Steuernews

Photovoltaikanlagen: Umsatzsteuer 0%

§ 12 UStG regelt die Höhe der Steuersätze. Der Regelsteuersatz beträgt 19% (Absatz 1). In Absatz 2 werden die Umsätze genannt, die dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen. Ab dem 1.1.2023 gibt es einen neuen Absatz 3, wonach Leistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen dem Steuersatz von 0% unterliegen werden.

§ 12 Abs. 3 UstG sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Aufgrund des Nullsteuersatzes können die Betreiber von Photovoltaikanlagen die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Da die Lieferung von Photovoltaikanlagen dann nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist, entfällt der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.

Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Die Steuerermäßigung umfasst auch Stromspeicher, mit denen der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom gespeichert werden soll. Zwar ist ein Stromspeicher nicht zwingend erforderlich, um eine Photovoltaikanlage zu betreiben, dennoch entscheiden sich viele Anlagenbetreiber, einen Stromspeicher zu erwerben. Das Ziel der Bürokratieentlastung würde daher verfehlt, wenn die Lieferung von Stromspeichern mit Umsatzsteuer belastet würde. 

Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Dieser Tatbestand ist durch die Regelung in Artikel 98 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 10c der Richtlinie 2006/112/EG gedeckt. Durch die Übernahme der Richtlinienregelung in deutsches Recht ist sichergestellt, dass das nationale Recht den maximalen Spielraum ausnützt, den die Richtlinie bei der Anwendung eines Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen den Mitgliedstaaten zugesteht. 

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Die Regelung verhindert in einem Großteil der Fälle, dass sich der leistende Unternehmer beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes zu informieren hat. Die Leistung der gelieferten Photovoltaikanlage wird dem leistenden Unternehmer hingegen in der Regel bekannt sein. 

Begünstigt ist auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Solarmodulen und Stromspeichern, wenn die Lieferung dieser Gegenstände die Voraussetzungen erfüllt. Es ist auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern begünstigt, wenn die Lieferung der Komponenten dem Nullsteuersatz unterliegt. Die Regelung vermeidet Bürokratieaufwand. Denn beim Erwerb einer Photovoltaikanlage einschließlich deren Installation ist einheitlich der Nullsteuersatz anzuwenden. Eine Abgrenzung zwischen Lieferungs- und Dienstleistungselementen ist damit entbehrlich. 

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Steuerfreier Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

Das Bundeskabinett hat am 28.9.2022 eine Formulierungshilfe beschlossen, die von den Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Damit wird die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie umgesetzt.

Ziel der Formulierungshilfe: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31.12.2024 eine Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gewähren. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis im Rahmen der Lohnabrechnung). 

Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

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7%-iger Steuersatz für Speisen verlängert

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde zunächst vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz, der nur für Speisen gilt, war zuletzt bis zum 31.12.2022 verlängert worden. Die Absenkung auf den ermäßigten Steuersatz wird nunmehr bis zum 31.12.2023 verlängert und gilt für alle Umsätze, die vor dem 31.12.2024 ausgeführt werden.

Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb 

  • alle Speisen mit 7% verzehrt und
  • die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.

Das, was der Gast verzehrt, muss in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt werden. Wenn Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken angeboten werden, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All- Inclusive-Angebot ist eine Trennung nur durch Schätzung möglich. Die von der Finanzverwaltung vorgegebene pauschale Aufteilung, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann, ist somit weiterhin gültig. Bei einem Pauschalpreis für Übernachtungen mit Frühstück kann der Entgeltanteil, der mit 19% anzusetzen ist, mit 15% des Pauschalpreises als Servicepauschale bzw. als Business-Package berechnet werden. Diese Regelungen gelten nunmehr ebenfalls weiter bis zum 31.12.2023.

Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt.

Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit bis zum 31.12.2023 auf die 

  • Speisen    28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
  • Getränke  11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

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Minijobber: Rentenversicherung

Der Arbeitgeber zahlt für seinen Minijobber die Rentenversicherung mit einem pauschalen Satz von 15%. Die geringe Differenz von derzeit 3,6% zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6% trägt der Arbeitnehmer. Der Minijobber kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Opt-out). Bevor Minijobber sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, sollten sie überlegen, ob es für die sinnvoller ist, die volle Rentenversicherungspflicht bestehen zu lassen.

