Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation können betrieblich veranlasst und somit als Betriebsausgaben abziehbar sein (z. B. Aufwendungen für die Wiederaufforstung von Wäldern durch die Stilllegung von Emissionsminderungsgutschriften). Die Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn sie mit der betrieblichen Zielsetzung getragen werden,
den eigenen unternehmerischen CO2-Fußabdruck zu egalisieren und
dies auch werbewirksam in der Öffentlichkeit darzustellen.
Dabei ist unerheblich, ob das Engagement für den Klimaschutz (auch) aus privater Überzeugung heraus unterstützt wird. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, bei den Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen den Betriebsausgabenabzug zuzulassen, weil eine private Mitveranlassung regelmäßig durch den betrieblichen Kontext überlagert und verdrängt wird. Anders ist es jedoch, wenn die Aufwendungen nicht an betriebliche Emissionen geknüpft wären, sondern beispielsweise an den privaten Energieverbrauch der steuerpflichtigen Person.
Ein Abzugsverbot könnte in Betracht kommen, wenn es sich um einen unangemessenen Repräsentationsaufwand handelt, der die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen in nicht unbeachtlicher Weise berührt. Allerding dürfte diese Situation kaum vorstellbar sein.
Es wird sich regelmäßig auch nicht um nicht abziehbare Geschenke handeln, weil die Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen getätigt werden, um im Gegenzug eine ausgeglichene CO2-Bilanz des Unternehmens vorweisen zu können. Hierzu werden Maßnahmen in der Erwartung finanziert, durch sie die eigenen klimaschädlichen Emissionen zu neutralisieren. Nachweisen lässt sich dieses Engagement durch den Erwerb entsprechender Zertifikate. Dadurch kann die steuerpflichtige Person belegen, dass sie zum Beispiel Aufforstungen finanziert hat, die es ohne ihr Engagement nicht gegeben hätte. Durch das Aufforsten der Wälder werden die eigenen klimaschädlichen Emissionen aus dem Betrieb der steuerpflichtigen Person anderenorts egalisiert. Die steuerpflichtige Person handelt damit in Erwartung einer Gegenleistung, die sie auch erhält.
Es handelt sich auch nicht um Sponsoring, wenn die Leistung (Geld) in Erwartung auf eine konkrete Gegenleistung (Klimaneutralität) erbracht wird (Leistungsaustausch), da dieser Vorgang nicht den Charakter eines Sponsoringvertrages, sondern den eines üblichen Werkvertrags hat.
Ein Wechsel von der 1%-Methode zum Fahrtenbuch ist regelmäßig nur zum Jahreswechsel möglich. Ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wendet die Finanzverwaltung automatisch die 1%-Methode an. Es ist aufwendig, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Unternehmer/ Freiberufler sollten diesen Aufwand deshalb auch nur dann betreiben, wenn ihnen das Fahrtenbuch finanzielle Vorteile bringt. Ein Fahrtenbuch ist in der Regel dann vorteilhafter, wenn der Umfang der Privatfahrten niedrig ist.
Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Eintragungen vollständig und richtig sind. Das Finanzamt darf allerdings auch nicht zu pingelig sein. Daher hat auch der BFH geurteilt: kleinere Fehler sind unschädlich.
Diese Anforderungen sollte das Fahrtenbuch erfüllen:
Das Fahrtenbuch muss zeitnah erstellt werden (ein nachträglich erstelltes Fahrtenbuch ist steuerlich nicht anzuerkennen).
Es muss in geschlossener Form geführt werden (lose Blätter reichen nicht, es muss geheftet in Buchform vorliegen).
Jede betriebliche Fahrt ist einzeln zu erfassen.
Der Kilometerstand ist bei Beginn und Ende der jeweiligen Fahrt anzugeben (für bestimme Branchen gibt es Erleichterungen).
Teilabschnitte dürfen zu einer Eintragung verbunden werden. Die einzelnen Kunden und Geschäftspartner sind in der Reihenfolge festzuhalten, in der sie aufgesucht worden sind.
Wird eine berufliche Fahrt durch eine Privatfahrt unterbrochen, z. B. am Ende eines Teilabschnitts, ist der Gesamtkilometerstand jeweils zu Beginn und am Ende der Unterbrechung auszuweisen.
