Der Steuerpflichtige beantragte die Aussetzung der Vollziehung für die Umsatzsteuer insoweit, als das Finanzamt für seine Werbeleistungen aus dem "Food-Bereich“ die Umsatzsteuer mit 19% und nicht mit 7% berechnete. Bei der Lieferung von Werbemitteln handelt es sich nicht um eine sonstige Leistung, sondern um eine Lieferung. Es bestehen daher ernsthafte Zweifel, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, ist die Steuerfestsetzung ganz oder teilweise auszusetzen.
Praxis-Beispiel: Der Antragsteller betrieb einen Handel für Werbeartikel. Seine Kunden konnten aus einem Sortiment verschiedener Waren wählen. Zur Auswahl standen insbesondere Kugelschreiber und Feuerzeuge sowie auch zahlreiche Produkte der sog. Kategorie "Food", die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden, wie z.B. Fruchtgummis, Pfefferminzbonbons, Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel und Kaffee oder Traubenzuckerwürfel. Die Kunden konnten diese nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch Umverpackungen, Aufdrucke, Gravuren oder Ähnlichem. Der Antragsteller bezog die Gegenstände nach den Kundenwünschen von seinen Lieferanten oder ließ sie von Dritten veredeln. In seiner Umsatzsteuervoranmeldung erklärte der Antragsteller Lieferungen von Lebensmitteln zum ermäßigten Steuersatz.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass es sich bei der Lieferung von Werbemitteln aus dem "Food-Bereich" um eine sonstige Leistung in Form der Werbeleistung handele, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sei.
Mitgliedstaaten der EU können Steuersatzermäßigung insbesondere für Nahrungs- und Futtermittel schaffen. In diesem Zusammenhang hat der EuGH entschieden, dass jedes für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnis, das dem menschlichen Organismus Nährstoffe liefert, die für die Erhaltung, den Betrieb und die Entwicklung dieses Organismus erforderlich sind, unter die Kategorie fällt, die im Anhang III Nr. 1 der MwStSystRL aufgeführt ist. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Verzehr dieses Erzeugnisses auch andere Wirkungen erzeugen sollte. Aus diesem Grund hat der BFH entschieden, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Lieferungen von Werbemitteln aus dem "Food-Bereich“ dem Regelsteuersatz unterliegen.
Bei den vom Antragsteller gelieferten Lebensmitteln handelt es sich um Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und dem menschlichen Organismus Nährstoffe liefern. Dass diese Erzeugnisse auch andere Wirkungen erzeugen, steht dem nicht entgegen. Das heißt, es steht der Steuersatzermäßigung nicht zwingend entgegen, dass der unmittelbare Abnehmer des Antragstellers Lebensmittel zur Erzielung einer Werbewirkung erwirbt. Die Besteuerung der Lieferungen des Antragstellers kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob seine Abnehmer die Gegenstände unentgeltlich oder gegen ein (geringeres Entgelt) abgeben.
Fazit: Der BFH hatte nur über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden und konnte somit eine Entscheidung in der Sache nicht vorwegnehmen. Der BFH nimmt allerdings Bezug auf das EuGH-Urteil vom 1.10.2021 (C-331/19).
Laut EuGH ist der Begriff der Nahrungsmittel nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, sodass die ernährungsbezogene Funktion für die Einstufung eines Erzeugnisses als Nahrungsmittel entscheidend ist. Es kommt nicht darauf an, ob dieses Erzeugnis gesundheitsfördernde Wirkungen hat, ob seine Einnahme für den Verbraucher einen gewissen Genuss mit sich bringt und ob seine Verwendung in einem bestimmten gesellschaftlichen Zusammenhang erfolgt. Das heißt im Ergebnis, dass die ansonsten mit 7% zu besteuernden Lebensmittel durch die Verwendung als Werbemittel nicht dem Steuersatz von 19% unterliegen dürften.
Schuldzinsen können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Aufnahme des Darlehens betrieblich veranlasst ist. Beim Abzug von Schuldzinsen ist immer in 2 Stufen vorzugehen.
Zunächst ist festzustellen, ob und inwieweit die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind.
