Wenn an einer Betriebsveranstaltung (Jahresabschlussveranstaltung) nur angestellte Führungskräfte teilnehmen dürfen, kann die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25% nicht vorgenommen werden.
Praxis-Beispiel: Ein Industrieunternehmen in der Rechtsform einer GmbH veranstaltete im betriebseigenen Gästehaus eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte der GmbH eingeladen waren. Für diese Veranstaltung sind Kosten von insgesamt 17.441,72 € angefallen. Die Kosten umfassten zum einen Speisen und Getränke, die dem Lager des Gästehauses während der Veranstaltung entnommen wurden. Zum anderen beauftragte die GmbH eine Veranstaltungsagentur, die das Gästehaus dekorierte und für Unterhaltungsangebote, z. B. Eisstockschießen, sorgte. Weil es sich um eine Betriebsveranstaltung handelte, wurden die Aufwendungen durch die GmbH gemäß § 40 Abs. 2 EStG über die Abgabe der Lohnsteuer-Voranmeldung pauschal mit 25 % versteuert. Ein Freibetrag wurde nicht angesetzt. Das Finanzamt ließ die pauschale Besteuerung nicht zu, weil nicht alle Arbeitnehmer, sondern nur die Führungskräfte, an der Veranstaltung teilnehmen durften.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Das Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei den Aufwendungen der GmbH in Höhe von 17.441,72 € zwar um Arbeitslohn handelt, dieser Arbeitslohn aber nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt wurde.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Pauschalierung der Lohnsteuer nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Da an der Veranstaltung nur Führungskräfte teilnehmen durften, liegt keine begünstigte Betriebsveranstaltung vor. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht verlangt, dass die Betriebsveranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs(teils) offenstehen muss. Dieses Kriterium muss nach dem Wortlaut nur für die Anwendung des Freibetrags erfüllt sein. Hier geht das Finanzgericht davon aus, dass Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, einheitlich auszulegen sind.
Begründung: Die pauschale Besteuerung bezwecke keine Steuervergünstigung, sondern sei darauf angelegt, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfallen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % ist sachgerecht, wenn Arbeitnehmer aus allen Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen. Stehe eine Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen, verfehle die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 % das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Die endgültige Entscheidung liegt nun beim BFH.
Das BMF bringt eine Reihe von Maßnahmen auf den Weg, um die Liquidität von Unternehmen während der Corona-Epidemie zu verbessern:
Die Finanzämter sollen Stundungen von Steuerschulden großzügig gewähren. Wenn bei einem Unternehmen die Umsätze wegen der Coronavirus-Epidemie deutlich zurückgehen, reicht dies als Grund aus, um die Zahlungsverpflichtungen aus zurückliegenden Zeiten auf die Zukunft zu verschieben.
Bei Unternehmen, die unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.
Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Gewerbesteuer sollen unter erleichterten Bedingungen auf Antrag des Steuerpflichtigen herabgesetzt werden. Das heißt, wenn die Umsätze einbrechen, führt dies auch zu einem Gewinneinbruch.
Der Unternehmer muss die Gewinnauswirkungen entsprechend seiner Situation einschätzen und auf dieser Basis eine Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen bei seinem Finanzamt beantragen. Es ist sinnvoll, den Antrag möglichst umgehend zu stellen, damit die Vorauszahlungen bereits zum nächsten Termin am 10.06.2020 geringer ausfallen (ggf. auch auf 0 €).
Gleichzeitig sollte beim Finanzamt eine Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragt werden, damit zum nächsten Termin am 15.5.2020 die Gewerbesteuer-Vorauszahlung geringer ausfällt.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird.
Medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik sind - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - umsatzsteuerfrei. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung.
Praxis Beispiel: Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik führte ausschließlich Umsätze an ein Unternehmen (GmbH) aus, das niedergelassenen Ärzten, Rehakliniken, Gesundheitsämtern und Krankenhäusern Laborleistungen zur Verfügung stellt. Dazu erbrachte er Leistungen der Befunderhebung mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen sowie ärztlicher Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen für konkrete Behandlungsverhältnisse, die sich als Bestandteile von Gesamtverfahren darstellten, die konkreten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienten.
Der Facharzt gab keine Umsatzsteuererklärungen ab, weil er davon ausging, dass seine Leistungen insgesamt umsatzsteuerfrei sind. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass seine Umsätze steuerpflichtig seien. Die Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten würden nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen. Dies sei aber Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung. Das Finanzamt erließ daher Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare.
