Steuernews

Umweltbonus für Elektroautos genehmigt

Die EU-Kommission hat am 11.2.2020 mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen eine höhere finanzielle Förderung von Elektrofahrzeugen in Deutschland hat. Die Bundesregierung kann somit den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge wie angekündigt erhöhen.

Die neuen Fördersätze sind für alle Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 4.11.2019 und vor dem 1.1.2026 zugelassen wurden bzw. werden. Die neuen Förderbeträge (Zuschüsse) sehen wie folgt aus:

1. Förderung von Elektroautos (batteriebetrieben) bis
zu einem Listenpreis bis 40.000 €
6.000 € (bisher 4.000 €)
2. Förderung von Elektroautos (batteriebetrieben) mit
einem Listenpreis von über 40.000 € 
5.000 € (bisher 4.000 €)
3. Förderung von Plug-in-Hybridelektroautos bis
zu einem Listenpreis bis 40.000 €
4.500 € (bisher 3.000 €)
4. Förderung von Plug-in-Hybridelektroautos mit
einem Listenpreis von über 40.000 € 
3.750 € (bisher 3.000 €)

Dieser Umweltbonus (Zuschuss) wird zur Hälfte vom Staat gezahlt. Die andere Hälfte des Zuschusses wird von der Industrie getragen.

Die angepasste (neue) Förderrichtlinie wird noch im Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit in Kraft treten.

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Steuertermine Feb./März 2020

Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Für den Monat Februar 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin

Umsatzsteuer-Voranmeldung

  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung

 

10.03.2020
14.04.2020

Zusammenfassende Meldung

25.03.2020

Lohnsteuer-Anmeldung 10.03.2020
Gewerbesteuer-Vorauszahlung 17.02.2020


Für den Monat März 2020:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • mit Dauerfristverlängerung 


14.04.2020
11.05.2020

Zusammenfassende Meldung  27.04.2020
Lohnsteuer-Anmeldung 14.04.2020
Einkommensteuer-Vorauszahlung 10.03.2020

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn 

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Steuerbegünstigung bei zusätzlichem Arbeitslohn

Es gibt Steuerbefreiungen und pauschale Besteuerungsmöglichkeiten, die davon abhängig sind, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Arbeitslohn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Der BFH hat abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Vorteile auch dann zu gewähren sind, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den "ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herabsetzen und der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleicht.

Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung nicht an und will sie durch eine Gesetzesänderung rückgängig machen. Um klarzustellen, wie bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu verfahren ist, hat das BMF zu der Gewährung von Zusatzleistungen und der Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen Stellung genommen. Danach werden ab sofort Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn 

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der begünstigten Leistung herabgesetzt wird,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  4. bei Wegfall der Leistung den Arbeitslohn nicht erhöht wird. 

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist oder nicht, sodass im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.

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Reisekosten: Vorsteuer aus Verpflegungskosten

Aus den Verpflegungspauschalen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, die während der Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind.

Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollt en die Angaben jedoch stimmen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer unternimmt eine zweitägige Geschäftsreise von Köln nach München. Er ist an beiden Tagen jeweils mehr als 14 Stunden unterwegs. Für die eigene Verpflegung hat der Unternehmer 166,60 € (140 € + 26,60 € Umsatzsteuer) ausgegeben. Die Verpflegungskosten kann er durch verschiedene Kleinbetragsrechnungen nachweisen. Er hat in München für 122 € übernachtet. Das Frühstück ist gesondert ausgewiesen und im Übernachtungspreis mit 15 € enthalten. Der Unternehmer kann die folgenden Beträge als Betriebsausgaben geltend machen:

Verpflegungspauschale von 14 € x 2 =   28,00 €
Übernachtungskosten (122 € - 15 € - 7 € USt =)  100,00 €
Insgesamt 128,00 €

Die Vorsteuer darf der Unternehmer allerdings aus den tatsächlichen Verpflegungs- und Übernachtungskosten in Anspruch nehmen. Er ermittelt die Vorsteuer wie folgt:

aus der Übernachtungsrechnung ohne Frühstück    7,00 €
aus dem Hotelfrühstück (15 € x 19/119 =)   2,39 €
aus den übrigen tatsächlichen Verpflegungskosten 26,60 €
Vorsteuer insgesamt 35,99 €

Fazit: Bei einer Geschäftsreise können nur die Verpflegungspauschalen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Wegen des Vorsteuerabzugs lohnt es sich dennoch, während der Geschäftsreise die Belege für die eigene Verpflegung zu sammeln. Wer die Belege nicht sammelt, verschenkt bares Geld.