Sind die Schuldzinsen betrieblich veranlasst, ist zu prüfen, ob der Schuldzinsenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.
Der Abzug von Schuldzinsen richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens. Zinsen, die für private Investitionen bzw. zur Finanzierung von Privatentnahmen anfallen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil sie nicht betrieblich veranlasst sind.
Praxis-Beispiel: In den Bescheiden einer OHG wurden in dem Gesamthandsvermögen Hinzurechnungen wegen nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG vorgenommen. In den Gewinnfeststellungsbescheiden für die Jahre 2014 bis 2016 erfolgten ebenfalls Hinzurechnungen für das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters. In dem Einspruchs- und Klageverfahren wandte sich die OHG mit verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die Höhe der Hinzurechnungen. Die OHG begehrte, den Hinzurechnungen einen Prozentsatz von 2,9% statt des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes von 6% zugrunde zu legen. Die Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.5.2019 als unbegründet ab. Das Finanzamt habe zutreffend den gesetzlich typisierten Prozentsatz von 6% nach § 4 Abs. 4a EStG angewendet.
Die Revision der OHG ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das Finanzgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen festzustellen, ob die Schuldzinsen, deren vollständigen Abzug die OHG begehrt, überhaupt betrieblich veranlasst sind. Zudem fehlen nachvollziehbare Feststellungen dazu, ob es in den Streitjahren überhaupt zu Überentnahmen gekommen ist.
Durch die Zurückverweisung erhalten außerdem alle Beteiligten die Gelegenheit, sich zu dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des BVerfG bezüglich der Vollverzinsung von Steuernachforderungen zu äußern, auf die sich die OHG zur Begründung ihrer Revision bezogen hat. Das BVerfG hat die Vollverzinsung mit 0,5% monatlich erst ab dem 1.1.2014 als mit dem Gleichheitssatz unvereinbar festgestellt. Zudem hat es die Weitergeltung der Regelung der Verzinsung bis zum 31.12.2018 angeordnet. Fraglich ist auch, ob diese Regelung sich überhaupt auf die Einschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen übertragen lässt.
Für ein minderjähriges Kind besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile hat. Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, kommt es auf Folgendes an:
Das Kind muss seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile beibehalten.
Das ist nur der Fall, wenn in dieser Wohnung geeignete Räume für das Kind zum dauerhaften Wohnen zur Verfügung stehen.
Entscheidend ist, dass das Kind diese objektiv jederzeit nutzen kann und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch tatsächlich nutzt.
Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutzt.
Praxis-Beispiel: Die Familie lebte mit ihren beiden Kindern zunächst in Deutschland. Die Kinder besuchten Kindergarten und Grundschule in Deutschland. Damit die Kinder die arabische Sprache lernten, sollten sie bei ihren Großeltern im Ausland leben und dort zur Schule gehen. Anfang September 2015 reisten die Kinder in Begleitung der Mutter aus Deutschland aus. Mutter und Kinder hielten sich in diesem Zeitraum größtenteils im Ausland auf, unterbrochen nur durch kurze Aufenthalte in Deutschland.
Der Kläger gab in 2015 die bisher mit der Familie bewohnte Wohnung auf und verzog in eine nur etwa 200 Meter entfernte Wohnung. Im Juni 2017 kehrten die Kinder nach Deutschland zurück und nahmen den Schulbesuch wieder auf. Die Familie zog in 2017 in eine wiederum in unmittelbarer Nähe befindliche Wohnung ein. Am 26.01.2016 beantragte der Kläger Kindergeld, wobei er als Adresse der Kinder die Anschrift der Großeltern im Ausland angab. Die Familienkasse hat einen inländischen Wohnsitz der Kinder des Klägers verneint und lehnte deshalb die Kindergeldanträge ab.
Der BFH hat entschieden, dass die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichen, um abschließend beurteilen zu können, ob die Kinder des Klägers ihren Wohnsitz im Inland aufgegeben oder beibehalten haben.