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die von einem Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, einer Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflich tätigen Person durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Medizinische Analysen, die von praktischen Ärzten im Rahmen ihrer Heilbehandlungen angeordnet werden, tragen zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit bei. Jede vorbeugend erbrachte ärztliche Leistung zielt darauf ab, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.
Es würde gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, wenn abhängig vom Ort der Leistung eine andere Mehrwertsteuerregelung gelten würde, obwohl ihre Qualität angesichts der Ausbildung der betreffenden Dienstleistungserbringer gleichwertig ist. Der BFH hat daher entschieden, dass die Steuerfreiheit nicht davon abhängen kann, an welchem Ort eine Dienstleistung durchgeführt werden.
Konsequenz ist, dass die Steuerbefreiung kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Behandelndem voraussetzt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine (zwingende) Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung, sondern lediglich ein typischer Anwendungsfall der Befreiungsvorschrift.
Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung. Die Besteuerung erfolgt vielmehr nach der Steuerklasse III. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht. Das Erbschaftsteuergesetz sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 € eine Steuer in Höhe von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Außerdem erhalten Kinder höhere Freibeträge. Das Kind erhält einen Freibetrag von 400.000 €, bei Steuerklasse III hingegen beträgt der Freibetrag nur 20.000 €.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige war der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Steuerpflichtige schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 € und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Steuerklasse I nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung finden könne. Der rechtliche Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Steuerpflichtige. Das Finanzgericht vertrat eine andere Auffassung, weil es keinen Grund gebe, die Bestimmung der Steuerklasse nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.
Der BFH entschied anders. Für die Steuerklasseneinteilung sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.
Fazit: Laut BFH ist gerechtfertigt, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die (wie in den allermeisten Fällen) nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.
Kinderbetreuungskosten sind die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Begünstigt ist nur die behütende oder beaufsichtigende Kinderbetreuung. Somit ist die Betreuung von Enkelkindern während der Ferien eine begünstigte Dienstleistung. Allerdings können nach Auffassung der Finanzverwaltung die Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch Angehörige nur berücksichtigt werden, wenn
den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen,
die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
die Vereinbarung inhaltlich dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist,
die Vereinbarung so auch tatsächlich durchgeführt wird und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören Ausgaben in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattung von Fahrtkosten an die Betreuungsperson, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung ein Fahrtkostenersatz gewährt, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist also, dass die Eltern für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Fahrtkosten können somit als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, wenn von vornherein eine Erstattung der Fahrkosten vereinbart wurde. Das entspricht dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg. Ein Indiz dafür ist, dass die Fahrtkosten auch zeitnah überwiesen werden.
Die Rechtslage ist jedoch unsicher, wie das Finanzgericht des Saarlandes vom 15.5. zeigt. Das Urteil ist im Zusammenhang mit Fahrtkosten bei haushaltsnahen Dienstleistungen ergangen. Das Finanzgericht führt hierzu aus, dass die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich handelnde Personen (hier: zwischen Mutter und Tochter) dem Gesetzeszweck nicht gerecht würde. Die Vereinbarungen halten einem Fremdvergleich nicht stand. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monatlich einen Fahrtkostenersatz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurteilung. Der Fahrtkostenersatz stellt die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar.
Fazit: Wichtig ist, wann die Fahrtkosten an die Großeltern überwiesen werden. Bei einer deutlichen Verzögerung spricht vieles dafür, dass die Vereinbarung der Fahrtkostenübernahme erst nachträglich erfolgt ist. Dann ist eine Berücksichtigung regelmäßig nicht möglich.
Hinweis: Tatsache ist, dass eine Betreuung des Kindes durch die Großeltern stattfindet, wenn diese das Kind von den Eltern abholen und während der Ferien in ihren Haushalt aufnehmen. Erstatten die Eltern den Großeltern vereinbarungsgemäß die Fahrtkosten, dann sollten die Eltern ihre Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend machen, auch wenn die Anerkennung ungewiss ist.
Nach dem Beschluss des BFH ist es geklärt, dass es der Ordnungsmäßigkeit des Belegnachweises nicht entgegensteht, wenn der Rechnungsempfänger an der in der Rechnung angegebenen Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Der sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers kann nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden.
Nach der BFH-Rechtsprechung reichen Briefkastenanschriften als Rechnungsangabe aus. Konsequenz ist, dass aus der Angabe einer bloßen Briefkastenanschrift (mit postalischer Erreichbarkeit) nicht geschlossen werden kann, dass dem Empfänger die Unternehmereigenschaft fehlt. Dies ist auch bei der Prüfung des Belegnachweises zu beachten. Außerdem zählt die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden nicht zu den Erfordernissen für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis.