Die Gleitzone für Midijobber endet bei einem Arbeitslohn von 850 €. Diese Obergrenze für Midijobs wird ab dem 1.7.2019 auf 1.300 € angehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird außerdem sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge später nicht zu geringeren Rentenleistungen führen.
Durch die Midijob-Regelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze von 450 € abrupt ansteigt. Für die Berechnung des Beitrags in der Gleitzone bzw. Übergangszone wird ein reduzierter Arbeitslohn zugrunde gelegt, der nicht dem tatsächlichen Arbeitsentgelt entspricht. Die Beitragsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in drei Schritten.
Der Gesamtbeitrag wird vom reduzierten beitragspflichtigen Entgelt ermittelt.
Der Beitragsanteil des Arbeitgebers richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich, wenn der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbeitrag abgezogen wird.
Die Einstufung als Midijobber ist abhängig vom durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt. Maßgebend ist zunächst die Situation beim Beginn der Beschäftigung. Außerdem ist jede dauerhafte Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen, die für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Laufende und einmalige Einnahmen sind zu addieren und durch zwölf zu teilen. Dieser Wert muss über 450 € liegen und darf ab dem 1.7.2019 den Betrag von 1.300 € nicht überschreiten.
Durch die Erhöhung der Obergrenze beim Midijob auf 1.300 €, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach einer neuen Formel zu ermitteln, die wie folgt lautet:
F x 450 + ([1.300/(1.300-450)] - [450/(1.300-450)] x F) x (AE - 450)
Der Faktor F für die Zeit ab dem 1.7.2019, der eine wesentliche Größe für die Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist, steht noch nicht fest. Zum 1.7.2019 wird das bisherige Kennzeichen Gleitzone in den Meldungen abgeändert. Künftig heißt das neue Kennzeichen „Midijob“. Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 1.7.2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgeltes innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs befinden (450,01 € - 1.300 €), ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen „Übergangsbereich“ zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung (z.B. Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen.
Gibt ein Unternehmer sein Leasingfahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit an den Händler zurück, sollte der Restwert so kalkuliert werden, dass dieser mit dem tatsächlichen Wert übereinstimmt. Wird aber der Restwert niedriger kalkuliert, zahlt der Unternehmer eine höhere monatliche Leasingrate. Die Vereinbarung von hohen Leasingraten und einem niedrigen Restwert ist nur dann sinnvoll, wenn dem Unternehmer (oder einer von ihm bestimmten Person) die Option eingeräumt wird, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit privat zum niedrigen Restwert zu übernehmen.
Während der Leasingzeit zieht der Unternehmer die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben ab. Die Leasingraten sind als laufende Kfz-Kosten zu erfassen. Kann der Unternehmer oder sein Ehegatte das Fahrzeug am Ende der Laufzeit zu einem Wert übernehmen, der unter dem Marktwert liegt, entstehen die stillen Reserven nicht im Privatvermögen. Nach der Rechtsprechung des BFH entsteht in Höhe dieser „stillen Reserven“ ein Wirtschaftsgut, welches den Gewinn erhöht.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer schließt einen Leasingvertrag über einen Firmen-PKW ab und vereinbart einen Restwert von 7.200 €. Seine Ehefrau übernimmt das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert, obwohl das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übernahme einen Marktwert von 9.800 € hat. Während der Leasingzeit hat der Unternehmer die laufenden Leasingraten als Betriebsausgaben abgezogen. Er muss dann wie folgt rechnen:
private Übernahme bei Vertragsende für
7.200 €
Marktwert im Zeitpunkt der Übernahme
9.800 €
zu versteuernder Vorteil im Betriebsvermögen
2.600 €
Praxis-Tipp Bei einer Veräußerung aus dem Privatvermögen fallen keine Steuern an, weil es sich bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht um ein Spekulationsgeschäft handelt. Da aber der BFH die Differenz zwischen Leasing-Restwert und Marktwert als Wirtschaftsgut beurteilt, das im Betriebsvermögen entsteht, macht es keinen Sinn, hohe Leasingraten zu vereinbaren. Sinnvoll ist vielmehr, die Leasingraten so zu vereinbaren, dass der Restwert am Ende der Leasingzeit möglichst dem tatsächlichen Wert entspricht.
