ab dem 1.7.2020 bis 31.12.2020. Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtschicht vom 30.6.2020 zum 1.7.2020 dem Umsatzsteuersatz unterwerfen, der für Beförderungen ab dem 1.7.2020 gelten (also 5% oder 16 %). Dies gilt nicht, soweit Rechnungen ausgestellt wurden, in denen die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz ausgewiesen wird, der bis zum 30.6.2020 anzuwenden war.

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Mehrwertsteuersätze: Umtausch von Gegenständen

Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein Gegenstand, der vor dem 1.7.2020 erworben wurde, nach dem 30.6.2020 umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, der ab 1.7.2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5% anzuwenden. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat sich am 18.6.2020 ein Notebook für 1.011,50 € (850 € zuzüglich 19% = 161,50 € Umsatzsteuer) angeschafft. Den Betrag von 161,50 € bucht er als Vorsteuerabzug. Am 3.7.2020 tauscht er dieses Notebook gegen ein anderes ein, das seinen Vorstellungen besser entspricht. Das neue Notebook kostet 1.102,00 € (950 € zuzüglich 16% = 152,00 € Umsatzsteuer). Der Unternehmer zahlt nur die Differenz von 90,50 €. Konsequenz: Der Unternehmer macht in seiner Buchführung den Erwerb des ersten Notebooks einschließlich des 19%igen Vorsteuerabzug rückgängig. Anschließend bucht er den Erwerb des neuen Notebooks einschließlich des 16%igen Vorsteuerabzugs von 152 €.

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Notfallpraxis ist kein Arbeitszimmer

Die Notfallpraxis eines Arztes ist kein häusliches Arbeitszimmer, sodass die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht gelten. Die Aufwendungen für einen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, sind voll abziehbar, auch wenn der Raum in die häusliche Sphäre eingebundenen ist. Bei einem Raum, bei dem aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen ist, spielt es keine Rolle, wenn die Patienten den Behandlungsraum nur über einen Flur erreichen können, der dem privaten Bereich zuzuordnenden ist.

Praxis-Beispiel:
Eine Augenärztin betrieb zusammen mit zwei weiteren Ärztinnen und einem Arzt eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR, wo sie ihre Tätigkeit als Ärztin ausübte. Daneben unterhielt sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteten Raum, der mit einer Klappliege, einer Spaltlampe, einer Sehtafel, einem Medizinschrank, Instrumenten und Hilfsmitteln (z. B. zum Entfernen von Fremdkörpern), einem kleinen Tisch zum Ausstellen von Rezepten und mehreren Stühlen eingerichtet war. Es ist unbestritten, dass sie diesen Notbehandlungsraum ausschließlich für ärztliche Behandlungen nutzt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hat die Augenärztin in den Streitjahren 147 Behandlungen in diesem Raum durchgeführt.

Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, dass es sich bei der Notfallpraxis nicht um einen Raum handle, der einer Betriebsstätte ähnlich sei, da es an der hierfür erforderlichen leichten Zugänglichkeit fehle. Die Notfallpraxis unterliege daher unabhängig von ihrer Einrichtung den Einschränkungen, die für häusliche Arbeitszimmer gelten. Die Aufwendungen seien nicht abziehbar, da der Augenärztin ärztliche Behandlungsräume in der Gemeinschaftspraxis zur Verfügung stünden.

Es handelt sich um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn der Raum nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Wird der Raum für andere betriebliche/berufliche Zwecke, z. B. als ärztliche Notarztpraxis, genutzt und lässt sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor.

Der BFH hat daher entschieden, dass die Notfallpraxis nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen ist. Der Raum wird ähnlich einer Betriebsstätte genutzt. Es handelt sich um überspannte Anforderungen, soweit das Finanzgericht im Wesentlichen auf das Merkmal der leichten Zugänglichkeit abstellt. Entscheidend ist vielmehr die Art der Nutzung, sodass die Abzugsbeschränkungen, die bei einem häuslichen Arbeitszimmer anzuwenden sind, für diese Räume nicht gelten. Bei praktisch ausschließlicher Nutzung als Notfallpraxis ist die Zugänglichkeit nicht von Bedeutung. 

Konsequenz: Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden.

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Elektronische Kasse: Frist zur Anwendung der technischen Sicherheit

Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen besteht ab dem 1.1.2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO in Verbindung mit § 1 Kassensicherungs-Verordnung durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ist. Da bis zum Beginn des Jahres 2020 die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen am Markt noch nicht flächendeckend verfügbar waren, beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen bis zum 30.09.2020 noch nicht vorhanden sind.

Das BMF hat es abgelehnt, diese Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von TSE-Kassen über den 30.09.2020 hinaus zu verlängern. Das BMF hat die Verbände und Kammern gebeten, ihre Mitglieder entsprechend zu informieren.

Aber! Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben die Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von TSE-Kassen bis zum 31.03.2021 verlängert: Das Saarländische Finanzministerium gewährt ebenfalls die Fristverlängerung bis zum 31.03.2021, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer bis zum 30.09.2020 einen Kassenfachhändler, Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit einem fachgerechten Einbau einer TSE oder Einsatz einer cloudbasierten TSE-Lösung beauftragt hat.

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Speisen und Getränke: Aufteilung eines Gesamtpreises

Die Gastronomiebetriebe wurden von der Corona-Krise besonders hart getroffen. Daher ist die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie vom 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden (5% vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 und 7% vom 1.1.2021 bis 30.6.2021). Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb 

  • alle Speisen mit 5% bzw. 7% verzehrt und
  • die Getränke mit 16% bzw. 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.

Das heißt, dass in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 das, was der Gast verzehrt, in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden muss. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden kann.

Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt. 

Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf die 
•    Speisen    29,33 € netto + 1,47 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
•    Getränke  11,38 € netto + 1,82 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto

In der Zeit vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 auf die 
•    Speisen    28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
•    Getränke  11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

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