Innerhalb eines Buchführungssystems sind die Buchungen und andere erforderliche Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen. Buchungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der usprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige betrieb ein Sushi-Restaurant. Er bot Speisen nach zwei unterschiedlichen Speisekarten mit jeweils umfangreichem Speisenangebot an. Die Preise für die wesentlichen Hauptzutaten der angebotenen Speisen (Lachs, Thunfisch und Meeresfrüchte) unterlagen starken Schwankungen. Der Steuerpflichtige setzte eine elektronische Registrierkasse älterer Bauart ein. Sie verfügte über ein herstellereigenes Betriebssystem mit geschlossener Firmware. Auf ihr konnte der Steuerpflichtige die Journaldaten nicht speichern. Aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten wurden zunächst gespeicherte Daten überschrieben.
Der Steuerpflichtige bewahrte die von der Kasse am Ende des Geschäftstages ausgedruckten Tagesendsummenbons (Zero-Bons/Z-Bons) auf. Die von der Registrierkasse ebenfalls ausgedruckten Warengruppenberichte vernichtete er. Für unbare Kredit- und EC-Karten-Umsätze verfügte er über ein entsprechendes Kartenlesegerät. Im Kassensystem fand aber keine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen statt. Sämtliche Einnahmen wurden daher als Bareinnahmen ausgewiesen. Der Steuerpflichtige erfasste die Tageseinnahmen in einem Kassenbuch, das er mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellte. Wegen dieser Beanstandungen schätzte das Finanzamt zusätzliche Betriebseinnahmen hinzu, indem es auf den Wareneinsatz des Steuerpflichtgen einen Rohgewinnaufschlagsatz von 250 % bzw. 270 % anwandte. Der Steuerpflichtige machte geltend, dass die Schätzung der Höhe nach unzutreffend sei. Das Finanzamt habe keinerlei logisch nachvollziehbare Gründe vorgetragen, weshalb die im Kassensystem gespeicherten Umsätze nicht vollständig sein sollten.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt im vorliegenden Fall vorliegend zu einer Schätzung berechtigt war. Auch die Höhe der vom Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen ist nicht zu beanstanden. Das Kassenbuch ist wesentlicher Teil der Buchführung, zumal der Steuerpflichtige nach der Art seines Unternehmens vorwiegend Bargeschäfte tätigte. Formelle Buchführungsmängel berechtigen zur einer Schätzung, wenn sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen.
Ein gravierender formeller Mangel liegt bereits darin, dass der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen mittels Tabellenkalkulationsprogramms führte, bei dem nachträgliche Veränderungen möglich waren, ohne dass diese festgehalten wurden. Eine Schätzung muss folgerichtig durchgeführt werden und den Umständen des Einzelfalles gerecht werden. Das Finanzamt hat seine Schätzung der Höhe nach an den gravierenden Kassenmängeln ausgerichtet, was zutreffend ist.
Nach der Schätzung des Finanzamts lagen die Rohgewinnaufschlagsätze unterhalb des mittleren Rohgewinnaufschlagsatzes bzw. knapp darüber. Der höchste der einschlägigen Reingewinnrichtsätze wurde nicht überschritten. Daher bestehen nach Überzeugung des Finanzgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung. Das gilt umso mehr, als nach den Richtsatzsammlungen für den Rohgewinnaufschlag- bzw. Reingewinnsatz bei Restaurants mit asiatischem Speiseangebot die Sätze im oberen Bereich maßgeblich sind.
Fazit: Ohne ordnungsgemäße Buchführung und Kassenführung (insbesondere bei hohen Bareinnahmen) ist das Finanzamt regelmäßig zu einer Schätzung berechtigt. Es sollten daher die inzwischen verschärfen Anforderungen an eine Kassenführung unbedingt eingehalten werden.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
Voraussetzungen:
Die Beschäftigten erhalten die Sonderleistungen zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020.
Die Beihilfen und Unterstützungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Andere bestehende Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben unabhängig davon bestehen.
Hinweis: Eine Gesetzesformulierung liegt zurzeit noch nicht vor. Nach der Ankündigung des Bundesfinanzministers müssen allerdings keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden. Jeder Arbeitgeber kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, weil eine Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen nicht vorgesehen ist.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat März 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
14.04.2020 11.05.2020
Zusammenfassende Meldung
27.04.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
14.04.2020
Für den Monat April 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
11.05.2020 10.06.2020
Zusammenfassende Meldung
25.05.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
11.05.2020
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Bestimmte Unternehmer und Freiberufler können bei der Umsatzsteuer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten wählen. Das heißt, dass sie die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem sie die Zahlung erhalten haben, gegenüber dem Finanzamt erklären und zahlen müssen. Der Leistungsempfänger darf jedoch die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, die ihm in Rechnung gestellt wurde. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es beim Vorsteuerabzug nicht an.