Das Finanzgericht hätte klären müssen, ob bzw. wann die Kinder in der vom Kläger bezogenen Zwischenwohnung einen Wohnsitz begründet haben und ob in der Wohnung auch für die Kinder zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung standen. Ebenso wurde nicht festgestellt, wie diese Wohnung aufgeteilt und ausgestattet war und wie sich die Wohnverhältnisse bis zur Ausreise der Kinder und während des Inlandsaufenthalts der Kinder darstellten. Falls die Kinder in der Zwischenwohnung keinen Wohnsitz begründet haben, würde es an einem inländischen Wohnsitz fehlen. Das Finanzgericht hat die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Davon hängt die Gewährung des Kindergeldes ab.
Bei den Eckpunkten des geplanten Inflationsausgleichsgesetzes handelt es sich im Einzelnen um Folgende Maßnahmen:
Einkommensteuertarif (§ 32a EStG)
Anhebung des Grundfreibetrags 2023 von 10.347 Euro auf 10.632 Euro
Anhebung des Grundfreibetrags 2024 von 10.632 Euro auf 10.932 Euro
Rechtsverschiebung des Tarifs (Kalte Progression)
Bisher
Eingangssteuersatz von 10.348 Euro bis 14.926 Euro
Progressionsphase von 14.927 Euro bis 58.596 Euro
Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 58.597 Euro
„Reichensteuer“ (45 Prozent) ab 277.826 Euro
2023
Eingangssteuersatz von 10.633 Euro bis 15.786 Euro
Progressionsphase von 15.787 Euro bis 61.971 Euro
Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 61.972 Euro
„Reichensteuer“ (45 Prozent) ab 277.826 Euro
2024
Eingangssteuersatz von 10.933 Euro bis 16.179 Euro
Progressionsphase von 16.180 Euro bis 63.514 Euro
Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 63.515 Euro
„Reichensteuer“ (45 Prozent) ab 277.826 Euro
Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG)
Rückwirkende Anhebung ab 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro
Anhebung 2023 von 2.810 Euro auf 2.880 Euro
Anhebung 2024 von 2.880 Euro auf 2.994 Euro
Kindergeld (§ 66 EStG)
Bisher
für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 219 Euro
für das dritte Kind 225 Euro und
für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro
Ab 1. Januar 2023
Erhöhung für das erste und zweite Kind um 8 Euro und
für das dritte Kind um 2 Euro monatlich 225 Euro und
für das vierte und jedes weitere Kind weiterhin 250 Euro
Ab 1. Januar 2024
Erhöhung für das erste, zweite Kind und dritte Kind um 6 Euro monatlich, sodass das Kindergeld monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 Euro beträgt
für das vierte und jedes weitere Kind weiterhin 250 Euro
Unterhaltshöchstbetrag (§33a EStG)
ab 2022 erfolgt ein dynamischer Verweis auf den jeweils geltenden Grundfreibetrag; d.h. der Unterhaltshöchstbetrag entspricht der Höhe des Grundfreibetrags
Ein Auftraggeber ist verpflichtet, die 15%-ige Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Unternehmer im diesem Sinne ist, wer mit Wiederholungsabsicht Umsätze ausführt. Ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Daher sind z. B. auch Vermieter betroffen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen. Das BMF hat in einem 36-seitigen Schreiben dazu Stellung genommen, wann der Empfänger einer Bauleistung (Auftraggeber) die 15%-Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss (§§ 48 - 48d EStG). Behält jemand die Bauabzugsteuer nicht ein, haftet er für den unterlassenen Steuerabzug. Das gilt selbst dann, wenn er seine Verpflichtung, die Bauabzugsteuer einzubehalten, falsch beurteilt hat. Das Finanzamt kann sogar einen Haftungsbescheid erlassen, wenn der Geschäftspartner überhaupt keine Steuerschulden hat.
Die Bauabzugsteuer wird nicht erhoben, wenn
jemand nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet (dabei bleibt es auch, wenn daneben noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden; diese sind gesondert zu beurteilen),
die Bauleistungen den nichtunternehmerischen Bereich betreffen, z. B. bei Bauleistungen im Zusammenhang mit dem eigenen privaten Wohnraum,
der jeweilige Auftragnehmer (also der leistende Unternehmer) Bauleistungen an einen Leistungsempfänger erbringt, die voraussichtlich nicht mehr als
15.000 € im Jahr betragen, wenn es sich ausschließlich um Vermietungsumsätze handelt,
5.000 € in allen anderen Fällen betragen,
der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann.
