Steuernews

Kindergeldanspruch bei Erst- und Zweitausbildung?

Bei mehreren Ausbildungsabschnitten liegt nur dann eine einheitliche Ausbildung (in mehreren Teilen) vor, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang stehen. Für den zeitlichen Zusammenhang stellt der BFH darauf ab, wann der weitere Ausbildungsabschnitt tatsächlich durchgeführt wurde. Das bloße Bemühen um eine weitere Ausbildung reicht nicht. Wenn sich die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts über längere Zeit hinzieht, liegt eine schädliche Zäsur vor, selbst wenn sich das Kind unmittelbar nach dem ersten Abschluss um den weiteren Abschluss bemüht. Das gilt auch dann, wenn für den Abschluss einer weiteren Ausbildung eine praktische Tätigkeit in dem bereits erlernten Beruf vorausgesetzt ist. Die Berufstätigkeit führt also zu einem Einschnitt, der den Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten aufhebt. Bei der Zweitausbildung von volljährigen Kindern können Einkünfte aus einer Erwerbtätigkeit dazu führen, dass der Kindergeldanspruch verloren geht.

Beispiel:
Die Tochter absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die sie im Juni 2013 abschloss. Anschließend arbeitete sie in Vollzeit in Steuerberatungskanzleien (40 bzw. 36 Wochenstunden). Im September 2013 meldete sie sich bei einer Fachschule für Wirtschaft an und bekam eine Zusage für das Schuljahr 2014/2015. Im August 2014 nahm sie ihre Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft auf mit dem Ziel, nach dem Fachschulabschluss die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt abzulegen. Das erforderliche berufspraktische Jahr konnte während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.

Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab Juli 2013 bis September 2015 (Vollendung des 25. Lebensjahrs bzw. Abschluss als Steuerfachwirt) mit der Begründung ab, die Tochter habe sich bereits in einer Zweitausbildung befunden und sei mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden einer "schädlichen" Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Im Beispielsfall, den der BFH entschieden hat, bestand kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten. Es gab keine objektiven Gründe, die einer Aufnahme in die Fachschule für Wirtschaft im August 2013 entgegengestanden hätten. Die Tochter hat vielmehr ihren ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss genutzt, um mit einer regulären Erwerbstätigkeit ohne Ausbildungscharakter Einkünfte zu erzielen. Diese Erwerbstätigkeit bildete eine zeitliche Zäsur zwischen zwei selbstständigen Ausbildungen.

Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen beiden Ausbildungsabschnitten bestehen, wobei eine Übergangszeit von 4 Monaten unschädlich ist. Ein Zusammenhang zwischen dem Ende einer Ausbildung und den Bemühungen um eine weitere Ausbildung genügt nicht. Die von der Tochter ausgeübte Erwerbstätigkeit war damit nach Abschluss der Erstausbildung wegen Überschreitung der 20-Stunden-Grenze anspruchsschädlich.

Fazit: Setzt ein Kind nach der Beendigung einer Ausbildung seine Berufsausbildung nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, handelt es sich bei der nachfolgenden Ausbildung um eine Zweitausbildung.

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Doppelte Haushaltsführung: Vermietung durch Ehegatten

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort im Inland können bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € im Monat abgezogen werden.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Ehefrau in Köln. Er wird auf Dauer nach Hamburg versetzt. Die Eheleute wollen erst später nach Hamburg umziehen. Die Ehefrau erwirbt bereits jetzt eine Eigentumswohnung in Hamburg, die sie an ihren Ehemann zu einem Betrag vermietet, der 80 % der ortsüblichen Miete beträgt. Der Arbeitnehmer setzt die Miete als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab.
Bei der Ehefrau entsteht aufgrund der Zinsen für die Finanzierung der Anschaffungskosten, der Gebäu-deabschreibung und anderer Werbungskosten ein Verlust. Die Ehefrau macht diesen Verlust bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Eine Vermietung an nahe Angehörige ist grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn der Mietvertrag wirksam abgeschlossen wurde und sowohl die Konditionen als auch die tatsächliche Durchführung dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblichen ist. Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen entspricht nicht den Kriterien des Fremdvergleichs, wenn es in mehreren Punkten von dem abweicht, was zwischen fremden Dritten üblicherweise vereinbart wird.

Der BFH sieht keinen Gestaltungsmissbrauch darin, dass der auswärts tätige Ehegatte die Miete für eine Eigentumswohnung am Beschäftigungsort an seinen Ehegatten zahlt. Er kann die gezahlte Miete, höchstens 1.000 € im Monat, als Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit abziehen. Konsequenterweise kann der Ehegatte, der die Wohnung vermietet, den Verlust aus der Vermietung steuermindernd geltend machen.

