Die Prozentsätze für die lineare Abschreibung von Gebäuden sind gesetzlich festgelegt (§ 7 Abs. 4 EStG). Dadurch wird auch die Nutzungsdauer vorgegeben. Das Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, dass Gebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, mit 3% abzuschreiben sind, was einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren entspricht. Nach dieser Gesetzesänderung sind dann die folgenden Abschreibungssätze anzuwenden:
3%, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das zum Betriebsvermögen gehört und für das der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist. Das gilt auch, wenn das Gebäude nicht selbst gebaut wird, sondern neu oder gebraucht gekauft wird.
3% für Gebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden.
2% bei allen anderen Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 und bis zum 31.12.2023 fertiggestellt gestellt worden sind.
2,5% für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 hergestellt worden sind.
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darf ein Gebäude nach der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer geringer als die gesetzlich bestimmte Nutzungsdauer, muss der Steuerpflichtige dies nachweisen. Dabei kann sich der Steuerpflichtige, der sich auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer beruft, jeder geeigneten Darlegungsmethode bedienen (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Konsequenz: Diese Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ab dem 1.1.2023 aufgehoben, sodass nur noch die gesetzlich festgelegten Prozentsätze anzuwenden sind.
Übergangsregelung: Soweit bei der Abschreibung im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 1.1.2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, kann die Abschreibung auch weiterhin nach der kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden (§ 52 Abs. 15 EStG).
Hintergrund: Der BFH hat diverse Nachweismethoden zur Schätzung von Nutzungsdauern zugelassen, sodass sich nach Auffassung der Finanzverwaltung die Ausnahme-Betrachtung in eine Regel-Betrachtung umwandeln könnte. Die BFH-Rechtsprechung führt in der Praxis bereits jetzt zu einer deutlichen Zunahme von Anträgen auf Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer und damit zu einer höheren Abschreibung für Gebäude. Die Aufhebung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer bei der Abschreibung für Gebäude führt zu einer deutlichen Minderung des Bürokratieaufwands für Verwaltung, Bürger und Unternehmen und zu einer Vermeidung unkontrollierter Steuermindereinnahmen. Bei Objekten, die nach dem 31.12.2022 erworben werden, ist bei der Abschreibung ausschließlich der gesetzlich festgelegte Prozentsatz anzuwenden.
Die folgenden Steuertermine bzw. Abgabetermine sind zu beachten.
Für den Monat Juli 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
10.08.2022 12.09.2022
Zusammenfassende Meldung
25.08.2022
Sozialversicherung
29.08.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
10.08.2022
Für den Monat August 2022:
Art der Abgabe
Abgabe- und Fälligkeitstermin
Umsatzsteuer-Voranmeldung
monatliche Abgabe
Abgabe mit Dauerfristverlängerung
12.09.2022 10.10.2022
Zusammenfassende Meldung
26.09.2022
Sozialversicherung
28.09.2022
Lohnsteuer-Anmeldung
12.09.2022
Gewerbesteuer-Vorauszahlung
15.08.2022 (Bayern am 16.08.)
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass die tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Regel nicht abgezogen werden dürfen (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag wird nunmehr ab 2023 von 801 € auf 1.000 € und bei Ehegatten von 1.602 € auf 2.000 € erhöht.
Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht. Ist ein Freistellungsauftrag in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung erteilt worden, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete den Betrag, der im Freistellungsauftrag angegeben ist, um 24,844% erhöhen (§ 52 Abs. 43 EStG). Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammenveranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 € gewährt. Werden die Ehegatten einzeln veranlagt, erhält jeder Ehegatte den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €. Ehegatten können nur dann zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung wählen, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. Die Wahl wird für den jeweiligen Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. Sofern die Ehegatten von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, wird eine Zusammenveranlagung durchgeführt.
Der zurzeit als Umweltbonus (Zuschuss) gezahlte Betrag wird zur Hälfte vom Staat gezahlt. Die andere Hälfte des Zuschusses wird von der Industrie getragen. Nach einem Bericht des Handelsblatts soll sich die Bundesregierung auf neue Regeln für die Elektroauto-Förderung geeinigt haben.
Danach sollen E-Autos, die weniger als 40.000 € kosten, ab 2023 nur noch mit 4.000 € bezuschusst werden (bisher 6.000 €). Für reine E-Autos, die mehr als 40.000 € kosten, soll die Förderung auf 3.000 € sinken. Außerdem soll die Förderschwelle noch im Laufe des kommenden Jahres auf einen Nettolistenpreis von 45.000 € sinken. Autos mit einem Kaufpreis von über 65.000 € erhalten wie bisher keine Förderung. Außerdem wird die Förderung von Plug-In-Hybridfahrzeugen zum Ende des Jahres 2022 komplett abgeschafft.