Im Steuerrecht kann allein der Weg darüber entscheiden, ob und wie viel Steuern zu zahlen sind, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Das gilt auch für die Erbschaftsteuer, wenn der Erbe von seinem verstorbenen Ehegatten eine als Familienheim begünstigte Immobilie erwirbt.
Es fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn der länger lebende Ehegatte zivilrechtlicher Eigentümer oder Miteigentümer wird und das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt.
Wird aber das Eigenheim an die Kinder vererbt und dem länger lebenden Ehegatten nur ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, geht die Steuerbefreiung verloren
Laut BFH ist nur die Erbschaft eines Familienhauses steuerfrei, wenn der Erbe auch selbst darin wohnt. Im Gegensatz dazu erfüllt ein Wohnrecht nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Steuerbefreiung. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung ist eindeutig und begünstigt nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum.
Praxis-Tipp Ein Wohnhaus sollte nicht unmittelbar an die Kinder vererbt und der Witwe bzw. dem Witwer darin ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden. Die Witwe bzw. der Witwer muss dann Erbschaftssteuer für dieses Wohnrecht zahlen. Diese potentielle Steuerbelastung lässt sich vermeiden, indem der Erblasser das Eigenheim zunächst an seinen Partner vererbt und im Testament verfügt, dass das Haus nach dessen Tod an die Kinder übergehen soll.
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer tatsächlich anfällt, hängt vom Kapitalwert des Wohnrechts ab. Der Kapitalwert richtet sich nach der Höhe der Miete (auf der Grundlage eines Mietspiegels) und der voraussichtlichen Laufzeit des Wohnrechts. Maßgebend ist somit das Alter des Berechtigten. Je jünger der Berechtigte ist, desto höher ist der Kapitalwert, der zu versteuern ist.
Vielfach fällt keine Erbschaftsteuer an, weil die Freibeträge, die für die Erbschaftssteuer gelten, nicht überschritten werden. Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern ist eine Erbschaft von bis zu 500.000 € steuerfrei. Erbschaftsteuer fällt jedoch in der Regel an, wenn der Freibetrag nur 20.000 € beträgt, wie z. B. bei unverheirateten Paaren.
Die Grunderwerbsteuer ist in den vergangenen Jahren von dem ursprünglichen Steuersatz von einheitlich 2% immer wieder erhöht worden und liegt derzeit je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5%. Wer ein bebautes Grundstück erwirbt, zahlt die Grunderwerbsteuer für den gesamten Kaufpreis.
Wer allerdings ein unbebautes Grundstück erwirbt und darauf in eigener Regie ein Gebäude errichtet, zahlt in der Regel nur die Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück. Der Käufer zahlt also erheblich weniger Grunderwerbsteuer, wenn nur der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück die Bemessungsrundlage ist und die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes nicht einbezogen werden.
Praxis-Beispiel: Der Kläger erwarb von einer GmbH ein Grundstück, das mit dem Rohbau eines Einfamilienhauses und einer Garage bebaut war. Unbestritten war, dass die Kosten des Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Den weiteren Ausbau bis zur Bezugsfertigstellung einschließlich Außenanlagen sollte der Kläger in eigener Regie, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführen. Dennoch setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nicht nur für den Kaufpreis fest, sondern zusätzlich auch für die Kosten des weiteren Ausbaus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass sämtliche Beträge einzubeziehen seien, weil das wirtschaftlich gewollte Ergebnis der Erwerb eines bezugsfertigen Hauses gewesen sei. Dem widersprach der BFH.
