Steuernews

Steuerfreie Sachleistungen an Arbeitnehmer

Das BMF hat die Lohnsteuer-Richtlinien überarbeitet. Die Lohnsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung, die sicherstellen sollen, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten auch Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung. Mit den Lohnsteuerrichtlinien bindet sich die Finanzverwaltung selbst und entfaltet damit eine erhebliche Außenwirkung im Besteuerungsverfahren.

Unter anderem werden die Sachleistungen definiert, die als Aufmerksamkeiten nicht der Lohnsteuer unterliegen. Sachleistungen des Arbeitgebers gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn, wenn sie 

  • im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und
  • zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen.

Aufmerksamkeiten sind danach Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.

Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn und sind damit lohnsteuerfrei. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € (pro Person und Anlass) nicht überschreitet.

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Pauschal versteuerte Sachzuwendungen

Das BMF hat die Lohnsteuer-Richtlinien überarbeitet. Die Lohnsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung, die sicherstellen sollen, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach gleichen Maßstäben urteilen, z. B. bei Sachzuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lässt. Zuwendungen, die im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, wendet er seinem Arbeitnehmer nicht für dessen individuellen Arbeitseinsatz zu. Steuerfrei sind z. B. 

  • Sachprämien zur Kundenbindung, die ein Unternehmen für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen gewährt, soweit es sich um ein Verfahren handelt, das jedem zugänglich ist, bis maximal 1.080 € (§ 3 Nr. 38 EStG),
  • Zuwendungen, die der Unternehmer in seinem überwiegenden betrieblichen Interesse als Arbeitgeber zuwendet, wie z. B. eine Betriebsveranstaltung, soweit der Wert pro Arbeitnehmer 110 € nicht überschreitet,
  • die private Telefon- und Internetnutzung.

Für pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer gibt es eine Reihe unterschiedlicher Regelungen, die neben der pauschalen Besteuerung mit 30% gemäß § 37b Abs. 2 EStG anzuwenden sind. Folgende Sachzuwendungen sind getrennt zu erfassen:

  • die Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten (§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und Satz 5 EStG),
  • Sachbezüge, die mit den amtlichen bzw. gesetzlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, z. B. Unterkunft und Verpflegung (§ 8 Abs. 2 Sätze 6 und 7 EStG),
  • Sachbezüge an Arbeitnehmer, die nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei bleiben, weil die monatliche Freigrenze von 50 € (vor 2022: 44 €) nicht überschritten wird,
  • Zuwendungen bis 1.080 €, die unter die Rabattregelung des § 8 Abs. 3 EStG fallen,
  • arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb mit 25%,
  • Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung mit 25%,
  • Erholungsbeihilfen bis 156 € für den Arbeitnehmer, bis 104 € für den Ehegatten und bis 52 € je Kind mit 25%,
  • der doppelte Betrag der Verpflegungspauschalen bei der Erstattung von Reisekosten mit 25%, 
  • die Zuwendung eines Computers bzw. die Erstattung der Internetkosten ebenfalls mit 25%,
  • Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet ebenfalls mit 25%; das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung zahlt,
  • mit 25% für ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist und das der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet,
  • die Erstattung der Entfernungspauschale pauschal mit 15%.

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Steuertermine Juli 2022

Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabetermine sind zu beachten.

Für den Monat Juni 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung


11.07.2022
10.08.2022

Zusammenfassende Meldung   25.07.2022
Sozialversicherung 27.07.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 11.07.2022

 

Für den Monat Juli 2022:

Art der Abgabe Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • monatliche Abgabe
  • Abgabe mit Dauerfristverlängerung

10.08.2022
12.09.2022
Zusammenfassende Meldung 25.08.2022
Sozialversicherung 29.08.2022
Lohnsteuer-Anmeldung 10.08.2022

 

 

Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.

Die Zahlung ist fristgerecht, wenn

  • bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
  • bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
  • dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.

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Freie Unterkunft als Sachbezug

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Unterkunft zur Verfügung, handelt es sich um einen Sachbezug, der mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen ist. Beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft (Belegung mit zwei Beschäftigten) ist die Höhe des Sachbezugs entsprechend der SvEV zu mindern. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte den Sachbezug für eine Unterkunft, die für die Belegung mit zwei Beschäftigten geeignet ist, aber nur von einer Person genutzt wurde, mit dem geringeren Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt. Da die Unterkunft nur von einer Person genutzt wurde, akzeptierte das Finanzamt den Ansatz des geringeren Sachbezugswerts nicht.

Der BFH hat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe keine Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Konsequenz ist, dass der Wert des Sachbezugs nicht zu mindern ist, wenn die zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht mit zwei Beschäftigten belegt ist, sondern nur von einer Person genutzt wird.

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Knock-out-Zertifikate: Keine Termingeschäfte

Verluste aus Termingeschäften unterliegen grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG). Das heißt sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus eben solchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Aus Sicht des Gesetzgebers ist es gerechtfertigt, für besonders riskante Geschäfte derartige Beschränkungen vorzusehen. Aber! Ein Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von „Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten“ ist steuerlich voll abziehbar, weil diese Knock-out-Produkte nicht unter das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte fallen.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH hatte von einer Bank ausgegebene „Unlimited Turbo Bull-Zertifikate“ erworben. Als sogenannte Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der GmbH erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen.

Der Bundesfinanzhof hat anders entschieden. Das Ausgleichs- und Abzugsverbot (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) hängt entscheidend davon ab, ob ein Termingeschäft vorliegt. Ein Termingeschäft ist von einem sogenannten Kassageschäft abzugrenzen, bei dem der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen ist. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handelt es sich aber nach Auffassung des BFH um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen werden. Ein Termingeschäft liegt nicht vor, weil es an dem typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts gefehlt habe.

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Bürgerliche Kleidung: Kein Betriebsausgabenabzug

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese Kleidung ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

Wichtig! Soweit der BFH in älteren Entscheidungen auch bürgerliche Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit auch privat genutzt werden konnte, als typische Berufskleidung angesehen hat, wie z. B. den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters, den schwarzen Anzug und die schwarze Hose eines Oberkellners, den schwarzen Anzug eines katholischen Geistlichen oder die schwarze Hose eines Kellners, sieht der BFH diese Rechtsprechung nunmehr als überholt an.

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