Das neue Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist in Kraft getreten. Darin ist eine neue Regelung enthalten, die bei Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter die Verlustverrechnung stark einschränkt. Diese Neuregelung ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstehen.
Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus dem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, dürfen nur bis zur Höhe von 10.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Soweit diese Verluste nicht verrechnet werden dürfen, können sie auf Folgejahre übertragen werden. Die Verrechnung darf auch in den Folgejahren nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen erfolgen. Die Verrechnung ist in den Folgejahren ebenfalls auf jeweils 10.000 € pro Jahr begrenzt.
Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist inzwischen in Kraft getreten. Darin ist eine neue Regelung enthalten, die die Verlustverrechnung bei Termingeschäften stark einschränkt. Diese Neuregelung ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen.
Verluste aus Termingeschäften, z. B. aus dem Verfall von Optionen, dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verluste dürfen nicht mit anderen Kapitalerträgen und auch nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Außerdem ist die Verrechnung dieser Verluste im Entstehungsjahr auf 10.000 € begrenzt.
Soweit diese Verluste nicht verrechnet werden dürfen, können sie auf Folgejahre übertragen werden, wobei die Verrechnung ebenfalls auf jeweils 10.000 € pro Jahr begrenzt ist. Außerdem darf auch in den Folgejahren die Verrechnung nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften erfolgen.
Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern neben den Verpflegungspauschalen, die er lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet, nochmals denselben Betrag erstatten, wenn er den doppelten Betrag pauschal mit 25% versteuert. Der Vorteil besteht darin, dass insoweit keine Sozialversicherung anfällt.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber
bei einer Abwesenheit von mehr als 8 und weniger als 24 Stunden (14 € + 14 € = 28 €)
an An- und Abreisetagen bei mehrtägigen Reisen (14 € + 14 € = 28 €)
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden (28 € + 28 € = 56 €)
erstatten kann. Die pauschale Steuer für den doppelten Betrag trägt der Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstatten. Allerdings muss der Arbeitgeber, wenn er seinem Arbeitnehmer eine kostenlose Mahlzeit zur Verfügung stellt, die Verpflegungspauschalen kürzen um
20% für ein Frühstück und
40% für ein Mittag- oder Abendessen.
Ab 2020 beträgt die Kürzung bei der Inlandspauschale somit (28 € x 20% =) 5,60 € für ein Frühstück und (28 € x 40% =) 11,20 € für ein Mittag- oder Abendessen. Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern nochmals denselben Betrag erstatten, wenn er den doppelten Betrag pauschal mit 25% versteuert.
Bei der Verdoppelung ist von der Verpflegungspauschale auszugehen, die sich ohne Kürzung für kostenlose Mahlzeiten ergibt.
Begründung: In § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG, der die pauschale Besteuerung regelt, wird nur auf Verpflegungsmehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 4a Satz 3 bis 6 EStG Bezug genommen. Die Kürzung ist nachfolgend in § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG geregelt, sodass bei der Verdoppelung vom ungekürzten Betrag auszugehen ist. Die Kürzung darf nicht höher sein als die für den jeweiligen Tag zu gewährende Verpflegungspauschale. Es ist allerdings möglich, auch dann den doppelten Betrag (vor Kürzung) zu erstatten und diesen Betrag pauschal mit 25% zu versteuern.
Ein Unternehmer kann bei der Umsatzsteuer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (= Ist-Besteuerung) anwenden bzw. beantragen, wenn er
Freiberufler ist und nicht bilanziert oder
von der Buchführungspflicht befreit ist oder
einen Vorjahresumsatz hatte, der 600.000 € nicht überschreitet.
Durch das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ ist anstelle des bisherigen Grenzwerts von 500.000 € der neue Wert von 600.000 € getreten. § 20 Abs. 1 UStG ist mit Wirkung vom 1.1.2020 geändert worden. Konsequenz ist, dass im Jahr 2020 der maßgebende Vorjahresumsatz der Umsatz des Jahres 2019 ist.
Das wirkt sich wie folgt aus:
Hat der Umsatz im Jahr 2019 nicht mehr als 500.000 € betragen, kann die Ist-Besteuerung - wie bisher - im Jahr 2020 fortgesetzt werden.
