Bei kleinen Photovoltaikanlagen kann aufgrund der geringen Einspeisevergütung regelmäßig kein Totalüberschuss mehr erzielt werden. Das gilt erst recht, wenn Photovoltaikanlagen auf, an und in Gebäuden bei Neubauvorhaben verpflichtend zu installieren sind, wie dies in einigen Bundesländern aufgrund baurechtlicher Vorgaben der Fall ist.
Steuerpflichtige sehen sich daher in vielen Fällen einige Jahre nach der Installation der Anlage mit Fragen der Finanzverwaltung zum Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht konfrontiert. Um solche Kontrollmaßnahmen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird ab dem 1.1.2023 eine Befreiung bei der Ertragsteuer eingeführt. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
Mit dem Ziel des Abbaus bürokratischer Hürden und der Setzung eines steuerlichen Anreizes zum Ausbau erneuerbarer Energien, werden Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) ab 1.1.2023 steuerfrei gestellt. Dabei handelt es sich um Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof).
Konsequenz: Insbesondere für private Immobilienbesitzer wird es künftig einfacher, sich für die Installation einer Photovoltaikanlage auf der eigengenutzten Immobilie zu entscheiden.
Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt darüber hinaus auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Damit wird auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen begünstigt.
Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.
Hinweis: Die Befreiung von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer wirkt sich nicht auf die Umsatzsteuer aus. Das heißt, dass bei steuerpflichtigen Umsätzen, die Vorsteuerbeträge gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden können.
Bei einer Tätigkeit in einem Praxisjahr, als Volontär, als Trainee oder als bezahlter Praktikant kann es sich um eine Berufsausbildung oder um ein Arbeitsverhältnis handeln. Entscheidend ist, ob die berufliche Qualifizierung oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht.
Praxis-Beispiel: Die Mutter eines im November 1996 geborenen Sohnes bezog bis Juli 2017 Kindergeld. Der Sohn hatte die Schule im Juni 2015 mit dem Abitur beendet und im Juli 2017 eine Berufsausbildung zum Landwirt abgeschlossen. Als Berufsziel strebte er den Abschluss eines staatlich geprüften Agrarbetriebswirts an. Hierzu hatte er sich im Juni 2017 bei dem Berufskolleg der Landwirtschaftskammer im Bildungsgang Fachschule für Agrarwirtschaft - Fachrichtung Landwirtschaft (Fachschule) angemeldet. Zur Abschlussprüfung der Fachschule wird nur zugelassen, wer nach der Ausbildung ein Praxisjahr nachweisen kann. Die Trägerin der Fachschule empfiehlt, das Praxisjahr vor dem Beginn der Fachschulausbildung zu absolvieren. Im März 2018 erhielt der Sohn unter Vorbehalt die Zulassung zum Besuch der Fachschule im Schuljahr 2018/2019, weil er die geforderte Berufspraxis noch nicht (vollständig) nachgewiesen hatte. Die Familienkasse lehnte einen Antrag der Mutter auf Festsetzung von Kindergeld ab August 2017 ab. Das Finanzgericht hingegen bejahrte den Anspruch auf Kindergeld.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil er aufgrund der vorliegenden Tatsachen nicht abschließend beurteilen konnte, ob der Klägerin ein Kindergeldanspruch für ihren Sohn zusteht.
In Berufsausbildung befindet sich jemand, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt aber nur vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme selbst Gegenstand und Ziel des Dienstverhältnisses ist. Die vom Dienstverpflichteten geschuldete Leistung, für die der Dienstherr bezahlt, muss in der Teilnahme an der Berufsausbildungsmaßnahme bestehen.
Das Finanzgericht hat bisher keine Feststellungen getroffen, ob die Beschäftigungsverhältnisse des Sohnes ganz oder zumindest teilweise Berufsausbildungsmaßnahmen darstellen. Dazu ist erforderlich, dass die Erlangung der beruflichen Qualifikationen im Vordergrund stand. Hierzu hat das Finanzgericht die wesentlichen Umstände nicht festgestellt bzw. unberücksichtigt gelassen. Somit fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Einordnung als Berufsausbildung.
Die Feststellung, dass der Sohn eine praktische Tätigkeit in einem Agrar- und einem Forstbetrieb ausgeübt hat und dabei Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gewonnen hat, reicht nicht aus. Aus den vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich nicht, dass der Sohn jeweils in Tätigkeiten unterwiesen wurde, die qualifizierte Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern. Außerdem fehlen in den Bescheinigungen Angaben dazu, ob jeweils ein Ausbildungsplan vorhanden war und in welcher Höhe der Sohn ein Entgelt erhielt. Ihm wird zwar u.a. eine hohe Lern- und Arbeitsbereitschaft bescheinigt, konkrete Ausbildungsmaßnahmen werden jedoch nicht angesprochen.
