Für ein minderjähriges Kind besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile hat. Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, kommt es auf Folgendes an:
Das Kind muss seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile beibehalten.
Das ist nur der Fall, wenn in dieser Wohnung geeignete Räume für das Kind zum dauerhaften Wohnen zur Verfügung stehen.
Entscheidend ist, dass das Kind diese objektiv jederzeit nutzen kann und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch tatsächlich nutzt.
Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten tatsächlich nutzt.
Praxis-Beispiel: Die Familie lebte mit ihren beiden Kindern zunächst in Deutschland. Die Kinder besuchten Kindergarten und Grundschule in Deutschland. Damit die Kinder die arabische Sprache lernten, sollten sie bei ihren Großeltern im Ausland leben und dort zur Schule gehen. Anfang September 2015 reisten die Kinder in Begleitung der Mutter aus Deutschland aus. Mutter und Kinder hielten sich in diesem Zeitraum größtenteils im Ausland auf, unterbrochen nur durch kurze Aufenthalte in Deutschland.
Der Kläger gab in 2015 die bisher mit der Familie bewohnte Wohnung auf und verzog in eine nur etwa 200 Meter entfernte Wohnung. Im Juni 2017 kehrten die Kinder nach Deutschland zurück und nahmen den Schulbesuch wieder auf. Die Familie zog in 2017 in eine wiederum in unmittelbarer Nähe befindliche Wohnung ein. Am 26.01.2016 beantragte der Kläger Kindergeld, wobei er als Adresse der Kinder die Anschrift der Großeltern im Ausland angab. Die Familienkasse hat einen inländischen Wohnsitz der Kinder des Klägers verneint und lehnte deshalb die Kindergeldanträge ab.
Der BFH hat entschieden, dass die Feststellungen des Finanzgerichts nicht ausreichen, um abschließend beurteilen zu können, ob die Kinder des Klägers ihren Wohnsitz im Inland aufgegeben oder beibehalten haben.
Das Finanzgericht hätte klären müssen, ob bzw. wann die Kinder in der vom Kläger bezogenen Zwischenwohnung einen Wohnsitz begründet haben und ob in der Wohnung auch für die Kinder zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung standen. Ebenso wurde nicht festgestellt, wie diese Wohnung aufgeteilt und ausgestattet war und wie sich die Wohnverhältnisse bis zur Ausreise der Kinder und während des Inlandsaufenthalts der Kinder darstellten. Falls die Kinder in der Zwischenwohnung keinen Wohnsitz begründet haben, würde es an einem inländischen Wohnsitz fehlen. Das Finanzgericht hat die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Davon hängt die Gewährung des Kindergeldes ab.
Bei den Eckpunkten des geplanten Inflationsausgleichsgesetzes handelt es sich im Einzelnen um Folgende Maßnahmen:
Einkommensteuertarif (§ 32a EStG)
Anhebung des Grundfreibetrags 2023 von 10.347 Euro auf 10.632 Euro
Anhebung des Grundfreibetrags 2024 von 10.632 Euro auf 10.932 Euro
Rechtsverschiebung des Tarifs (Kalte Progression)
Bisher
Eingangssteuersatz von 10.348 Euro bis 14.926 Euro
Progressionsphase von 14.927 Euro bis 58.596 Euro
Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 58.597 Euro
„Reichensteuer“ (45 Prozent) ab 277.826 Euro
2023
Eingangssteuersatz von 10.633 Euro bis 15.786 Euro
Progressionsphase von 15.787 Euro bis 61.971 Euro
Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 61.972 Euro
„Reichensteuer“ (45 Prozent) ab 277.826 Euro
2024
Eingangssteuersatz von 10.933 Euro bis 16.179 Euro
Progressionsphase von 16.180 Euro bis 63.514 Euro
Spitzensteuersatz (42 Prozent) ab 63.515 Euro
„Reichensteuer“ (45 Prozent) ab 277.826 Euro
Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG)
Rückwirkende Anhebung ab 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro
Anhebung 2023 von 2.810 Euro auf 2.880 Euro
Anhebung 2024 von 2.880 Euro auf 2.994 Euro
Kindergeld (§ 66 EStG)
Bisher
für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 219 Euro
für das dritte Kind 225 Euro und
für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro
Ab 1. Januar 2023
Erhöhung für das erste und zweite Kind um 8 Euro und
für das dritte Kind um 2 Euro monatlich 225 Euro und
für das vierte und jedes weitere Kind weiterhin 250 Euro
Ab 1. Januar 2024
Erhöhung für das erste, zweite Kind und dritte Kind um 6 Euro monatlich, sodass das Kindergeld monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233 Euro beträgt
für das vierte und jedes weitere Kind weiterhin 250 Euro
Unterhaltshöchstbetrag (§33a EStG)
ab 2022 erfolgt ein dynamischer Verweis auf den jeweils geltenden Grundfreibetrag; d.h. der Unterhaltshöchstbetrag entspricht der Höhe des Grundfreibetrags
Ein Auftraggeber ist verpflichtet, die 15%-ige Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Unternehmer im diesem Sinne ist, wer mit Wiederholungsabsicht Umsätze ausführt. Ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Daher sind z. B. auch Vermieter betroffen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen. Das BMF hat in einem 36-seitigen Schreiben dazu Stellung genommen, wann der Empfänger einer Bauleistung (Auftraggeber) die 15%-Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss (§§ 48 - 48d EStG). Behält jemand die Bauabzugsteuer nicht ein, haftet er für den unterlassenen Steuerabzug. Das gilt selbst dann, wenn er seine Verpflichtung, die Bauabzugsteuer einzubehalten, falsch beurteilt hat. Das Finanzamt kann sogar einen Haftungsbescheid erlassen, wenn der Geschäftspartner überhaupt keine Steuerschulden hat.
