Die Lieferung vieler Speisen und Getränke unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen aber mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt. Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben unberücksichtigt. Es werden nur Dienstleistungen als zusätzliches (schädliches) Element erfasst, die nicht notwendig mit der Vermarktung verbunden sind.
Es ist also immer zu prüfen, ob eine Lieferung oder eine einheitliche Dienstleistung vorliegt. Beim Verkauf von zubereiteten Speisen ist danach zu unterscheiden, ob der Verzehr im Stehen vorgesehen ist, indem entweder kein Mobiliar zur Verfügung gestellt wird oder nur Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke, die nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern,
der Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken vorgesehen ist.
Bestehen die Dienstleistungselemente also nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, d.h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen, liegt kein Element vor, das aus einer Lieferung eine Dienstleistung macht. Solche behelfsmäßigen Vorrichtungen erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz und stellen daher nach Auffassung des EuGH nur geringfügige Nebenleistungen dar, die am dominierenden Charakter einer Lieferung von Gegenständen nichts ändern.
Beim Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr im Stehen sowie zum Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken sind die Umsätze entsprechend aufzuteilen (ggf. im Schätzungswege). Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Schätzung nach dem Verhältnis der (möglichen) Steh- zu den (möglichen) Sitzplätzen erfolgt.
Beispiel: Ein Imbissstand verkauft Bratwürste, Pommes Frites und ähnliche standardisiert zubereitete Speisen zum Verzehr im Stehen. Außerdem stellt er eine aus zwei Bänken und einem Tisch bestehende Bierzeltgarnitur zur Verfügung. In dieser Situation sind die Umsätze aufzuteilen. Legt der Inhaber dies Imbissstands keine aussagekräftigen Aufzeichnungen für die Aufteilung vor, kann die Aufteilung im Wege einer Schätzung erfolgen (ggf. nach dem Verhältnis der Steh- und Sitzplätze).
Von einer Aufteilung kann abgesehen werden, wenn Stehplätze in nur sehr geringem Umfang vorhanden sind und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass Kunden für den Verzehr der Speisen Sitzplätze genutzt haben, die in ausreichender Zahl vorhanden waren.
Beispiel: Ein Unternehmen bot den Verzehr an sogenannten "Heißen Theken" an, die integraler Bestandteil der Ladentheken darstellten. Den Kunden wurden in den jeweiligen Filialen des Unternehmens zahlreiche Sitzplätze zur Verfügung gestellt. Aufgrund der hohen Anzahl der Sitzplätze (70 Sitzplätze, 2 Stehplätze) konnte jedem der Kunden seitens des Unternehmens ein Sitzplatz offeriert werden. Konsequenz ist, dass die Umsätze insgesamt als Dienstleistungen der Umsatzsteuer mit 19% unterliegen.
Abschließender Hinweis: Wer keine Sitzplätze anbietet, führt regelmäßig 7%ige Lieferungen aus. Im Übrigen sind die Umsätze ggf. durch Schätzung zu trennen. Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt sind in dieser Situation nie völlig ausgeschlossen.
Die Zinsen für Steuernachzahlungen betragen für jeden Monat 0,5%. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. Euro. Zuletzt hatte der BFH für einen Zinsbescheid aus dem Jahr 2013 entschieden, dass die Höhe der Nachforderungszinsen weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.
Nunmehr kommt die Kehrtwende! Für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 zweifelt der BFH an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen. Konsequenz ist, dass der BFH die Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.
Beispiel: Nach einer Betriebsprüfung verlangte das Finanzamt in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 1.4.2015 bis 16.11.2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 €. Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von 0,5% für jeden Monat verfassungswidrig sei. Der BFH hat dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt.
Der BFH hat wegen der Höhe der Zinsen für Zeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen erheblich, da sich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe.
Der Sinn und Zweck der Verzinsung besteht darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen kann. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für Jahre ab 2015 nicht erreichbar, sodass die Zinshöhe inzwischen realitätsfern sei. Es bestehen außerdem schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein Zuschlag auf die Steuerfestsetzung, was nicht zulässig sei.
Hinweis: Gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 2015 sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden. Damit die Zinsen nicht bezahlt werden müssen, sollte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Rechnung ordnungsgemäß ist und alle Angaben enthält, die in § 14 Abs. 4 UStG gefordert werden. Danach ist es u.a. erforderlich, den Zeitpunkt der Leistung anzugeben. Die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.
Beispiel: Ein Unternehmer hatte den Vorsteuerabzug PKW-Lieferungen in Anspruch genommen, die an ihn ausgeführt worden sind. Allerdings enthielten die Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Zeitpunkt der Lieferung. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer ergänzt, nicht aber um die Angabe der Lieferzeitpunkte. Aus diesem Grund versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den PKW-Lieferungen. Der BFH entschied zugunsten des Unternehmers, weil mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge mit PKWs abgerechnet worden sei, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden seien. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Das Ausstellungsdatum der Rechnung sei deshalb als Angabe zum Leistungszeitpunkt anzusehen.