Fazit: Solange nicht feststeht, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, kann die Tätigkeit des Sohnes in den land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieben nicht eingeordnet werden. Die von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnungen reichen im vorliegenden Fall nicht aus.
Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation können betrieblich veranlasst und somit als Betriebsausgaben abziehbar sein (z. B. Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften). Die Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn sie mit der betrieblichen Zielsetzung getragen werden,
den eigenen unternehmerischen CO2-Fußabdruck zu egalisieren und
dies auch werbewirksam in der Öffentlichkeit darzustellen.
Dabei ist unerheblich, ob das Engagement für den Klimaschutz (auch) aus privater Überzeugung heraus unterstützt wird. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, bei den Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen den Betriebsausgabenabzug zuzulassen, weil eine private Mitveranlassung regelmäßig durch den betrieblichen Kontext überlagert und verdrängt wird. Anders ist es jedoch, wenn die Aufwendungen nicht an betriebliche Emissionen geknüpft wären, sondern beispielsweise an den privaten Energieverbrauch der steuerpflichtigen Person.
Ein Abzugsverbot könnte in Betracht kommen, wenn es sich um einen unangemessenen Repräsentationsaufwand handelt, der die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen in nicht unbeachtlicher Weise berührt. Allerding dürfte diese Situation kaum vorstellbar sein.
Es wird sich regelmäßig auch nicht um nicht abziehbare Geschenke handeln, weil die Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen getätigt werden, um im Gegenzug eine ausgeglichene CO2-Bilanz des Unternehmens vorweisen zu können. Hierzu werden Maßnahmen in der Erwartung finanziert, durch sie die eigenen klimaschädlichen Emissionen zu neutralisieren. Nachweisen lässt sich dieses Engagement durch den Erwerb entsprechender Zertifikate. Dadurch kann die steuerpflichtige Person belegen, dass sie zum Beispiel Aufforstungen finanziert hat, die es ohne ihr Engagement nicht gegeben hätte. Durch das Aufforsten der Wälder werden die eigenen klimaschädlichen Emissionen aus dem Betrieb der steuerpflichtigen Person anderenorts egalisiert. Die steuerpflichtige Person handelt damit in Erwartung einer Gegenleistung, die sie auch erhält.
Es handelt sich auch nicht um Sponsoring, wenn die Leistung (Geld) in Erwartung auf eine konkrete Gegenleistung (Klimaneutralität) erbracht wird (Leistungsaustausch), da dieser Vorgang nicht den Charakter eines Sponsoringvertrages, sondern den eines üblichen Werkvertrags hat.
Ein Wechsel von der 1%-Methode zum Fahrtenbuch ist regelmäßig nur zum Jahreswechsel möglich. Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wendet die Finanzverwaltung automatisch die 1%-Methode an. Es ist aufwendig, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Unternehmer/ Freiberufler sollten diesen Aufwand deshalb auch nur dann betreiben, wenn ihnen das Fahrtenbuch finanzielle Vorteile bringt. Ein Fahrtenbuch ist in der Regel dann vorteilhafter, wenn der Umfang der Privatfahrten niedrig ist.
Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Eintragungen vollständig und richtig sind. Das Finanzamt darf allerdings auch nicht zu pingelig sein. Daher hat auch der BFH geurteilt: kleinere Fehler sind unschädlich.
Diese Anforderungen sollte das Fahrtenbuch erfüllen:
Das Fahrtenbuch muss zeitnah erstellt werden (ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch ist steuerlich nicht anzuerkennen).
Es muss in geschlossener Form geführt werden (lose Blätter reichen nicht, es muss geheftet in Buchform vorliegen).
Jede betriebliche Fahrt ist einzeln zu erfassen.
Der Kilometerstand ist bei Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt anzugeben (für bestimme Branchen gibt es Erleichterungen).
Teilabschnitte dürfen zu einer Eintragung verbunden werden. Die einzelnen Kunden und Geschäftspartner sind in der Reihenfolge festzuhalten, in der sie aufgesucht worden sind.
Wird eine berufliche Fahrt durch eine Privatfahrt unterbrochen, z. B. am Ende eines Teilabschnitts, ist der Gesamtkilometerstand jeweils zu Beginn und am Ende der Unterbrechung auszuweisen.
Die Aufzeichnungen müssen in hinreichendem Maße vollständig und richtig sein, sodass sie mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können.
Ist das Fahrtenbuch im Wesentlichen materiell richtig, dann ist es auch ordnungsgemäß, wenn formelle Unregelmäßigkeiten vorhanden sind.
