Steuernews

Berichtigung eines Steuerbescheids

Ein Steuerbescheid kann auch nach seiner Bestandskraft berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO vorliegt. Von einer offenbaren Unrichtigkeit ist immer dann auszugehen, wenn ein Schreib- und Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Die Berichtigungsmöglichkeit setzt voraus, dass der Fehler in der Sphäre des Finanzamts entstanden ist. Das ist auch dann der Fall, wenn sich die Finanzverwaltung einen Fehler des Steuerpflichtigen zu eigen gemacht hat.

 

Beispiel:

Ein Notar hat in seiner Einkommensteuererklärung die Zahlungen an das Versorgungswerk fälschlicher Weise als Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht eingetragen. Die Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er der Steuererklärung bei. Das Finanzamt übernahm diese Eintragung.

 

Der Notar beantragte später die Änderung der Steuerfestsetzungen der betreffenden Jahre, weil zutreffende Erfassung der Zahlungen für ihn steuerliche Vorteile habe. Das Finanzamt lehnte die Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen ab, weil hier keine offenbare Unrichtigkeit gegeben sei.

 

Das Finanzgericht entschied anders, weil eine offenbare Unrichtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn die zutreffende steuerliche Behandlung von Zahlungen an ein Versorgungswerk aus den beigefügten Bescheinigungen ersichtlich war. Die fehlerhafte Eintragung war ohne weiteres erkennbar, weil die entsprechenden Bescheinigungen des Notarversorgungswerks der Steuererklärung beigefügt waren. Insofern war der Fehler offensichtlich, sodass eine Berichtigung in Betracht kommt.

 

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Eine endgültige Entscheidung durch den BFH steht daher noch aus. Es spricht vieles für die Argumentation des Finanzgerichts, sodass es in einem vergleichbaren Fall immer Sinn macht, eine Berichtigung des Steuerbescheids zu beantragen.

 

Wichtig! Den Steuererklärungen sind keine Belege beizufügen, wenn die Daten online über das Elster-Portal übermittelt werden. Fehler bei der Eintragung unter einer falschen Kennziffer – wie im vorliegenden Fall – führen dann dazu, dass eine Berichtigung wegen Schreib- und Rechenfehler oder einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit nicht mehr möglich ist.

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Arbeitszimmer: vollen Abzug sichern

Der BFH hat entschieden, dass ein Miteigentümer, der eine Wohnung zu beruflichen Zwecken alleine nutzt, nur die Abschreibung und Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen kann, die seinem Miteigentumsanteil entsprechen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.

 

Sind Eheleute Miteigentümer einer Eigentumswohnung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung sind, soweit sie grundstücksorientiert sind (z.B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten) nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar. Die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.

 

Wenn die Ehegatten die Wohnung je zur Hälfte gemeinsam für berufliche Zwecke nutzen, können die Aufwendungen uneingeschränkt abgezogen werden. Handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Ehegatte alle Kosten, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen abziehen, wenn sein Eigentumsanteil zumindest dem Anteil seines Arbeitszimmers entspricht und keine gesetzlichen Einschränkungen greifen.

 

Gestaltungsmöglichkeit: In der vorliegenden Situation kann der volle steuerliche Abzug durch einen Mietvertrag zwischen den Eheleuten gerettet werden. Der Mietvertrag sollte zur eigenen Sicherheit schriftlich abgeschlossen werden, auch wenn die Finanzverwaltung mündliche Verträge anerkennt.

 

Der Ehegatte, der das außerhäusliche Arbeitszimmer nicht nutzt, vermietet seinen Eigentumsanteil an den anderen Ehegatten. Sind die Ehegatten je zur Hälfte Miteigentümer, erstreckt sich der Mietvertrag nur auf den Eigentumsanteil des nichtnutzenden Ehegatten. Das heißt, dass der eine Ehegatten seinen Eigentumsanteil an den anderen Ehegatten vermietet. Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Ehegatte, der die Räume nutzt, die laufenden Kosten (Heizung Strom, Wasser, Grundbesitzabgaben usw.) unmittelbar übernimmt. Im Übrigen sollte die Miete wie unter fremden Dritten vereinbart werden.

 

Konsequenz ist, dass der Ehegatte, der die Räume beruflich nutzt, die Miete, die er an seinen Ehegatten zahlt, und die Kosten, die seinem Eigentumsanteil entsprechen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen kann. Der andere Ehegatte versteuert seine Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann seine Aufwendungen, wie z. B. Abschreibung und Zinsaufwendungen, als Werbungskosten abziehen.

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Essensmarken: was ist zu versteuern?