Die Bauabzugsteuer wird nicht erhoben, wenn
jemand nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet (dabei bleibt es auch, wenn daneben noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden; diese sind gesondert zu beurteilen),
die Bauleistungen den nichtunternehmerischen Bereich betreffen, z. B. bei Bauleistungen im Zusammenhang mit dem eigenen privaten Wohnraum,
der jeweilige Auftragnehmer (also der leistende Unternehmer) Bauleistungen an einen Leistungsempfänger erbringt, die voraussichtlich nicht mehr als
15.000 € im Jahr betragen, wenn es sich ausschließlich um Vermietungsumsätze handelt,
5.000 € in allen anderen Fällen betragen,
der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann.
Die beste Lösung = Freistellungsbescheinigung Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn der leistende Unternehmer über eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts verfügt. Die beste Lösung ist somit, wenn sich der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lässt; und zwar auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob die Verpflichtung besteht, die Bauabzugssteuer einzubehalten.
Am besten ist wie folgt vorzugehen: Der Auftraggeber lässt sich vor bzw. bei Auftragserteilung
die Freistellungsbescheinigung vorlegen und macht sich davon eine Kopie oder
der Auftragnehmer händigt dem Auftraggeber eine Kopie seiner gültigen Freistellungsbescheinigung aus.
Sollte sich die Freistellungsbescheinigung auf einen konkreten Auftrag beziehen, dann muss sich der Auftraggeber das Original aushändigen lassen.
Es ist wichtig, die Freistellungsbescheinigung zu kontrollieren! Folgende Angaben müssen in der Freistellungsbescheinigung enthalten sein:
Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers,
ein Dienstsiegel des Finanzamts,
eine Sicherheitsnummer und
die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
Sind diese Angaben vorhanden, darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Grundsätzlich ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, weitere Kontrollen durchzuführen, es sei denn, es drängen sich Zweifel an der Richtigkeit auf, weil die Kopie der Freistellungsbescheinigung teilweise schlecht lesbar oder unlesbar ist oder einige Angaben nicht plausibel erscheinen.
Wer selbst Bauleistungen ausführt, sollte beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Dieser Antrag ist formlos zu stellen. Sinnvoll ist es, eine allgemeine (zeitlich befristete) Freistellungsbescheinigung zu beantragen, wenn verschiedene Bauleistungen ausgeführt werden sollen, die jeweils nur einen zeitlich beschränkten Umfang haben oder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung zu beantragen, wenn es sich um eine längerfristige Bauleistung handelt, z. B. als Subunternehmer bei einem Großprojekt.
Ein Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, kann am Arbeitsort der Entleihfirma seine "erste Tätigkeitsstätte" haben. Dies ist der Fall, wenn der Leiharbeitnehmer der Entleihfirma dauerhaft zugeordnet ist. Eine dauerhafte Zuordnung zur Entleihfirma liegt vor, wenn sich aus den Gesamtumständen keine zeitliche Begrenzung des Einsatzes ergibt. Die bloße Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung an einen anderen Arbeitsort der Entleihfirma schließt eine dauerhafte Zuordnung nicht aus.