Die Aufzeichnungen müssen in hinreichendem Maße vollständig und richtig sein, sodass sie mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können.
Ist das Fahrtenbuch im Wesentlichen materiell richtig, dann ist es auch ordnungsgemäß, wenn formelle Unregelmäßigkeiten vorhanden sind.
Ein einzelner Fehleintrag bzw. wenige Fehleintragungen ohne größere Auswirkungen sind ohne Bedeutung. Das ist z. B. der Fall, wenn die Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnung nicht exakt übereinstimmen (erfahrungsgemäß sind Werkstattangaben oft ungenau) oder wenn die Kilometerangaben nicht mit den Daten eines Routenplaners übereinstimmen, weil niemand verpflichtet ist, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen oder wenn eine einzelne Fahrt nicht ins Fahrtenbuch eingetragen wurde, für die jedoch eine Tankquittung vorhanden ist.
Die Finanzverwaltung darf keine Forderungen aufstellen, die in der Praxis nicht umsetzbar sind. Wenn jemand aus privaten Gründen eine andere (längere) Strecke gewählt hat, um den Zielpunkt der auswärtigen Tätigkeit zu erreichen, dann sind die privat veranlassten Mehr-Kilometer auszuweisen. Aber hierbei gibt es in der Regel keinen Anfangs- und auch keinen Endpunkt, der mit einem Kilometerstand definiert werden könnte. Es ist einzig und allein feststellbar, um wieviel Kilometer die Umwegfahrt länger ist, als die kürzeste bzw. schnellste Strecke. Das heißt, der Unternehmer fährt einen Umweg, dessen Beginn und Ende nicht spezifiziert werden kann. Somit sind nur die Mehrkilometer als Privatfahren zu erfassen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Unternehmer die Strecke zum Zielort der auswärtigen Tätigkeit an einem Punkt verlässt und später wieder an dieselbe Stelle zurückkehrt, um die betriebliche Fahrt fortzusetzen. Dann ist die private Fahrt kilometermäßig abgrenzbar.
Hinweis: Jeder, der ein Fahrtenbuch führt, weiß wie schnell – trotz größter Sorgfalt – Fehler unterlaufen können. Bei kleinen Fehlern muss das Finanzamt großzügig sein, d.h., das Fahrtenbuch ist auch bei geringfügigen Mängeln anzuerkennen. Außerdem darf die Finanzverwaltung nur etwas verlangen, was tatsächlich möglich ist. Fährt der Unternehmer nicht zu dem Punkt zurück, an dem er die berufliche Strecke verlassen hat, kann der Umweg nur kilometermäßig, nicht aber mit Anfangs- und Endkilometer angegeben werden. Es besteht dann kein Anlass, das Fahrtenbuch zu verwerfen. Ein elektronisches Fahrtenbuch kann sinnvoll sein, weil alle Strecken automatisch festgehalten werden. Es sind dann nur noch die übrigen Angaben zu ergänzen.
Nutzt der Unternehmer ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, wird er das Fahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb aufladen, sondern auch an einer Steckdose/Ladevorrichtung, die zu seiner Wohnung gehört. Der Unternehmer kann den betriebliche Nutzungsanteil der ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mithilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachweisen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.
Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils reicht es aus, wenn der Unternehmer den Verbrauch für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten aufzeichnet. Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil auch mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Zur Unterscheidung der anzuwendenden Pauschale ist anstelle jeder zusätzlichen Lademöglichkeit an einer ortsfesten Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers auf die zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten abzustellen.
Vereinfachungsregelung: Unternehmer können die Pauschalen, die für Arbeitnehmer für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens gelten, ansetzen. Statt eines Einzelnachweises können somit zur Vereinfachung der Ermittlung der Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die folgenden pauschalen Werte beansprucht werden:
wenn EINE zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht
für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich und für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich
wenn KEINE zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht
für Elektrofahrzeuge 70 € monatlich für Hybridelektrofahrzeuge 35 € monatlich
Als zusätzliche Lademöglichkeit gilt jeder geeignete Stromanschluss an einer Betriebsstätte des Unternehmers. Ohne zusätzliche Lademöglichkeit in einer Betriebsstätte des Unternehmers sind die höheren Pauschalen anwendbar. Damit sind sämtliche Kosten des Unternehmers für den Ladestrom abgegolten. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die maßgebende Pauschale, kann der Unternehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben erfassen (Buchung: Laufende Kfz-Betriebskosten an Privateinlagen).
