Steuernews

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Ist ein Unternehmen überschuldet und kann es seine Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nicht erfüllen, muss innerhalb von 3 Wochen ein Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Unternehmen, die aufgrund der Corona-Epidemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder gar insolvent geworden sind oder werden, soll die Fortführung des Unternehmens ermöglicht werden. Durch das neue Insolvenzaussetzungsgesetz wird die Pflicht, einen Insolvenzantrag nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu stellen, bis zum 30.09.2020 ausgesetzt

Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Wichtig!
War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soll es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife geben. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist zunächst bis zum 30.09.2020 befristet und kann im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden.

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Erstattung/Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Die meisten Unternehmen und Freiberufler, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abgeben, haben bei ihrem Finanzamt eine Dauerfristverlängerung beantragt, um einen Monat mehr Zeit für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu haben. Um die Dauerfristverlängerung zu erhalten, ist es erforderlich, dass das Unternehmen oder der Freiberufler 1/11 der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres als Sondervorauszahlung für das laufende Jahr zahlt.

Viele Unternehmen und auch Freiberufler können nunmehr ihre Tätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben, sodass ihre Einnahmen deutlich zurückgegangen sind. Es fehlt somit häufig die Liquidität. Einige Bundesländer haben daher angekündigt, dass den betroffenen Unternehmen zusätzliche Liquidität verschafft werden soll, indem die bereits geleisteten Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zurückerstattet oder angerechnet werden. Die Länder

  • Bayern
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Sachsen

haben angekündigt, entsprechend verfahren zu wollen. Es ist durchaus möglich, dass die anderen Bundesländer dem folgen werden. Unternehmen und auch Freiberufler sollten unabhängig vom Bundesland, in dem ihr Finanzamt liegt, einen Antrag auf Rückerstattung oder Verrechnung mit künftigen Zahlungen stellen.

Vorgehensweise: Es sollte eine berichtigte Anmeldung mit dem Vordruck „USt 1 H“ über ELSTER eingereicht werden, indem in der Zeile 24 der Wert „0“ eingetragen wird. Die gewährte Dauerfristverlängerung soll dabei unverändert bleiben. Die Rückerstattung ist die optimale Lösung. Wird die Erstattung eingeschränkt, sodass die bereits entrichtete Sondervorauszahlung nur durch die Verrechnung mit anderen Zahllasten verrechnet wird, ist der Effekt deutlich geringer. Fließt die Sondervorauszahlung nicht unmittelbar zurück, ergibt sich regelmäßig nur eine Steuerstundung, die nicht so hilfreich ist.

Hinweis: Unternehmen und Freiberufler, die eine Sondervorauszahlung geleistet haben, sollten eine Rückerstattung beantragen. Die Reaktion des Finanzamt bleibt dann abzuwarten.

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Handlungsfähigkeit von Unternehmen und Vereinen sichern

Die Handlungsfähigkeit und Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften soll auch bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sichergestellt werden. Sie werden in die Lage versetzt, trotz Versammlungsbeschränkungen die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. Es wird erstmals auch die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung von Aktiengesellschaften geschaffen. Eine virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre ist in Deutschland ein absolutes Novum. Der Gesetzentwurf schließt daher insbesondere die Anfechtungsrisiken weitestgehend aus.

Es werden vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), des Versicherungsvereins a.G. und der Europäischen Gesellschaft (SE) sowie für Gesellschafterversammlungen der GmbH, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen. Wesentlicher Aspekt für die AG, KGaA und SE ist die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Außerdem soll erstmals auch die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung geschaffen werden.

Ferner soll eine Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage ermöglicht werden. Dem Vorstand wird es ermöglicht, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen. Das heißt die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen. Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, wenn diese Ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.

Die Regelungen sollen zunächst für das Jahr 2020 gelten und können durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Wege der Verordnung auf das Jahr 2021 verlängert werden.

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Kaufpreis: Aufteilung bei Grundstücken

Wird beim Erwerb einer Immobilie ein Gesamtkaufpreis vereinbart, muss die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ermittelt werden. Dafür ist es erforderlich, den Wert des Bodens und des Gebäudes gesondert zu ermitteln. Das heißt, die Anschaffungskosten sind nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile aufzuteilen. Aber auch dann, wenn im notariellen Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises vorgenommen wird, ist das Finanzamt nicht daran gebunden. Da der Grund und Boden nicht abgeschrieben werden kann, ergibt sich insoweit keine steuerliche Auswirkung. Somit besteht ein Interesse daran, den Gebäudewert möglichst hoch auszuweisen, um mit einem höheren Abschreibungsbetrag die Steuerbelastung mindern zu können.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtige erwarb eine Eigentumswohnung in Berlin. Die Anschaffungskosten haben insgesamt 118.002 € betragen. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass rund 18 % des Kaufpreises auf den Grund und Boden entfallen. In ihrer Steuererklärung berechnete die Steuerpflichtige entsprechend der vertraglichen Kaufpreisaufteilung die Abschreibung aus einer Bemessungsgrundlage von 96.547,47 €. Das Finanzamt folgte dieser Kaufpreisaufteilung nicht, weil die Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung hiervon erheblich abweichende Werte auswies. Danach entfielen vom Gesamtkaufpreis nur 34.747 € (rund 30 %) auf das Gebäude.

