Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung). Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die aufgrund der Coronakrise wieder eingeführt wurde, wird durch das Wachstumschancengesetz nunmehr modifiziert verlängert. Dadurch ergibt sich die Situation, dass die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) steuerlich gilt, und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, in Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 25% und
die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2026 angeschafft oder hergestellt werden, in Höhe des 2,0-fachen der linearen Abschreibung bis maximal 20%.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem 2,5-fachen (maximal 25%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Buchwert. Das bedeutet, dass diese Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.
Praxis-Beispiel: Ein Unternehmer hat im April 2024 einen Kopierer für netto 4.900 € angeschafft, den er nach der amtlichen Abschreibungstabelle über 7 Jahre abschreiben muss. Die Abschreibung beträgt linear: 4.900 € : 7 Jahre = 700 € pro Jahr degressiv: 700 € x 2 = 1.400 €, maximal 20% von 4.900 € = 980 €.
Anschaffungskosten 2024
4.900,00 €
Abschreibung maximal 20% von 4.900 € = 980 € : 12 x 9 Monate =
735,00 €
Buchwert am 31.12.2024
4.165,00 €
Abschreibung 2025: 4.165 € x 20% =
833,00 €
Buchwert am 31.12.2025
3.332,00 €
Abschreibung 2026
666,40 €
Buchwert 31.12.2026
2.665,60 € usw.
Für Wirtschaftsgüter, die ein Unternehmer in der Zeit vom 1.4.2024 bis zum 31.12.2024 anschafft oder herstellt, hat er die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat er sich für
die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig,
die degressive Abschreibung entschieden, kann er jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss er sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.
Bei Wirtschaftsgütern, bei denen der Unternehmer die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.
Wenn mehrere Personen im selben Monat kindergeldberechtigt sind, ist die Person vorrangig berechtigt, die zu Beginn dieses Monats die Voraussetzungen erfüllt.
Praxis-Beispiel: Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen am 7.12.2020 ein Kind, das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebracht wurde, in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. Die Pflegeeltern bestimmten untereinander, wer von Ihnen berechtigt sein soll. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021 und lehnte das Kindergeld für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Kläger auch den Kinderbonus für das Jahr 2020. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht jedoch sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 als begründet an.
Der BFH teilte diese Auffassung nicht und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Für den Bezug des Kindergelds sind nach Auffassung des BFH die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, die am Monatsanfang bestanden haben. Zu Beginn des Monats Dezember 2020 waren noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch (anders als bei Pflegeeltern) keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb waren sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt.
Konsequenz: Durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 7.12.2020 ist der Anspruchsvorrang des Klägers erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen (hier also ab Januar 2021). Aufgrund dessen hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf den Kinderbonus für das Jahr 2020, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 voraussetzte.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu einer Verfassungsbeschwerde des FDP-Vorstands Stellung genommen. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Weitererhebung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2020 hinaus verfassungsrechtlich nicht mehr zulässig ist, weil sie nicht mehr durch Artikel 106 Abs. 1 Nr. 5 des Grundgesetzes gedeckt ist. Das Grundgesetz lässt zusätzliche Abgaben nur als ergänzende Abgaben bei Bedarfsspitzen zu – wie es bei der Wiedervereinigung der Fall war.
Die Erhebung des allgemeinen Solidaritätszuschlags für alle wurde Ende 2019 umgewandelt, sodass es sich nunmehr um einen Sonderzuschlag für rund 10% der Steuerpflichtigen handelt. Dies verstößt nach der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer außerdem gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes.
Fazit: Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BVerfG (Az. 2 BvR 1505/20) Einspruch eingelegt und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens beantragt werden.
Die Kosten für einen sogenannten „Wasch-Service“ können nicht als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden, weil Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt sind. Die Dienstleistungen eines Wasch-Services wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb. Diese Leistungen weisen keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden.
Praxis-Beispiel: Die Kläger nahmen die Dienstleistungen eines sogenannten Wasch-Services in Anspruch. Diese Dienstleistungen wurden wie folgt ausgeführt: Die Wäsche wurde von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Behältnis („Comfort-Bag“) an einem Servicepoint abgegeben. Der Wäscheservice holt sie dort mehrmals wöchentlich ab, ließ sie in Reinigungsbetrieben waschen, reinigen und bügeln und brachte sie mehrmals wöchentlich wieder in die Servicepoints zurück , wo sie von den Kunden abgeholt wird.
Bei begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens um 4.000 €. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen, der in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt, erbracht werden.
Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Ein bloßes Abstellen auf den Leistungserfolg würde zu einer rein funktionalen Betrachtungsweise führen, die vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt ist. Die räumliche Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Leistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.
