Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, wendet er ihm einen geldwerten Vorteil zu. Dieser geldwerte Vorteil ist wie folgt als Arbeitslohn zu erfassen:
Die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.
Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr
2019 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten halbierten Listenpreises und
ab 1.1.2020 mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt. (Listenpreis ist die Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer; es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat). Mit dem pauschalen 1%-Wert sind alle Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erfasst.
Die Freigrenze von 44 € für Sachbezüge ist weder bei Nr. 1 noch bei Nr. 2 anzuwenden.
Ist der Arbeitgeber z. B. eine Fahrradverleihfirma, kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrräder einzuordnen sind (wenn also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht). Ist das Elektrorad als Kfz einzustufen, weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, gelten dieselben Regelungen, die auch für andere Kfz gelten.
Der Erlass des BMF ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen und erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung. Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Januar 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
10.02.2020 10.03.2020
Zusammenfassende Meldung
25.02.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
10.02.2020
Für den Monat Februar 2020:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
mit Dauerfristverlängerung
10.03.2020 10.04.2020
Zusammenfassende Meldung
25.03.2020
Lohnsteuer-Anmeldung
10.03.2020
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Das neue Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist in Kraft getreten. Darin ist eine neue Regelung enthalten, die bei Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter die Verlustverrechnung stark einschränkt. Diese Neuregelung ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstehen.
Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus dem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, dürfen nur bis zur Höhe von 10.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Soweit diese Verluste nicht verrechnet werden dürfen, können sie auf Folgejahre übertragen werden. Die Verrechnung darf auch in den Folgejahren nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgen. Die Verrechnung ist in den Folgejahren ebenfalls auf jeweils 10.000 € pro Jahr begrenzt.
Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist inzwischen in Kraft getreten. Darin ist eine neue Regelung enthalten, die die Verlustverrechnung bei Termingeschäften stark einschränkt. Diese Neuregelung ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen.
Verluste aus Termingeschäften, z. B. aus dem Verfall von Optionen, dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verluste dürfen nicht mit anderen Kapitalerträgen und auch nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Außerdem ist die Verrechnung dieser Verluste im Entstehungsjahr auf 10.000 € begrenzt.
Soweit diese Verluste nicht verrechnet werden dürfen, können sie auf Folgejahre übertragen werden, wobei die Verrechnung ebenfalls auf jeweils 10.000 € pro Jahr begrenzt ist. Außerdem darf auch in den Folgejahren die Verrechnung nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften erfolgen.
Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern neben den Verpflegungspauschalen, die er lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet, nochmals denselben Betrag erstatten, wenn er den doppelten Betrag pauschal mit 25% versteuert. Der Vorteil besteht darin, dass insoweit keine Sozialversicherung anfällt.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber
bei einer Abwesenheit von mehr als 8 und weniger als 24 Stunden (14 € + 14 € = 28 €)
an An- und Abreisetagen bei mehrtägigen Reisen (14 € + 14 € = 28 €)
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden (28 € + 28 € = 56 €)
erstatten kann. Die pauschale Steuer für den doppelten Betrag trägt der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstatten. Allerdings muss der Arbeitgeber, wenn er seinem Arbeitnehmer eine kostenlose Mahlzeit zur Verfügung stellt, die Verpflegungspauschalen kürzen um
20% für ein Frühstück und
40% für ein Mittag- oder Abendessen.
Ab 2020 beträgt die Kürzung bei der Inlandspauschale somit (28 € x 20% =) 5,60 € für ein Frühstück und (28 € x 40% =) 11,20 € für ein Mittag- oder Abendessen. Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern nochmals denselben Betrag erstatten, wenn er den doppelten Betrag pauschal mit 25% versteuert.
Bei der Verdoppelung ist von der Verpflegungspauschale auszugehen, die sich ohne Kürzung für kostenlose Mahlzeiten ergibt.
Begründung: In § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG, der die pauschale Besteuerung regelt, wird nur auf Verpflegungsmehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 3 bis 6 EStG Bezug genommen. Die Kürzung ist nachfolgend in § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG geregelt, sodass bei der Verdoppelung vom ungekürzten Betrag auszugehen ist. Die Kürzung darf nicht höher sein als die für den jeweiligen Tag zu gewährende Verpflegungspauschale. Es ist allerdings möglich, auch dann den doppelten Betrag (vor Kürzung) zu erstatten und diesen Betrag pauschal mit 25% zu versteuern.
Ein Unternehmer kann bei der Umsatzsteuer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (= Ist-Besteuerung) anwenden bzw. beantragen, wenn er
Freiberufler ist und nicht bilanziert oder
von der Buchführungspflicht befreit ist oder
einen Vorjahresumsatz hatte, der 600.000 € nicht überschreitet.
Durch das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ ist anstelle des bisherigen Grenzwerts von 500.000 € der neue Wert von 600.000 € getreten. § 20 Abs. 1 UStG ist mit Wirkung vom 1.1.2020 geändert worden. Konsequenz ist, dass im Jahr 2020 der maßgebende Vorjahresumsatz der Umsatz des Jahres 2019 ist.
Das wirkt sich wie folgt aus:
Hat der Umsatz im Jahr 2019 nicht mehr als 500.000 € betragen, kann die Ist-Besteuerung - wie bisher - im Jahr 2020 fortgesetzt werden.
Hat der Umsatz im Jahr 2018 den Betrag von 500.000 € nicht überschritten und liegt er in 2019 über 500.000 €, aber nicht über 600.000 €, kann die Ist-Besteuerung im Jahr 2020 ebenfalls fortgesetzt werden.
Hat der Umsatz des Jahres 2018 und der Vorjahresumsatz (2019) jeweils mehr als 500.000 € betragen, aber die Umsatzgrenze von 600.000 € nicht überschritten, kann sich der Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf Antrag vom Finanzamt genehmigen lassen, wobei auch ein konkludenter Antrag ausreicht. Es ist sinnvoll, wenn der Unternehmer seinen Antrag möglichst bald stellt.