Steuernews

Firmenfeier: Aufteilung von Aufwendungen

Bei einer gemischten betrieblichen und privaten Veranstaltung können die Aufwendungen dem Anlass entsprechend aufgeteilt werden (Grundsatzentscheidung des BFH vom 21.9.2019, GrS 1/06). Bestehen keine Zweifel daran, dass ein bestimmter Teil der Aufwendungen bei einer Firmenfeier beruflich veranlasst ist, dann kann dieser Anteil geschätzt werden. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn Schwierigkeiten bestehen, den betrieblichen Anteil der Aufwendungen eindeutig zu ermitteln. 

Praxis-Beispiel:
Im Garten des Partners einer Rechtsanwaltskanzlei fanden regelmäßig Veranstaltungen statt. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Eingeladen wurden ausschließlich Männer. Die Kanzlei machte Aufwendungen für diese sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend, weil nach ihrer Auffassung die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient haben. Die Aufwendungen seien daher voll abzugsfähig. Das Finanzgericht Düsseldorf gewährte den Betriebsausgabenabzug zur Hälfte. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Aufwendungen gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Es bestanden Schwierigkeiten bei der eindeutigen Quantifizierung des beruflich veranlassten Anteils der Gäste, die zu den Herrenabenden erschienenen sind. Es konnte nicht eindeutig ermitteln werden, welche der eingeladenen Gäste tatsächlich erschienen sind. Aus den Einladungen ist erkennbar, dass verschiedene Mandanten, Geschäftskontakte und Personen des öffentlichen Lebens ausweislich der Anrede in den Einladungskarten auch aufgrund einer persönlichen Veranlassung eingeladen wurden. Auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts ist die Schätzung eines hälftigen Betriebsausgabenabzugs weder realitätsfremd noch unmöglich. 

Fazit: Ist bei einer Firmenfeier ein bestimmter Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, dann kann dieser Anteil geschätzt werden, selbst wenn Schwierigkeiten bestehen, den genauen Umfang zu ermitteln.

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Gewerbebetrieb: Sicherheitszuschlag

Ein Gewerbebetrieb setzt eine selbständige und nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Formale Handlungen, wie etwa eine Gewerbeanmeldung, sind für die steuerliche Einordnung als Gewerbebetrieb ebenso wenig maßgeblich wie die subjektive Beurteilung der Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen.

Praxis-Beispiel:
Der Bruder des Klägers teilte der Verwaltung mit, dass dieser gewerbliche Einkünfte erzielt und nicht versteuert habe. Nachfolgend kam die Steuerfahndungsstelle der Finanzverwaltung zum Ergebnis, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2010 eine gewerbliche Tätigkeit als Stuckateur und Gerüstverleiher ausgeübt und hieraus bisher nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Da keine Betriebseinnahmen und -ausgaben aufgezeichnet wurden, sind die Umsätze und Gewinne an Hand der Ausgabenüberhänge einer Bargeldverkehrsrechnung geschätzt worden. Dabei sind die Lebenshaltungskosten berechnet und tatsächlich bar gezahlte diverse Kosten (einschließlich Baukosten) an Hand von Rechnungen und Quittungen zusammengestellt worden. Die Reingewinne sind im oberen Rahmen der Richtsatzsammlung vom wirtschaftlichen Umsatz (netto) berechnet worden, da die Auftraggeber/Bauherren das Material direkt beim Baustoffhändler bezahlt haben und keine Löhne für angestellte Arbeiter angefallen sind. Die Steuern wurden entsprechend dieser Berechnung festgesetzt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führt aus, dass Besteuerungsgrundlagen zu schätzen sind, soweit sie nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind. Zu schätzen ist u.a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden können, weil die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen zu beanstanden sind. Die Verpflichtung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen besteht auch bei der Ermittlung des Gewinns im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In diesem Fall sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben entweder durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage so festzuhalten, dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann.

