Steuernews

Job-Ticket, neue Pauschalierung ab 2020

Seit dem 1.1.2019 gib es das „steuerfreie Jobticket“. Danach sind Aufwendungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die der Arbeitgeber übernimmt, steuerfrei. Allerdings mindern die übernommenen Aufwendungen, die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer ansonsten in seiner Steuererklärung geltend machen könnte (ggf. bis zum Betrag von 0 €).

Ab 2020 wird neue Regelung geschaffen, wonach der Arbeitgeber die Wahl hat, auf die Steuerfreiheit des Jobtickets zu verzichten, indem er die steuerfreien Aufwendungen pauschal mit 25% versteuert. Die pauschale Besteuerung mit 25 % führt dazu, dass die beim Arbeitnehmer abziehbare Entfernungspauschale nicht gemindert wird. 

Mit dieser neuen Pauschalbesteuerungsmöglichkeit (25% ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale) wird somit den Arbeitgebern eine einfache steuerliche Lösung an die Hand gegeben, um „Jobtickets“ für Arbeitnehmer attraktiver zu machen. Den Arbeitnehmern, die das unentgeltliche Jobticket nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können, entsteht dann durch die pauschale Besteuerung kein steuerlicher Nachteil mehr.

Wenn die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer nicht gekürzt werden muss, müssen die pauschal besteuerten Bezüge auch nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden. Eine individuelle Zuordnung zum einzelnen Arbeitnehmer ist ebenfalls nicht erforderlich. Die neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 % soll zudem auch für die Kosten von Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gelten, die der Arbeitgeber nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (sondern mittels Gehaltsumwandlung) erbringt und die deshalb die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung nicht erfüllen. Auch in diesen Fällen findet keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale statt.

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Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft

Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung, da der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte an einem unbebauten Grundstück im Jahr 2005 einen zusätzlichen Miteigentumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Hierdurch wurde er Alleineigentümer des Grundstücks. Im Jahr 2008 führte die Stadt ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ an den Steuerpflichtigen einen Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz, mit dem das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt überging. Der Kläger erhielt eine Entschädigung von 600.000 € für das gesamte Grundstück. Das Finanzamt sah in der Enteignung des Miteigentumsanteils, den der Steuerpflichtige in der Zwangsversteigerung erworben hatte, ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft und setzte entsprechend dem Zufluss der Entschädigungszahlungen einen Veräußerungsgewinn fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH hat entschieden, dass die Begriffe "Anschaffung" und "Veräußerung" entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge erfasst, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Sie müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn – wie bei einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet. Diese am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung entspricht dem historischen Willen des Gesetzgebers und sei auch vor dem Hintergrund eines systematischen Auslegungsansatzes folgerichtig.

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Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne. Es handelt sich vielmehr um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die nicht als Arbeitslohn zu erfas-sen sind.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen, Croissants und Rosinenbrötchen nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten als Arbeitslohn zu versteuern sei.

Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit (ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) unentgeltlich oder verbilligt zukommen lässt. Davon abzugrenzen sind nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt.

Bei unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln handelt es sich nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst ein einfaches Frühstück muss noch einen Aufstrich oder einen Belag beinhalten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken hat daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.

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Steuerfreie Job-Tickets

Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bzw. zur Nutzung des Personenfernverkehrs zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet, sind seit dem 1.1.2019 steuerfrei, soweit sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfallen. Privatfahrten sind nicht begünstigt. Nach einem umfangreichen Schreiben des BMF ist hierbei Folgendes zu beachten:

  1. Es muss sich um öffentlichen Personennahverkehr oder um öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr handeln. 
  2. Der Arbeitgeber kann die Kosten für die Fahrten unmittelbar übernehmen oder dem Arbeitnehmer erstatten.
  3. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Bahncard, also auch eine Bahncard 100, kostenfrei überlassen, die der Arbeitnehmer sowohl für auswärtige Tätigkeiten (Geschäftsreisen), Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Privatfahrten verwenden kann.
  4. Die Kosten für eine Bahncard sind von vornherein in vollem Umfang steuerfrei, wenn der Arbeitgeber eine Nutzungsprognose vornimmt, nach der sich eine Vollamortisation ergibt. Übersteigen demnach die Kosten für steuerfreie Einzelfahrten die Kosten von 4.400 € für eine Bahncard 100, kann der Arbeitnehmer die Bahncard 100 auch für Privatfahrten nutzen, ohne einen geldwerten Vorteil versteuern zu müssen. Die Steuerfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn die prognostizierte begünstigte Nutzung tatsächlich geringer ist als geplant.
  5. Übersteigen nach der Nutzungsprognose des Arbeitgebers die Aufwendungen nicht den Kaufpreis von 4.400 €, ist der Differenzbetrag sofort als Arbeitslohn zu erfassen. Eine spätere Korrektur ist möglich.
  6. Stellt der Arbeitgeber keine Nutzungsprognose auf, muss der Gesamtbetrag (also 4.400 € bei einer Bahncard 100) sofort als Arbeitslohn erfasst werden. Die Steuerfreistellung erfolgt dann später entsprechend der Nutzung für auswärtige Tätigkeiten, für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
  7. Erfolgt der Erwerb einer Bahncard 100 im Laufe eines Jahres müssen die Kosten dem jeweiligen Jahr zugeordnet werden.

