Steuernews

Privatnutzung bei mehreren Firmen-Fahrzeugen

Ohne Fahrtenbuch ist die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs nach der 1%-Regelung zu ermitteln. Dabei gilt die allgemeine Lebenserfahrung, dass der Unternehmer ein Firmenfahrzeug auch dann für private Fahrten nutzt, wenn ihm ein privates Fahrzeug zur Verfügung steht. Der „Anscheinsbeweis“ für eine Privatnutzung des Firmenwagens kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erschüttert werden.

Praxis-Beispiel:
Ein alleinstehender Unternehmer wohnte in unmittelbar Nähe zum Betrieb. Ihm stand ein privater Mercedes Benz C 280 T zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Im Anlagevermögen der Klägerin befand sich ein Pkw der Marke Fiat Doblo Easy 2.0 16V Multijet (Kastenwagen). Dabei handelt es sich um einen Kompakt-Van, der mit fünf Sitzen ausgestattet ist. Das Fahrzeug besaß keine Verblendung der hinteren Fenster, keine festen Ein- und Umbauten sowie keinerlei Werbe- bzw. Firmenaufschriften. Für dieses Fahrzeug führte die KG bzw. deren Kommanditist kein Fahrtenbuch. Ein privater Nutzungsanteil wurde nicht erklärt, weil das Fahrzeug von dem einzigen Kommanditisten für allgemeine Fahrten, insbesondere für Fahrten zu den Betriebsstätten der KG genutzt wurde. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Fiat Doblo auch privat genutzt wurde und ermittelte den privaten Nutzungsanteil mithilfe der 1%-Regelung. 

Die KG machte geltend, dass der Ansatz eines Privatanteils nicht in Betracht komme, da der Fiat ausschließlich betrieblich genutzt worden sei. Bei dem Fiat handle es sich um einen Kastenwagen, der von der KG überwiegend für die Fahrten zwischen dem Firmensitz und den einzelnen Kiesausbeutestätten genutzt worden sei. Im Kofferraum des Fahrzeugs sei ständig eine große Werkzeugkiste untergebracht. Bei den Fahrten am Morgen und am Abend befand sich neben dem Kommanditisten der KG immer auch ein Mitarbeiter im Fahrzeug. 

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Ansatz der 1%-Regelung für die Privatnutzung eines Kfz kommt allerdings nach der Rechtsprechung nicht zum Tragen, wenn keine private Nutzung stattgefunden hat. Dabei reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich behauptet wird, dass für privat veranlasste Fahrten ein privates Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon auszugehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.

Es ist keine Privatnutzung anzusetzen, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. Das trifft auf den Fiat Doblo nicht zu, weil er nicht mit einem Lkw, einer Zugmaschine oder einem klassischen Werkstattwagen gleichzusetzen ist. Werkstattwagen sind Fahrzeuge, die wegen ihrer Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum machen deutlich, dass ein Werkstattwagen für private Zwecke nicht geeignet ist. Das trifft hier auf den Fiat Doblo unstreitig nicht zu.

Es kann aber auch aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass tatsächlich keine private Nutzung stattgefunden hat. So ist der Anscheinsbeweis der Privatnutzung im Beispielsfall deshalb erschüttert, weil dem einzigen Kommanditisten für Privatfahrten mit dem Mercedes Benz C 280 T ein Fahrzeug zur alleinigen Verfügung stand, der in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist. Unter dem Aspekt des Status eines Fahrzeuges sind vornehmlich Prestigegesichtspunkte zu berücksichtigen.

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Kindergeld: Abgrenzung zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung

Können zwei Ausbildungsabschnitte als eine einheitliche Erstausbildung gewertet werden, wird das Kindergeld für den gesamten Zeitraum gewährt. Es liegt allerdings keine einheitliche Ausbildung vor, wenn das Kind nach der ersten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig dienen. Der „zweite Ausbildungsabschnitt“ ist dann als Nebensache zur Erwerbstätigkeit (= Fortbildung) anzusehen. Setzt die Aufnahme eines Studiums eine parallel ausgeübte Berufstätigkeit voraus, kann nicht ohne weiteres daraus abgeleitet werden, dass das Studium eine Zweitausbildung darstellt.