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeit, ohne dass es sich um ein Arbeitsessen handelt, muss der geldwerte Vorteil als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst werden (in der Regel in Höhe des Sachbezugswerts). Das gilt auch für Essensmarken, die der Arbeitnehmer in einem Restaurant einlösen kann. Zahlt der Arbeitgeber unmittelbar an eine Kantine, Gaststätte oder andere Einrichtung, handelt es sich ebenfalls um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

Dieser Ansatz mit dem Sachbezugswert setzt voraus, dass

  • der Arbeitnehmer tatsächlich eine Mahlzeit erhält. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind,
  •  für jede Mahlzeit nur eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird und
  • der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,23 € übersteigt (Wert 2018).

Diese Regelung gilt auch, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil ein drittes Unternehmen zwischengeschaltet ist, das die Essensmarken ausgibt.

 

Hinweis: Nur Arbeitnehmer, die sich in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers aufhalten, dürfen pro Tag eine Essensmarke erhalten. Der Arbeitgeber braucht die Abwesenheitstage nicht festzustellen, wenn die Arbeitnehmer pro Monat nicht mehr als 15 Essenmarken erhalten und im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Dienstreisen ausführen. Der Arbeitgeber setzt den Wert der Mahlzeiten mit den niedrigen Sachbezugswerten an. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zieht er davon ab. Dadurch wird die Steuerbelastung deutlich reduziert.

 

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält eine Mahlzeit, für die der Unternehmer 6,00 € zahlt. Der Arbeitnehmer zahlt 2,50 €. Damit wendet der Unternehmer dem Arbeitnehmer einen Vorteil von 3,50 € zu. Als Sachbezug erfasst der Unternehmer nur die Differenz zwischen

Sachbezugswert (2018)                           3,23 €

Zuzahlung des Arbeitnehmers                - 2,50 €

zu versteuern =                                      0,73 €

 

Zahlt der Arbeitnehmer 3,23 € oder mehr, erfasst der Unternehmer keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil.

 

Hinweis: Bei der Sozialversicherung sind lohnsteuerfreie und pauschal besteuerte Essenszuschüsse auch sozialversicherungsfrei.

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Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer

Leistungen, die ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer erbringt, sind bei der Umsatzsteuer nicht steuerbar, wenn sie überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind. Das gilt selbst dann, wenn die Leistung auch den privaten Interessen des Arbeitnehmers dienen. Das private Interesse wird durch den angestrebten betrieblichen Zweck überlagert. Von einem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist regelmäßig auszugehen, wenn die Maßnahme die Dienstausübung betrifft, die dem Arbeitgeber obliegt. Hierzu gehört auch das Zurverfügungstellen von Parkplätzen. Eine unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

 

Andererseits ist die entgeltliche Überlassung von Parkraum (auch bei einer entgeltlichen Überlassung an das eigene Personal) unzweifelhaft ein Vorteil, der als verbrauchsfähiger Vorteil der Umsatzsteuer unterliegt. Die Verwaltungsregelung zur Nichtbesteuerung betreffen ausschließlich unentgeltliche Leistungen, nicht aber Sachleistungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegen verbilligtes Entgelt erbringt.

 

Beispiel:

Eine Personengesellschaft mietet für ihre Mitarbeiter Parkplätze im nahegelegenen Parkhaus, weil es vor allem bei der Rückkehr von Außenterminen (Gerichtsterminen oder Mandantengesprächen) nur sehr schwer möglich ist, einen Parkplatz in der Nähe des Büros zu finden. Außerdem unterbrechen die Arbeitnehmer mehrfach am Tag ihre Tätigkeit, um sich um neue Parkberechtigungen zu kümmern.

 

Die Miete pro Parkplatz kostete 60 € im Monat. Der Arbeitnehmer darf einen Parkplatz im nahegelegenen Parkhaus nutzen, wenn er bereit ist, dafür einen Betrag von 30 € im Monat zu zahlen (als Abzug vom Arbeitslohn). Die Auffassung der Personengesellschaft, dass der gesamte Vorgang umsatzsteuerfrei sei, ist unzutreffend. In Höhe der tatsächlichen Zahlung liegt ist vielmehr von einem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang auszugehen.

 

Hinweis: Bei einer teilentgeltlichen Überlassung unterliegt das gezahlte Entgelt der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer lässt sich insoweit nicht vermeiden. Eine unentgeltliche Parkplatzüberlassung ist unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll. Letztlich entscheidet der Unternehmer, ob seine Arbeitnehmer zuzahlen sollen oder nicht.

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Fahrten mit Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte

Bei der Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist bei der Ermittlung des pauschalen Nutzungswert die einfache Entfernung zugrunde zu legen. Diese ist auf den nächsten vollen Kilometer abzurunden. Maßgebend ist regelmäßig die kürzeste benutzbare Straßenverbindung; es kann auch eine längere Strecke in Betracht kommen, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Der pauschale Nutzungswert ist nicht zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt.

 

Anwendung der 0,03 %-Regelung: Fährt der Arbeitnehmer abwechselnd von der ersten Tätigkeitsstätte zu verschiedenen Wohnungen, ist bei Anwendung der 0,03 %-Regelung der pauschale Monatswert für die Fahrten zur näher gelegenen Wohnung anzusetzen. Für jede Fahrt von und zu der weiter entfernt liegenden Wohnung ist zusätzlich ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitslohn zuzurechnen, soweit sie die Entfernung zur näher gelegenen Wohnung übersteigt.