Dass die Miete nur 80 % der ortsüblichen Miete ausmacht, ist unschädlich. Beträgt die Miete bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung mindestens 66% der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung insgesamt als entgeltlich, sodass die Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden können.

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Verkauf von Speisen: 7% oder 19%?

Die Lieferung vieler Speisen und Getränke unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen aber mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt. Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bleiben unberücksichtigt. Es werden nur Dienstleistungen als zusätzliches (schädliches) Element erfasst, die nicht notwendig mit der Vermarktung verbunden sind.

  • Es ist also immer zu prüfen, ob eine Lieferung oder eine einheitliche Dienstleistung vorliegt. Beim Verkauf von zubereiteten Speisen ist danach zu unterscheiden, ob
    der Verzehr im Stehen vorgesehen ist, indem entweder kein Mobiliar zur Verfügung gestellt wird oder nur Stehtische, Hocker, Stühle und Bänke, die nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern,
  • der Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken vorgesehen ist.

Bestehen die Dienstleistungselemente also nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, d.h. ganz einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, um einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen, liegt kein Element vor, das aus einer Lieferung eine Dienstleistung macht. Solche behelfsmäßigen Vorrichtungen erfordern nur einen geringfügigen personellen Einsatz und stellen daher nach Auffassung des EuGH nur geringfügige Nebenleistungen dar, die am dominierenden Charakter einer Lieferung von Gegenständen nichts ändern.

Beim Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr im Stehen sowie zum Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken sind die Umsätze entsprechend aufzuteilen (ggf. im Schätzungswege). Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Schätzung nach dem Verhältnis der (möglichen) Steh- zu den (möglichen) Sitzplätzen erfolgt.

Beispiel:
Ein Imbissstand verkauft Bratwürste, Pommes Frites und ähnliche standardisiert zubereitete Speisen zum Verzehr im Stehen. Außerdem stellt er eine aus zwei Bänken und einem Tisch bestehende Bierzeltgarnitur zur Verfügung. In dieser Situation sind die Umsätze aufzuteilen. Legt der Inhaber dies Imbissstands keine aussagekräftigen Aufzeichnungen für die Aufteilung vor, kann die Aufteilung im Wege einer Schätzung erfolgen (ggf. nach dem Verhältnis der Steh- und Sitzplätze).

Von einer Aufteilung kann abgesehen werden, wenn Stehplätze in nur sehr geringem Umfang vorhanden sind und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass Kunden für den Verzehr der Speisen Sitzplätze genutzt haben, die in ausreichender Zahl vorhanden waren.

Beispiel:
Ein Unternehmen bot den Verzehr an sogenannten "Heißen Theken" an, die integraler Bestandteil der Ladentheken darstellten. Den Kunden wurden in den jeweiligen Filialen des Unternehmens zahlreiche Sitzplätze zur Verfügung gestellt. Aufgrund der hohen Anzahl der Sitzplätze (70 Sitzplätze, 2 Stehplätze) konnte jedem der Kunden seitens des Unternehmens ein Sitzplatz offeriert werden. Konsequenz ist, dass die Umsätze insgesamt als Dienstleistungen der Umsatzsteuer mit 19% unterliegen.

Abschließender Hinweis: Wer keine Sitzplätze anbietet, führt regelmäßig 7%ige Lieferungen aus. Im Übrigen sind die Umsätze ggf. durch Schätzung zu trennen. Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt sind in dieser Situation nie völlig ausgeschlossen.

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Nachzahlungszinsen: Höhe nicht mehr verfassungsgemäß

Die Zinsen für Steuernachzahlungen betragen für jeden Monat 0,5%. Allein bei der steuerlichen Betriebsprüfung vereinnahmte der Fiskus im Bereich der Zinsen in den letzten Jahren mehr als 2 Mrd. Euro. Zuletzt hatte der BFH für einen Zinsbescheid aus dem Jahr 2013 entschieden, dass die Höhe der Nachforderungszinsen weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.

Nunmehr kommt die Kehrtwende! Für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 zweifelt der BFH an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen. Konsequenz ist, dass der BFH die Aussetzung der Vollziehung gewährt hat.

Beispiel:
Nach einer Betriebsprüfung verlangte das Finanzamt in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 1.4.2015 bis 16.11.2017 Nachzahlungszinsen in Höhe von 240.831 €. Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen von 0,5% für jeden Monat verfassungswidrig sei. Der BFH hat dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt.