Praxis-Beispiel: Der Steuerpflichtige befand sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen. Nach diesem Arbeitsvertrag sollte der Steuerpflichtige als überbetrieblicher Mitarbeiter bei Kunden des Zeitarbeitsunternehmens eingesetzt werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Kunden begründet werden sollte. Das Leiharbeitsverhältnis des Steuerpflichtigen war nach den Vereinbarungen, die zwischen dem Entleiher und dem Verleiher geschlossen wurden, befristet. Der Kläger fuhr arbeitstäglich mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zum Entleiher. Das waren im Streitjahr 239 Tage mit einer einfachen Entfernung von 36 km. Der Steuerpflichtige rechnete seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen ab und machte für seine Fahrten von der Wohnung zu seinem Einsatzort beim Entleiher Werbungskosten in Höhe von 5.162,40 € geltend. Das Finanzamt ließ jedoch nur einen Werbungskostenabzug in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer zu.
Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers geltend machen, wenn eine dauerhafte Zuordnung zur Entleihfirma vorliegt. Die Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses schließt die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht aus. Ein allgemeiner Vorbehalt im Arbeitsvertrag, der eine jederzeitige Umsetzung oder Versetzung ermöglicht, steht einer dauerhaften Zuordnung nicht entgegen.
Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat. Der Leiharbeitnehmer war im vorliegenden Fall seinem Einsatzort dauerhaft zugeordnet, da es sich um einen Fall der Kettenabordnung handelte.
Hinweis: Gegen ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 32/20). Wenn man diesen Sachverhalt mit dem BFH-Urteil vom 16.2.2022 (X R 14/19) zur Bestimmung der ersten Betriebsstätte vergleicht, dürfen die Erfolgsaussichten der Revision eher gering sein.
Derzeit kann ein ehegattenübergreifender Verlustausgleich (unter den Einschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG) nur im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs zum Ende eines Veranlagungszeitraums erflogen, wenn die Ehegatten der auszahlenden Stelle einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben (§ 43a Abs. 3 S. 2 zweiter Halbsatz EStG). Aber! Im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten bei der Anwendung des gesonderten Tarifs (§ 32d Abs. 1 EStG) nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (BFH-Urteil vom 23.11.2021, VIII R 22/18), weil eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt.
Nach dem Urteil des BFH kann bei einer Veranlagung der Kapitalerträge gemäß § 32d EStG jeder Ehegatte seine nicht ausgeglichenen eigenen Verluste nur mit seinen eigenen positiven Kapitalerträgen verrechnen. Durch eine Ergänzung des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG wird nunmehr die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung gesetzlich ermöglicht. Ein verbleibender nicht ausgeglichener Verlust kann nunmehr ehegattenübergreifend festgestellt werden. Diese Gesetzesänderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
Ein Ausbildungsfreibetrag von derzeit 924 € wird für ein Kind in Berufsausbildung gewährt, wenn Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder besteht. Der Ausbildungsfreibetrag wird nur für Kinder gewährt, die volljährig sind, sich in Berufsausbildung befinden und außerdem auswärtig untergebracht sind. Der Ausbildungsfreibetrag wird ab dem 1.1.2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht.
Es handelt sich um einen Freibetrag, sodass es nicht erforderlich ist, einen tatsächlichen Mehraufwand nachzuweisen. Es spielt auch keine Rolle, aus welchen Gründen die auswärtige Unterbringung erfolgt. Das heißt, sie muss nicht durch die Berufsausbildung veranlasst sein. Die Zwangsläufigkeit der auswärtigen Unterbringung wird vom Gesetz ebenso unterstellt wie die Zwangsläufigkeit der Berufsausbildung.
Jede Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts ist eine „auswärtige Unterbringung“. Dabei kann es sich z. B. um eine weitere Wohnung der Eltern oder eines Elternteils oder um eine Wohnung des Kindes handeln, die sich auch am Wohnort der Eltern befinden kann. Entscheidend ist, ob das Kind noch am hauswirtschaftlichen Leben des elterlichen Haushalts teilnimmt oder nicht, wie z. B. bei einer räumlichen Selbständigkeit und hauswirtschaftlichen Ausgliederung. Leben die Eltern dauernd getrennt oder sind sie geschieden und lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, ist es auch aus Sicht des anderen Elternteils nicht auswärtig untergebracht. Dies gilt auch bei Aufenthalt in einem ausländischen Familienhaushalt. Die auswärtige Unterbringung erfordert eine gewisse Dauer. Die auswärtige Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während der Ausbildung oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts zu gewährleisten.
Der Freibetrag wird ab dem Monat gewährt, in dem eine auswärtige Unterbringung beginnt. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen, kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. Wird die Berufsausbildung abgeschlossen, endet die Gewährung des Freibetrags. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.