Praxis-Beispiel:
Der Vater erhielt ab Februar 2018 kein Kindergeld mehr, weil seine 1997 geborene Tochter im Januar 2018 ihr Ausbildungsverhältnis zur Industriekauffrau erfolgreich abgeschlossen hat. Ab dem 31.1.2018 wurde sie in ein Angestelltenverhältnis bei ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen. Der Vater legte Einspruch ein, weil seine Tochter bereits seit dem 1.3.2017 in Teilzeit den Studiengang "Business Administration" durchführe. Bei der Ausbildung zur Industriekauffrau und dem nachfolgenden Studium handele es sich um eine einheitliche Erstausbildung. Das angestrebte Berufsziel erreiche seine Tochter erst mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums. Der Vater legte eine Bescheinigung vor, wonach es sich um ein berufsbegleitendes Studium handele, dessen Vorlesungen in den Abendstunden und an den Wochenenden stattfänden und das voraussichtlich am 31.08.2020 beendet sei.

Es kann an einer einheitlichen Erstausbildung fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses eine Berufstätigkeit aufnimmt und die in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten (= Nebensache zur Erwerbstätigkeit). Dabei ist auf Folgendes zu achten:

  • Wenn das Kind annähernd in Vollzeit arbeitet und die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt werden, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur "neben der Berufstätigkeit" durchgeführt werden.
  • Von Bedeutung ist auch, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.
  • Das parallel zur Berufstätigkeit betriebene Bachelorstudium muss nicht Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein; es kann sich auch um eine berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme handeln. 

Da das Finanzgericht nicht darauf eingegangen ist, muss es aufgrund der vom BFH genannten Rechtsgrundsätze der Frage nachgehen, ob das Bachelorstudium dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war, oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Studium.

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Schuldzinsen: Aufteilung bei Vermietung und Verpachtung

Errichtet der Steuerpflichtige ein Gebäude, das teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll, hängt die Aufteilung der Schuldzinsen davon ab, wie die Darlehen dem jeweiligen Gebäudeteil zugeordnet werden. Die Zuordnung der Darlehen und damit der Abzug der Schuldzinsen erfolgt nach den Kriterien, die von der BFH-Rechtsprechung zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar erwarb ein Grundstück, um darauf ein Gebäude mit drei Wohnungen zu errichten. Die Eheleute teilten das Wohngrundstück in drei Eigentumswohnungen auf. Eine der Wohnungen veräußerten sie vor der Fertigstellung an ihre Tochter. Neben den Eigenmitteln nahmen die Eheleute zur Finanzierung der Wohnungen Darlehen auf. Als Verwendungszweck war in den Darlehensverträgen die "anteilige Finanzierung des Neubaus“ aufgeführt. Die Eheleute beglichen sämtliche Baurechnungen über ein Baukonto und zahlten die Baurechnungen jeweils in einem Betrag, ohne eine Aufteilung hinsichtlich der drei Wohnungen vorzunehmen. 

Die Eheleute machten die Zinsen in voller Höhe als sofort abziehbare Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt teilte die Zinsaufwendungen auf die vorhandenen Wohnungen entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen auf und berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden nur die Zinsaufwendungen, die auf die beiden vermieteten Wohnungen entfielen. Die Eheleute machten geltend, dass die veräußerte Wohnung nur mit Eigenmitteln finanziert wurde und die Darlehen ausschließlich für die vermieteten Wohnungen verwendet wurden.

Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern anteilig auch der Selbstnutzung oder Veräußerung, werden die Darlehensmittel nur teilweise zur Erzielung von Einkünften verwendet, so dass die Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. 

Die Schuldzinsen sind nur dann in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen aufnimmt, das er gezielt dem vermieteten Gebäudeteil zuordnet. Dazu ist es erforderlich, dass er mit den Darlehensmitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Herstellung des vermieteten Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind. Der BFH bejaht einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugerechneten Herstellungskosten bei anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden also nur dann, wenn die Herstellungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt worden sind.

Werden aber die Herstellungskosten des gesamten Gebäudes einheitlich von einem Baukonto beglichen, auf dem sich die Darlehens- und Eigenmittel befinden, werden die Finanzierungsmittel unterschiedlicher Herkunft auf dem Baukonto vermischt. Die erforderliche objektbezogene Aufteilung der Kosten und die Zahlung entsprechend der Darlehenszuordnung ist dann nicht mehr möglich.

Konsequenz: Da im Beispielsfall die Darlehensmittel nur teilweise zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sind, sind die hierfür entrichteten Zinsen auch nur anteilig bei diesen Einkünften als Werbungskosten abziehbar. Der Aufteilungsmaßstab nach den auf die jeweiligen Wohnungen entfallenden Miteigentumsanteilen ist nicht zu beanstanden.

Hinweis: Wer Darlehensbeträge und damit den Zinsenabzug nur den zu vermietenden Wohnungen zurechnen will, muss mindestens zwei Baukonten einrichten. Auf einem Baukonto befinden sich ausschließlich Eigenmittel und auf dem anderen Konto nur die Fremdmittel. Die Baurechnungen müssen dann entsprechend aufgeteilt werden. Entsprechend dieser Aufteilung muss die Zahlung vom jeweiligen Konto vorgenommen werden.