Der BFH hat wegen der Höhe der Zinsen für Zeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der BFH begründet dies mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen erheblich, da sich ein niedriges Marktzinsniveau strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

Der Sinn und Zweck der Verzinsung besteht darin, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Nichtentrichtung über eine Geldsumme verfügen kann. Dieses Ziel sei wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus im typischen Fall für Jahre ab 2015 nicht erreichbar, sodass die Zinshöhe inzwischen realitätsfern sei. Es bestehen außerdem schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein Zuschlag auf die Steuerfestsetzung, was nicht zulässig sei.

Hinweis: Gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab 2015 sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden. Damit die Zinsen nicht bezahlt werden müssen, sollte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

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Vorsteuerabzug: Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Rechnung ordnungsgemäß ist und alle Angaben enthält, die in § 14 Abs. 4 UStG gefordert werden. Danach ist es u.a. erforderlich, den Zeitpunkt der Leistung anzugeben. Die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.

Beispiel:
Ein Unternehmer hatte den Vorsteuerabzug PKW-Lieferungen in Anspruch genommen, die an ihn ausgeführt worden sind. Allerdings enthielten die Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Zeitpunkt der Lieferung. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer ergänzt, nicht aber um die Angabe der Lieferzeitpunkte. Aus diesem Grund versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den PKW-Lieferungen. Der BFH entschied zugunsten des Unternehmers, weil mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge mit PKWs abgerechnet worden sei, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden seien. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Das Ausstellungsdatum der Rechnung sei deshalb als Angabe zum Leistungszeitpunkt anzusehen.

Das UStG verlangt, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung angegeben wird. Nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Eine ausdrückliche Angabe zum Leistungszeitpunkt ist laut BFH nicht erforderlich, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergibt sich danach die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt.

Wichtig! Der BFH hatte in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe des Leistungszeitpunkts gestellt. Hiervon rückt er nunmehr ab. Das heißt, dass die Steuerverwaltung sich nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken darf. Vielmehr muss sie auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen berücksichtigen.

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Rentenzahlungen ins Ausland

Wer im Ausland, z.B. in Kanada, wohnt, ist dort unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bezieht diese im Ausland lebende Person Renten eines inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, erzielt sie inländische Einkünfte, die grundsätzlich in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind. Eine Besteuerung in Deutschland entfällt nur dann, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für die von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland (Kanada) gezahlten Leibrente kraft Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausgeschlossen ist.

Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Kanada gezahlten Renten wird nicht durch das DBA-Kanada 2001 ausgeschlossen. Die vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an Kanada lässt das vorbehaltene Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands unberührt. Auch das zu Art. 18 DBA-Kanada ergangene Protokoll steht dem nicht entgegen.

Das deutsche Finanzamt setzte die Einkommensteuern gegen eine Rentnerin fest. Dabei berücksichtigte es die Rente jeweils nur mit ihrem steuerpflichtigen Ertragsanteil (Protzentsatz). Der BFH entschied, dass die Steuerfestsetzung rechtmäßig ist, da die Besteuerung der Sozialversicherungsrenten nicht durch das DBA mit Kanada beschränkt wird. Nach dem DBA mit Kanada können regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden. Diese Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen können aber auch im anderen Vertragsstaat (Quellenstaat) besteuert werden, wenn sie aus Quellen in jenem Staat resultieren, u.a. dann, wenn

  • sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen werden dann, wenn die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat steuerlich abzugsfähig waren, oder
  • das Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Organe finanziert worden ist.

Danach steht bei einer Zuordnung der Sozialversicherungsrenten zu den tatbestandlichen Begriffen "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" (auch) Deutschland für die gezahlten Renten das Besteuerungsrecht zu. Demgemäß modifiziert das DBA bestimmte Grundregeln der Besteuerungszuordnung für den Bereich der Sozialversicherungsrenten lediglich insoweit, als sie den Ansässigkeitsstaat den in der Vorschrift genannten Restriktionen seines prinzipiell aufrechterhaltenen Besteuerungsrechts (nach Maßgabe des Besteuerungsrechts des Quellenstaats) unterwirft. Das Ziel des DBA, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, wird dadurch nicht unterlaufen; vielmehr wurde im DBA sichergestellt, dass Kanada als Ansässigkeitsstaat entsprechende Maßnahmen im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen vorsieht.

Hinweis: Deutschland hat mit einer Vielzahl anderer Staaten DBA abgeschlossen, die nicht alle gleichlautend sind. Wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sollte daher immer prüfen, wo seine Einkünfte aus Deutschland zu besteuern sind.

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