Das UStG verlangt, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung angegeben wird. Nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Eine ausdrückliche Angabe zum Leistungszeitpunkt ist laut BFH nicht erforderlich, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergibt sich danach die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt.
Wichtig! Der BFH hatte in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt. Hiervon rückt er nunmehr ab. Das heißt, dass die Steuerverwaltung sich nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken darf. Vielmehr muss sie auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen.
Wer im Ausland, z.B. in Kanada, wohnt, ist dort unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bezieht diese im Ausland lebende Person Renten eines inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, erzielt sie inländische Einkünfte, die grundsätzlich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind. Eine Besteuerung in Deutschland entfällt nur dann, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für die von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland (Kanada) gezahlten Leibrente kraft Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausgeschlossen ist.
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Kanada gezahlten Renten wird nicht durch das DBA-Kanada 2001 ausgeschlossen. Die vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an Kanada lässt das vorbehaltene Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands unberührt. Auch das zu Art. 18 DBA-Kanada ergangene Protokoll steht dem nicht entgegen.
Das deutsche Finanzamt setzte die Einkommensteuern gegen eine Rentnerin fest. Dabei berücksichtigte es die Rente jeweils nur mit ihrem steuerpflichtigen Ertragsanteil (Protzentsatz). Der BFH entschied, dass die Steuerfestsetzung rechtmäßig ist, da die Besteuerung der Sozialversicherungsrenten nicht durch das DBA mit Kanada beschränkt wird. Nach dem DBA mit Kanada können regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden. Diese Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen können aber auch im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) besteuert werden, wenn sie aus Quellen in jenem Staat resultieren, u.a. dann, wenn
sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen werden dann, wenn die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat steuerlich abzugsfähig waren, oder
das Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Organe finanziert worden ist.
Danach steht bei einer Zuordnung der Sozialversicherungsrenten zu den tatbestandlichen Begriffen "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" (auch) Deutschland für die gezahlten Renten das Besteuerungsrecht zu. Demgemäß modifiziert das DBA bestimmte Grundregeln der Besteuerungszuordnung für den Bereich der Sozialversicherungsrenten lediglich insoweit, als sie den Ansässigkeitsstaat den in der Vorschrift genannten Restriktionen seines prinzipiell aufrechterhaltenen Besteuerungsrechts (nach Maßgabe des Besteuerungsrechts des Quellenstaats) unterwirft. Das Ziel des DBA, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, wird dadurch nicht unterlaufen; vielmehr wurde im DBA sichergestellt, dass Kanada als Ansässigkeitsstaat entsprechende Maßnahmen im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen vorsieht.
Hinweis: Deutschland hat mit einer Vielzahl anderer Staaten DBA abgeschlossen, die nicht alle gleichlautend sind. Wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sollte daher immer prüfen, wo seine Einkünfte aus Deutschland zu besteuern sind.
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen haben, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Diese Regelung dient lediglich dem umsatzsteuerlichen Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können. Diese Verpflichtung, lückenlose Rechnungsnummern zu verwenden, besteht jedoch nicht für den Bereich der Gewinnermittlung. Das heißt, ertragsteuerlich besteht keine Pflicht, Rechnungen mit numerisch fortlaufenden und damit "nachprüfbaren" Rechnungsnummern zu erstellen.
Beispiel: Ein Unternehmer verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen Buchungsnummern (= Rechnungsnummern), die computergesteuert durch eine Kombination aus Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Jede Buchungsnummer wurde nur einmalig vergeben. Sie bauten jedoch nicht numerisch fortlaufend aufeinander auf.
Bei einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt den Gewinn um einen geschätzten Betrag nur deshalb, weil die Ausgangsrechnungen keine ordnungsgemäße (fortlaufende) Rechnungsnummer enthielten. Die Betriebsprüfer hatte keinen Fall feststellen können, in dem Einnahmen nicht oder fehlerhaft erfasst wurden. Das Finanzamt führte auch keine Verprobung (z. B. Geldverkehrsrechnung oder Vermögenszuwachsrechnung) durch. Das Finanzamt stützte seine Schätzung allein darauf, dass der Grundsatz der Einzelaufzeichnung verletzt worden sei, weil keine fortlaufenden Rechnungsnummern vergeben wurden und deshalb die Vollständigkeit nicht kontrolliert werden könne.
Das Finanzgericht machte die Hinzuschätzung zum Gewinn rückgängig. Für die Gewinnermittlung aufgrund einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung besteht keine gesetzliche Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System. Eine gesetzliche Pflicht zur Vergabe einer lückenlosen fortlaufenden Rechnungsnummer kann für ertragsteuerliche Zwecke nicht aus der umsatzsteuerlichen Regelung abgeleitet werde.
