Kapitalgesellschaften müssen unabhängig von ihrer Größe immer eine Handelsbilanz erstellen. Von der Größe einer Kapitalgesellschaft hängt jedoch der Umfang der Offenlegungspflichten und die Prüfungspflicht ab.
Bei der Einstufung der Kapitalgesellschaft in kleinste, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, ob zwei der folgenden drei Grenzwerte überschritten werden. Das heißt, einer der Grenzwerte darf überschritten werden. Werden aber mindestens zwei dieser Kriterien überschritten, erfolgt die Einstufung in die nächste Größenklasse.
Beurteilungs-kriterium
Kleinst- unternehmen
Klein- unternehmen
mittelgroße Unternehmen
Groß- unternehmen
Bilanzsumme
bis 450.000 € (bisher: 350.000 €)
nicht mehr als 7,5 Mio. € (bisher: 6 Mio. €)
bis 25 Mio. € (bisher: 20 Mio. €)
mehr als 25 Mio. € (bisher: mehr als 20 Mio. €)
Umsatzerlöse
bis 900.000 € (bisher 700.000 €)
nicht mehr als 15 Mio. € (bisher: 12 Mio. €)
bis 50 Mio. € (bisher: bis 40 Mio. €)
mehr als 50 Mio. € (bisher: mehr als 40 Mio. €)
Arbeitnehmer-zahl
bis 10 (unverändert)
nicht mehr als 50 (unverändert)
nicht mehr als 250 (unverändert)
mehr als 250 (unverändert)
Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschuss nicht offenlegen. Hier reicht es aus, wenn der Jahresabschluss hinterlegt wird.
Wichtig! Die Hinterlegung ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen an das Unternehmensregister zu übermitteln (und nicht mehr an den Bundesanzeiger). Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten verbunden. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornimmt. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person kann für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden.
Nach § 67 EStG ist das Kindergeld schriftlich zu beantragen. Schriftlich bedeutet nicht, dass eine gesetzliche Verpflichtung besteht, den Antrag eigenhändig zu unterschreiben. Das heißt, dass die Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA-KG 2023), wonach der Kindergeldantrag unterschrieben werden muss, rechtswidrig ist. Der BFH hat klargestellt, dass an die Form eines Kindergeldantrags keine hohen Anforderungen zu stellen sind, weil das Kindergeld dazu dient, die Familie zu fördern und die Steuerfreiheit des Existenzminimums zu wahren.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin streitet mit der Familienkasse darüber, ob diese zur Zahlung von Kindergeld für deren Kinder für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 verpflichtet ist. Entscheidend hierfür ist, ob der Kindergeldantrag, den die Mutter am 16.7.2019 per E-Mail gestellt hat, formwirksam war. Vor dem 18.7.2019 war der Anspruch auf Kindergeld und nach dem 18.7.2019 der Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds auf die letzten sechs Kalendermonate vor Beginn des Monats begrenzt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG). Am 16.7.2019 schrieb die Klägerin an die Familienkasse, dass sie seit Mai 2018 kein Kindergeld erhalten habe. Hierbei nannte sie die bis April 2018 zutreffende Kindergeldnummer. In der E-Mail, in der sie unter anderem ihren Namen, ihre Adresse und ihre Telefonnummer angegeben hatte, beanstandete sie, ab Mai 2018 keine Kindergeldzahlung mehr erhalten zu haben.
Hierauf teilte ihr die Familienkasse mit, dass ihre Kinder nicht mehr im Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten lebten und die Kindergeldfestsetzung ihm gegenüber aufgehoben worden sei. Da die Kinder in ihrem Haushalt lebten, sei von ihr ein Antrag zu stellen. Über ihren Anspruch auf Kindergeld könne noch nicht (endgültig) entschieden werden, weil unter anderem noch die Vorlage eines Antrags sowie der jeweiligen Anlage Kind erforderlich seien. Sofern bis zum 29.8.2019 keine Antwort erfolge, werde der Antrag auf Kindergeld ab Mai 2018 abgelehnt. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 22.08.2019 eine Vollmacht, aber keine weiteren Unterlagen.
Bis einschließlich dem 9.12.2020 konnte ein Kindergeldantrag auch mit einer einfachen E-Mail ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF gestellt werden, selbst wenn sie nur einfach und nicht elektronisch qualifiziert signiert war, also keine Unterschrift und kein elektronisch erstelltes Unterschriftssurrogat enthielt. Es war auch nicht notwendig, dass der Berechtigte ausdrücklich einen "Antrag" stellte. Es genügte, dass sich dies dem Text durch Auslegung entnehmen ließ. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bürger diejenige Verfahrenserklärung abgeben will, die erforderlich ist, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabefristen sind im kommenden Monat zu beachten.
