Steuernews

Kindergeld: Kein Anspruch bei nebenberuflichem Studium

Wurde der erste Ausbildungsabschnitt mit einer Qualifikation abgeschlossen, dann schließt dies nicht aus, dass dieser Ausbildungsabschnitt mit weiteren Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden kann. Eine Kindergeldgewährung wegen eines Studiums des Kindes ist jedoch nicht mehr möglich, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung ein längerfristiges Dienstverhältnis aufnimmt, das deutlich mehr als 20 Wochenarbeitsstunden umfasst, sodass das Studium nur in den verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt werden kann.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre 1999 geborene Tochter, die im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abschloss. Anschließend nahm die Tochter eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf, die zunächst 40 Wochenstunden und dann (ab Dezember 2020) 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober 2020 begann die Tochter ein Studium der Rechtswissenschaften. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgewährung ab, da sie der Auffassung war, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen habe. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der Tochter kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können (nach Abschluss einer Erstausbildung) während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen. 

Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder ob es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst setzt eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Diesen hatte das Finanzgericht im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge zu Recht bejaht. Zudem muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. 

Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf „Diplom-Finanzwirtin“ Voraussetzung war. Konsequenz ist, dass sie allenfalls gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investierte, weil sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten. Aufgrund der erforderlichen Gesamtbetrachtung handelt es bei dem Studium um eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Es kommt somit entscheidend auf den Umfang der Erwerbstätigkeit an, der hier die Grenze von 20 Wochenstunden überschritten hat.

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Energiepreispauschale: Abzug bei Vorauszahlungen

Die Energiepreispauschale (EPP) wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt. Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten/Lebenspartner einen zusammengefassten Einkommensteuer- und/oder Vorauszahlungsbescheid. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt, erhalten auch beide Ehegatten/Lebenspartner im Rahmen der Zusammenveranlagung die EPP, wenn nicht bereits eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfolgte. Wenn nur ein Ehegatte/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt ist, wird diese auch bei der Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.

Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit erzielt, erhält die Energiepreispauschale, indem seine Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.9.2022 um die Energiepreispauschale gemindert werden. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 € wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 € gemindert. Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung erfolgt entweder durch eine Allgemeinverfügung oder durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid. Die obersten Finanzbehörden der Länder entscheiden über das Vorgehen jeweils in eigener Zuständigkeit.

Herabsetzung durch Vorauszahlungsbescheid: Es wird ein entsprechend geänderter Vorauszahlungsbescheid für den 10.9.2022 verschickt. Ab dem 10.12.2022 sind regelmäßig die bisher festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu entrichten.

Herabsetzung durch Allgemeinverfügung: Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben.

Das bedeutet: Gibt die oberste Finanzbehörde eines Landes eine Allgemeinverfügung heraus, wird kein geänderter Vorauszahlungsbescheid verschickt. Die Herabsetzung der Vorauszahlung erfolgt verwaltungsintern. Wurden bereits für den 10.9.2022 auf der Grundlage des „alten“ Vorauszahlungsbescheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.

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Erste Betriebsstätte: Entfernungspauschale

Nach der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 wird bei Arbeitnehmern die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber bestimmt. Entsprechend ist die erste Betriebsstätte eines Unternehmers zu bestimmen. Das heißt, dass (zum Zwecke der steuerlichen Gleichbehandlung mit einem Arbeitnehmer) bei einem Unternehmer, der im Wege eines Dienstvertrags beschäftigt ist und der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, als erste Betriebsstätte angesehen werden muss. Das ist in aller Regel der Betrieb des Auftraggebers.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war zunächst als Angestellter beim Abbruchunternehmen seines Vaters tätig. Seit 2010 führte er selbst Abbruch- und Reinigungsarbeiten als Ein-Mann-Betrieb auf dem Gelände seines (einzigen) Auftraggebers aus. Diesen Kunden hatte er von seinem Vater "übernommen". Neben eigenen Geräten setzte der Kläger Maschinen und Fahrzeuge seines Vaters ein. Die Fahrten zum Gelände seines Auftraggebers unternahm der Kläger von seiner Wohnung aus. Für diese Fahrten nutzte er zum Teil seinen im Betriebsvermögen befindlichen PKW. Im Übrigen erfolgten die Fahrten mit einem LKW seines Vaters. Das Finanzamt ging davon aus, dass sämtliche Fahrten mit dem Firmen-PKW des Klägers als Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte zu berücksichtigen seien. Eine Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen sei daher nicht möglich.