Unternehmer, die ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen nutzen, ermitteln ihre Kfz-Kosten ebenso wie bei einem Kfz mit Verbrennungsmotor. Die Abschreibung sowie die Kosten für Versicherung, Wartung, Reparaturen usw. lassen sich anhand der ausgestellten Rechnungen ermitteln. Die Ermittlung der Stromkosten ist allerdings schwieriger. Der Unternehmer, der ein Kfz mit Verbrennungsmotor nutzt, fährt zur Tankstelle und erhält eine Tankquittung. Damit kann er den Verbrauch problemlos nachweisen.
Vorgehen bei fremden und eigenen Ladestationen: Ein reines Elektroauto muss immer wieder an die Ladestation bzw. Steckdose. Soweit der Unternehmer das Elektrofahrzeug unterwegs bei einem fremden Dritten aufladen lässt, kann er die Kosten, die ihm dafür in Rechnung gestellt werden, als "laufende Kfz-Betriebskosten" erfassen. Im Regelfall wird das Elektroauto jedoch nach der Rückkehr in die private Wohnung dort auch aufgeladen, z. B. in einer privaten Garage. Somit stellt sich die Frage, wie der Anteil der Stromkosten zu ermitteln ist, der für das Aufladen des Elektroautos verbraucht wird.
Folgende Varianten sind denkbar:
Der Stromverbrauch lässt sich anhand der technischen Daten und der zurückgelegten Kilometerleistung rechnerisch ermitteln.
Nach der Anschaffung des Elektrofahrzeugs steigt der Stromverbrauch. Die gegenüber dem bisherigen Verbrauch gestiegenen Kosten werden dem Elektroauto zugeordnet. Nachteil: Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob sich nicht ggf. ein verändertes Verbraucherverhalten auf den Stromverbrauch ausgewirkt hat.
Die beste Lösung ist, wenn der Unternehmer an der Steckdose in der Garage eine Aufladestation anbringen lässt, die allein für das Aufladen des Fahrzeugs genutzt wird. Sinnvoll ist, wenn hier ein Stromzähler installiert wird (dieser Stromzähler ist wiederum als Betriebsausgabe abziehbar).
Stellt das Energieunternehmen eine einheitliche Rechnung für den gesamten Stromverbrauch aus, muss eine Aufteilung erfolgen. Zahlt der Unternehmer die Rechnung von seinem Privatkonto, bucht er die Kosten, die auf das Elektroauto entfallen, als Privateinlage.
Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen einer GmbH (oder UG-haftungsbeschränkt), dann kann der Gesellschafter sich die Ausgaben für den Stromverbrauch von der GmbH erstatten lassen. Die Übernahme der Stromkosten für den Firmenwagen des Arbeitnehmers ist steuerfrei. Wenn die Stromrechnung an den Gesellschafter adressiert ist, kann die GmbH nicht als Leistungsempfänger behandelt werden, sodass ein Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen ist.
Bei der Vermietung von Wohnungen sind gemäß § 21 Abs. 2 EStG drei Varianten zu unterscheiden, die Auswirkungen auf die Höhe des Werbungskostenabzugs haben. Die tatsächliche Miete beträgt
weniger als 50% der ortsüblichen Miete: Es darf nur der Teil der Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, der der reduzierten Miete entspricht.
mindestens 66% der ortsüblichen Miete: Die Vermietung der Wohnung gilt als voll entgeltlich, sodass die Werbungskosten voll abziehbar sind.
50% und mehr, jedoch weniger als 66% der ortsüblichen Miete: Seit 2021 ist zu prüfen, ob auf Dauer ein Totalüberschuss (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) anzunehmen ist. Ist dies der Fall, sind die Werbungskosten von Anfang an uneingeschränkt abziehbar. Ist dies nicht der Fall, können die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden.
Konsequenz: Vergleichsmaßstab ist das Verhältnis zwischen der ortsüblichen Miete und der tatsächlichen Miete. Entscheidend ist somit, welche Miete als ortsübliche Miete zugrunde zu legen ist. Der BFH hat entschieden, dass die ortsübliche Miete vorrangig mithilfe des Mietspiegels zu ermitteln ist (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20). Eine im selben Haus liegende, fremdvermietete Wohnung ist kein vorrangiger Maßstab für die Ortsüblichkeit. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, darf die ortsübliche Marktmiete z. B. mithilfe eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen ermittelt werden, wobei jeder dieser Ermittlungswege grundsätzlich gleichrangig ist.