Grundsätzlich gilt, dass beim Kauf eines Grundstücks, das beim Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, die Grunderwerbsteuer nur für den Kaufpreis des unbebauten Grundstücks zu zahlen ist. Ausnahme: Es fällt Grunderwerbsteuer auch für die anschließende Errichtung eines Gebäudes an, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in einem bebauten Zustand erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau des Hauses beauftragt. Das heißt, diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen.
Somit stellt sich die Frage, ob mit dem Verkäufer Vereinbarungen über die Fertigstellung des Rohbaus getroffen worden sind. Davon hängt ab, ob die Kosten des weiteren Ausbaus einzubeziehen sind. Hierbei kommt es darauf an, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags
mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder
aufgrund von Vereinbarungen zusammenarbeiteten oder
durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und
die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann auch ein später abgeschlossener Bauvertrag zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen. Führt der Käufer den Neubau bzw. weiteren Ausbau bis zur Bezugsfertigstellung einschließlich Außenanlagen in eigener Regie, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch, unterliegt nur der Kaufpreis für das Grundstück (ggf. mit dem Rohbau) der Grunderwerbsteuer.
Praxis-Tipp Wer ein unbebautes Grundstück (bzw. ein Grundstück mit Rohbau) erwirbt, sollte über die Errichtung bzw. Fertigstellung des Hauses einen getrennten (bzw. getrennte Verträge) mit Unternehmen abschließen, die völlig unabhängig vom Veräußerer sind. Wer das beachtet, zahlt erheblich weniger Grunderwerbsteuer. Bei einem Kaufpreis von 100.000 € für ein unbebautes Grundstück fallen bei einem Steuersatz von 6,5% „nur“ 6.500 € Grunderwerbsteuer an. Wenn die Kosten für die Errichtung eines Hauses von z. B. 300.000 € einbezogen werden, sind weitere 19.500 € zu zahlen.
Arbeitgeber dürfen Ihren Arbeitnehmern Sachlohn bis zu 44 € im Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden. Von einem Sachbezug ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Zuwendung einer Sache hat und keinen Barbetrag beanspruchen kann.
Konsequenz ist, dass es sich auch dann um einen Sachbezug handelt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
eine Tankkarte überlässt, mit der dieser zu seinen Lasten bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € im Monat tanken kann,
einen Benzingutschein ausstellt, der ihn berechtigt, bei einer Tankstelle seiner Wahl Benzin bis zum Betrag von 44 € zu tanken (Ablauf: der Arbeitnehmer zahlt den Betrag und der Arbeitgeber erstattet ihm diesen anschließend gegen Vorlage der Benzinquittung),
z. B. anlässlich dessen Geburtstags, einen 20 €-Geschenkgutschein von einer Einzelhandelskette überlässt.
Die monatliche Freigrenze von 44 € darf dabei nicht überschritten werden, weil ansonsten der gesamte Betrag zu versteuern ist. An der Zapfsäule einer Tankstelle kann es leicht passieren, dass der Arbeitnehmer exakt für 44 € tanken will und dabei unbeabsichtigt diesen Grenzbetrag geringfügig überschreitet. Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Tankkarte (Kreditkarte) überlassen, wird der Betrag, der nun höher als 44 € ist, von seinem Konto abgebucht. Konsequenz: Der Grenzwert von 44 € wird überschritten, sodass der Gesamtbetrag als Arbeitslohn versteuert werden müsste.
Aber! Die Finanzverwaltung hat diese Situation entschärft. Das Finanzamt akzeptiert, dass es sich um einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug in Höhe von 44 € handelt, wenn der Arbeitnehmer den Betrag, der über 44 € hinausgeht, an den Arbeitgeber zurückzahlt.
Praxis-Beispiel: Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer eine Tankkarte zur Verfügung, mit der er einmal im Monat bis zu einem Betrag von 44 € auf seine Kosten tanken darf. Der Arbeitnehmer tankt im Oktober 2018 für 44,10 €, die seinem Konto belastet werden. Zahlt der Arbeitnehmer die 0,10 € zurück, darf der Arbeitgeber 44 € als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug behandeln.