Der Kläger machte geltend, dass die ortsfeste betriebliche Einrichtung seines Auftraggebers zwar als seine Betriebsstätte eingestuft werden könne. Da er aber nicht über langfristige Verträge an seinen Auftraggeber gebunden gewesen sei, habe es am Merkmal der Dauerhaftigkeit gefehlt. Als maßgebende erste Betriebsstätte sei daher sein Firmensitz auf dem Gelände seines Vaters anzusehen, weil dieser seiner Wohnung näher gelegen sei.

Der BFH hat entschieden, dass ein Gewerbetreibender, der an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers fortdauernd tätig wird, dort eine Betriebsstätte begründet. Steht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Aufgabenerledigung an der ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers sowohl nach inhaltlichen als auch nach zeitlichen Kriterien eindeutig im Mittelpunkt der betrieblichen Arbeit, dann ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung seines Auftraggebers seine erste Betriebsstätte. Konsequenz ist, dass für die Fahrten mit dem Firmen-PKW zur ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers lediglich die Entfernungspauschale anzusetzen ist.

Dass der Kläger nur für ein Kalenderjahr tätig werden sollte, ist unbeachtlich, weil es bei einer Zuordnung für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses nicht auf den zeitlichen Umfang ankommt (§ 9 Abs. 4 Satz 3 Alternative 2 EStG). Somit kommt es auch nicht darauf an, ob bei mehreren Betriebsstätten die erste Betriebsstätte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen ist. Das Finanzgericht ist nämlich davon ausgegangen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Aufgabenerledigung an der ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Auftraggebers sowohl nach inhaltlichen als auch nach zeitlichen Kriterien eindeutig den Mittelpunkt der betrieblichen Arbeit des Klägers dargestellt habe.

Konsequenz: Freiberufler/Unternehmer dürfen bei der Nutzung eines Firmenwagens für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte nur die Entfernungspauschale geltend machen. Der Gewinn muss um die nicht abziehbaren Aufwendungen erhöht werden. Hat der Unternehmer mehrere Betriebsstätten, muss also immer geprüft werden, welche Betriebsstätte als erste Betriebsstätte zu behandeln ist, bei der nur die Entfernungspausschale anzusetzen ist.

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Zuschüsse in Form von Essenmarken

Der geldwerte Vorteil durch Mahlzeiten, die der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, ist als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu erfassen (bei kostenlosen Mahlzeiten anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat). Die Mahlzeit ist mit dem Sachbezugswert anzusetzen, wenn der Arbeitgeber Barzuschüsse in Form von Essensmarken, z. B. Essensgutscheinen oder Restaurantschecks ausgibt, die von einer Gaststätte oder einer vergleichbaren Einrichtung bei der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden.

Der Ansatz mit dem Sachbezugswert setzt voraus, dass

  • der Arbeitnehmer tatsächlich eine Mahlzeit erhält. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind,
  • für jede Mahlzeit nur eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird und
  • der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit (2022: 3,57 €) um nicht mehr als 3,10 € übersteigt.

