Eine Betriebsveranstaltung kann auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin veranstaltete in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Die Kosten betrugen insgesamt 8.034 €. Darüber hinaus richtete die Klägerin im selben Jahr eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter des oberen Führungskreises bzw. Konzernführungskreis an einem anderen Standort aus. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Für diese Veranstaltung wendete die Klägerin insgesamt 168.439 € auf. Die ihren Vorstandsmitgliedern und dem Führungskreis mit den jeweiligen Weihnachtsfeiern zugewandten Vorteile unterwarf die Klägerin nicht dem Lohnsteuerabzug. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Klägerin habe die Lohnversteuerung zu Unrecht unterlassen. Die beantragte Lohnsteuerpauschalierung mit einem Pauschsteuersatz von 25% gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG lehnte das Finanzamt ab.
Der BFH hat entschieden, dass es sich bei den Weihnachtsfeiern des Vorstands und der Führungskräfte um Betriebsveranstaltungen handelte, die pauschal versteuert werden können. Dass die Veranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, steht dem nicht entgegen. Die Lohnsteuernachforderung beim Arbeitgeber kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt unter anderem vor, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG gegeben sind.
Bis zu der gesetzlichen Neuregelung zum 1.1.2015 hat der BFH in ständiger Rechtsprechung unter den Begriff der Betriebsveranstaltung nur Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter erfasst, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstand. Das bisherige Begriffsverständnis des „Offenstehens“ hat in der gesetzlichen Definition der Betriebsveranstaltung keinen Niederschlag gefunden. Diese Voraussetzung findet sich nunmehr in § 19 Abs. 1 EStG wieder und steht damit nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 €.
Eine Betriebsveranstaltung setzt ab 2015 mithin nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht.
Fazit: Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gilt, dass die tatsächlichen Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten als Werbungskosten abziehbar sind. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die durch die Kfz-Nutzung entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. Das heißt also, dass die Kilometerpauschalen nur eine Alterative zu den tatsächlichen Kosten darstellen. Somit ist gesetzlich eindeutig geregelt, dass die tatsächlichen Aufwendungen, die durch die persönliche Benutzung eines Fahrzeugs entstehen, berücksichtigt werden können oder alternativ die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden können. Diese Regelung gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für alle Überschusseinkunftsarten, wie z. B. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Fazit: Das Problem ist somit, wie die privaten bzw. die beruflichen Anteile der insgesamt pro Jahr zurückgelegten Kilometer ermittelt werden können. Die analoge Anwendung der 1%-Regelung ist als Schätzungsmethode unzulässig, weil sie nur bei Fahrzeugen angewendet werden darf, die zum Betriebsvermögen gehören. Bei Überschusseinkünften gehören die vermieteten Objekte jedoch regelmäßig zum Privatvermögen.
Es kommt darauf an, die privaten bzw. die beruflichen Anteile der insgesamt pro Jahr zurückgelegten Kilometer zu ermitteln. Das Führen eines Fahrtenbuchs ist sehr mühsam, sodass eine alternative Möglichkeit zu bevorzugen ist. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Es sind jeweils die Kilometerstände am 1.1. und am 31.12. eines Jahres festzuhalten. Des Weiteren sind alle beruflichen Fahrten aufzuzeichnen. Die Differenz ist die Jahresfahrleistung. Als Werbungskosten abziehbar sind: PKW-Gesamtkosten: Jahresfahrleitung = Kosten pro Km x beruflich gefahrene Km
Aufzeichnung aller beruflichen Fahrten über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (IV C 6 - 52177/97/10004). Die berufliche Nutzung darf in jeder geeigneten Form dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Die berufliche Nutzung kann durch formlose Aufzeichnungen, Eintragungen im Terminkalender, Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen glaubhaft gemacht werden. Der hiernach ermittelte Prozentsatz kann dauerhaft zugrunde gelegt werden, solange keine wesentlichen Veränderungen bei der Kfz-Nutzung eintreten.
Die formlosen Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten sind jedenfalls einfacher als das Führen eines Fahrtenbuchs und es kann dann der Prozentsatz zugrunde gelegt werden, der über einen repräsentativen 3-Monatszeitraum ermittelt worden ist. Es ist sinnvoll, einen möglichst repräsentativen 3-Monatszeitraum zu wählen.