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Steuerpflicht von Erträgen aus Schneeballsystem

Von einem Schneeballsystem spricht man, wenn der Betreiber die Anleger mit hohen Zinsversprechen lockt, die er aus dem angelegten Kapital nicht erwirtschaftet. Der Betreiber der Kapitalanlage zahlt die „Zinsen“ dann aus dem Kapital, das von anderen (neuen) Anlegern eingezahlt wird. Da durch die angeblichen Zinszahlungen immer mehr Kapital aufgebraucht wird, bricht dieses System irgendwann zusammen, wobei die Kapitalanleger ihre Einzahlungen ganz oder zumindest teilweise verlieren.

Praxis-Beispiel:
Eine Steuerpflichtige beteiligte sich mit „stillen Beteiligungen“ an einer Aktiengesellschaft in den USA, die keine Bilanzen erstellte und in den USA keine Steuererklärungen abgab. Sie bewarb die Beteiligungen damit, dass die Gelder der Anleger in einen Vermögenspool fließen sollten, aus dem u.a. Großbanken Sicherheitskapital für Finanzgeschäfte zur Verfügung gestellt würden, und stellte hohe Renditen (15,5 %) in Aussicht. Die Steuerpflichtige erhielt neben Kapitalrückzahlungen auch Gut-schriften über Zinserträge, die sie sich teilweise auszahlen ließ und teilweise wieder anlegte. Durch jährliche Mitteilungen über den Stand der Anlagen, die jeweils um eine Rendite von 15,5 % erhöhte Anlagebeträge auswiesen, wurde den Anlegern der Erfolg des Produkts vorgetäuscht. Bis in das Jahr 2010 hinein wurden bei Kündigungen den jeweiligen Anlegern die Einlage samt der vermeintlich erzielten Rendite ausgezahlt. Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die ausgewiesenen Zinsgutschriften als Kapitalerträge in Deutschland der Besteuerung unterliegen.

Der BFH hält an seiner Rechtsprechung zur Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einem sogenannten Schneeballsystem fest. Bei der Beurteilung ist entscheidend, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt. Das bedeutet, dass der Kapitalanleger

  • die vom Betreiber des Systems als Zinsen geleisteten Zahlungen und 
  • auch die Zinsgutschriften oder die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge 

als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat.

Laut BFH erzielt der Anleger steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht nur dann, wenn Zinsen tatsächlich ausgezahlt werden, sondern bereits dann, wenn Erträge gutgeschrieben und sofort wieder angelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betreiber des Schneeballsystems leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies ist der Fall, solange er Auszahlungsverlangen des jeweiligen Anlegers tatsächlich erfüllt. Dann steht der Steuerpflicht der Kapitalerträge nicht entgegen, dass der Betreiber des Schneeballsystems die Auszahlungswünsche sämtlicher Anleger nicht mehr befriedigen könnte, da bereits ein Verlust der Anlagesumme eingetreten ist.

Hinweis: Ob die Besteuerung in Deutschland erfolgt oder das Besteuerungsrecht den USA zusteht, richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den USA und Deutschland. Da zumindest in einigen Punkten die Zuordnung entsprechend dem DBA unklar ist, muss das Finanzgericht nunmehr prüfen, ob und wenn welche Beträge der Besteuerung in den USA unterliegen. Danach richtet sich dann, wem das Besteuerungsrecht zusteht.

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Brexit Austritt des vereinigten Königreichs zum 1.2.2020

Das Austrittsabkommen der EU mit dem vereinigten Königreich tritt zum 1.2.2020 in Kraft, nachdem das Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs und der EU am 29.1.2020 ratifiziert worden ist. Das Vereinigte Königreich ist daher ab dem 1.2.2020 kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr und die im Austrittsabkommen geregelte Übergangsphase bis Ende 2020 beginnt. In diesem Zeitraum sollen die Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich stattfinden.

Für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen ändert durch den Austritt erstmal nichts, weil zunächst bis Ende 2020 eine Übergangsphase läuft. Das bedeutet, dass das EU-Recht für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin gilt, jedoch ohne britisches Mitbestimmungsrecht in den EU-Institutionen. Das Vereinigte Königreich wird bis Ende 2020 auch Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion bleiben.

Die Verhandlungen über das künftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich werden voraussichtlich Anfang März 2020 beginnen. Vorher müssen sich die 27 Mitgliedstaaten der EU über das Verhandlungsmandat für die Europäische Kommission verständigen. Was künftig zu erwarten ist, steht also noch nicht fest.

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