Diese Regelung gilt auch, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen, weil ein drittes Unternehmen zwischengeschaltet ist, das die Essensmarke ausgibt. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass ein Arbeitnehmer, der krank ist, sich in Urlaub oder auf einer Dienstreise befindet oder eine Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit ausübt, an Tagen seiner Abwesenheit keine Essensmarke erhält. Die Tage der Abwesenheit müssen aufgezeichnet werden. Der Arbeitgeber muss die Essensmarke für die Tage der Abwesenheit vom Arbeitnehmer zurückfordern. Er kann allerdings auch auf die Rückforderung der Essensmarke verzichten, wenn er die im Folgemonat auszugebenden Essensmarke um die Zahl der Abwesenheitstage des Vormonats kürzt.

Es ist nicht erforderlich, die Abwesenheitstage von Arbeitnehmern festzustellen, die pro Monat nicht mehr als 15 Essensmarken erhalten und im Kalenderjahr an nicht mehr als 3 Arbeitstagen je Kalendermonat Dienstreisen ausführen. Erhält der Arbeitgeber von der Annahmestelle eine Abrechnung, aus der sich ergibt, wie viele Essensmarken mit welchem Verrechnungswert eingelöst worden sind, ist es nicht erforderlich, dass die Essensmarken zurückgegeben werden. Das gilt auch, wenn ein drittes Unternehmen zur Ausgabe der Essensmarken zwischengeschaltet wird.

Praxis-Beispiel (Wert der Essensmarke entspricht dem Essenspreis):
Ein Unternehmer gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 3,60 €. Die Mahlzeit kostet 3,60 €. Der Unternehmer rechnet wie folgt:

Preis der Mahlzeit 3,60 €
abzüglich Wert der Essensmarke 3,60 €
= Zuzahlung des Arbeitnehmers 0,00 €
= Sachbezugswert einer Mahlzeit in 2022 3,57 €

Praxis-Beispiel: (Wert der Essensmarke liegt um weniger als 3,10 € über Sachbezugswert)
Ein Unternehmer gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 5,50 €. Der Arbeitnehmer hat keine Zuzahlung zu leisten. Der Wert der Essensmarke liegt deutlich über dem Sachbezugswert. Der Unternehmer rechnet wie folgt:

Preis der Mahlzeit = Wert der Essensmarke = 5,50 €
abzüglich Sachbezugswert 3,57 €
= übersteigender Betrag 1,93 €

Ergebnis: Anzusetzen ist der Sachbezugswert von 3,57 €, weil der Verrechnungswert der Essensmarke den Sachbezugswert von 3,57 € um weniger als 3,10 € übersteigt. In diesen Fällen ist der Sachbezugswert und nicht der Verrechnungswert der Essensmarke anzusetzen

Praxis-Beispiel (Wert der Essensmarke liegt um mehr als 3,10 € über dem Sachbezugswert
Ein Unternehmer gibt seinem Arbeitnehmer je Arbeitstag eine Essensmarke im Wert von 7,50 €. Der Arbeitnehmer hat keine Zuzahlung zu leisten. Der Wert der Essensmarke liegt somit um mehr als 3,10 € über dem Sachbezugswert. Ergebnis: Anzusetzen ist der Wert der Essensmarke von 7,50 €.

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Investitionsabzugsbetrag: Auflösung

Ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag muss später wieder aufgelöst werden. Wurde ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt und werden die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs der Anschaffung oder Herstellung zu erhöhen, und zwar

  • um bis zu 50% der jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • höchstens jedoch in Höhe der insgesamt geltend gemachten Abzugsbeträge.

Das gilt jedoch nur, wenn und soweit die Investitionsabzugsbeträge bisher noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden. Entsprechendes gilt für nachträglich anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen
Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche Investitionsabzugsbeträge verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht. Er entscheidet, ob und in welchem Umfang die getätigten Investitionen den Investitionsabzugsbeträgen, die er vorher in Anspruch genommen hat, zugeordnet werden. Auch Teilhinzurechnungen sind möglich.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nur in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. Diese Einschränkung gilt erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2020 enden (§ 7g Absatz 2 Satz 2 EStG).