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Steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des ausfallenden Nettoentgelts. Das „Sozialpaket II“ sieht - abhängig von der Dauer der Kurzarbeit - eine Erhöhung des Prozentsatzes bis zu 80% vor. Wer um mindestens 50% weniger arbeitet, erhält

  • 70% ab dem 4. Monat des Bezugs und
  • 80% ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld.

Der Prozentsatz erhöht sich jeweils um 7%, wenn steuerlich mindestens ein minderjähriges Kind oder ein Kind in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr zu berücksichtigen ist (67% statt 60%, 77% statt 70% und 87% statt 80%).

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind bisher steuerpflichtig. Das gilt auch für die Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

Der Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes sieht nunmehr vor, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden, sodass insoweit keine Lohnsteuer an-fällt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden.

Die Steuerfreiheit gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit diese auf den Betrag entfallen, den der Arbeitgeber wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.

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Senkung der MwSt in der Gastronomie nur für Speisen

Der Verkauf von „zubereiteten Speisen“ unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung in der Regel mit 7% der Umsatzsteuer. Ist die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Gastronomiebetriebs der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt. Da Gastronomiebetriebe von der Corona-Krise besonders hart betroffen sind, wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb 

  • alle Speisen mit 7% Umsatzsteuer verzehrt aber
  • die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 muss das, was der Gast verzehrt, in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Auch bei Geschäftsreisen verändert sich die Abrechnung bei Übernachtungen mit Frühstück. Das Frühstück unterliegt dann ebenso wie die Übernachtung dem Steuersatz von 7%. Schwierig wird es allerdings, wenn Kaffee, Wasser und Säfte, die beim Frühstück gereicht werden, mit 19% versteuert werden müssen. 

Hinweis: Derzeit ist wohl davon auszugehen, dass Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe ihren Betrieb zumindest teilweise bereits im Mai öffnen dürfen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Senkung des Steuersatzes auf 7% erst ab dem 1.7.2020 gelten soll. Da das Corona-Steuerhilfegesetz noch nicht verabschiedet wurde, bleibt die Hoffnung, dass die Senkung des Steuersatzes vorgezogen wird und auch die Getränke mit 7% versteuert werden können.

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Welcher Steuersatz gilt bei Restaurantgutscheinen?

Grundsätze der Gutscheinregelung: Gutscheine liegen nur vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Seit dem 1.1.2019 muss zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden:

  • Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht endgültig. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden, kann keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer vorgenommen werden.
  • Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung tatsächlich erfolgt. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.

Behandlung von Restaurantgutscheinen: Berechtigt ein Restaurantgutschein dazu, diesen ausschließlich für Speisen und Getränke im Restaurant zu verwenden, unterlag bisher die gesamte Leistung dem Steuersatz von 19%. Konsequenz: Es handelte sich um einen Einzweck-Gutschein, bei dem die Umsatzsteuer sofort mit dem Verkauf des Gutscheins entsteht. Das gilt entsprechend, wenn der Gutschein nur dazu berechtigt, sich Essen liefern zu lassen. Es fallen dann nur 7% an. 

Kann ein Gutschein sowohl im Restaurant als auch für Essenslieferungen eingesetzt werden, steht der Steuersatz (19% oder 7%) noch nicht fest. Es handelt sich dann um einen Mehrzweck-Gutschein, der noch keiner Besteuerung unterliegt, weil lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel vorliegt.

Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, der erst nach der Senkung des Steuersatzes eingelöst werden kann, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Denn der Gutschein kann für Speisen und Getränke eingesetzt werden, die unterschiedlichen Steuersätzen (7% und 19%) unterliegen werden. Somit steht der Steuersatz nicht fest, denn es liegt lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmitteln vor.

Behandlung älterer Restaurantgutscheine: Wurden Gutscheine zu einer Zeit verkauft, zu der die Senkung des Steuersatzes noch kleine Rolle spielte, handelte es sich um Einzweck-Gutscheine, bei denen die Umsatzsteuer mit 19% sofort im Zeitpunkt des Verkaufs entstand. Wird ein älterer Gutschein nach der Steuersatzsenkung zur Zahlung (auch) von Speisen eingelöst, kann die Umsatzsteuer nicht korrigiert werden. Die Besteuerung mit dem zutreffenden niedrigeren Steuersatz wäre dann nur möglich, wenn der Verkauf des Gutscheins rückgängig gemacht werden könnte. Ob der Verkauf des Gutscheins mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann oder nicht, ist derzeit ungeklärt.

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