Fehlen Aufzeichnungen oder sind sie sachlich unrichtig, kann eine Geldverkehrsrechnung durchgeführt werden. Die Geldverkehrsrechnung ist eine Schätzungsmethode, die bei richtiger Anwendung so zuverlässig ist, dass sie die Beweiskraft einer formell ordnungsmäßigen Buchführung widerlegen und in Höhe der ermittelten Fehlbeträge nicht verbuchte Betriebseinnahmen nachweisen kann. Die Rechenmethode beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind. Die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs vor, so rechtfertigt dies die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, aber steuerpflichtigen Einnahmen stammen. 

Die sog. Bargeldverkehrsrechnung ist als Variante der privaten Geldverkehrsrechnung eine Ausgaben-Deckungsrechnung, in der die bekannten Barmittel den Barausgaben gegenübergestellt werden, die dem Steuerpflichtigen zur Verfügung standen, um seine Lebenshaltungskosten in Form der privaten Geldanlage und des privaten Konsums zu bestreiten. Tätigt der Steuerpflichtige höhere Barausgaben, als ihm aus den bekannten und vorhandenen Mitteln möglich ist, muss er den Unterdeckungsbetrag aus anderen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Quellen bezogen haben.

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eBay-Verkäufe als gewerbliche Tätigkeit

Eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit ist gewerblich, wenn sie sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und mit der Absicht unternommen wird, Gewinne zu erzielen. Voraussetzung ist, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wird. Das gilt auch für Verkäufe über die Internetplattform eBay. Wird mit den Verkäufen durch Auktionen bei eBay nicht nur privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet, wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen. Der eBay-Verkäufer tritt dann wie ein gewerblicher Händler auf. 

Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer im Sinne des UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist hierbei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Praxis-Beispiel:
Eine Steuerpflichtige war vom Gesundheitsamt arbeitsunfähig krankgeschrieben. In dieser Zeit hatte sie begonnen, bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände einzukaufen und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf anzubieten. Sie hat dabei im ersten Jahr bei 577 Auktionen Einnahmen von 40.000 € generiert, im Folgejahr waren es bei 1057 Auktionen Einnahmen von 70.000 €, im dritten Jahr erfolgten 628 Auktionen mit Einnahmen von 90.000 €, im nächsten Jahr führte sie 554 Auktionen mit Einnahmen von 90.000 € durch. Im letzten Jahr waren es 260 Auktionen mit Einnahmen von 80.000 €. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die Steuerpflichtige 4 eBay-Accounts eingerichtet und 2 Girokonten eröffnet.

Die Steuerpflichtige hat für diese Jahre keine Steuererklärungen abgegeben und wurde somit steuerlich nicht veranlagt. Bei Kontrollen durch die Steuerfahndung ermittelte die Finanzverwaltung die Höhe der Einnahmen. Da die Steuerpflichtige keine Gewinnermittlungen vorgelegt hatte, hat das Finanzamt die Betriebsausgaben in Höhe 30 % der Betriebseinnahmen geschätzt. Gegen die Steuerbescheide hat die Steuerpflichtige Klage erhoben.

Stellt man auf das Gesamtbild der Verhältnisse wie die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens der Klägerin, die Höhe der erzielten Entgelte durch die eBay-Auktionen, die Beteiligung am Markt und die Anzahl der ausgeführten Umsätze ab, so war die Steuerpflichtige nach Auffassung des Finanzgerichts mit Gewinnerzielungsabsicht gewerblich tätig und trat auch als Unternehmerin im Sinn des Umsatzsteuerrechts auf. Die Steuerpflichtige ist als eBay Mitglied bei der Veräußerung von Gegenständen des privaten Lebensbedarfs nachhaltig tätig geworden und hat sich wie ein Händler am Markt verhalten. Sie hat dabei die Ankäufe und Verkäufe planmäßig getätigt, was allein schon der Umstand verdeutlicht, dass sie es sich wegen Platzmangels nicht erlauben konnte, die im Rahmen von Haushaltsauflösungen erworbenen Sachen selbst zu behalten.

Die Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen den Ansatz von Betriebsausgaben in einer Spanne von 40 % bzw. 80 % des Nettoumsatzes für angemessen befunden, sodass das Finanzgericht im vorliegenden Fall die Schätzung von Betriebsausgaben mit 60 % der Nettoumsätze für gerechtfertigt hielt.