Diese Regelung betrifft ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat, in Anspruch genommenen wurden, z. B. im Rahmen eines Änderungsantrags. Dadurch wird sichergestellt, dass geltend gemachte Abzugsbeträge bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung weiterhin für begünstigte Wirtschaftsgüter (unabhängig vom Investitionszeitpunkt) verwendet werden können. 

Fazit: Es können beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung zulässigerweise nachträglich beanspruchte Investitionsabzugsbeträge nur für Investitionen verwendet werden, die zeitlich nach der Inanspruchnahme erfolgen. Somit scheidet die nachträgliche Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach Ablauf der Investitionsfrist aus.

Praxis-Beispiel:
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für das Wirtschaftsjahr 2021 (Steuerfestsetzung in 2022) nimmt der Steuerpflichtige am 24.5.2023 zulässigerweise für 2021 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch, den er für eine in 2022 durchgeführte Investition verwenden möchte. Der nachträglich zulässigerweise in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag für die in 2022 durchgeführte Investition ist nicht zulässig, da das betreffende Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages am 24.5.2023 bereits angeschafft war. Der am 24.5.2023 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag kann nur für begünstigte Investitionen verwendet werden, die zwischen dem 25.5.2023 und dem 31.12.2024 (Ende der dreijährigen Investitionsfrist) erfolgen.

Wird die erstmalige Steuerfestsetzung oder erstmalige gesonderte Feststellung fristgerecht angefochten, die Investitionsabzugsbeträge aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist tatsächlich geltend gemacht (z. B. bei einem Einspruch gegen eine Steuerschätzung, Abgabe der Steuererklärung mit beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen erst nach der Monatsfrist), sind auch Wirtschaftsgüter begünstigt, die bereits angeschafft wurden.

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Funktionsverlagerungs-Verordnung (FVerlV)

Bei international tätigen Unternehmen kommt es immer wieder zum Streit mit dem Finanzamt, wenn zwischen den Betriebsstätten über Grenzen hinweg Leistungen abgerechnet werden. Mit den „Verrechnungspreisen“ die grenzüberschreitend berechnet werden, haben Unternehmen die Möglichkeit Gewinne zu verlagern. Nach § 1 Abs. 6 des Außensteuergesetzes (AStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Einzelheiten zur einheitlichen Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes u.a. bei der Ermittlung der Verrechnungspreise geregelt werden.

Das BMF hat nunmehr den Entwurf der „Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen“ veröffentlicht. Die Verordnung tritt jedoch erst in Kraft, wenn der Bundesrat zugestimmt hat.

Die Regelung zum Fremdvergleichsgrundsatz ist an die aktuellen OECD-Verrechnungspreisleitlinien angepasst und neu strukturiert worden. In diesem Zusammenhang wurden die Bestimmungen zur Funktionsverlagerung konkretisiert. Regelungen zum Transferpaket aus der bisherigen Funktionsverlagerungsregelung werden nun im Gesetz definiert. Dadurch verweisen die entsprechenden Regelungen derzeit nicht mehr auf die aktuelle Fassung des Gesetzes und wurden dort durch die Aufnahme ins Gesetz obsolet.

Diese Ermächtigung zur Rechtsverordnung wird neben Fällen der Gewinnabgrenzung von Betriebsstätten weiterhin nur für die Fälle der Funktionsverlagerung ausgeschöpft, um für Rechtssicherheit und Klarheit in diesem Bereich zu sorgen. Durch die Rechtsverordnung soll, noch konkreter als im Gesetz, sichergestellt werden, dass von Steuerpflichtigen und Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen gefunden werden. Die Besteuerungsrechte Deutschlands sollen im Sinne der Gleichheit der Besteuerung angemessen wahrgenommen werden. Die überarbeitete Verordnung geht dabei nicht über die bisherige Regelung hinaus, sondern ordnet die Regelungen in Abgrenzung zum Gesetz neu.

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