Die Ableitung der ortsüblichen Miete aus dem örtlichen Mietspiegel entspricht dem Gesetzeszweck. Der örtliche Mietspiegel gehört zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete auf der Grundlage eines breiten Spektrums ermöglicht. Es widerspricht der gesetzlichen Regelung, wenn bei einer Miete, die innerhalb der Spanne des Mietspiegels liegt, im Einzelfall ermittelt werden müsste, ob nicht ein anderer Wert innerhalb der Spanne der angemessenere wäre. Ein Mietspiegel trägt mit seiner Mietpreisspanne der Tatsache Rechnung, dass für vergleichbare Wohnungen örtlich eine gewisse Bandbreite von Mieten typisch ist. Die Schwankungsbreite im Mietspiegel stellt sicher, dass jeder Mietzins in der ortsüblichen Marktmiete berücksichtigt ist.
Die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zuzüglich der nach der Betriebskosten-Verordnung umlagefähigen Kosten festzustellen. Danach ist die Entgeltlichkeitsquote und damit die Höhe des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu ermitteln.
Hinweis: Es empfiehlt sich, die tatsächliche Miete so zu vereinbaren, dass der volle Werbungskostenabzug sichergestellt ist. Die Berechnung des Grenzwerts sollte nicht zu knapp ausfallen, um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten sollen abgemildert werden. Die Bundesregierung hat nunmehr ein weiteres Entlastungspaket in Aussicht gestellt, mit dem umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung und soziale Unterstützung auf den Weg gebracht werden sollen. Es umfasst kurzfristige Hilfen, Reformen bei Wohngeld und Bürgergeld sowie steuerliche Maßnahmen und strukturelle Veränderungen, um die Entwicklung bei den Energiepreisen zu dämpfen. Unter anderem handelt es sich um folgende Punkte:
Häusliches Arbeitszimmer: Die bisher befristete Regelung werden verlängert und verbessert.
Midi-Job: Schon bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 1.10.2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 € auf 1.600 € angehoben wird. Diese Höchstgrenze soll nunmehr ab dem 1.1.2023 auf monatlich 2.000 € angehoben werden. Dadurch werden die Arbeitnehmer entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge für ihre Sozialversicherung zahlen. Die Anhebung der Grenze auf 2.000 € für Arbeitnehmer mit geringem monatlichem Einkommen bringt also eine Entlastung bei den Beiträgen zur Sozialversicherung (Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung).
Verlängerung Kurzarbeitergeld: Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30.9.2022 hinaus verlängert. Damit wird Sicherheit für Unternehmen und Beschäftigte geschaffen.
Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7% wird verlängert, um die Gastronomiebranche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.
Steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlungen bis zu 3.000 €: Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmern einen Betrag von bis zu 3.000 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können. Der Arbeitgeber soll allerdings nicht verpflichtet werden, derartige Sonderzahlungen zu leisten.
Unternehmenshilfen: Es wird ein Programm für energieintensive Unternehmen aufgelegt, die die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können. Außerdem sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen unterstützt werden. Die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen werden bis zum 31.12.2022 verlängert (momentane Laufzeit des beihilferechtlichen Rahmens der Europäischen Kommission). Konkrete Daten liegen zurzeit noch nicht vor.
Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können.
Praxis-Beispiel: Der Kläger war als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als "Sportler" erfasste er die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen, von denen er die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit in Abzug brachte. Die ihm von der Stiftung Deutsche Sporthilfe gewährten Leistungen (Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen) sah er hingegen als sonstige Einkünfte an, denen er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte. Das Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als Einnahmen des Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Auch die Leistungen der Sportförderung sind durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden. Eine sportliche Betätigung ist im Ausgangspunkt zwar nicht dem einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie steht aber im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen. Die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substantieller Ausrüster- und Sponsorenverträge bedingen sich wechselseitig.
Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesem Gewerbebetrieb sind auch die Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Sie weisen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen sind nämlich im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen. Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt worden sind, kommt ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.