Möglichkeit einer Hinzuschätzung: Eine Vielzahl von Lücken in der Reihenfolge der Rechnungs-nummernabfolge kann im konkreten Einzelfall einen Sicherheitszuschlag rechtfertigen, wenn Rechnungen nachweisbar nicht bzw. nicht zutreffend verbucht wurden. Die Einnahmen können also nur dann durch eine Schätzung erhöht werden, wenn feststeht, dass sie nicht vollständig erfasst wurden. Verwendet ein Unternehmer ein System, in welchem bei zutreffender Vergabe von Rechnungsnummern eine lückenlose Abfolge von Nummern ersichtlich sein müsste, können nach Auffassung des Finanzgerichts Lücken in der Nummerierung Zweifel an der formellen und sachlichen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erzeugen. Wenn jedoch (wie im Beispiel) gar keine systembedingt lückenlose Rechnungsnummer vergeben wurde, kann auch nicht festgestellt werden, ob tatsächlich Lücken vorhanden sind.
Besteht ertragsteuerlich keine Pflicht, fortlaufende Rechnungsnummern zu verwenden, und stellt das Finanzamt keine konkreten Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Einnahmen fest, sind Hinzuschätzungen nicht möglich. Das heißt, dass Schätzungen nur dann möglich sind, wenn sich bei Verprobungen, z. B. durch eine Geldverkehrsrechnung, eine Vermögenszuwachsrechnung oder durch einen (internen/externen) Betriebsvergleich Anhaltspunkte ergeben, dass die Angaben des Unternehmers unrichtig oder unvollständig sein können.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung (= der eigene Hausstand) ebenfalls am Beschäftigungsort liegt. Die Hauptwohnung liegt am Beschäftigungsort, wenn der Steu-erpflichtige von dort aus seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.
Beispiel: Der Kläger war als Arbeitnehmer nichtselbständig tätig. Neben seiner Hauptwohnung (Familienwohnung) bewohnte er eine weitere Wohnung mit einer Größe von 103 qm in der Nähe seiner Tätigkeitsstätte. Von dieser Wohnung aus suchte er seine Tätigkeitsstätte in drei Jahren an 203 Tagen bzw. 210 Tagen bzw. an 190 Tagen auf. Die Aufwendungen für diese Wohnung machte er anteilig bezogen auf 60 qm als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an, weil die Entfernung von der Hauptwohnung zur Tätigkeitsstätte zumutbar gewesen sei.
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Das gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen demnach auseinanderfallen. Nur dann ist der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes beschäftigt, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt deshalb nicht vor, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt führt und auch der vorhandene "eigene Hausstand" am Beschäftigungsort liegt. Denn dann fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Beschäftigungsort ist der Ort der langfristig und dauerhaft angelegten Arbeitsstätte.
Der Begriff des Beschäftigungsortes weit auszulegen, sodass darunter nicht nur die politische Gemeinde zu verstehen ist, in der sich die Arbeitsstätte befindet. Ein Arbeitnehmer wohnt deshalb auch dann am Beschäftigungsort, wenn er in der Umgebung der politischen Gemeinde wohnt, in der sich seine Arbeitsstätte befindet, und von dort aus zur Arbeitsstätte fährt. Der BFH hat entschieden, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Er hat dies bei Wegezeiten von etwa einer Stunde bejaht.
Aus Vereinfachungsgründen kann von einer Zweitunterkunft oder -wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte dann noch ausgegangen werden, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Befinden sich der eigene Hausstand und die Zweitwohnung innerhalb desselben Ortes (derselben Stadt oder Gemeinde) kann für die Frage der beruflichen Veranlassung ebenfalls diese Vereinfachungsregelung (Entfernung Zweitwohnung und erste Tätigkeitsstätte im Vergleich zur Entfernung zwischen Hauptwohnung und ersten Tätigkeitsstätte) herangezogen werden.
Im Übrigen gilt, dass die Aufwendungen für die Zweitwohnung nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Aufwendungen für eine (Zweit-)Wohnung sind als Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht beruflich veranlasst. Auch wenn der Arbeitnehmer die Wohnung aus beruflichen Gründen gemietet hat, um seine Arbeitsstelle besser und schneller erreichen zu können, ergibt sich daraus noch kein Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten. Denn die vom Arbeitnehmer für die Zweitwohnung geltend gemachten Aufwendungen dienten jedenfalls auch dem Wohnen und damit der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre. Aufwendungen hierfür sind auch nach Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots grundsätzlich als nicht abziehbare und nicht aufteilbare Aufwendungen für die Lebensführung anzusehen.