Hat der Umsatz im Jahr 2018 den Betrag von 500.000 € nicht überschritten und liegt er in 2019 über 500.000 €, aber nicht über 600.000 €, kann die Ist-Besteuerung im Jahr 2020 ebenfalls fortgesetzt werden.
Hat der Umsatz des Jahres 2018 und der Vorjahresumsatz (2019) jeweils mehr als 500.000 € betragen, aber die Umsatzgrenze von 600.000 € nicht überschritten, kann sich der Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf Antrag vom Finanzamt genehmigen lassen, wobei auch ein konkludenter Antrag ausreicht. Es ist sinnvoll, wenn der Unternehmer seinen Antrag möglichst bald stellt.
Die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus den landwirtschaftlichen Alterskassen und aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Leistungen erbringen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (z. B. die Versorgungskasse der Rechtsanwälte), ist ab 2005 umgestellt worden. Mit der Systemumstellung sollen die Renten nach einer Übergangsphase bis 2040 voll versteuert werden. Der steuerpflichtige Teil der Rente begann 2005 mit 50 %. Der Prozentsatz von 50% erhöht sich bis 2020 in jedem Jahr um 2% und danach bis 2040 in jedem Jahr um 1%. Der Prozentsatz richtet sich dauerhaft nach dem Jahr, in dem die Rente zu laufen beginnt.
Damit keine Doppeltbesteuerung eintritt, sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versicherungen nach einer Übergangsphase ab 2025 zu 100% als Sonderausgaben abziehbar. Der für 2013 maßgebende Prozentsatz hat 76% betragen. Der Prozentsatz von 76% steigt dann Jahr für Jahr, bis er im Jahr 2025 den Satz von 100% erreicht. Abziehbar sind die tatsächliche Aufwendungen (Arbeitnehmer- und auch Arbeitgeberanteile). Höchstgrenze: Abziehbar sind höchstens 20.000 € (bei Ehegatten 40.000 €) im Jahr.
Berechnungsbeispiel (2020):
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung z. B.
12.168 €
höchstens jedoch
20.000 €
abziehbar sind 62 % vom niedrigeren Betrag, das sind 12.168 € x 90% =
10.952 €
abzüglich Arbeitgeberanteil
6.084 €
abziehbarer Teil der Aufwendungen
4.868 €
Das ab 2005 geltende System wird einen Einklang zwischen 100%iger Betragsbefreiung und 100%-iger Besteuerung erst in ferner Zukunft bringen können. Des Weiteren kann es zur Doppelbesteuerung kommen, wenn jemand mehrere Renten bezieht, wie z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer berufsständischen Versorgungskasse und zusätzlich aus privaten Rentenversicherungen. Problematisch ist also die Situation, in der jemand Beiträge aus versteuertem Einkommen in die Rentenversicherung eingezahlt hat und diese in der Auszahlungsphase versteuern muss.
Das Hessische Finanzgericht hat im entschiedenen Fall zwar eine Doppelbesteuerung festgestellt, diese aber als geringfügig angesehen. Der BFH hat die Revision zugelassen (Az. X R 20/19). Der BFH wird demnach klären müssen, wann eine Zweifachbesteuerung vorliegt und wie sie berechnet wird. Zu klären ist auch, welcher Anteil (Ertragsanteil) bei Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen zu erfassen ist.
Umsätze mit Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und vergleichbaren Erzeugnissen haben bis zum 17.12.2019 nur dann dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterlegen, wenn es sich um „körperliche“ Erzeugnisse handelte. Das hat sich durch „Artikel 11 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ nunmehr geändert. Das Änderungsgesetz ist am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, sodass die neue Nr. 14 des § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG am 18.12.2019 in Kraft getreten ist.
Konsequenz: Seit dem 18.12.2019 gilt der ermäßigte Steuersatz unabhängig von der äußeren Form der Publikation. Es werden körperliche und elektronische Erzeugnisse gleichbehandelt. Der ermäßigte Steuersatz von 7% gilt ausdrücklich auch für die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile davon enthalten.
Nicht begünstigt sind allerdings Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Der ermäßigte Steuersatz gilt ebenfalls nicht für jugendgefährdende Trägermedien.