Fazit: Bei den Leistungen eines Wasch-Service handelt es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, weil es an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt fehlt. Das heißt, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Leistungserfolg für den Haushalt eintritt.
Die Lieferung von herrenlosen Tieren, die aus dem Ausland nach Deutschland gebracht worden sind, kann bei einem gemeinnützigen Verein dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen, wenn die herrenlosen Tiere und die von gewerblichen Tierhändlern gehandelten Tiere, die dem Regelsteuersatz unterliegen, nicht gleichartig sind und daher kein Wettbewerbskonflikt besteht.
Praxis-Beispiel: Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein. Streitig ist, ob seine als "Vermittlung" bezeichnete Lieferung herrenloser Tiere aus dem Ausland nach Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt und welcher Steuersatz ggf. anzuwenden ist. Herrenlose Tiere sind nach der Definition des Deutschen Tierschutzbunds wildgeborene Tiere oder Haustiere, die ausgesetzt oder vom Halter zurückgelassen worden sind und in niemandes Eigentum stehen.
Der BFH hat ausgeführt, dass die Zwecke des Tierschutzvereins nur durch einen Geschäftsbetrieb erreicht werden konnten, sodass es sich hier um einen Zweckbetrieb handelt (§ 65 Nr. 2 AO). Vor allem die Vereinnahmung einer Schutzgebühr ist unerlässlich, um die in Not geratenen Tiere in gute Hände zu vermitteln (verkaufen). Sie gewährleistet einerseits einen Kostenbeitrag für die entstandenen Ausgaben des Klägers, um die herrenlosen Tiere für eine inländische Vermittlung bereitzuhalten, und dient andererseits dazu, bei der Vermittlung ein Minimum an Verlässlichkeit und Ernsthaftigkeit des Erwerbers zu gewährleisten, was dem Tierwohl dient. Dies wird dadurch bestätigt, dass Tierschutzvereine und Tierheime allgemein Schutzgebühren erheben.
Fazit: Ein Zweckbetrieb dient bereits dann vorrangig der Erzielung von Einnahmen, wenn es sich um den einzigen Tätigkeitsgegenstand des jeweiligen Zweckbetriebs handelt. Somit ist der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auf alle Zweckbetriebe anwendbar. Der ermäßigte Steuersatz darf allerdings nur insoweit angewendet werden, als er zu keiner oder einer nur geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führt. Das heißt, er darf nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Das ist hier der Fall, weil zwischen herrenlosen Tieren einerseits und von Tierhändlern gehandelten Tieren andererseits aufgrund der vorhandenen tatsächlichen Unterschiede kein Wettbewerb besteht.
Am 21.2.2024 hat der Vermittlungsausschuss über das Wachstumschancengesetz beraten und einen neuen Entwurf mit zahlreichen Änderungen zur Abstimmung an den Bundestag weitergeleitet. Der Bundestag hat diesem Entwurf zugestimmt (BT-Drucksache 20/10410). Damit das deutlich reduzierte Wachstumschancengesetz in Kraft treten kann, muss der Bundesrat am 22.3.2023 zustimmen. Es wird also nicht über den ursprünglichen Entwurf abgestimmt, sondern über den geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes in der Fassung der BT-Drucksache 20/10410.
Konsequenz: Es können nur die Regelungen, die im geänderten Entwurf enthalten sind, verabschiedet werden. Hierbei handelt es sich u.a. um die folgenden Punkte:
Abschreibung von Gebäuden nach der tatsächlichen Nutzungsdauer, wenn diese geringer ist als die Dauer, die sich nach dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz ergibt
Der Verlängerungszeitraum für die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens soll für Anschaffung/Herstellung nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gelten.
Die degressive Abschreibung mit 5% vom jeweiligen Restewert bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt.
Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau in § 7b EStG soll verbessert und verlängert werden
Anhebung der Wertobergrenze für Geschenke von 35 € auf 50 €.
Anhebung der Pauschale für die Übernachtung in einem Kraftfahrzeug (LKW) während einer auswärtigen Tätigkeit des Arbeitnehmers von 8 € auf 9 €
Erhöhung der Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften bis zu einem Gesamtgewinn von 1.000 € statt bisher 600 €
Begünstigung von E-Fahrzeugen bzw. Elektro-Hybridfahrzeugen, wenn die Anschaffungskosten 70.000 € nicht übersteigen
Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können gemäß § 7g Absatz 5 EStG unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der Abschreibung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 40% (bisher 20%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne wird modifizieret.
Die Bundesregierung soll Steuererleichterungen für Land- und Forstwirte in Aussicht gestellt haben, um eine Zustimmung durch den Bundesrat zu erreichen. Dennoch ist nach wie vor unsicher, ob der Bundesrat dem geänderten Entwurf des Wachstumschancengesetzes zustimmen wird.