Die beste Lösung = Freistellungsbescheinigung Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn der leistende Unternehmer über eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts verfügt. Die beste Lösung ist somit, wenn sich der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lässt; und zwar auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob die Verpflichtung besteht, die Bauabzugssteuer einzubehalten.
Am besten ist wie folgt vorzugehen: Der Auftraggeber lässt sich vor bzw. bei Auftragserteilung
die Freistellungsbescheinigung vorlegen und macht sich davon eine Kopie oder
der Auftragnehmer händigt dem Auftraggeber eine Kopie seiner gültigen Freistellungsbescheinigung aus.
Sollte sich die Freistellungsbescheinigung auf einen konkreten Auftrag beziehen, dann muss sich der Auftraggeber das Original aushändigen lassen.
Es ist wichtig, die Freistellungsbescheinigung zu kontrollieren! Folgende Angaben müssen in der Freistellungsbescheinigung enthalten sein:
Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers,
ein Dienstsiegel des Finanzamts,
eine Sicherheitsnummer und
die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
Sind diese Angaben vorhanden, darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Grundsätzlich ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, weitere Kontrollen durchzuführen, es sei denn, es drängen sich Zweifel an der Richtigkeit auf, weil die Kopie der Freistellungsbescheinigung teilweise schlecht lesbar oder unlesbar ist oder einige Angaben nicht plausibel erscheinen.
Wer selbst Bauleistungen ausführt, sollte beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Dieser Antrag ist formlos zu stellen. Sinnvoll ist es, eine allgemeine (zeitlich befristete) Freistellungsbescheinigung zu beantragen, wenn verschiedene Bauleistungen ausgeführt werden sollen, die jeweils nur einen zeitlich beschränkten Umfang haben oder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung zu beantragen, wenn es sich um eine längerfristige Bauleistung handelt, z. B. als Subunternehmer bei einem Großprojekt.
Ein Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, kann am Arbeitsort der Entleihfirma seine "erste Tätigkeitsstätte" haben. Dies ist der Fall, wenn der Leiharbeitnehmer der Entleihfirma dauerhaft zugeordnet ist. Eine dauerhafte Zuordnung zur Entleihfirma liegt vor, wenn sich aus den Gesamtumständen keine zeitliche Begrenzung des Einsatzes ergibt. Die bloße Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung an einen anderen Arbeitsort der Entleihfirma schließt eine dauerhafte Zuordnung nicht aus.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige befand sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen. Nach diesem Arbeitsvertrag sollte der Steuerpflichtige als überbetrieblicher Mitarbeiter bei Kunden des Zeitarbeitsunternehmens eingesetzt werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Kunden begründet werden sollte. Das Leiharbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen war nach den Vereinbarungen, die zwischen dem Entleiher und dem Verleiher geschlossen wurden, befristet. Der Kläger fuhr arbeitstäglich mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zum Entleiher. Das waren im Streitjahr 239 Tage mit einer einfachen Entfernung von 36 km. Der Steuerpflichtige rechnete seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen ab und machte für seine Fahrten von der Wohnung zu seinem Einsatzort beim Entleiher Werbungskosten in Höhe von 5.162,40 € geltend. Das Finanzamt ließ jedoch nur einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer zu.
Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers geltend machen, wenn eine dauerhafte Zuordnung zur Entleihfirma vorliegt. Die Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses schließt die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht aus. Ein allgemeiner Vorbehalt im Arbeitsvertrag, der eine jederzeitige Umsetzung oder Versetzung ermöglicht, steht einer dauerhaften Zuordnung nicht entgegen.
Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat. Der Leiharbeitnehmer war im vorliegenden Fall seinem Einsatzort dauerhaft zugeordnet, da es sich um einen Fall der Kettenabordnung handelte.
Hinweis: Gegen ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 32/20). Wenn man diesen Sachverhalt mit dem BFH-Urteil vom 16.2.2022 (X R 14/19) zur Bestimmung der ersten Betriebsstätte vergleicht, dürfen die Erfolgsaussichten der Revision eher gering sein.