Steuernews

Vorsteuerabzug: Rechnungsaussteller

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a., dass der Rechnungsaussteller und der leistende Unternehmer identisch sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Anschrift, der Name und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers anzugeben sind, sodass es möglich ist, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer führte steuerpflichtige Umsätze (Vertrieb von Hard- und Software) aus. Er machte aus Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG Vorsteuerbeträge geltend. Diesen Rechnungen lagen Lieferungen von Computerzubehör und Spielekonsolen zugrunde. Die Lieferungen wurden allerdings abgewickelt, indem ihm durch die A-AG Angebote unterbreitet wurden. Die Ware wurde dann entweder direkt vom Lager der A-AG an die Abnehmer des Unternehmers geschickt oder von ihm selbst vom Lager der A-AG abgeholt. 
Der Unternehmer hatte dabei ausschließlich Kontakt mit einer Person, die er seit 1982 kannte und die sich ihm gegenüber als Handelsvertreter der A-AG ausgegeben hatte, sowie mit Angestellten der A-AG. Nach Ansicht des Finanzamts waren die T-GmbH und die F-GmbH & Co. KG Nichtunternehmer (= missing trader), die als sog. "buffer" (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden waren. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der T-GmbH und der F-GmbH & Co. KG.

Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, muss die ausgestellte Rechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Rechnung muss insbesondere Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Abzug der Umsatzsteuer, die in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesen ist, grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. 

Die Angaben in einer Rechnung sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und das Bestehen des Rechts auf Vorsteuerabzug zu kontrollieren. Das setzt zwingend die Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller voraus. Denn nur so ist eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen.

Im vorliegenden Fall ist der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG nicht möglich. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind nicht erfüllt, weil es an der notwendigen Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller fehlt. Bei diesen Rechnungen fehlt die erforderliche Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion (den Lieferungen von Spielekonsolen und Computerteilen) und den Rechnungsausstellern T-GmbH und F-GmbH & Co. KG.

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Pflegeheim: Haushaltsnahe Dienstleistung

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 4.000 €. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. 

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hatte die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend. Finanzamt und Finanzgericht gewährten die Steuerermäßigung jedoch nicht, weil es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt, die bei der Mutter und nicht bei dem Steuerpflichtigen entstanden sind.

Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.

Hinweis: Auf die Frage, ob die Mutter die Aufwendungen bei sich als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann, ist der BFH nicht eingegangen, weil es im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung war. Dieser Aspekt sollte aber immer dann geprüft werden, wenn sich die Aufwendungen bei der unterstützten Person auswirken würden.

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Doppelte Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung

Liegt aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung vor, sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten abziehbar. Veräußert der Steuerpflichtige anlässlich der Beendigung seiner doppelten Haushaltsführung die Wohnung am Beschäftigungsort, kann er eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer unterhielt zusammen mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand. Der Arbeitnehmer wohnte auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit an seinem Beschäftigungsort in einer Eigentumswohnung. Zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung hatte er gesamtschuldnerisch mit seiner Ehefrau zwei (Fest-)Darlehen bei der Sparkasse aufgenommen. Bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung verkaufte er die Eigentumswohnung und leistete für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.333,87 €. Er beantragte die Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als notwendige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen und als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Zu den Unterkunftskosten am Beschäftigungsort zählen u.a. die Miete sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung u.Ä. und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten. Wohnt der Steuerpflichtige in einer eigenen Wohnung am Beschäftigungsort, kann er anstelle der Miete die Abschreibung und Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen, soweit diese Aufwendungen mit der doppelten Haushaltsführung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Veranlassungszusammenhang der Finanzierungskosten, hier der Schuldzinsen, bestimmt sich dabei nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens.

Die Vorfälligkeitsentschädigung steht im Zusammenhang mit der Veräußerung der Eigentumswohnung und nicht mit der doppelten Haushaltsführung. Durch die Veräußerung wurde der ursprünglich bestehende wirtschaftliche Zusammenhang der Darlehensaufnahme überlagert bzw. ersetzt. Soweit dieser Veräußerungsvorgang steuerbar ist, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts einzustellen. Ist der Veräußerungsvor-gang nicht steuerbar, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht "ersatzweise" als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen steuerbaren Tätigkeit geltend gemacht werden.

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Ausbuchung eines unbesicherten Konzerndarlehens

Wird die gewinnmindernde Ausbuchung eines unbesicherten Konzerndarlehens nach § 1 Abs. 1 AStG neutralisiert, ist diese Korrektur der Einkünfte entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht nach Art. 9 Abs.1 OECD-MustAbk gesperrt.

Praxis-Beispiel:
Der Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, betrifft das Jahr 2005. Es geht um eine deutsche GmbH, die für eine belgische Tochtergesellschaft ein nicht besichertes Verrechnungskonto führte. Nachdem die belgische Tochtergesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten war, verzichtete die GmbH auf ihre Forderung aus dem Verrechnungskonto und buchte diese Forderung in ihrer Bilanz gewinnmindernd aus. Das Finanzamt neutralisierte diese Gewinnminderung jedoch nach § 1 Abs. 1 AStG. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Bisher ging der BFH für Sachverhalte, die einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterliegen, davon aus, dass sich Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk auf sog. Preisberichtigungen beschränke, wohingegen die Neutralisation der gewinnmindernden Ausbuchung einer Darlehensforderung oder eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen sei (sog. Sperrwirkung). Der BFH beurteilt dies nunmehr anders und hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.

Zwar könne der BFH nicht mehr klären, ob es sich wirklich um ein steuerrechtlich anzuerkennendes Darlehen oder um Eigenkapital der belgischen Tochtergesellschaft gehandelt habe. Dies könne jedoch dahinstehen, da die gewinnmindernde Ausbuchung durch die deutsche GmbH jedenfalls nach § 1 Abs. 1 AStG zu korrigieren sei. Die fehlende Besicherung stelle eine nicht fremdübliche (Darlehens-) Bedingung dar. Eine Beschränkung auf sog. Preisberichtigungen lasse sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entnehmen. Auch das Unionsrecht stehe der Korrektur der Einkünfte nicht entgegen.

Hinweis: Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkung auf die Finanzierung ausländischer Tochtergesellschaften durch inländische Gesellschafter. In einer Reihe weiterer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze konkretisieren.

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Firmenwagen: Kosten für eine Garage

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf, muss der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil, der auf die private Nutzung entfällt, als Arbeitslohn erfassen. Fahrzeugkosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt bzw. übernimmt, mindern den geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. 

Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber mit der Überlassung des Dienstwagens einräumt, besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wonach dieser von vornherein nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der Zuwendung des Arbeitgebers und den Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Erlangung der Zuwendung besteht. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass nur solche Kosten den geldwerten Vorteil mindern können, die unmittelbar mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen. 

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitnehmer bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber hat ihm einen Pkw des Betriebes zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Kraftfahrzeugs wurde nach der 1%-Prozent-Methode versteuert. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer Aufwendungen für die Kosten einer in seinem eigenen Wohnhaus befindlichen Garage in Höhe von insgesamt 1.475,93 € geltend. Er ist der Ansicht, dass sich der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Kraftfahrzeuges um diesen Betrag mindern müsse.
 

Das Finanzgericht stellt darauf ab, dass bei der Bemessung des geldwerten Vorteils nur die nutzungsabhängigen Kosten einzubeziehen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen nur solche Kosten, die unmittelbar mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen und bei der Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung. Das Finanzgericht hat deshalb entschieden, dass die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nur für solche Aufwendungen gilt, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel erforderlich sind.

Der Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch auf eine steuerliche Berücksichtigung der von ihm getragenen Aufwendungen für die eigene Garage, in der sie das vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug untergestellt hat. Insbesondere ist der ihm zugerechnete Nutzungsvorteil für die Überlassung des PKW auch zu privaten Zwecken nicht um diesen Betrag zu mindern. Der geldwerte Vorteil ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nicht um die Kosten der genutzten Garage zu mindern.

Hinweis: Falls der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet hat, den Firmenwagen in einer Garage unterzustellen, sieht die Beurteilung anders aus. Trägt der Arbeitgeber die Kosten hierfür nicht, mindern die Kosten, die der Arbeitnehmer übernehmen muss, den geldwerten Vorteil.

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Umzugskosten: Taxifahrten zur Wohnungsbesichtigung

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Aufwendungen sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dazu können auch Umzugskosten gehören. Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen.

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verlangte die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Hierbei ging es insbesondere um Umzugskosten wegen eines beruflich veranlassten Umzugs. Der Arbeitnehmer hatte 160,- € für Taxifahrten zu Wohnungsbesichtigungen geltend gemacht, die das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannte. Die Finanzverwaltung ließ den Abzug der tatsächlichen Umzugskosten ohne weitere Prüfung nur bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten zu, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) höchstens gezahlt würden. Danach könnten höchstens zwei Tage zum Suchen und Besichtigen einer neuen Wohnung anerkannt werden.

Es ist unbestritten, dass dem Umzug des Arbeitnehmers eine berufliche Veranlassung zugrunde lag, weil dieser anlässlich der beruflichen Veränderung durch den Antritt einer neuen nichtselbständigen Tätigkeit erfolgt ist. Die geltend gemachten Taxikosten waren durch den Umzug und damit durch den Beruf veranlasst. Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze.

Das öffentliche Umzugskostenrecht, das vom Finanzamt unter Berufung auf die Lohnsteuerrichtlinien herangezogen wurde, kann als Leitlinie dienen. Das BUKG kann aber weder den Umfang der Werbungskosten begründen noch deren Höhe beschränken. Die Kosten des beruflich veranlassten Umzugs können zwar nach den Vorschriften des BUKG geltend gemacht werden. Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen.

Hinweis: Der BFH hat die Revision zugelassen, die unter dem Az. VI R 40/18 fortgeführt wird.

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