Hinweis: Die Handhabung ist einfacher und vorteilhafter, wenn der Arbeitgeber von vornherein eine Nutzungsprognose aufstellt.

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Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse

Werden Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst, erfordert dies die tägliche Erstellung eines Tagesendsummenbons (Z-Bons). Weisen Z-Bons technisch bedingt keine Stornierungen aus, liegt ein schwerer formeller Fehler der Kassenaufzeichnungen vor, der die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nötig macht. Die Richtsatzschätzung ist eine anerkannte Schätzungsmethode. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer erzielte aus dem Betrieb einer Gaststätte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zur Aufzeichnung seiner Kasseneinnahmen nutzte er eine elektronische Registrierkasse. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte der Prüfer des Finanzamts fest, dass die elektronische Registrierkasse so eingestellt worden war, dass die Tageseinnahmen durch Retouren gemindert werden konnten, ohne dass dies auf dem Tagesendsummenbon (Z-Bon) ausgewiesen wurde. Auch legte der Kläger, obwohl sein Betrieb im Streitjahr täglich geöffnet gewesen war, nur 149 Z-Bons vor. Das Finanzamt verneinte deshalb die formelle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und schätzte unter Berücksichtigung der amtlichen Richtsatzsammlung und der betrieblichen Verhältnisse einen Betrag von 50.000 € hinzu. 
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Da der Unternehmer eine elektronische Registrierkasse geführt habe, habe er für eine hinreichende Gewissheit über die Vollständigkeit der in den Z-Bons aufgezeichneten Einnahmen Sorge tragen müssen. Da die Retouren und Stornierungen nicht gesondert ausgewiesen worden seien, war dies nicht gegeben. Hinzu trete, dass der Kläger trotz der täglichen Öffnung seiner Gaststätte nur 149 Z-Bons im Streitjahr gezogen habe. Die Mängel der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen sind nicht als geringfügig anzusehen, so dass eine Schätzungsbefugnis besteht. Die sich im Streitjahr am unteren Rand der amtlichen Richtsätze für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften orientierende Hinzuschätzung ist außerdem wirtschaftlich vernünftig und möglich gewesen.

Schätzungen sind zulässig, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen. 

Zum anderen ist im Hinblick auf die Kassenbuchführung die Kassensturzfähigkeit zu beachten. Denn Kasseneinnahmen und Kassenausgaben "sollen" täglich festgehalten werden. Im sensiblen Bereich der Abwicklung von Vorgängen, die Bewegungen von Bargeld einschließen, sind besonders hohe Dokumentationspflichten zu beachten. Die Anforderungen an diese Dokumentationspflichten sind dabei an die Art und Weise der Kassenführung anzupassen. Der Steuerpflichtige ist in der Wahl des Aufzeichnungsmittels grundsätzlich frei und kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel (wie einer elektronischen Registrier- oder PC-Kasse) erfasst. Dabei bestimmt die Kasseneigenschaft die Art der Aufzeichnung. Dieser Verpflichtung ist der Steuerpflichtige nicht nachgekommen, sodass eine Schätzung im Rahmen der Richtsatzwerte zulässig ist.

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Entwurf eines Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes

Der Entwurf eines Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) sieht neben vielen anderen Regelungen im steuerlichen Bereich folgende Änderungen vor:

  • Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist derjenige, dessen Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Die untere Kleinunternehmergrenze von 17.500 € wird nunmehr auf 22.000 € erhöht.
  • Die Lohnsteuer für eine Gruppenunfallversicherung kann pauschal ermittelt werden, wenn der Beitrag nicht mehr als 62 € im Jahr beträgt. Die lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze wird jetzt von 62 € auf 100 € erhöht.
  • Aufwendungen des Arbeitgebers für betriebliche Gesundheitsförderung eines Arbeitnehmers sind bis zu 500 € im Jahr lohnsteuerfrei. Der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung wird nunmehr von 500 € auf 600 € erhöht.
  • Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kann der Arbeitslohn pauschal mit 25% versteuert werden, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag wird nunmehr auf 120 € angehoben.
  • Die Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte kann unter Verzicht auf den Abruf der Lohnsteuermerkmale pauschal mit 30% vom Arbeitslohn erhoben werden.
  • Die Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen sollen vereinfacht werden.
  • Die Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse wird neu geregelt und eine elektronische Übermittlungspflicht eingeführt.

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