Da der Arbeitgeber für einen Minijobber bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15% des Arbeitsentgelts zahlt, ist seit 2020 nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6% auszugleichen. Der Eigenanteil für den Minijobber beträgt also nur 3,6%. Minijobber, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, verlieren dadurch ihre Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Er kann

  • ggf. früher in Rente gehen,
  • Leistungen zur Rehabilitation erhalten (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erwerben oder aufrechterhalten,
  • einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung haben und
  • Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung erhalten, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass

  • sich der Rentenanspruch erhöht und
  • die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, z. B. die sogenannte Riester-Rente, sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden kann.

Wer sich als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen will, muss Folgendes beachten:

  • Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann jederzeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden (hierzu gibt es einen Antrag unter minijob-zentrale.de).
  • Die Befreiung ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend und verliert erst mit dem Ende des Minijobs ihre Wirkung.
  • Übt ein Minijobber gleichzeitig mehrere Minijobs aus, gilt die Befreiung für alle Minijobs. Sie verliert ihre Wirkung erst dann, wenn kein Minijob mehr ausgeübt wird.

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von dem Arbeitsentgelt mindestens jedoch von 175 € berechnet. 

Ab wann die Befreiung gilt: Die Befreiung gilt ab Beginn des Monats, in dem der Minijobber den Befreiungsantrag stellt. Sie ist vom Arbeitgeber der Minijob-Zentrale innerhalb von 6 Wochen zu übermitteln. Wird die Anmeldung zur Sozialversicherung jedoch erst nach der 6-Wochen-Frist eingereicht, gilt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Bis dahin besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

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Bauabzugssteuer: Elektronische Anmeldung

Nach bisher geltendem Recht hat der Leistungsempfänger einer Bauleistung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung (§ 48 EStG) erbracht wird, die Anmeldung für den Bausteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, sofern der Leistende dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung keine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat. Eine elektronische Steueranmeldung der Bauabzugsteuer über das Portal „Mein Elster“ ist bisher nicht möglich.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 soll der Leistungsempfänger einer Bauleistung ab 2023 verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Mithilfe der elektronischen Anmeldung soll der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung reduziert werden.

Da elektronische Steueranmeldungen/Abgaben der Steuererklärung bereits bei anderen betrieblichen Steuerarten (Lohnsteuer, Umsatzsteuer) üblich sind, hat der Bundesrechnungshof gefordert, die Möglichkeit der elektronischen Anmeldung auch beim Bausteuerabzug einzuführen. Die elektronische Abgabe der Steueranmeldung führt auch zu einer Vereinfachung auf Seiten der Unternehmer und folgt der Digitalisierungsstrategie der Bundesregierung und den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG).

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Häusliches Arbeitszimmer, Homeofficepauschale

Wer seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer ausübt, muss prüfen, ob seine Aufwendungen zu 100%, bis zu 1.250 € im Jahr oder überhaupt nicht abziehbar sind. Es können gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

  • 100% der Aufwendungen abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ist,
  • Aufwendungen bis zu 1.250 € im Jahr abgezogen werden, wenn und soweit für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
  • in allen anderen Fällen können keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden.

Sind Aufwendungen abziehbar, muss geprüft werden, ob das häusliche Arbeitszimmer für private und berufliche Zwecke genutzt wird. Die Aufwendungen sind nur dann abziehbar, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt wird. 

Homeoffice-Pauschale: Sollte kein häusliches Arbeitszimmer vorliegen, kann (zunächst begrenzt für 2020 bis 2022) für jeden Kalendertag ein Betrag in Höhe von 5 € abgezogen werden. Die Pauschale gilt nur für Tage, an denen der Unternehmer oder Arbeitnehmer seine betriebliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betriebsstätte aufsucht. Der Abzug ist auf insgesamt 600 € pro Jahr begrenzt.

Ausweitung der Homeoffice-Pauschale ab 2023: Die Homeoffice-Pauschale soll ab 2023 unbefristet gelten und der maximale Abzugsbetrag auf 1.000 € pro Jahr angehoben werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c). Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben. Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Die Beträge können nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht werden. Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gewährt. Aufwendungen für Arbeitsmittel sind allerdings nicht mit der Homeoffice-Pauschale abgegolten.

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