Hinweis: Das Verfahren ist unter Az. X R 26/18 beim BFH anhängig, der nunmehr entscheiden muss, ob und wann ein über viele Jahre nachhaltig ausgeübter Handel mit Gebrauchsgegenständen als gewerblich einzustufen ist. Bis zur Entscheidung durch den BFH sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden.

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Doppelte Haushaltsführung: Einrichtung voll abziehbar

Unternehmer bzw. Arbeitnehmer können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Tätigkeitsort als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Bei dem Höchstbetrag von monatlich 1.000 € sind alle tatsächlichen Aufwendungen einzubeziehen, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzungen (z. B. Gartennutzung). Die separate Miete einer Garage bzw. eines Stellplatzes ist in den Höchstbetrag einzubeziehen. Die Kosten für eine möblierte Wohnung sind bis zum Höchstbetrag von 1.000 € berücksichtigungsfähig.

Aber! Die Höchstgrenze von 1.000 € monatlich betrifft nur die Kosten der "reinen" Unterkunft. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat fallen - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € und sind daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. 

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige hatte eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur in Höhe von 1.000 € je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Dem widersprach das Finanzgericht. Die Kosten der Einrichtung, d.h. die Abschreibung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter, seien keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Es sind nur die Kosten der Unterkunft auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt. Davon sind aber Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen. Derartige Aufwendungen sind daher --soweit sie notwendig sind-- ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.

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Vorsteuerabzug: Rechnungsaussteller

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a., dass der Rechnungsaussteller und der leistende Unternehmer identisch sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Anschrift, der Name und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers anzugeben sind, sodass es möglich ist, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer führte steuerpflichtige Umsätze (Vertrieb von Hard- und Software) aus. Er machte aus Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG Vorsteuerbeträge geltend. Diesen Rechnungen lagen Lieferungen von Computerzubehör und Spielekonsolen zugrunde. Die Lieferungen wurden allerdings abgewickelt, indem ihm durch die A-AG Angebote unterbreitet wurden. Die Ware wurde dann entweder direkt vom Lager der A-AG an die Abnehmer des Unternehmers geschickt oder von ihm selbst vom Lager der A-AG abgeholt. 
Der Unternehmer hatte dabei ausschließlich Kontakt mit einer Person, die er seit 1982 kannte und die sich ihm gegenüber als Handelsvertreter der A-AG ausgegeben hatte, sowie mit Angestellten der A-AG. Nach Ansicht des Finanzamts waren die T-GmbH und die F-GmbH & Co. KG Nichtunternehmer (= missing trader), die als sog. "buffer" (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden waren. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der T-GmbH und der F-GmbH & Co. KG.

Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, muss die ausgestellte Rechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Rechnung muss insbesondere Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Abzug der Umsatzsteuer, die in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesen ist, grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. 

Die Angaben in einer Rechnung sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und das Bestehen des Rechts auf Vorsteuerabzug zu kontrollieren. Das setzt zwingend die Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller voraus. Denn nur so ist eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen.

Im vorliegenden Fall ist der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG nicht möglich. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind nicht erfüllt, weil es an der notwendigen Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller fehlt. Bei diesen Rechnungen fehlt die erforderliche Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion (den Lieferungen von Spielekonsolen und Computerteilen) und den Rechnungsausstellern T-GmbH und F-GmbH & Co. KG.

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Pflegeheim: Haushaltsnahe Dienstleistung

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 4.000 €. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. 

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hatte die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend. Finanzamt und Finanzgericht gewährten die Steuerermäßigung jedoch nicht, weil es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt, die bei der Mutter und nicht bei dem Steuerpflichtigen entstanden sind.

Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.

Hinweis: Auf die Frage, ob die Mutter die Aufwendungen bei sich als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann, ist der BFH nicht eingegangen, weil es im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung war. Dieser Aspekt sollte aber immer dann geprüft werden, wenn sich die Aufwendungen bei der unterstützten Person auswirken würden.

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