Die Neuregelung im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) dient dem Zweck, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Danach ist vorgeschrieben, dass ab dem 1.1.2020 alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein müssen. Problem ist jedoch, dass bis zum Beginn des Jahres 2020 die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen am Markt noch nicht flächendeckend verfügbar sein werden.
Wegen der Schwierigkeiten, die erforderlichen technischen Sicherheitseinrichtungen rechtzeitig zu erhalten, war bei vielen Betroffenen Unsicherheit entstanden. Weil niemand etwas Unmögliches leisten kann, haben die Finanzminister des Bundes und der Länder sich entschieden, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen, indem eine zusätzliche Frist bis zum 30.09.2020 eingeräumt wird. Die Übergangsfrist war dringend notwendig, um Klarheit für Gastwirte und alle anderen bargeldintensiven Betriebe zu schaffen. Wann die technischen Sicherheitseinrichtungen flächendeckend auf dem Markt vorhanden sein werden, lässt sich zurzeit nicht sagen.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen alle Kosten, die sie weiterberechnen, mit Umsatzsteuer abrechnen (Ausnahme: durchlaufende Posten). Der Unternehmer muss weiterberechnete Kosten auch dann der Umsatzsteuer unterwerfen, wenn er selbst diese Leistungen umsatzsteuerfrei bezogen hat. Weiterberechnete Portokosten unterliegen daher der Umsatzsteuer. Stellt der Unternehmer seinem Kunden z. B. Fahrtkosten in Höhe der Kilometerpauschale in Rechnung, dann muss er auch hierfür Umsatzsteuer berechnen.
Praxis-Beispiel: Ein Rechtsanwalt beauftragt ein Übersetzungsbüro im Ausland mit der Übersetzung eines Schriftstückes. Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung, sodass ein Leistungsaustausch zwischen Rechtsanwalt und Übersetzungsbüro stattfindet. Der Mandant des Rechtsanwalts ist an diesem Leistungsaustausch nicht beteiligt. Zwischen Rechtsanwalt und Mandanten findet ein weiterer Leistungsaustausch statt. Die Kosten für die Übersetzung stellt der Anwalt anschließend seinem Mandanten neben seinem eigenen Honorar und weiteren Auslagen wie Kopierkosten in Rechnung und berechnet auf den Gesamtbetrag die Umsatzsteuer.
Bei der Umsatzsteuer kommt es immer darauf an, wer am Leistungsaustausch beteiligt ist und wo sich der Ort der sonstigen Leistung befindet. Bei einem Leistungsaustausch zwischen Unternehmern befindet sich der Ort der sonstigen Leistung da, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kommt es dann zum Wechsel bei der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren). Im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens ist somit nicht der leistende Unternehmer (= das Übersetzungsbüro), sondern der Leistungsempfänger (= Rechtsanwalt) Schuldner der Umsatzsteuer.
Fazit: Unternehmer müssen weiterberechnete Kosten, die keine durchlaufenden Posten sind, ihren Kunden gegenüber mit Umsatzsteuer abrechnen.
Unternehmer können betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Sachgeschenke pauschal mit 30% versteuern. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer.
Die Pauschalierung der Einkommensteuer setzt die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraus. Konsequenz ist, dass unabhängig vom Betriebsausgabenabzug geklärt werden muss, ob das Geschenk beim Empfänger zu einkommensteuerbaren bzw. einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Ist das nicht der Fall, scheidet eine pauschale Besteuerung der Sachzuwendungen und Sachgeschenke aus. Bei der Regelung in § 37b EStG handelt es sich um eine besondere Form der Steuererhebung. Sie begründet keinen neuen Steuertatbestand. Es ist daher wie folgt zu unterscheiden:
Geschenke an Personen, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, dürfen nicht pauschal versteuert werden.
Das Geschenk führt beim Unternehmer zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, wenn er das Geschenk wegen der geschäftlichen Verbindung zum Schenker erhält.
Ist der eigene Arbeitnehmer der Empfänger des Geschenks, kann der Wert durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden, sodass beim Arbeitnehmer kein zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen ist. Hinweis: Aufmerksamkeiten sind und bleiben steuerfrei und werden daher nicht pauschal versteuert.
Ist der Empfänger Arbeitnehmer in einem anderen Unternehmen, kann das Geschenk nicht als Geschenk an das Unternehmen umgedeutet werden, weil es personengebunden ist. Das Geschenk ist nicht als Arbeitslohn zu erfassen, es sei denn, die Sachzuwendung ist ausnahmsweise als Arbeitslohnzahlung durch einen Dritten (= Schenker) zu behandeln. Ein Zufluss im Rahmen einer anderen Einkunftsart scheidet mangels anderer Einkünfte aus.
Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn: Der Lohnsteuer unterliegt auch der Arbeitslohn, der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährt wird, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Bei der Zuwendung muss es sich also um ein Entgelt "für" eine Leistung handeln, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist also, dass sie sich für den Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit“ für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.
Fazit: Zuwendungen Dritter stellen nur dann Arbeitslohn dar, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Der Entlohnungscharakter kann regelmäßig nicht unterstellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Sachzuwendungen von geringem Wert handelt, die üblicherweise als Aufmerksamkeiten einzustufen sind (Wertgrenze brutto 60 €).
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können Steuerpflichtige, um den Freibetrag von 800 € bzw. 1.600 € zu nutzen, einen oder mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Zur optimalen Nutzung des Freistellungsvolumens ist es wichtig, zu kontrollieren, ob die Freistellungsaufträge der aktuellen Situation entsprechen. Ggf. sollten die Freistellungsaufträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster aktualisiert werden.
Freistellungsaufträge müssen vom Anleger unterschrieben werden. Die Kundenunterschrift kann auch mithilfe eines sogenannten PenPad erfolgen. Der Freistellungsauftrag kann auch per Fax oder als Datei per E-Mail-Übermittlung erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Authentifizierung des Kunden, z. B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens, ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt.
Wird der freizustellende Betrag herabgesetzt, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits ausgeschöpft ist. Ein Unterschreiten des bereits freigestellten und ausgeschöpften Betrages ist nicht zulässig. Eine Erhöhung des freizustellenden Betrages darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrages nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres für das abgelaufene und für spätere Kalenderjahre erfolgen.
Freistellungsaufträge können nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres befristet werden. Eine Herabsetzung bis zu dem im laufenden Kalenderjahr bereits genutzten Betrag ist jedoch zulässig. Sofern ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1.1. des laufenden Jahres widerrufen werden. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten oder Depots desselben Kreditinstituts ist nicht möglich.
Ein Freistellungsauftrag ist nur wirksam, wenn die steuerliche Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die des Ehegatten/Lebenspartners vorliegt. Stellt sich im laufenden Kalenderjahr heraus, dass die mitgeteilte steuerliche Identifikationsnummer nicht korrekt ist, und lässt sich die richtige steuerliche Identifikationsnummer im laufenden Kalenderjahr ermitteln, ist der Freistellungsauftrag als wirksam zu behandeln. Kann die korrekte steuerliche Identifikationsnummer nicht ermittelt werden, ist der Freistellungsauftrag als unwirksam zu behandeln.
Wichtig! Ehegatten/Lebenspartner, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen und können entweder einen gemeinsamen Freistellungsauftrag oder Einzel-Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten/Lebenspartners geführt werden.
Für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2019 gilt Folgendes:
Wer nicht durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird, muss seine Steuererklärung bis zum 31.7.2019 abgeben.
Wer durch einen Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird, hat den Vorteil, dass sich die Abgabefrist bis zum 29.2.2020 verlängert. Das Finanzamt hat allerdings die Möglichkeit, die Steuererklärung in bestimmten Fällen vorab anzufordern.
Verspätungszuschläge: Für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen für 2019 wird der Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt. Er beträgt 0,25% je angefangenen Monat berechnet von der Steuerschuld abzüglich Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge. Der monatliche Mindestverspätungszuschlag beträgt 25 €.
Die Finanzverwaltung kann auf eine Festsetzung des Verspätungszuschlags ganz oder teilweise verzichten, wenn die Steuer auf 0 € festgesetzt wird oder sich eine Steuererstattung ergibt.
Sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Verluste entstanden, verrechnet die auszahlende Stelle (z. B. die Bank) diese mit den positiven Kapitaleinkünften. Da Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können, muss die Bank hierfür einen eigenen Verlustverrechnungstopf bilden. Es können also bei der Bank mehrere Verlustverrechnungstöpfe bestehen. Die Bank verrechnet zunächst die Verluste mit den Erträgen des laufenden Jahres. Verbleiben am Jahresende in den "Töpfen" Verluste, werden diese auf Ebene der Bank grundsätzlich ins nächste Jahr vorgetragen.
Anleger können diese Verluste auf Antrag in ihre Einkommensteuerveranlagung einbeziehen. Das ist aber nur möglich, wenn die auszahlende Stelle (Bank) diesen Verlust bescheinigt. Der Anleger erhält die Verlustbescheinigung aber nur, wenn er diese bis zum 15.12.2019 bei der auszahlenden Stelle (Bank) beantragt. Maßgebend ist, wann die Bank den Antrag des Anlegers erhalten hat. Wird dieser Termin versäumt, ist eine Einbeziehung in die persönliche Einkommensteuererklärung nicht möglich. Der Verlust geht allerdings nicht verloren, weil er in den Verlustverrechnungstöpfen der Bank für Verrechnungen in den Folgejahren zur Verfügung steht.