Für den Monat Dezember 2023:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.01.2024 12.02.2024
Zusammenfassende Meldung
25.01.2024
Sozialversicherung
27.12.2023
Lohnsteuer-Anmeldung
10.01.2024
Für den Monat Januar 2024:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.02.2024 11.03.2024
Zusammenfassende Meldung
26.02.2024
Sozialversicherung
29.01.2024
Lohnsteuer-Anmeldung
12.02.2024
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Der steuerliche Abzug von Unterhaltsleistungen richtet sich nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Empfängers. Die Länder werden in 4 Gruppen eingeteilt, um die jeweiligen Lebensverhältnisse zutreffend berücksichtigen zu können. Die abzugsfähigen Beträge werden in der Gruppe 1 in vollem Umfang berücksichtigt. In den übrigen 3 Gruppen werden die Beträge auf drei Viertel, ein Halb oder auf ein Viertel reduziert. Die Einteilung gilt auch für Kinderfreibeträge und die Bedarfsfreibeträge für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ist von den obersten Finanzbehörden der Länder neu überarbeitet worden. Die Anwendung der Ländergruppeneinteilung ist nach geltender Rechtslage auch dann zulässig, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat (z. B. in Estland, Griechenland, Kroatien, Portugal). Ab dem 1.1.2024 wird z. B. Spanien von der Gruppe 1 in die Gruppe 2 und Malta von der Gruppe 2 in die Gruppe 1 eingestuft.
Die Mindestlohnkommission hat einen Vorschlag vorgelegt, wie sich die Höhe des Mindestlohns ab dem 1.1.2024 entwickeln soll. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag gefolgt und hat die Mindestlohnhöhe durch die „Vierte Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns“ vom 29.11.2023 wie folgt angepasst:
ab 1.1.2024: 12,41 € brutto je Zeitstunde
ab 1.1.2025: 12,82 € brutto je Zeitstunde
Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch, weil sie an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist. Das bedeutet, dass die Verdienstgrenze sich immer erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 € pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1.1.2024 entsprechend auf 538 € im Monat erhöht. Im Jahr 2025 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,82 €. Die Minijob-Grenze beträgt dann 556 € (Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung). Konsequenz ist, dass sich entsprechende Auswirkungen auf den Midi-Job ergeben.
Im Jahr 2024 liegt ein Minijob also vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Monat nicht mehr als 538 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf, der im Jahr 2024 pro Stunde 12,41 € beträgt.
Folgende Abgaben fallen an, die der Arbeitgeber zusätzlich zu tragen hat:
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung
15,00%
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (KV)
13,00%
Pauschale Lohnsteuer
2,00%
Umlage 1 (U1) bei Krankheit
1,10%
Umlage 2 (U2) für Schwangerschaft/Mutterschaft
0,24%
Insolvenzgeldumlage
0,06%
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind nach wie vor individuell an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu leisten. Der Minijobber ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sodass er die verbleibenden 3,6% bis zum vollen Beitragssatz selbst übernehmen muss. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinweis: Für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 € bis 520 € im Monat galten bis zum 31.12.2023 besondere Übergangsregelungen. Diese Regelungen entfallen zum 1.1.2024.
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab dem 1. März 2024 erhöht. Der Arbeitgeber kann als sonstige Umzugskosten die folgenden Pauschalen erstatten:
Umzugsbedingte Unterrichtskosten: Höchstbetrag je Kind
ab 1.3.2024: 1.286 €
Pauschaler Betrag für sonstige Umzugsauslagen
für Berechtigte ab 1.3.2024: 964 €
für jede andere Person (Ehegatte/Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben) ab 1.3.2024: 643 €
für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben ab 1.3.2024: 193 €
Die bisherigen Beträge sind nicht mehr anzuwenden für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.
Der Arbeitgeber kann darüber hinaus die folgenden Beträge steuerfrei erstatten:
die tatsächlichen Auslagen für den Transport von Möbeln, Hausrat, Kleidung usw.
Reisekosten im Zusammenhang mit dem Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung
vor dem Umzug 2 Reisen einer Person oder eine Reise für 2 Personen, um eine Wohnung am neuen Tätigkeitsort zu suchen und zu besichtigen
Miete für die bisherige Wohnung, die nach dem Umzug weitergezahlt werden muss, weil der Mietvertrag nicht kurzfristig gekündigt werden kann
Miete für die neue Wohnung, die für die Zeit vor dem Umzug gezahlt wird
Kosten eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung (Hinweis: Kosten eines Maklers für die Vermittlung von Wohneigentum sind nicht abziehbar, auch nicht bis zu der Höhe, die bei der Vermittlung einer Mietwohnung angefallen wären.)
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Kosten für einen Umzug steuerfrei erstatten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Neben den Pauschalen kann der Arbeitgeber die vorstehend aufgeführten Kosten steuerfrei übernehmen bzw. erstatten, wenn der Arbeitnehmer die Kosten belegmäßig nachweist. Falls der Arbeitgeber die beruflichen Umzugskosten nicht erstattet, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.