Praxis-Tipp Gerade beim Tanken ist es schwierig, den Grenzwert von 44 € einzuhalten. Es sollte deshalb der Lösungsvorschlag der Finanzverwaltung genutzt werden, indem vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen eventuell übersteigenden Betrag erstattet (ggf. als Abzug vom Arbeitslohn). Dieser Vorgang sollte schriftlich festgehalten werden. Dann können monatlich 44 € als lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug behandelt werden.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, versteuert er den geldwerten Vorteil für Privatfahrten regelmäßig nach der 1%-Methode. Als Ausgleich für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst er bei seinem Arbeitnehmer als Arbeitslohn entweder
pauschal 0,03% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer pro Monat (die 0,03%-Reglung geht von 15 Fahrten pro Monat aus) oder
pauschal 0,002% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zum Betrieb (maximal 1 x pro Tag).
Wenn aber der Unternehmer oder Freiberufler die Privatfahrten mit seinem Firmen-PKW pauschal mithilfe der 1%-Regelung ermittelt, muss er die nicht abziehbaren Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte ebenfalls pauschal ermitteln. Der Betrag wird pauschal mit 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises je Kalendermonat berechnet. Anders als bei Arbeitnehmern lässt der BFH die pauschale Ermittlung mit 0,002% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zur ersten Betriebsstätte (maximal 1 x pro Tag) nicht zu.
Praxis-Beispiel: Eine Steuerberaterin war u.a. als freie Mitarbeiterin in den Kanzleiräumen eines Kollegen tätig. Sie unternahm im Jahr 85 Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Kanzlei des Kollegen. Die einfache Entfernung bis dorthin betrug 30 km. In ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte sie den Entnahmewert für private Fahrten nach der 1%-Methode und erfasste diesen Betrag als Betriebseinnahme.
Die abzugsfähigen Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ermittelte die Steuerberaterin nicht mit dem gesetzlichen Faktor von 0,03% des Listenpreises von 36.000 € und der einfachen Wegstrecke zur ersten Betriebsstätte. Stattdessen setzte sie den Betrag mit dem Faktor 0,002% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 36.000 € an, den sie mit der Zahl der gefahrenen Tage und den Entfernungskilometern multiplizierte. Dieser Betrag ist nach Abzug der Entfernungspauschale in Höhe von (85 Tage x 30 km x 0, 30 € = 765 €) nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Der Unterschied den beiden Berechnungsmethoden sieht wie folgt aus:
0,03% x 36.000 € = 10,80 € x 30 km x 12 Monate
= 3.888 € - 765 € = 3.123 €
0,002% x 36.000 € = 0,72 € x 30 km x 85 Tage
= 1.836 € - 765 € = 1.071 €
Nachteil beim Betriebsausgabenabzug
2.052 €
Der BFH hat die Anwendung der 0,002% Regelung für Unternehmer und Freiberufler für unzulässig erklärt. Laut BFH ist die Gleichbehandlung eines Einnahmen-Überschuss-Rechners (Gewinnermittlers) und eines Arbeitnehmers, der an weniger als 15 Tagen des Monats die feste Arbeits- oder Betriebsstätte aufsuche, insoweit nicht geboten. Der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, den Entnahmewert für die private Nutzung des Kfz nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Dann treten an die Stelle des 0,03%-Werts die tatsächlichen Aufwendungen, die auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte entfallen.
Der BFH führt aus, dass es sich bei den Regelungen für Arbeitnehmer und Unternehmer im Kern um vergleichbare Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzugsverbote handelt. Die Situation für den Unternehmer ist jedoch insofern anders, weil er den Ansatz unzutreffender Werte durch das Führen eines Fahrtenbuchs vermeiden kann. Der BFH hält es weder für unverhältnismäßig noch für unzumutbar, von Unternehmern bzw. Freiberuflern, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllen müssen, die Führung eines Fahrtenbuches zu verlangen, um die Nachteile der pauschalen Betriebsausgabenkürzung in Höhe von 0,03% des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer zu vermeiden.