Ein einzelner Fehleintrag bzw. wenige Fehleintragungen ohne größere Auswirkungen sind ohne Bedeutung. Das ist z. B. der Fall, wenn die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnung nicht exakt übereinstimmen (erfahrungsgemäß sind Werkstattangaben oft ungenau) oder wenn die Kilometerangaben nicht mit den Daten eines Routenplaners übereinstimmen, weil niemand verpflichtet ist, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen oder wenn eine einzelne Fahrt nicht ins Fahrtenbuch eingetragen wurde, für die jedoch eine Tankquittung vorhanden ist.
Die Finanzverwaltung darf keine Forderungen aufstellen, die in der Praxis nicht umsetzbar sind. Wenn jemand aus privaten Gründen eine andere (längere) Strecke gewählt hat, um den Zielpunkt der auswärtigen Tätigkeit zu erreichen, dann sind die privat veranlassten Mehr-Kilometer auszuweisen. Aber hierbei gibt es in der Regel keinen Anfangs- und auch keinen Endpunkt, der mit einem Kilometerstand definiert werden könnte. Es ist einzig und allein feststellbar, um wieviel Kilometer die Umwegfahrt länger ist, als die kürzeste bzw. schnellste Strecke. Das heißt, der Unternehmer fährt einen Umweg, dessen Beginn und Ende nicht spezifiziert werden kann. Somit sind nur die Mehrkilometer als Privatfahren zu erfassen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Unternehmer die Strecke zum Zielort der auswärtigen Tätigkeit an einem Punkt verlässt und später wieder an dieselbe Stelle zurückkehrt, um die betriebliche Fahrt fortzusetzen. Dann ist die private Fahrt kilometermäßig abgrenzbar.
Hinweis: Jeder, der ein Fahrtenbuch führt, weiß wie schnell – trotz größter Sorgfalt – Fehler unterlaufen können. Bei kleinen Fehlern muss das Finanzamt großzügig sein, d.h., das Fahrtenbuch ist auch bei geringfügigen Mängeln anzuerkennen. Außerdem darf die Finanzverwaltung nur etwas verlangen, was tatsächlich möglich ist. Fährt der Unternehmer nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die berufliche Strecke verlassen hat, kann der Umweg nur kilometermäßig, nicht aber mit Anfangs- und Endkilometer angegeben werden. Es besteht dann kein Anlass, das Fahrtenbuch zu verwerfen. Ein elektronisches Fahrtenbuch kann sinnvoll sein, weil alle Strecken automatisch festgehalten werden. Es sind dann nur noch die übrigen Angaben zu ergänzen.
Nutzt der Unternehmer ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, wird er das Fahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb aufladen, sondern auch an einer Steckdose/Ladevorrichtung, die zu seiner Wohnung gehört. Der Unternehmer kann den betriebliche Nutzungsanteil der ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mithilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachweisen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.
Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils reicht es aus, wenn der Unternehmer den Verbrauch für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten aufzeichnet. Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Zur Unterscheidung der anzuwendenden Pauschale ist anstelle jeder zusätzlichen Lademöglichkeit an einer ortsfesten Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers auf die zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten abzustellen.
Vereinfachungsregelung: Unternehmer können die Pauschalen, die für Arbeitnehmer für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens gelten, ansetzen. Statt eines Einzelnachweises können somit zur Vereinfachung der Ermittlung der Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die folgenden pauschalen Werte beansprucht werden:
wenn EINE zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht
für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich und für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich
wenn KEINE zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht
für Elektrofahrzeuge 70 € monatlich für Hybridelektrofahrzeuge 35 € monatlich
Als zusätzliche Lademöglichkeit gilt jeder geeignete Stromanschluss an einer Betriebsstätte des Unternehmers. Ohne zusätzliche Lademöglichkeit in einer Betriebsstätte des Unternehmers sind die höheren Pauschalen anwendbar. Damit sind sämtliche Kosten des Unternehmers für den Ladestrom abgegolten. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die maßgebende Pauschale, kann der Unternehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben erfassen (Buchung: Laufende Kfz-Betriebskosten an Privateinlagen).
Unternehmer, die ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen nutzen, ermitteln ihre Kfz-Kosten ebenso wie bei einem Kfz mit Verbrennungsmotor. Die Abschreibung sowie die Kosten für Versicherung, Wartung, Reparaturen usw. lassen sich anhand der ausgestellten Rechnungen ermitteln. Die Ermittlung der Stromkosten ist allerdings schwieriger. Der Unternehmer, der ein Kfz mit Verbrennungsmotor nutzt, fährt zur Tankstelle und erhält eine Tankquittung. Damit kann er den Verbrauch problemlos nachweisen.