Darüber hinaus ist geplant, dass nur noch private Autokäufer die Prämie beanspruchen können. Firmenwagen sollen nicht mehr gefördert werden. Allerdings soll die Ermittlung der privaten Nutzung unverändert bestehen bleiben. Das heißt, die bisherigen Regelungen zur 0,5% bzw. 0,25% Regelung sind weiter anzuwenden.
Wie lange bleibt die Förderung für E-Autos noch bestehen? Laut Handelsblatt soll die Subvention nur noch so lange weiterlaufen, bis insgesamt 2,5 Milliarden Euro ausgezahlt wurden (= Halbierung der geplanten Mittel für E-Auto-Subventionen). Wenn der Topf leer ist, soll es keine Subventionen mehr geben. Die Unklarheiten bezüglich der Auszahlung der Prämie bleiben somit zunächst bestehen. Für die Auszahlung der Prämie kommt es nicht darauf an, wann das Fahrzeug bestellt wurde, sondern wann es zugelassen wird. Bei langen Lieferzeiten können potenzielle Käufer nicht sicher sein, ob ihr E-Auto noch rechtzeitig ausgeliefert wird. Unklar ist auch, ob der Herstelleranteil am Umweltbonus bestehen bleiben wird.
Wurde der erste Ausbildungsabschnitt mit einer Qualifikation abgeschlossen, dann schließt dies nicht aus, dass dieser Ausbildungsabschnitt mit weiteren Ausbildungsabschnitten zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden kann. Eine Kindergeldgewährung wegen eines Studiums des Kindes ist jedoch nicht mehr möglich, wenn das Kind nach Abschluss der Ausbildung ein längerfristiges Dienstverhältnis aufnimmt, das deutlich mehr als 20 Wochenarbeitsstunden umfasst, sodass das Studium nur in den verbleibenden arbeitsfreien Zeiten durchführt werden kann.
Praxis-Beispiel: Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre 1999 geborene Tochter, die im August 2020 ein duales Studium zur Diplom-Finanzwirtin erfolgreich abschloss. Anschließend nahm die Tochter eine Tätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung auf, die zunächst 40 Wochenstunden und dann (ab Dezember 2020) 28 Wochenstunden umfasste. Im Oktober 2020 begann die Tochter ein Studium der Rechtswissenschaften. Die Familienkasse lehnte eine Kindergeldgewährung ab, da sie der Auffassung war, dass die Tochter ihre Erstausbildung bereits mit dem dualen Studium zur Diplom-Finanzwirtin abgeschlossen habe. Das Studium der Rechtswissenschaften sei eine Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit der Tochter kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden könne. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können (nach Abschluss einer Erstausbildung) während einer Zweitausbildung kindergeldrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen.
Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder ob es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst setzt eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Diesen hatte das Finanzgericht im Hinblick auf den kurzen zeitlichen Abstand und die inhaltliche Nähe der beiden Studiengänge zu Recht bejaht. Zudem muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen.
Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Tochter bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf „Diplom-Finanzwirtin“ Voraussetzung war. Konsequenz ist, dass sie allenfalls gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investierte, weil sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten. Aufgrund der erforderlichen Gesamtbetrachtung handelt es bei dem Studium um eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Es kommt somit entscheidend auf den Umfang der Erwerbstätigkeit an, der hier die Grenze von 20 Wochenstunden überschritten hat.
Die Energiepreispauschale (EPP) wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt. Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten/Lebenspartner einen zusammengefassten Einkommensteuer- und/oder Vorauszahlungsbescheid. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt, erhalten auch beide Ehegatten/Lebenspartner im Rahmen der Zusammenveranlagung die EPP, wenn nicht bereits eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfolgte. Wenn nur ein Ehegatte/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt ist, wird diese auch bei der Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.
Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit erzielt, erhält die Energiepreispauschale, indem seine Einkommensteuer-Vorauszahlungen zum 10.9.2022 um die Energiepreispauschale gemindert werden. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 € wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 € gemindert. Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung erfolgt entweder durch eine Allgemeinverfügung oder durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid. Die obersten Finanzbehörden der Länder entscheiden über das Vorgehen jeweils in eigener Zuständigkeit.
Herabsetzung durch Vorauszahlungsbescheid: Es wird ein entsprechend geänderter Vorauszahlungsbescheid für den 10.9.2022 verschickt. Ab dem 10.12.2022 sind regelmäßig die bisher festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu entrichten.
Herabsetzung durch Allgemeinverfügung: Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben.
Das bedeutet: Gibt die oberste Finanzbehörde eines Landes eine Allgemeinverfügung heraus, wird kein geänderter Vorauszahlungsbescheid verschickt. Die Herabsetzung der Vorauszahlung erfolgt verwaltungsintern. Wurden bereits für den 10.9.2022 auf der Grundlage des „alten“ Vorauszahlungsbescheides Zahlungen an das Finanzamt geleistet, wird der überzahlte Betrag automatisch auf das Konto zurückerstattet, soweit keine weiteren Steuerrückstände bestehen.