 

Wichtig! Die 0,03 %-Regelung ist unabhängig von der 1 %-Regelung anzuwenden, wenn der Firmenwagen neben den beruflichen Fahrten nur für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, nicht aber für Privatfahrten. Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Nutzungsverbot für Privatfahrten vereinbart, ist dies grundsätzlich zu beachten.

 

Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert bereits pauschal berücksichtigt.

 

Anwendung der 0,002 %-Regelung: Liegt die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unter 15 pro Monat, kann eine Einzelbewertung vorgenommen werden. Das heißt, dass für jede Fahrt 0,002 % vom Bruttolistenpreis anzusetzen sind. Dabei ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage anzusetzen.

 

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist.

 

Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.

 

Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer kann ein vom seinem Arbeitgeber überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug (Mittelklasse) auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Dem Arbeitgeber liegen datumsgenaue Erklärungen des Arbeitnehmers über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Monate Januar bis Juni an jeweils 14 Tagen, für die Monate Juli bis November an jeweils 19 Tagen vor. Für den Monat Dezember liegt dem Arbeitgeber eine datumsgenaue Erklärung des Arbeitnehmers über Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an 4 Tagen vor.

 

In den Monaten Januar bis Juni hat B für Zwecke der Einzelbewertung jeweils 14 Tage zugrunde zu legen, in den Monaten Juli bis November jeweils 19 Tage. Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten ist für Zwecke der Einzelbewertung im Dezember nur ein Tag anzusetzen (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179). Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:

  • Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
  • Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %)
  • Dezember:  0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %).

 

Beispiel:

Es liegt dieselbe Situation vor wie im vorhergehenden Beispiel. Ab Dezember steht dem Arbeitnehmer ein anderes betriebliches Kraftfahrzeug (Oberklasse) zur Nutzung zur Verfügung.

 

Für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben sich entsprechend der zeitlichen Reihenfolge dieser Fahrten je Kalendermonat folgende Prozentsätze:

  • Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002 %)
  • Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002 %) jeweils vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Mittelklasse
  • Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002 %) vom Listenpreis des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Oberklasse.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung.

 

Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

 

Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.

 

Er hat zudem durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).

 

Hinweis: Ein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen.

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Kindergeld bei Fernstudium?

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat das Vorliegen einer Berufsausbildung auch dann bejaht, wenn der Schüler ein Fernstudium absolviert und daher nicht in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist. Es gibt keine Vorschrift, die eine Mindeststundenanzahl für den Unterricht an einer schulischen Einrichtung fordert.

 

Beispiel:

Eine Mutter beantragte für ihre Tochter Kindergeld, die sich durch Fernunterricht zur Tierphysiotherapeutin ausbilden ließ. Einmal im Monat besuchte sie ein Wochenendseminar, den Rest der Ausbildung absolvierte sie im Alleinstudium. Die Mutter machte geltend, dass ihre Tochter sich in Berufsausbildung befinde und ihr deshalb Kindergeld zustehe. Die Kindergeldkasse lehnte die Zahlung ab, weil sich die Tochter in einem Fernlehrgang für ihren Beruf ausbilden ließ.

 

Bei der Gewährung von Kindergeld gelten besonders strenge Maßstäbe, wenn sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vorbereitet. An den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. In dieser Situation gehen Zweifel regelmäßig zu Lasten des Kindergeldberechtigten. Im vorliegenden Fall war jedoch davon auszugehen, dass die Tochter ihr Studium nachhaltig und ernsthaft betrieben hat. Der Umstand, dass das Institut keine staatlich anerkannte Hochschule ist, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es unstreitig von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zum Abhalten von Lehrgängen zugelassen ist. Die IHK zertifizierte einzelne Lehrgänge, u. a. auch den Lehrgang zum Tierphysiotherapeuten.

 

Die Tatsache, dass eine nicht unerhebliche Studiengebühr bezahlt wurde, ist ein Indiz für die Ernsthaftigkeit der Ausbildung. Es ist unwahrscheinlich, dass jemand einen solchen Betrag nur für die Freizeitgestaltung zahlt. Es sei auch schwer vorstellbar, dass das Kind aus reinem Freizeitvergnügen den Skelettaufbau von Pferden und Hunden gelernt hat, um sich dann einer Lernkontrolle zu unterziehen.

 

Wichtig! Beim Beruf des Tierphysiotherapeuten handelt es sich nicht um einen staatlich anerkannten Beruf. Außerdem ist die Berufsbezeichnung auch nicht besonders geschützt. Tatsache ist jedoch, dass dieses Berufsfeld existiert und die Tochter nach einem entsprechenden Abschluss als Tierphysiotherapeutin arbeiten kann.

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