Tipp: Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte diese Vorgehensweise (unter Hinweis auf das BMF-Schreiben) mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Für geplante Investitionen können Unternehmer/Freiberufler ihren Gewinn vorab mindern, und zwar bis zur Höhe von maximal 50% der voraussichtlichen Investitionskosten. Zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist allein die Absicht ausreichend, innerhalb der nächsten 3 Jahre abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Der Investitionsabzugsbetrag ist auch noch möglich, wenn das Wirtschaftsgut bereits angeschafft worden ist. Probleme mit der Finanzverwaltung kann es dann geben, wenn der Investitionsabzugsbetrag nicht in der ursprünglichen Steuererklärung beantragt wurde. Der BFH unterscheidet allerdings zwischen Investitionsabsicht und der Absicht, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Nach diesem BFH-Urteil hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er einen Investitionsabzugsbetrag bilden will oder nicht. Dieses Wahlrecht kann er unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausüben.
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine "künftige" (geplante) Anschaffung handelt, ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird. Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist. Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann noch bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.
Konsequenz: Unternehmer können einen Investitionsabzugsbetrag für ein zurückliegendes Jahr auch dann noch geltend machen, wenn sie das begünstigte Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Jahr bereits angeschafft haben. Somit besteht auch die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags Steuernachzahlungen zu reduzieren oder evtl. ganz zu vermeiden. Das Finanzamt kann einen Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb ablehnen, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird.
Vorsicht! Nach dem 31.12.2020 gilt Folgendes: ist die Steuerfestsetzung unanfechtbar, können Investitionsabzugsbeträge nicht mehr nachträglich für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die noch nicht angeschafft oder hergestellt worden sind. Diese Regelung soll der Vermeidung von ungewollten Gestaltungen dienen.
Leasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass
Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und
Zahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.
Das gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.
Praxis-Beispiel: Im Leasingvertrag des Unternehmers ist eine Klausel enthalten, wonach eine jährliche Kilometerleistung von 15.000 km vereinbart ist. Für Mehrkilometer ist eine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Da der Unternehmer mehr Kilometer als vereinbart gefahren ist, muss er nachträglich 600 € zuzüglich 114 € Umsatzsteuer an den Leasinggeber zahlen. Da die Zahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt darstellen, bucht er wie folgt: Mietleasing Kfz/ Abziehbare Vorsteuer 19% an Bank.
Ist der Unternehmer weniger Kilometer als vereinbart gefahren, erhält er nachträglich 500 € zuzüglich 95 € Umsatzsteuer vom Leasinggeber erstattet. Die Zahlungen des Leasinggebers für die Minderkilometer stellen eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar. Er bucht daher wie folgt: Bank an Mietleasing Kfz/Abziehbare Vorsteuer 19%.
Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG werden bei einer Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt, alle Einkünfte gewerblich. Nach dieser sogenannten Abfärbetheorie werden dann aus den freiberuflichen Einkünften ebenfalls gewerbliche Einkünfte. Das kann nur durch eine strikte Trennung vermieden werden, die von Anfang an vorzunehmen ist.
Bei einer Personengesellschaft, die freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten ausübt, muss anders als bei Einzelunternehmen von vornherein eine strikte Trennung erfolgen. Einzelunternehmen können mehrere unterschiedliche Tätigkeiten zunächst in einer Buchführung erfassen. Die Trennung bzw. Zuordnung von Einnahmen und Betriebsausgaben darf nachträglich vorgenommen werden, z. B. beim Jahresabschluss.
Praxis-Beispiel: Eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis erzielt freiberufliche Einkünfte. Wenn die Gemeinschaftspraxis neben der augenärztlichen Tätigkeit auch Kontaktlinsen verkauft, übt sie neben der freiberuflichen zusätzlich eine gewerbliche Tätigkeit aus. Das führt dazu, dass gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die augenärztliche Gemeinschaftspraxis insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt. Es ist unerheblich, ob der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Die Abfärbewirkung kann dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird. Ob tatsächlich eine zweite personenidentische Gesellschaft gegründet worden ist und diese die gewerblichen Leistungen erbracht hat, ist aufgrund der objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer zweiten Personengesellschaft ist, dass die zweite Gesellschaft nach außen erkennbar geworden ist. Im Übrigen ist aufgrund von Beweisanzeichen (z. B. getrennte Bankkonten und Kassen, verschiedene Rechnungsvordrucke, eigenständige Buchführung) festzustellen, ob und inwieweit die zweite Gesellschaft eine von der ersten Gesellschaft abgrenzbare Tätigkeit entfaltet hat. Nicht erforderlich zur steuerlichen Anerkennung der Gesellschaft ist, dass einem rechtlich bzw. steuerrechtlich nicht kundigen Kunden/Patienten die unterschiedliche Organisationsform des Vertragspartners ersichtlich wird.