Im Steuerrecht muss eine Wohnung oder ein Haus in zwei fiktive Wirtschaftsgüter aufgespalten werden, nämlich in den Grund und Boden ohne Wertverlust und das Gebäude mit Wertverlust. Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt bei der Berechnung der Abschreibung eine zutreffende Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt hat. Grundsätzlich sei zwar der Kaufpreisaufteilung von Verkäufer und Käufer zu folgen. Das gilt jedoch nicht, wenn die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht den realen Wertverhältnissen entspreche und wenn diese wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.

Das Finanzgericht entschied, dass die vom BMF auf seiner Webseite angebotene Arbeitshilfe grundsätzlich geeignet sei, den Kaufpreis aufzuteilen. Die Ergebnisse der Arbeitshilfe hätten eine große indizielle Bedeutung, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung zu widerlegen. Sie sei eine geeignete Schätzungshilfe, um im Wege der Schätzung eine anderweitige Kaufpreisaufteilung vorzunehmen.

Beschluss des BFH: Der BFH nimmt dieses Revisionsverfahren zum Anlass, sich grundlegend mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung die vom BMF zur Verfügung gestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück hat. Es stellt sich somit die Frage, ob die Arbeitshilfe bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude für Zwecke der AfA-Bemessung zugrunde gelegt werden kann. Der BFH hat deshalb das BMF zum Beitritt zu diesem Verfahren aufgefordert.

Fazit: Alle Fälle, in denen es bei der Kaufpreisaufteilung Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt gibt, sollten bis zur endgültigen Entscheidung des BFH offengehalten werden.

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Coronavirus: Lohnersatzleistungen

Wegen der schnellen Verbreitung des Coronavirus wurde eine Verbesserung des Kurzarbeitergeldes eingeführt. Das Kurzarbeitergeld wegen der Corona-Krise kann kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden. Es tritt rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft und wird auch rückwirkend ausgezahlt. Zudem erhalten Mitarbeiter einzelner Unternehmen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Beide Leistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. 

Kurzarbeit führt regelmäßig zu einer Minderung des Arbeitsentgelts. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % bzw. 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden abgesenkt und die Leistungen erweitert. Nach § 3 Nr. 2a EStG sind die Zahlungen von Kurzarbeitergeld steuerfrei, sodass insoweit keine Lohnsteuer anfällt.

Beschäftigungsverbot: Das Infektionsschutzgesetz soll dazu dienen, die Weiterverbreitung von Krankheiten zu verhindern. Im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Verdacht einer Erkrankung mit dem Coronavirus, kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots haben Mitarbeiter einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung, die gemäß § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei ist. 

Konsequenz: Sowohl das Kurzarbeitergeld als auch die Verdienstausfallentschädigung unterliegen als Lohnersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, diese Leistungen im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Der Arbeitgeber darf in diesen Fällen auch keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich vornehmen. Der sogenannte permanente Lohnsteuerjahresausgleich ist ebenfalls unzulässig.

Die Bezieher von Kurzarbeitergeld und Verdienstausfallentschädigungen sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, weil es aufgrund des Progressionsvorbehalts zu Nachzahlungen kommen kann. Die Lohnersatzleistungen sind und bleiben steuerfrei. Allerdings werden die Lohnersatzleistungen fiktiv dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der Steuersatz, der sich hierbei ergibt, wird dann auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte angewendet, sodass dadurch die Steuerbelastung erhöht wird.

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Datenschutzbeauftragter ist Unternehmer

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Es liegt keine freiberufliche Tätigkeit vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und (bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen) auch buchführungspflichtig.

Praxis-Beispiel:
Ein selbstständiger Rechtsanwalt war im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Rechtsanwalt als gewerblichen Unternehmer auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung gerichtete Einspruch des Rechtsanwalts blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übt der Steuerpflichtige keine Tätigkeit aus, die dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehalten ist. Konsequenz ist daher, dass der Steuerpflichtige in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig wird. Ein Datenschutzbeauftragter berät in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür muss er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen besitzen (z. B. in der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft).

Eine spezifische akademische Ausbildung muss ein Datenschutzbeauftragter aber – anders als der Rechtsanwalt - nicht nachweisen. Aus diesem Grunde ist der Steuerpflichtige als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich ist – so der BFH – auch keine sonstige selbstständige Arbeit anzunehmen. Es fehlt an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

Vorsicht: Ist ein Rechtanwalt in einer Einzelpraxis tätig, kann er die freiberufliche Rechtsanwaltstätigkeit von der gewerblichen Tätigkeit trennen. Haben sich aber mehrere Rechtsanwälte zu einer Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen, dann führen die gewerblichen Einnahmen als externer Datenschutzbeauftragter dazu, dass sämtliche Einnahmen (also auch die aus der Rechtsanwaltstätigkeit) als gewerblich einzustufen sind (Infektionstheorie).

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