Praxis-Beispiel: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erzielte Umsätze mit der Vermietung eines Gewerbegrundstücks. Die GbR hatte dieses Grundstück ihrerseits gemietet. Sowohl die GbR als auch ihre Vermieterin hatten wirksam auf die Steuerbefreiung der Vermietungsumsätze verzichtet und somit zur Umsatzsteuer optiert. Beiden war es von der Finanzverwaltung gestattet worden, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Mit dem Mietvertrag verfügte die GbR über eine ordnungsgemäße Dauerrechnung. In den genannten Zahlungen waren jeweils 19% Umsatzsteuer enthalten. Die GbR machte ihren Vorsteuerabzugsanspruch aber unabhängig von dem Mietzeitraum, für den die Zahlungen bestimmt waren, immer in dem Voranmeldezeitraum bzw. Kalenderjahr geltend, in dem die Zahlung erfolgte.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Außenprüfung wurde dieses Vorgehen beanstandet. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzugsanspruch bereits mit der Ausführung des Umsatzes (hier der monatsweisen Überlassung des Grundstücks) entstanden sei und daher jeweils für den entsprechenden Zeitraum hätte geltend gemacht werden müssen. Da für einige Jahre bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war, ließ das Finanzamt den Vorsteuerabzug, der auf die verjährten Jahre entfiel, nicht zum Abzug zu. Die GbR machte geltend, dass die berichtigten Bescheide gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verstießen.
Für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach deutschem Recht ist es unerheblich, ob er seine Umsätze nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert. Der deutsche Gesetzgeber hat von der in Art. 167a der MwStSystRL vorgesehenen Möglichkeit, den Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung von der Entrichtung des Entgelts abhängig zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Das Finanzgericht Hamburg hat dem EuGH nunmehr die Frage vorgelegt, ob in diesem Fall das deutsche Recht mit Art. 167 MwStSystRL vereinbar ist.
Hinweis: Da es nach deutschem Umsatzsteuerrecht für den Vorsteuerabzug nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommt, ist allein darauf abzustellen, ob eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das heißt, der Vorsteuerabzug muss unabhängig von der Zahlung geltend gemacht werden. Wie der EuGH entscheiden wird, spielt zurzeit keine Rolle.
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abziehbar. Steht für einen Teil der beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, ist der Abzug der Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind uneingeschränkt abziehbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist.
Während der Zeit der Corona-Epidemie haben viele Unternehmen ihren Arbeitnehmern die Tätigkeit im Homeoffice verordnet. Konsequenz ist, dass für die Zeit der Kontaktsperre eine Tätigkeit in den Räumen des Arbeitgebers nicht möglich ist. Somit wird das Homeoffice für diese Zeit der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sodass Arbeitnehmer für diesen Zeitraum ihre Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen können.
Wichtig! Das häusliche Arbeitszimmer muss zu den übrigen Wohnräumen hin abgeschlossen sein. Fehlt es an der räumlichen Trennung, entfällt der Werbungskostenabzug insgesamt. Da die Nutzung eines abgeschlossenen Raums als Homeoffice zeitlich begrenzt ist, reicht es aus, wenn die räumliche Trennung auch nur für diesen Zeitraum vorhanden ist. Findet die Tätigkeit im Homeoffice in Räumen statt, die auch für Wohnzwecke genutzt werden, entfällt der Werbungskostenabzug.
Veräußert der Steuerpflichtige ein Ticket (z. B. für ein Spiel der UEFA Champions League), welches er kurz zuvor entgeltlich erworben hat, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer.
Praxis-Beispiel: Die Steuerpflichtigen hatten im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 €). Diese haben sie im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebühren 2.907 €). Entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen, die von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts ausgingen, erfasste das Finanzamt den Gewinn in Höhe von 2.577 € bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanzgericht gab den Steuerpflichtigen Recht.
Der BFH folgte dem nicht und entschied, dass die Steuerpflichtigen mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht haben, das gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig ist. Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören u.a. Veräußerungen von sogenannten "anderen Wirtschaftsgütern" des Privatvermögens, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Von der Besteuerung ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
"Andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 EStG sind sämtliche vermögenswerte Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch UEFA Champions League-Tickets, mit denen der Karteninhaber das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion und Besuch des Fußballspiels an dem auf dem Ticket angegebenen Tag erwirbt. Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH keine "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" dar, so dass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.
Hinweis: Dieses Urteil des BFH hat Bedeutung für den Weiterverkauf von Tickets auch anderer Veranstaltungen, z. B. für Konzerte, weil das verbriefte Recht auf Zutritt zu einer Veranstaltung an dem auf dem Ticket angegebenen Tag ein Wirtschaftsgut ist. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, derartige Verkäufe durch Sammelauskunftsverfahren gegenüber „Ticketbörsen“ festzustellen.