Fazit: Damit die freiberuflichen Einkünfte freiberuflich bleiben, ist es erforderlich
eine zweite Personengesellschaft zu gründen, die auch aus denselben Gesellschaftern mit demselben Beteiligungsverhältnis bestehen kann,
getrennte Bankkonten zu verwenden,
getrennt abzurechnen und
von vornherein getrennte Buchführungen einzurichten.
Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Für bestimmte Tätigkeiten können Unternehmer auch freie Mitarbeiter einsetzen. Der Unternehmer kann seinem freien einen Firmenwagen zur Verfügung stellen, der auch privat genutzt werden darf. Der Vorteil der Privatnutzung ist beim freien Mitarbeiter als Erlös zu erfassen. Bei dem Unternehmer, der das Fahrzeug überlässt, handelt es sich um betriebliche Aufwendungen, die er auf das Konto "Fremdleistungen" bucht.
Soweit der freie Mitarbeiter das Fahrzeug verwendet, um für den Unternehmer Aufträge durchzuführen, handelt es sich um betriebliche Fahrten, für die der Unternehmer die Kosten unmittelbar übernimmt. Diese Fahrten brauchen zwischen Unternehmer und freiem Mitarbeiter nicht abgerechnet werden, wenn die Kosten unmittelbar beim Unternehmer entstehen und von ihm als Betriebsausgaben abgezogen werden. Umsatzsteuer fällt keine an, weil kein Leistungsaustausch stattfindet.
Darf der freie Mitarbeiter den Firmenwagen auch für private Fahrten nutzen, unterliegen die hierauf entfallenden Kosten als Leistungsaustausch der Umsatzsteuer. D.h., Unternehmer und freier Mitarbeiter müssen diese Kfz-Kosten abrechnen, wenn sie keine steuerlichen Nachteile in Kauf nehmen wollen. Den geldwerten Vorteil rechnet der freie Mitarbeiter mit dem Unternehmer ab, bzw. dieser erteilt dem freien Mitarbeiter eine Gutschrift, wobei die private Nutzung entweder
nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet wird, die auf die privaten Fahrten entfallen, oder
nach der 1%-Methode.
Bei der privaten Nutzung durch den freien Mitarbeiter handelt es sich um eine entgeltliche Leistung des Unternehmers. Gegenleistung ist die Dienstleistung des freien Mitarbeiters. Konsequenz ist, dass der Unternehmer insoweit einen steuerpflichtigen Umsatz ausführt. Wenn ein Elektrofahrzeug oder extern aufladbares Hybridfahrzeug verwendet wird, stellt sich die Frage, ob ertragsteuerlich die reduzierten Werte zugrundegelegt werden können. Umsatzsteuerlich ist dies nicht möglich, sodass eine problemlose Abrechnung nur möglich ist, wenn die Werte verwendet werden, die für Verbrennungsmotoren gelten.
Praxis-Beispiel: Eine GmbH überlässt ihrem freien Mitarbeiter einen Pkw. Der Bruttolistenpreis beträgt 32.000 €. Der 1%-Wert beträgt daher 320 € pro Monat. Die Abrechnung sieht dann wie folgt aus:
Pkw-Überlassung für Privatfahrten im Monat
320,00 €
Zuzüglich 19% Umsatzsteuer
60,80 €
Bruttobetrag
380,80 €
Abrechnung durch den freien Mitarbeiter Honorar für vereinbarte Leistungen (Honorar, Provisionen):
320,00 €
zuzüglich 19% Umsatzsteuer
60,80 €
Bruttobetrag
380,80 €
Verrechnung mit der Pkw-Überlassung
380,80 €
noch zu zahlen
0,00 €
Die tatsächliche Nutzung (Sachzuwendung) hat der freie Mitarbeiter erhalten, sodass der Betrag von 380,80 € nicht in bar gezahlt wird. Es fließen insoweit keine Geldbeträge. Der freie Mitarbeiter zahlt 60,80 € Umsatzsteuer an das Finanzamt. Die GmbH hat einen Vorsteuerabzug von 60,80 €, sodass sich per Saldo für die GmbH aus diesem Vorgang keine Umsatzsteuerbelastung ergibt.