Vorgehen bei fremden und eigenen Ladestationen: Ein reines Elektroauto muss immer wieder an die Ladestation bzw. Steckdose. Soweit der Unternehmer das Elektrofahrzeug unterwegs bei einem fremden Dritten aufladen lässt, kann er die Kosten, die ihm dafür in Rechnung gestellt werden, als "laufende Kfz-Betriebskosten" erfassen. Im Regelfall wird das Elektroauto jedoch nach der Rückkehr in die private Wohnung dort auch aufgeladen, z. B. in einer privaten Garage. Somit stellt sich die Frage, wie der Anteil der Stromkosten zu ermitteln ist, der für das Aufladen des Elektroautos verbraucht wird.
Folgende Varianten sind denkbar:
Der Stromverbrauch lässt sich anhand der technischen Daten und der zurückgelegten Kilometerleistung rechnerisch ermitteln.
Nach der Anschaffung des Elektrofahrzeugs steigt der Stromverbrauch. Die gegenüber dem bisherigen Verbrauch gestiegenen Kosten werden dem Elektroauto zugeordnet. Nachteil: Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob sich nicht ggf. ein verändertes Verbraucherverhalten auf den Stromverbrauch ausgewirkt hat.
Die beste Lösung ist, wenn der Unternehmer an der Steckdose in der Garage eine Aufladestation anbringen lässt, die allein für das Aufladen des Fahrzeugs genutzt wird. Sinnvoll ist, wenn hier ein Stromzähler installiert wird (dieser Stromzähler ist wiederum als Betriebsausgabe abziehbar).
Stellt das Energieunternehmen eine einheitliche Rechnung für den gesamten Stromverbrauch aus, muss eine Aufteilung erfolgen. Zahlt der Unternehmer die Rechnung von seinem Privatkonto, bucht er die Kosten, die auf das Elektroauto entfallen, als Privateinlage.
Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen einer GmbH (oder UG-haftungsbeschränkt), dann kann der Gesellschafter sich die Ausgaben für den Stromverbrauch von der GmbH erstatten lassen. Die Übernahme der Stromkosten für den Firmenwagen des Arbeitnehmers ist steuerfrei. Wenn die Stromrechnung an den Gesellschafter adressiert ist, kann die GmbH nicht als Leistungsempfänger behandelt werden, sodass ein Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen ist.
Bei der Vermietung von Wohnungen sind gemäß § 21 Abs. 2 EStG drei Varianten zu unterscheiden, die Auswirkungen auf die Höhe des Werbungskostenabzugs haben. Die tatsächliche Miete beträgt
weniger als 50% der ortsüblichen Miete: Es darf nur der Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, der der reduzierten Miete entspricht.
mindestens 66% der ortsüblichen Miete: Die Vermietung der Wohnung gilt als voll entgeltlich, sodass die Werbungskosten voll abziehbar sind.
50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete: Seit 2021 ist zu prüfen, ob auf Dauer ein Totalüberschuss (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) anzunehmen ist. Ist dies der Fall, sind die Werbungskosten von Anfang an uneingeschränkt abziehbar. Ist dies nicht der Fall, können die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden.
Konsequenz: Vergleichsmaßstab ist das Verhältnis zwischen der ortsüblichen Miete und der tatsächlichen Miete. Entscheidend ist somit, welche Miete als ortsübliche Miete zugrunde zu legen ist. Der BFH hat entschieden, dass die ortsübliche Miete vorrangig mithilfe des Mietspiegels zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20). Eine im selben Haus liegende, fremdvermietete Wohnung ist kein vorrangiger Maßstab für die Ortsüblichkeit. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, darf die ortsübliche Marktmiete z. B. mithilfe eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen ermittelt werden, wobei jeder dieser Ermittlungswege grundsätzlich gleichrangig ist.
Die Ableitung der ortsüblichen Miete aus dem örtlichen Mietspiegel entspricht dem Gesetzeszweck. Der örtliche Mietspiegel gehört zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete auf der Grundlage eines breiten Spektrums ermöglicht. Es widerspricht der gesetzlichen Regelung, wenn bei einer Miete, die innerhalb der Spanne des Mietspiegels liegt, im Einzelfall ermittelt werden müsste, ob nicht ein anderer Wert innerhalb der Spanne der angemessenere wäre. Ein Mietspiegel trägt mit seiner Mietpreisspanne der Tatsache Rechnung, dass für vergleichbare Wohnungen örtlich eine gewisse Bandbreite von Mieten typisch ist. Die Schwankungsbreite im Mietspiegel stellt sicher, dass jeder Mietzins in der ortsüblichen Marktmiete berücksichtigt ist.
Die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zuzüglich der nach der Betriebskosten-Verordnung umlagefähigen Kosten festzustellen. Danach ist die Entgeltlichkeitsquote und damit die Höhe des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu ermitteln.
Hinweis: Es empfiehlt sich, die tatsächliche Miete so zu vereinbaren, dass der volle Werbungskostenabzug sichergestellt ist. Die Berechnung des Grenzwerts sollte nicht zu knapp ausfallen, um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.